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Beschluss

2 Ta 2/14

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unechten Hilfsanträgen (Weiterbeschäftigungsantrag) führt die bloße Erhebung nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts für Gerichts- und Anwaltsgebühren, sofern über den Antrag nicht entschieden wird. • § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gilt auch für unechte Hilfsanträge und ist bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. • Für die Bewertung von im Vergleich geregelten Arbeitspapieren kann der Gerichtspraxis entsprechende Pauschalbeträge zugrunde gelegt werden; Streitwertkataloge des Gerichtspräsidenten sind Leitlinien, aber nicht verbindlich.
Entscheidungsgründe
Keine Werterhöhung durch unechten Hilfsantrag; Gegenstandswert zutreffend festgesetzt • Bei unechten Hilfsanträgen (Weiterbeschäftigungsantrag) führt die bloße Erhebung nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts für Gerichts- und Anwaltsgebühren, sofern über den Antrag nicht entschieden wird. • § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gilt auch für unechte Hilfsanträge und ist bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. • Für die Bewertung von im Vergleich geregelten Arbeitspapieren kann der Gerichtspraxis entsprechende Pauschalbeträge zugrunde gelegt werden; Streitwertkataloge des Gerichtspräsidenten sind Leitlinien, aber nicht verbindlich. Der Kläger machte im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung und Feststellung geltend und stellte im unechten Hilfsantrag Weiterbeschäftigung. Die Parteien schlossen am 2. Dezember 2013 vor Gericht einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013, eine einmonatige Freistellung, Zeugnisregelungen, Arbeitspapiere und eine Generalquittung enthielt. Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 13.01.2014 den Gegenstandswert der Klage auf 11.289,90 EUR und den Vergleichswert für die vereinbarten Leistungen auf über 8.776,60 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Wertfestsetzung und machte geltend, der unechte Weiterbeschäftigungsantrag sei trotz fehlender Entscheidung werterhöhend zu berücksichtigen; zudem beanstandete er die Bewertung der Arbeitspapiere. Das Arbeitsgericht sowie die Kammer des LAG wiesen die Beschwerde zurück und bestätigten die Wertfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, der Beschwerdewert überschritt 200 EUR und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. • Unechter Hilfsantrag: Die Kammer folgt der Rechtsprechung, wonach unechte Hilfsanträge nur dann für die Wertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn über sie entschieden wird; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG schließt eine wertsteigernde Behandlung von Anträgen aus, die das Gericht nicht befassen musste. • Rechtsgrundlagen: Nach § 33 Abs. 1 RVG und § 32 Abs. 1 RVG sind die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften auch für die Anwaltsgebühren heranzuziehen, weshalb die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG anzuwenden ist. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte: Der Zweck von § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist es, Gebühren für nicht entscheidungserhebliche Anträge zu verhindern; der Gesetzgeber hat unechte Hilfsanträge nicht ausgenommen, was für eine einheitliche Behandlung spricht. • Vergleichsregelung: Der Vergleich enthielt keine Regelung zur Weiterbeschäftigung; daher konnte daraus keine Werterhöhung abgeleitet werden. • Arbeitspapiere: Die Festsetzung von 750 EUR für drei Arbeitspapiere (je 250 EUR) entspricht der langjährigen Praxis des Gerichts und ist nicht zu beanstanden; Katalogwerte sind Leitlinien, nicht zwingend. • Verfahrensfolge: Mangels rechtlicher Bedenken an der Wertfestsetzung war die Beschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 13.01.2014 blieb bestehen. Die Kammer entschied, dass der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung den Gegenstandswert nicht erhöht, weil über diesen Antrag nicht gerichtlich entschieden wurde und § 45 Abs. 1 S. 2 GKG entsprechend anzuwenden ist. Auch die Bewertung der Arbeitspapiere mit insgesamt 750 EUR hielt einer rechtlichen Prüfung stand, da der Streitwertkatalog nur eine Leitlinie darstellt. Mangels Rechtsfehlern war die Beschwerde abzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.