Beschluss
1 Ta 10/15
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Gebührenbemessung nach RVG ist statthaft, wenn der wirtschaftliche Wert der Beschwerde €200 übersteigt.
• Ein Vergleichsmehrwert nach Ziffer 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn durch den Vergleich weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten außerhalb des anhängigen Verfahrens beseitigt werden.
• Der bloße 'Preis' zur Erledigung des bereits anhängigen Streitgegenstands (z. B. Freistellung, Bonussachverhalte, Zeugnisvereinbarungen) begründet keinen höheren Verfahrenswert für die Einigungsgebühr.
• Gegen die Wertfestsetzung nach § 33 RVG besteht kein weitergehendes Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
Kein Vergleichsmehrwert bei Regelung nur des anhängigen Streitgegenstands • Die Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Gebührenbemessung nach RVG ist statthaft, wenn der wirtschaftliche Wert der Beschwerde €200 übersteigt. • Ein Vergleichsmehrwert nach Ziffer 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn durch den Vergleich weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten außerhalb des anhängigen Verfahrens beseitigt werden. • Der bloße 'Preis' zur Erledigung des bereits anhängigen Streitgegenstands (z. B. Freistellung, Bonussachverhalte, Zeugnisvereinbarungen) begründet keinen höheren Verfahrenswert für die Einigungsgebühr. • Gegen die Wertfestsetzung nach § 33 RVG besteht kein weitergehendes Rechtsmittel. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 12.02.2015. Der Kläger war seit 16.10.2007 bei der Beklagten in Hamburg in der Verwaltung beschäftigt; Jahresgehalt brutto €72.348,87; mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für die Klage und für den Vergleich fest (Gesamtwerte im Beschluss angegeben). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten dagegen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein; sie beanstandeten insbesondere mehrere Ziffern des Vergleichs (Freistellung, Bonusansprüche, Zeugnisregelung) als wertsteigernd. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob durch die Vergleichsregelungen weitere Streitpunkte erledigt worden seien. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, da die Streitwertdifferenz die €200-Grenze übersteigt; form- und fristgerecht eingelegt; Beschwerdeführer sind beschwert, da die Vergütung hiervon abhängt. • Grundsatz zum Vergleichsmehrwert: Nach Ziffer 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht ein Mehrwert nur, wenn der Vergleich weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt, die nicht bereits Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind; die Einigungsgebühr vergütet die Mitwirkung an der Klärung zusätzlicher Unsicherheiten. • Keine Berücksichtigung des 'Preises' zur Erledigung des anhängigen Streitgegenstands: Der Umstand, dass die Parteien Leistungen vereinbaren, um das anhängige Verfahren zu erledigen (z. B. Zahlungen, Freistellungen), rechtfertigt keinen höheren Wert, weil dadurch keine weiteren Gegenstände geregelt werden. • Anwendung auf die strittigen Vergleichsziffern: Die in Ziffer 2 geregelte Freistellung begründet keinen zusätzlichen Streitwert, weil sie keine weitere Ungewissheit beseitigt. Ebenso liegen für die Bonusansprüche 2014/2015 keine zusätzlichen Streitpunkte vor. Die angegriffene Zeugnisregelung wurde vom Arbeitsgericht mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert angesetzt; insoweit liegt kein Fehler vor. • Verfahrensrechtlich: Gegen die Wertfestsetzung ist kein weiteres Rechtsmittel nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG gegeben. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht getroffene Wertfestsetzung, weil die Vergleichsregelungen lediglich den bereits anhängigen Streitgegenstand betreffen und keine weiteren Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigen, die einen Vergleichsmehrwert nach Ziffer 1000 RVG rechtfertigen würden. Insbesondere begründen weder die Freistellungsregelung noch die behaupteten Bonusansprüche einen höheren Verfahrenswert. Auch die Zeugnisvereinbarung wurde vom Arbeitsgericht mit dem von den Beschwerdeführern als richtig angesehenen Wert bemessen. Damit ändert sich die Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung nicht, und es steht den Beschwerdeführern kein weitergehendes Rechtsmittel gegen diese Wertfestsetzung zu.