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Beschluss

4 Ta 17/15

Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2015 - 27 Ca 6/15 – in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Gründe I. 1 Die Parteien haben den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem u.a. erstinstanzlich über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung vom 15. August 2014 und über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 15. Januar 2015 durch die Beklagte gestritten worden ist, durch Vergleich vom 07. April 2015 beendet. Der Kläger war für die Beklagte zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 5.885,95 (Bruttogrundgehalt in Höhe von € 5.416,00 und geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Pkws in Höhe von € 469,95 brutto) tätig. 2 Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien und der Prozessbevollmächtigten der Parteien den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 25. Mai 2015, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Mai 2015 zugestellt worden ist, auf € 21.664,00 (4 x € 5.416,00) und den Vergleichsmehrwert auf € 5.416,00 festgesetzt. 3 Mit ihrer Beschwerde vom 01. Juni 2015 und die mit Schriftsatz vom 09. Juli 2015 begründet worden ist, haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich der Höhe des angesetzten Bruttomonatsgehalts, der Nichtberücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags, der als uneigentlicher Hilfsantrag avisiert worden ist, und die Nichtberücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den PKW gewendet. Sie haben vorgetragen, es sei als Bruttomonatsgehalt insgesamt ein Betrag in Höhe von € 5.885,95 anzusetzen, denn neben dem Bruttogrundgehalt in Höhe von € 5.416,00 sei außerdem noch der monatliche geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkws in Höhe von € 469,95 zu berücksichtigen. Der im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 avisierte Weiterbeschäftigungsantrag sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Ferner sei ein Gegenstandswert für die unveränderte Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert anzusetzen. 4 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 09. Juli 2015 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für die Klage auf € 23.543,80 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sowie der Antrag auf Entfernung der Abmahnung sei mit insgesamt vier Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Bei der Höhe des Bruttomonatsgehalts habe das Gericht neben dem Grundgehalt des Klägers auf die Beschwerde hin auch den Wert des ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens berücksichtigt, so dass das Bruttomonatsgehalt € 5.885,95 betrage. Da der Kläger nicht auf die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung geklagt habe, sei die Dienstwagenüberlassung nicht mit einem gesonderten Wert zu berücksichtigen. Der Antrag zu Ziffer 6. aus der Klagerweiterung vom 29. Januar 2015 sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht lege den Antrag auf Weiterbeschäftigung als uneigentlichen Hilfsantrag aus, da der Anspruch auf Weiterbeschäftigung davon abhänge, dass die Kündigung unwirksam sei. Dies habe der Kläger im Übrigen auch dadurch deutlich gemacht, dass der Antrag für den Fall gestellt worden sei, dass er mit dem Kündigungsschutzanträgen obsiegen werde. Der uneigentliche Hilfsantrag sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergehe. Dies gelte auch im Falle eines Vergleichsschlusses. 5 Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27. August 2014 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss und zum Beschwerdeverfahren eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihren bisherigen Sachvortrag vertieft. II. 6 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09. Juli 2015 ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigte im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. 7 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 8 a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss vom 09. Juli 2015 den Gegenstandswert für die Klage zutreffend auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von € 5.885,95 festgesetzt. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht für die Klage insgesamt vier Bruttomonatsgehälter angesetzt (Klageantrag zu 1) (Abmahnung vom 15. August 2014) = ein Bruttomonatsgehalt; Klageantrag zu 4) (Kündigungsschutzantrag) = drei Bruttomonatsgehälter; Klageantrag zu 5) (allgemeiner Feststellungsantrag) und zu 6) (Weiterbeschäftigungsantrag, der für den Fall des Obsiegens mit den Klaganträgen zu 4) und 5) avisiert worden ist) = € 0,00. Die Bewertung der Klageanträge zu 1), 4) und 5) entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer und ist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen, ebenso wie die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts, nicht angegriffen worden. 9 b) Hinsichtlich der Bewertung des vom Kläger im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 avisierten Weiterbeschäftigungsantrags, den das Arbeitsgericht zutreffend als uneigentlichen Hilfsantrag ausgelegt hat, ist die Beschwerdekammer in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass derartige Anträge mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sind (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – und vom 12. August 2011 – 4 Ta 17/11 – beide veröffentlicht in Juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 13. August 2014 – 2 AZR 871/12 – Juris, Rn. 4 und 5) und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des LArbG Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2014 – 2 Ta 2/14 – und vom 30. April 2014 – 1 Ta 6/14 – beide veröffentlicht in Juris), hält die Beschwerdekammer an ihrer vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der unechte Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht; dies gilt auch im Falle eines Vergleichsschlusses. Das ist vorliegend nicht geschehen, denn der Rechtsstreit ist von den Parteien vor Stellung der Anträge durch Vergleich vom 07. April 2015 erledigt worden. 10 c) Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner die Festsetzung eines Gegenstandswerts für die Nutzungsentschädigung des Dienstfahrzeuges begehrt haben, hat das Arbeitsgericht rechtfehlerfrei darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht auf die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung geklagt hat. Vor diesem Hintergrund war die Dienstwagenüberlassung nicht mit einem gesonderten Wert bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klage zu bewerten. 11 3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war den Beschwerdeführern eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.