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Urteil

2 Sa 4/22

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0531.2SA4.22.00
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Leitsätze
1 Bei der Leitung einer Berufsfachschule und dem Erteilen von Unterricht als Lehrkraft handelt es sich um zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Arbeitsvorgänge. Der Umstand, dass es sich bei dem Merkmal "Leiter einer Schule" um ein Funktionsmerkmal handelt, ändert daran nichts. Es werden dann diejenigen Tätigkeiten, die in dieser Funktion ausgeübt werden, als einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet (im Anschluss an BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 242/06 -). Die Leitungstätigkeiten und die Lehrtätigkeiten sind inhaltlich und vom Arbeitsergebnis her getrennt. Die Lehrtätigkeit führt zum Arbeitsergebnis der Wissensvermittlung gegenüber den Berufsfachschülerinnen und -schülern. Die Leitungstätigkeit hat als Arbeitsergebnis die Schulorganisation und die Ausübung der Leitungsfunktion gegenüber den anderen Lehrkräften.(Rn.132) 2. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 15 der Entgeltordnung VKA zum TVöD - K / Besonderer Teil Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziffer 21 / Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) erfordert, dass von dem Leiter der Schule auch Lehrtätigkeit erbracht wird, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Nur dann ist er "Beschäftigter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1" . Ob für seine Leitungstätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist, ist in dem Zusammenhang unbeachtlich.(Rn.126) 3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der von ihm erteilte Unterricht an der Lehranstalt für medizinische Berufe (hier: Berufsfachschule für Ergotherapie) einen akademischen Zuschnitt haben soll und daher ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Lehrkraft erfordert. Nicht ausreichend ist, wenn ein solcher Studienabschluss lediglich nützlich ist (im Anschluss an BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37 u.a.).(Rn.137) (Rn.138) 4. Der Umstand, dass die Lehrkraft anhand der in der Ergotherapeuten - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) genannten Themen, die zu unterrichten sind, den Unterricht selbständig inhaltlich vorbereiten muss, es keine weitergehenden inhaltlichen Vorgaben gibt und kein Lehrmaterial gestellt wird, führt nicht bereits dazu, dass die Lehrtätigkeit als solche iSd. EG 13 Fallgruppe 1 anzusehen ist, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzt. Dieser Umstand führt aber dazu, dass zumindest das Merkmal der EG 11 Fallgruppe 1 "Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt ist.(Rn.152) (Rn.153) 5. Wenn der Berufsfachschule zum Erhalt ihrer staatlichen Anerkennung in einer aufgrund von § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Ergotherapie (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) erlassenen behördlichen Richtlinie vorgegeben wird, ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch hauptamtliche Lehrkräfte einzusetzen, die neben einer Berufsausbildung als Ergotherapeut/-in über einen Hochschulabschluss auf Bachelorniveau verfügen, ist davon auszugehen, dass die Berufsfachschule spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren Lehrkräften eine entsprechend qualifizierte Lehrtätigkeit überträgt, nämlich eine solche, die das Merkmal der EG 11 Fallgruppe 1 "Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Dies jedenfalls dann, wenn sie Lehrkräfte einsetzt, die über eine solche Hochschulbildung verfügen.(Rn.156)
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2021 – 24 Ca 230/21 – wird teilweise abgeändert und der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt – auch zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.12.2022 Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich für die Monate Februar 2020 bis einschließlich März 2021 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt gem. Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA und dem bisherigen Entgelt ab dem 02. April 2021 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich für die Monate April 2021 bis einschließlich Dezember 2022 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt gem. Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA und dem bisherigen Entgelt ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2021 – 24 Ca 230/21 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 88 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 12 % zu tragen. Die Revision wird nur für den Kläger zugelassen. Die Revision wird für die Beklagte nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Bei der Leitung einer Berufsfachschule und dem Erteilen von Unterricht als Lehrkraft handelt es sich um zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Arbeitsvorgänge. Der Umstand, dass es sich bei dem Merkmal "Leiter einer Schule" um ein Funktionsmerkmal handelt, ändert daran nichts. Es werden dann diejenigen Tätigkeiten, die in dieser Funktion ausgeübt werden, als einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet (im Anschluss an BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 242/06 -). Die Leitungstätigkeiten und die Lehrtätigkeiten sind inhaltlich und vom Arbeitsergebnis her getrennt. Die Lehrtätigkeit führt zum Arbeitsergebnis der Wissensvermittlung gegenüber den Berufsfachschülerinnen und -schülern. Die Leitungstätigkeit hat als Arbeitsergebnis die Schulorganisation und die Ausübung der Leitungsfunktion gegenüber den anderen Lehrkräften.(Rn.132) 2. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 15 der Entgeltordnung VKA zum TVöD - K / Besonderer Teil Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziffer 21 / Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) erfordert, dass von dem Leiter der Schule auch Lehrtätigkeit erbracht wird, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Nur dann ist er "Beschäftigter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1" . Ob für seine Leitungstätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist, ist in dem Zusammenhang unbeachtlich.(Rn.126) 3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der von ihm erteilte Unterricht an der Lehranstalt für medizinische Berufe (hier: Berufsfachschule für Ergotherapie) einen akademischen Zuschnitt haben soll und daher ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Lehrkraft erfordert. Nicht ausreichend ist, wenn ein solcher Studienabschluss lediglich nützlich ist (im Anschluss an BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37 u.a.).(Rn.137) (Rn.138) 4. Der Umstand, dass die Lehrkraft anhand der in der Ergotherapeuten - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) genannten Themen, die zu unterrichten sind, den Unterricht selbständig inhaltlich vorbereiten muss, es keine weitergehenden inhaltlichen Vorgaben gibt und kein Lehrmaterial gestellt wird, führt nicht bereits dazu, dass die Lehrtätigkeit als solche iSd. EG 13 Fallgruppe 1 anzusehen ist, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzt. Dieser Umstand führt aber dazu, dass zumindest das Merkmal der EG 11 Fallgruppe 1 "Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt ist.(Rn.152) (Rn.153) 5. Wenn der Berufsfachschule zum Erhalt ihrer staatlichen Anerkennung in einer aufgrund von § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Ergotherapie (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) erlassenen behördlichen Richtlinie vorgegeben wird, ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch hauptamtliche Lehrkräfte einzusetzen, die neben einer Berufsausbildung als Ergotherapeut/-in über einen Hochschulabschluss auf Bachelorniveau verfügen, ist davon auszugehen, dass die Berufsfachschule spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren Lehrkräften eine entsprechend qualifizierte Lehrtätigkeit überträgt, nämlich eine solche, die das Merkmal der EG 11 Fallgruppe 1 "Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Dies jedenfalls dann, wenn sie Lehrkräfte einsetzt, die über eine solche Hochschulbildung verfügen.(Rn.156) Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2021 – 24 Ca 230/21 – wird teilweise abgeändert und der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt – auch zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.12.2022 Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich für die Monate Februar 2020 bis einschließlich März 2021 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt gem. Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA und dem bisherigen Entgelt ab dem 02. April 2021 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich für die Monate April 2021 bis einschließlich Dezember 2022 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt gem. Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA und dem bisherigen Entgelt ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2021 – 24 Ca 230/21 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 88 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 12 % zu tragen. Die Revision wird nur für den Kläger zugelassen. Die Revision wird für die Beklagte nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen und in Teilen auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu den Zinsen (Antrag zu 2). Der Hilfsantrag ist in der zuletzt abgeänderten Fassung begründet, die Berufung daher insoweit unbegründet. Auch der Antrag zu 2 (Zinsantrag) ist nur teilweise begründet, so dass auch insoweit die Berufung teilweise begründet und teilweise unbegründet ist. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 lit. b) und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe die Berufung nicht ausreichend begründet, trifft dies nicht zu. Diese Rüge ist angesichts des Inhalts der Berufungsbegründung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich in der ausführlichen Berufungsbegründung eingehend mit den recht knappen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt. So hat sie etwa ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Lehrtätigkeit des Klägers eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere. Es habe die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme eines akademischen Zuschnitts einer Lehrtätigkeit zu stellen seien, nicht berücksichtigt und verkannt, dass hierzu kein ausreichend substantiierter Vortrag des Klägers vorgelegen habe. Entsprechend fehle es in dem Urteil auch an den erforderlichen Feststellungen für das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit den Anforderungen an Inhalt und Darlegung der konkreten Eingruppierungsmerkmale auseinandergesetzt. Angesichts dieser – nur beispielhaft genannten – Ausführungen in der Berufungsbegründung ist eine den Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung zweifellos gegeben. B. Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben hat. Denn es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger seit dem 01.01.2020 Vergütung gem. EG 15 TVöD / VKA zu zahlen. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 05.07.2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 11; BAG 17.11.2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, alle Entscheidungen zitiert nach Juris). Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger in den Antrag keine Angaben zu den Stufen aufgenommen hat. Denn über die Stufenzuordnung streiten die Parteien nicht. Der Hauptantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger damit nicht nur die Feststellung einer Vergütungspflicht gem. EG 15 für die Zukunft verlangt, sondern auch rückwirkend ab dem 01.01.2020. Zwar ist die Datumsangabe nicht mehr ausdrücklich im zuletzt vor dem Arbeitsgericht gestellten (geänderten) Hauptantrag enthalten gewesen, wie sich aus dem Wortlaut des im erstinstanzlichen Urteil aufgenommenen Hauptantrages ergibt. Dies liegt wohl daran, dass die Antragsänderung nur in der Weise protokolliert wurde, die Prozessbevollmächtigte des Klägers stelle „die Anträge zu 1) und 2) aus der Klageschrift vom 23. März 2021 (Bl. 2 d. A.) mit der Maßgabe, dass eine Stufenzuordnung nicht begeht wird“. Dass mit dem Wegfall der auf die Stufenzuordnung bezogenen Satzteile zugleich auch die Datumsangaben entfallen sind, ist dabei übersehen worden. Da der Klageantrag aber ausgehend von dem weiteren Vorbringen in der Klageschrift auszulegen ist, ergibt sich hier, dass es dem Kläger nicht nur um die zukunftsbezogene Feststellung einer Vergütungspflicht geht, sondern auch darum, dies rückwirkend – ab dem 01.01.2020 – feststellen zu lassen. Denn der Kläger hat zu einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten in der Klageschrift näher ausgeführt. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab dem 01.01.2020 eine Vergütung gem. der Entgeltgruppe 15 TVöD-K / VKA zu zahlen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm Tätigkeiten übertragen sind, die den Eingruppierungsmerkmalen für eine Vergütung gem. der EG 15 TVöD-K / VKA entsprechen. a) Für die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Beklagten – nämlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1 TV MAH) – gelten gemäß § 2 TV-MAH seit dem 01.01.2020 die Bestimmungen des TVöD-K. Die Beklagte ist daher gem. § 12 TVöD-K verpflichtet, eine Vergütung entsprechend der tariflichen Eingruppierung gemäß den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD-K) zu zahlen. b) Die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß EG 15 TVöD-K / VKA liegen aber nicht vor. aa) Die Entgeltordnung VKA zum TVöD-K enthält im Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziffer 21 Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen). Diese besonderen Tätigkeitsmerkmale sind für die Eingruppierung des Klägers maßgeblich. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. In EG 15 sind nach diesen Bestimmungen des besonderen Teils Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterin oder Leiter einer Schule eingruppiert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 sind Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. bb) Der Kläger ist zwar Leiter der Ergotherapieschule. Er ist aber kein Beschäftigter der EG 13 Fallgruppe 1. (1) Der Kläger verfügt über eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Eine wissenschaftliche Hochschulbildung liegt gemäß den Vorbemerkungen 3 zur EntgO VKA unter anderem dann vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule iSd. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wurde. Der Kläger hat ein universitäres Hochschulstudium der Pädagogik mit Diplom abgeschlossen. (2) Ein Referendariat ist nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nicht vorgesehen. Dies hat der Kläger vorgetragen. Ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten fehlt. Insbesondere hat sie nicht ausgeführt, aus welchen Vorschriften sich ergeben soll, dass ein Vorbereitungsdienst zu absolvieren ist. (3) Der Kläger ist Lehrkraft, denn er erteilt im Umfang von 12 Stunden pro Woche Unterricht in der Ergotherapieschule. (4) Er erfüllt aber die weiteren Voraussetzungen der Beschäftigten der Fallgruppe 1 der EG 13 nicht. Denn er hat nicht darlegen können, dass ihm mit seinen Lehrtätigkeiten eine seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit iSd. EG 13 Fallgruppe 1 übertragen worden ist. Der von ihm zu erteilende Unterricht (also seine Lehrtätigkeit) hat keinen akademischen Zuschnitt. Darauf, ob die Leitungstätigkeit – wie der Kläger geltend macht – ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfordert, kommt es nicht an. Denn es handelt sich bei den übertragenen Tätigkeiten als Schulleiter und als Lehrkraft um zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge. Im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der EG 13 Fallgruppe 1 kommt es allein auf die Tätigkeit als Lehrkraft an, wie der Wortlaut zeigt. Die übertragene Lehrtätigkeit muss akademischen Zuschnitt haben, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Daran fehlt es hier. Im Einzelnen: (a) Es kann dahinstehen, ob die Leitungstätigkeit – wie der Kläger insbesondere in der Berufung geltend macht – ein akademisches Studium erfordert. Dies wäre nur dann für das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschäftigten der Fallgruppe 1 der EG 13 von Relevanz, wenn es sich bei der Leitungs- und der Lehrtätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelte. Dies ist nicht der Fall. (aa) Die Eingruppierung erfolgt ausgehend von der Bildung von Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Grundsätzen abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 29.04.1992 – 4 AZR 458/91 – Rn. 16 mwN.). Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist danach das Arbeitsergebnis (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16- Rn. 24; BAG 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (ausf. BAG 09.09.2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 20; BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 16; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17). (bb) Danach setzt sich die Tätigkeit des Klägers aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen. (aaa) Die Tätigkeit als Lehrkraft (Nach- und Vorbereitung des Unterrichts, der Unterricht selbst und die Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen) stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Das Arbeitsergebnis ist dabei die Vermittlung von Wissen an die Schülerschaft der Berufsfachschule. Der zweite Arbeitsvorgang umfasst sämtliche mit der Leitung der Ergotherapieschule verbundenen Tätigkeiten des Klägers; das Arbeitsergebnis ist dabei die Schulorganisation und die Ausübung der Leitungsfunktion gegenüber den anderen Lehrkräften. (bbb) Entgegen der Sichtweise des Klägers können die Lehr- und Leitungstätigkeiten hier nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es handelt sich vielmehr um zwei unabhängig zu betrachtende Arbeitsvorgänge (ebenso LAG München, 29.04.2020 – 11 Sa 711/19 – rkr.; Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese TVöD-Komm. 149. Erg. Lfg. März 2024 / Entgeltordnung VKA Teil IIIb B XI – Gesundheitsberufe – Rn. 1381). Der Umstand, dass es sich bei der Leitung der Schule um ein sog. Funktionsmerkmal handelt, ändert daran nichts. Solche „Funktionsmerkmale“ sind nach der Rechtsprechung Tätigkeitsmerkmale, die die Eingruppierung an eine „Funktionsbezeichnung“ knüpfen (LAG Berlin-Brandenburg 30.08.2011 – 3 Sa 921/11 - und - 3 Sa 969/11 -). Dies kann ein Tätigkeitsbild (zB. Leiter / stellv. Leiter) oder auch ein Berufsbild (z.B. Arzt) sein. In der Regel sollen sämtliche Tätigkeiten, die in dieser Funktion ausgeübt werden, als einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet werden (BAG 21.02.2007 – 4 AZR 242/06 –). Maßstab für die einheitliche Bewertung ist aber stets die Tätigkeit „in dieser Funktion“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist deshalb in den Fällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 26; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24). So liegt es hier. Die „gesamte Tätigkeit in dieser Funktion“ umfasst bei Leitern nach der Rechtsprechung des BAG die Elemente der Planung. Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, verbunden mit der Verantwortung für die Einrichtung oder einen Teil der Einrichtung (BAG 05.04.1995 – 4 AZR 183/94 -; Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese TVöD-Komm. 149. Erg. Lfg. März 2024 § 12 TVöD Rn. 544 mwN.). Diese Tätigkeiten sind inhaltlich und vom Arbeitsergebnis her getrennt von dem Unterrichten und den damit verbundenen Vor- und Nachbereitungsaufgaben als Lehrkraft. Dies unterscheidet die Situation des Klägers von der einer mitarbeitenden leitenden Pflegekraft, die auch während der pflegerischen Tätigkeit am Patienten zugleich und jederzeit dabei Weisungsfunktion gegenüber den anderen Pflegebeschäftigten wahrnimmt. Auch das BAG hat in einer frühen Entscheidung bei der Leiterin einer (Kinder-)Krankenpflegeschule offenbar – ohne hierzu ausdrücklich auszuführen – mehrere Arbeitsvorgänge angenommen. Dabei oblag ihr neben den eigenen Lehrverpflichtungen von wöchentlich acht Stunden die verantwortliche Leitung der Krankenpflegeschule als Vorgesetzte von mehr als zehn hauptberuflich angestellten Unterrichtskräften (BAG 03.09.1986 – 4 AZR 355/85 -; Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese TVöD-Komm. 149. Erg. Lfg. März 2024 § 12 TVöD Rn. 552). Das Vorbringen des Klägers steht dem nicht entgegen, sondern bestärkt diese Sichtweise. So macht der Kläger geltend, es geschehe regelmäßig, dass er den Unterricht kurz unterbrechen müsse, um sich mit einem Problem der Schulleitung zu befassen. Er muss also den auf Wissensvermittlung zielenden Arbeitsvorgang unterbrechen, um sich den Aufgaben des Leitungsbereichs zu widmen. Dies geschieht somit gerade nicht gleichzeitig. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger ausführt, er konzipiere und plane manchmal in Phasen der Gruppenarbeit der Schülerinnen und Schüler seine Leitungstätigkeit. Auch insoweit leitet er nicht, während er unterrichtet. Er bereitet vielmehr in Unterrichtspausen – die sich durch die Gruppenarbeit ergeben – seine später wahrzunehmenden Leitungsaufgaben vor. (b) Der Kläger hat einen wissenschaftlichen Zuschnitt seiner – hier allein maßgeblichen – Lehrtätigkeiten nicht dargelegt. (a) Der Kläger bezieht sich zur Darlegung der Voraussetzungen eines wissenschaftlichen Zuschnitts seiner Lehrtätigkeit auf den Unterricht in den Fächern Psychologie und Pädagogik. (b) Der Kläger hat nicht darlegen können, dass seine Lehrtätigkeit in diesen beiden Fächern wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ein wissenschaftliches Hochschulstudium also erforderlich und nicht allein nützlich ist. Hierfür trägt er allein die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., vgl. BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 –; BAG 20.03.2013 – 4 AZR 486/11 – Rn- 36). (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 20.03.2013 – 4 AZR 486/11 – Rn- 37; BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; BAG 07.06.2006 - 4 AZR 225/05 -; BAG 15.03.2006 - 4 AZR 157/05 -; BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 -; BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97 -). Entsprechende Tätigkeit einer Lehrkraft iSd. EG 13 1. Fallgruppe ist insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung bzw. Korrektur des Unterrichts und der Prüfungen auf einem wissenschaftlichen Niveau (Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese TVöD-Komm. 149. Erg. Lfg. März 2024 / Entgeltordnung VKA Teil IIIb B XI – Gesundheitsberufe – Rn. 1368). (bb) Erfolglos macht der Kläger geltend, durch die Lehrtätigkeit im Fach Psychologie erfülle er die Voraussetzungen gem. EG 13 Fallgruppe 1. (aaa) Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass diese Tätigkeit – das Unterrichten in Psychologie gemäße der Anlage zur ErgThAPrV – ihm von der Beklagten dauerhaft in einem rechtlich erheblichen Umfang übertragen worden ist und er dies auch beständig ausübt. Im Jahr 2020 ist Psychologie vom Kläger nur in sehr geringem Umfang unterrichtet worden. So hat er selbst in seinem Aufschrieb, den die Beklagte vorgelegt hat, im Jahr 2020 lediglich 38 von 303 Stunden als Unterricht in Psychologie bezeichnet. Im Jahr 2021 hat er nach dem Eigenaufschrieb gar keinen Unterricht in Psychologie erteilt. In welchem Umfang er in den weiteren Jahren 2022, 2023 und 2024 bis heute im Fach Psychologie unterrichtet hat, ist nicht dargelegt. Der Kläger selbst führt aus, dass nur das Fach Pädagogik „fest“ bei ihm geplant sei, ansonsten unterrichte er „das was fehlt“ (Schriftsatz vom 18.10.2021), er bearbeite „flexibel die Lücken, die nicht von den Kollegen/innen oder Honorarkräften gefüllt werden können“. Soweit der Kläger geltend macht, er unterrichte „psychologische Themen, die nicht durch Honorardozenten abgedeckt werden auch in Stunden, die im Stundenplan als „Pädagogik“ notiert sind“, hilft dies nicht weiter. Der Kläger verkennt insofern die Anforderungen an einen qualifizierten Tatsachenvortrag zu den ihm übertragenen Lehrtätigkeiten, die nicht nur ganz sporadisch, sondern in rechtlich erheblichem Umfang anfallen müssen. Nicht einleuchtend ist es auch, wenn der Kläger in dem von der Beklagten geforderten Aufschrieb für das Jahr 2021 keine Unterrichtsstunden in „Psychologie“ notiert, im Rechtsstreit nun aber geltend macht, es habe sich auch bei Stunden, die er unter „Pädagogik“ aufgelistet hat, tatsächlich um Unterricht in Psychologie gehandelt. Nach Überzeugung der Berufungskammer ist das Vorbringen des Klägers hierzu bereits nicht ausreichend, um anzunehmen, dass die Beklagte ihm mit gewisser Konstanz und rechtlicher Erheblichkeit Unterrichtstätigkeit im Fach Psychologie übertragen hat. Dabei besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Schulleiter für die Einteilung zuständig ist und insofern sich selbst für den Unterricht einplant. Allerdings ist auch seinem eigenen Vortrag zu entnehmen, dass der Unterricht in Psychologie regelmäßig durch Honorarkräfte erteilt werden soll und auch tatsächlich erteilt wird, und eben nicht durch den Kläger. So hat der Kläger in der Berufungsverhandlung erläutert, es würden insbesondere Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Honorarkräfte eingesetzt, die – so der Kläger – alle über einen Master in Psychologie verfügen. Es stellt sich daher so dar, dass der Kläger bezüglich des Fachs Psychologie eher „aushilfsweise“ einspringt, wenn keine Honorarkraft verfügbar ist. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass diese Aufgabe ihm seitens der Beklagten in rechtlich erheblichem Umfang übertragen ist. (bbb) Das Vorbringen des Klägers dazu, dass aufgrund der Lehrtätigkeit in Psychologie von einem wissenschaftlichen Zuschnitt auszugehen sei, überzeugt auch auch aus weiteren Gründen nicht. Der Kläger ist Diplompädagoge und hat Psychologie im (obligatorischen) Nebenfach studiert. Über einen Hochschulabschluss als Psychologe (Hauptfach) verfügt der Kläger nicht. Es war hier Aufgabe des Klägers darzulegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er gerade im Hauptstudium – und nicht im Grundstudium – im Nebenfach Psychologie erlangt haben will und inwiefern diese für den Unterricht in Psychologie unabdingbar erforderlich (nicht nur nützlich) gewesen sein sollen. Zu den Studieninhalten des Nebenfachs Psychologie im Hauptstudium fehlt näheres Vorbringen. Der Kläger hat lediglich die Themen seiner Unterrichtseinheiten dargestellt und pauschal ausgeführt, dafür benötige er das Wissen aus seinem (Nebenfach-)Studium. Dies genügt den Darlegungsanforderungen allerdings nicht, so plausibel dies dem Kläger auch vorkommen mag. (cc) Erfolglos macht der Kläger geltend, bei der Erteilung des Unterrichts im Fach Pädagogik handele es sich um eine entsprechende Tätigkeit einer Lehrkraft der EG 13 Fallgruppe 1, sie habe akademischen Zuschnitt. (aaa) Dabei ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er damit betraut ist, in einem nicht nur völlig untergeordneten Umfang Pädagogik zu unterrichten. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger ebenfalls in Bezug genommenen Zeitaufschrieben der Unterrichtsstunden in den Jahren 2020 und 2021 und aus dem weiteren Vortrag des Klägers, wonach das Fach „Pädagogik“ ihm fest zugeteilt sei – anders als das Fach Psychologie. Dass der Kläger nicht nur sporadisch, sondern regelmäßig Unterricht im Bereich Pädagogik erteilt und erteilen soll, bestreitet auch die Beklagte zuletzt nicht mehr. Soweit sie ausführt, der Kläger unterrichte aber nicht „zeitlich überwiegend“ Pädagogik, sondern zeitlich überwiegend andere Fächer, ist dieser Einwand unbeachtlich. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass diese innerhalb eines Arbeitsvorgangs ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4, Satz 7 TV-L bestimmten Maß anfällt (st. Rspr. BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 65; BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 41; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 27). Es genügt danach, wenn ein gewisser regelmäßiger Anteil der Lehrtätigkeit die Voraussetzungen einer dem wissenschaftlichen Abschluss entsprechenden Lehrtätigkeit erfüllt. Der Kläger hat im Jahr 2020 von 303 abgehaltenen Unterrichtsstunden im Umfang von 84 Stunden Pädagogik unterrichtet, damit im Umfang von knapp 28 %, im Jahr 2021 von 263 Stunden im Umfang von 82 Stunden Pädagogik unterrichtet, damit im Umfang von gut 31 %. Da der Kläger – insoweit unbestritten – vorgetragen hat, das Fach „Pädagogik“ sei ihm „fest“ zugeordnet, ist davon auszugehen, dass er auch in den Folgejahren und künftig einen nicht rechtlich völlig unerheblichen Teil seiner Unterrichtstätigkeit im Fach Pädagogik erbringt. (bbb) Der Kläger verweist zur Begründung des akademischen Zuschnitts seiner Lehrtätigkeit im Bereich Pädagogik vor allem darauf, dass es – was unstreitig ist – neben den Vorgaben der ErgThAPrV keine weiteren inhaltlichen Vorgaben der Beklagten zu den Unterrichtsinhalten im Einzelnen und auch kein von der Beklagten vorgegebenes Lehrmaterial gibt. Der Kläger erarbeitet daher die einzelnen Unterrichtseinheiten zu den in der ErgThAPrV vorgegebenen Themen unstreitig selbst, indem er sich in der Fachliteratur zu den jeweiligen Themen orientiert und die Themen mit Bezug auf die Ausbildung zum Ergotherapeuten aufbereitet. Die ErgThAPrV selbst sieht dabei vor, dass zu den verschiedenen Themen auch die „Pädagogischen Konsequenzen und ergotherapeutischen Ansätze einschließlich praktischer Übungen“ (etwa Ziff. 10.3.5 und 10.5.1) behandelt werden. (ccc) Der Kläger hat es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse, die er gerade durch das Hauptstudium – und nicht bereits durch das Grundstudium der Pädagogik – erlangt hat, erforderlich – nicht nur nützlich – gewesen sind, um den Unterricht im Fach Pädagogik entsprechend den inhaltlichen Themenvorgaben der ErgThAPrV erteilen zu können. Dies hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen erstinstanzlich und auch in der Berufungsbegründung bemängelt. Der Kläger stellt zwar die Behauptung auf, dass ohne ein abgeschlossenes wissenschaftliches Pädagogikstudium der Unterricht im Fach Pädagogik nicht erarbeitet werden könne. Er führt aber nicht im Einzelnen näher auf, warum dies so sein soll. Insoweit versäumt er es, deutlich zu machen, worin genau der qualitative Unterschied zwischen den im Rahmen eines Grundstudiums im Bereich Pädagogik und den durch das Hauptstudium vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten liegen und inwiefern gerade letztere für die Erteilung von Unterricht im Fach „Pädagogik“ an der Ergotherapieschule der Beklagten entscheidend sein sollen. Wenn der Kläger zur Darlegung des akademischen Zuschnitts ausführt, er müsse sich kritisch und reflektierend mit dem vorhandenen Lehrmaterial und den neueren Theorien in der Pädagogik auseinandersetzen, um den Unterricht abhalten zu können, ist auch dies zu pauschal. Dabei ist zu bedenken, dass es hier nicht um die Ausbildung von Pädagogen geht, sondern um eine Ausbildung zum Ergotherapeuten in einer Berufsfachschule. Die Themen in der Ausbildungsverordnung zu dem Thema Pädagogik lassen erkennen, dass insoweit lediglich „Grundbegriffe und Grundfragen der Pädagogik“ unterrichtet werden sollen, was angesichts des Ausbildungsziels auch naheliegt. Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die Lehrmethoden auswählen und zudem auch die pädagogischen Themen bezogen auf die Tätigkeit als Ergotherapeut vermitteln, ist dies nachvollziehbar. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern ihm das nur deshalb möglich sein soll, weil er ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Pädagogik mit Diplom abgeschlossen hat. Dies ist – entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Ansicht – keine Selbstverständlichkeit, sondern war im Einzelnen und konkret darzulegen unter Mitteilung der konkret gerade erst durch das universitäre Hauptstudium vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse. Hieran fehlt es. Der Kläger selbst hat zu einzelnen Themen – so etwa zu der von ihm unterrichteten Einheit „Erziehung als Notwendigkeit, als zu beobachtender Prozess. Studien der pädagogischen Psychologie nach Kurt Lewin. Führungsstile und ihre Auswirkungen“ – darauf hingewiesen, dass auch etwa Wikipedia Informationen zu diesem Thema bereithält, auf die man (auch ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluss) zugreifen kann. Nicht ausreichend ist es auch, wenn der Kläger im Schriftsatz vom 04.05.2022 zahlreiche Unterrichtsinhalte auflistet, jedoch zur Frage des akademischen Zuschnitts der eigenen Lehrtätigkeit nur ausführt: „Für die Erarbeitung der Inhalte ist zum einen das erlernte wissenschaftliche Arbeiten in einem wissenschaftlichen Studium erforderlich als auch das Studium der Erziehungswissenschaft.“ Hierbei handelt es sich wiederum um eine bloße Behauptung, die nicht näher substantiiert wurde. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, sein Unterricht beschränke sich nicht auf die Wiedergabe der Erkenntnisse Dritter sondern er müsse diese für den Unterricht der angehenden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten aufbereiten. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, gerade den wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit zu begründen. Denn wenn es darum geht, die praktische Relevanz verschiedener Themen der Pädagogik für den Beruf des Ergotherapeuten herauszuarbeiten, benötigt der Kläger dafür doch in erster Linie seine praktische Erfahrung als Ergotherapeut und nicht die wissenschaftliche Qualifikation als Diplompädagoge. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils identische Vorgaben der ErgThAPrV zu beachten hat, die er – Jahrgang für Jahrgang – unterrichten muss. Dass dies eine ständige kritische Reflexion vorgegebener Inhalte auf wissenschaftlichem Niveau erfordert, ist schon mit Blick darauf nicht anzunehmen. Soweit der Kläger an anderer Stelle hinsichtlich des akademischen Zuschnitts darauf hinweist, dass er sogar Erkenntnisse aus der eignen Diplomarbeit in den Unterricht eingebracht hat, ist schon nicht ersichtlich, dass dies nach den Themenvorgaben der ErgThAPrV erforderlich war. Es soll nicht bezweifelt werden, dass der Kläger anspruchsvollen Unterricht abhält, bei dem ihm seine wissenschaftliche Qualifikation nützlich ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Unterrichten der nach der ErgThAPrV vorgegebenen Inhalte das Einbringen eigener Forschungsergebnisse erfordert. (ddd) Soweit der Kläger darauf verweist, dass er vereinzelt Lehrpraktika betreut – nämlich von Studierenden der MSH für Medizinpädagogik, der IB Hochschule Berlin für Gesundheitspädagogik und der Döpfer Hochschule Köln – ist auch insoweit nicht ersichtlich, wieso dies notwendig voraussetzt, dass er ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Pädagogik abgeschlossen hat. Der Kläger hat zu den näheren Tätigkeiten der Praktikumsbetreuung und deren Umfang nichts weiter vorgetragen. Es handelt sich dabei zudem nicht um die eigentlichen „Lehrtätigkeit“ der EG 13 Fallgruppe 1, sondern allenfalls um Zusammenhangstätigkeiten. Dass diese Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorganges der Lehrkrafttätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen – was im Hinblick auf die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals der Entgeltgruppe zu verlangen ist (hierzu bereits oben) – ist weder naheliegend, noch vom Kläger vorgetragen. (eee) Soweit schließlich der Kläger verschiedentlich – und insbesondere im Schriftsatz vom 28.02.2023 – zum Berufsbild des Pädagogen ausführt und geltend macht, dass für Masterabsolventen im Bereich der Erziehungswissenschaft als Tätigkeitsfelder insbesondere die betriebliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung angeführt werden, so ist nicht ersichtlich, welche eingruppierungsrechtliche Relevanz dies haben soll. Maßgeblich für die angestrebte Vergütung gem. EG 15 ist allein, ob die dem Kläger übertragene Lehrtätigkeit eine solche gem. EG 13 Fallgruppe 1 ist, sie also wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Dies kann nicht aus dem Umstand rückgeschlossen werden, dass rein tatsächlich auch Masterabsolventen / Diplompädagogen Lehrtätigkeiten in der Erwachsenenbildung ausüben. Zudem weist der Kläger unter Ziffer 7 auf S. 10 des Schriftsatzes vom 08.07.2021 (Bl. 67 ff. d. A.) zum Berufsbild des Pädagogen selbst darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit auf „berufenet.de“ bezüglich des Zugangs zur Tätigkeit des Pädagogen ausführt: „Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes grundständiges Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaft.“ Ein „grundständiges Studium“ ist aber – und dies übersieht wohl der Kläger – keine „wissenschaftliche Hochschulbildung“ sondern „Hochschulbildung“, meint also Absolventen mit Bachelorabschluss oder einem Diplomabschluss an einer Fachhochschule, aber eben gerade nicht Absolventen mit Master oder universitärem Hochschulabschluss. II. Die Berufung ist überwiegend unbegründet, soweit sie sich gegen den Hilfsantrag in der zuletzt in zeitlicher Hinsicht beschränkten Fassung richtet. Hierin liegt eine zulässige Klageänderung gem. § 533 ZPO. Auf diesen Hilfsantrag ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.02.2020 bis einschließlich 31.12.2022 Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA zu zahlen. Der Kläger ist in diesem Zeitraum in die Entgeltgruppe EG 13 Fallgruppe 2 TVöD/VKA eingruppiert und entsprechend zu vergüten. Allerdings ist die entsprechende Feststellung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 nicht zu treffen, denn der Kläger hat für den Januar 2020 die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt Die in der Anlage 1 Entgeltordnung VKA zum TVöD / Teil B Besonderer Teil XI Nr. 21 für Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) enthaltene EG 13 Fallgruppe 2 gilt für Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule. Der Kläger ist Leiter einer Schule. Die ihm übertragenen Lehrtätigkeiten erfüllen die Voraussetzungen gem. EG 11 Fallgruppe 1. Der Kläger verfügt unzweifelhaft über eine abgeschlossene Hochschulbildung (sogar über eine wissenschaftliche Hochschulbildung, siehe oben). Ihm ist auch eine „entsprechende Tätigkeit“ übertragen, nämlich eine Lehrtätigkeit, die Hochschulbildung erfordert. Der Kläger hat das Höhergruppierungsverlangen für die Zeit ab 01.02.2020 innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht. Im Einzelnen: 1. Die Voraussetzungen für eine Vergütung gem. EG 13 TVöD/VKA liegen in der Zeit vom 01.02.2020 bis 31.12.2022 vor. Die dem Kläger übertragenen Lehrtätigkeiten erfordern Hochschulbildung, es sind daher „entsprechende Tätigkeiten“ iSd. EG 11 Fallgruppe 1. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig in einem nicht ganz unbeträchtlichen Umfang Unterricht im Fach Pädagogik erteilt und hierfür die Hochschulbildung in Pädagogik benötigt. Dass der Unterricht in Pädagogik nicht zeitlich überwiegt, der Kläger also zeitlich überwiegend Unterricht in anderen Fächern erteilt, ist unerheblich, da innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs jedenfalls in relevantem Umfang Pädagogik vom Kläger unterrichtet wird. Hierzu wurde bereits ausgeführt, insoweit wird Bezug genommen. a) Der Kläger hat zwar – wie ausgeführt – nicht darlegen können, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium notwendige Voraussetzung für die Erteilung des Pädagogikunterrichts ist. Aus seinem Vorbringen zum Inhalt seiner Tätigkeit ergibt sich aber, dass er für die Erteilung des Pädagogikunterrichts jedenfalls Hochschulbildung Im Bereich der Pädagogik benötigt. Da zu den Lehrinhalten lediglich die Themen der ErgThAPrV vorgegeben sind, die Beklagte also weder einen detaillierteren Lehrplan noch insbesondere Lehrmaterial vorgibt, ist es unstreitig Aufgabe des Klägers, unter Heranziehung geeigneter Quellen die in der ErgThAPrV genannten Themen inhaltlich auszuarbeiten. Nach dem Vorbringen des Klägers hat das Grundstudium im universitären Studiengang der Pädagogik die Orientierung über die Frage- und Problemstellungen, Gegenstandsbereiche und methodologischen Grundfragen der Erziehungswissenschaften und das Verhältnis zu den Nachbardisziplinen zum Gegenstand gehabt. Es ist mit Blick auf diese Zielrichtung davon auszugehen, dass im Grundstudium auch ein Überblick über sowie Kenntnisse im Umgang mit der pädagogischen Fachliteratur vermittelt werden, die der Kläger für die Unterrichtskonzeption benötigt. Für die Konzeption des Unterrichts sind zudem jedenfalls Grundkenntnisse in methodologischen Grundfragen erforderlich. Der Kläger erteilt eben nicht nur Unterricht auf der Grundlage eines vorhandenen Readers oder vorgegebener Literatur, hat dies insofern auch nicht einfach nur abzulesen und im Unterrichtsgespräch zu vermitteln, sondern muss entscheiden, auf welche Weise und mit welchen Schwerpunkten er die Themen der ErgThAPrV im Unterricht vermittelt. Hierfür greift er auf Fachliteratur zurück und muss dies auch, um den Anforderungen der übertragenen Lehrtätigkeit – jedenfalls im Fach Pädagogik – zu entsprechen. b) Dass die dem Kläger übertragenen Lehrtätigkeiten die Voraussetzungen der EG 11 1. Fallgruppe erfüllen, wie hier angenommen, zeigt auch der Umstand, dass die Beklagte seit dem 01.01.2023 an den Kläger eine Vergütung gem. EG 13 Stufe 5 zahlt. Eine geänderte Aufgabenübertragung ab dem Jahr 2023 hat die Beklagte auf Nachfragen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich verneint. Sie hat insoweit darauf verwiesen, die Entscheidung zur Erhöhung der Vergütung stamme nicht von der jetzigen Geschäftsführerin, sondern von deren Vorgängerin. Es handele sich um eine Art „Kompromiss“ mit dem Betriebsrat angesichts der zahlreichen bei der Beklagten geführten Eingruppierungsverfahren. Der Kläger sei also keineswegs in die EG 13 eingruppiert, die Voraussetzungen der EG 13 seien damit nicht anerkannt. Es könne sich der Sache nach eher um eine Art Zulage handeln. Dieses vage Vorbringen der Beklagten steht allerdings im Widerspruch zu den dem Kläger seit Januar 2023 erteilten Gehaltsabrechnungen, in denen keine Zulage ausgewiesen ist, sondern die Tarifgruppe 13 Stufe 5. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen sich auch nicht recht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des Haustarifvertrages verpflichtet ist, den TVöD/VKA anzuwenden und unstreitig daher ihre Beschäftigten nach den vorgesehenen Entgeltgruppen vergüten muss. Dass sie dabei bewusst tarifwidrig vorgeht, liegt nicht nahe. Insofern dürfte sich in der im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgten Höhergruppierung des Klägers seit 01.01.2023 eine geänderte rechtliche Zuordnung im Gefüge der Entgeltgruppen abbilden. c) Schließlich ist noch zu bedenken, dass für die Zeit ab Inkrafttreten der Richtlinie vom 24.11.2020 die Beklagte als staatlich anerkannte Berufsfachschule nur noch hauptamtliche Lehrkräfte neu einstellen darf, die neben dem Beruf als Ergotherapeuten und einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in der Behandlung von Patienten einen Hochschulabschluss auf Bachelorebene nachweisen, der zur Lehre an berufsbildenden Schulen befähigt. Dies hat zwar nicht unmittelbar Auswirkungen auf die tarifliche Eingruppierung als Akt der gedanklichen Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu den Eingruppierungsregelungen. Aber andererseits sind die Vorgaben in der Richtlinie auch ersichtlich kein Selbstzweck. Sie sollen sicherstellen, dass qualifizierter Unterricht durch die festangestellten Lehrkräfte auf einem bestimmten Niveau erfolgt, indem er eben nur von Lehrkräften mit Hochschulabschluss (aber nicht: wissenschaftlichem Hochschulabschluss) erteilt werden darf. Von der Einhaltung dieser Vorgaben hängt die staatliche Anerkennung der Beklagten als Berufsfachschule ab. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als staatlich anerkannte Berufsfachschule – spätestens seit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie – ihren fest angestellten Lehrkräften, die über einen Hochschulabschluss verfügen, aufgegeben hat, einen entsprechend qualifizierten Unterricht zu erteilen. Dass die Richtlinie 24.11.2020 den bereits vorhandenen Lehrkräften, die nicht über eine Hochschulbildung verfügen, ermöglicht, weiterhin als Lehrkraft tätig zu sein, sofern sie mindestens 1.000 Stunden pädagogische Fortbildung nachweisen können, ist kein Gegenargument. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine reine Bestandsschutzregelung, die vermeiden soll, dass bereits fest eingestellte Lehrkräfte ohne Hochschulbildung nun entlassen werden müssen. Dies hat keinen Einfluss auf die Frage, wie die fest angestellten Lehrkräfte, die nun einmal – wie der Kläger – über eine Hochschulbildung verfügen, eingesetzt werden. 2. Der Kläger hat für den gesamten Zeitraum – mit Ausnahme des Monats Januar 2020 – die höhere Vergütung gem. EG 13 TVöD / VKA rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD/VKA geltend gemacht. Gem. § 37 TVöD/VKA müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 30.08.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten vorsorglich für die Zeit ab Januar 2020 die Zahlung einer Vergütung gemäß EG 13 Fallgruppe 2 TVöD / VKA. Die Vergütung wird nach den Regelungen des TVöD jeweils zum Monatsende fällig. Daher sind mit dem Schreiben vom 30.08.2020 nur die Vergütungspflichten gem. EG 13 TVöD/VKA ab Februar 2020 rechtzeitig geltend gemacht. Soweit der Kläger die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gem. EG 13 TVöD-VKA für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 verlangt, ist die Klage abzuweisen. Die höhere Vergütung für Januar 2020 hätte der Kläger nämlich bis spätestens 31.07.2020 geltend machen müssen. III. Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 2 – des Feststellungsantrages einer Zinsverpflichtung der Differenzbeträge – ebenfalls teilweise begründet, teilweise unbegründet. 1. Mit dem Antrag zu 2 beantragt der Kläger nach dem Wortlaut die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die „Differenzbeträge zwischen dem zu zahlenden Entgelt nach dem Antrag zu 1 und dem gezahlten Entgelt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen“. Dieser Antrag ist auszulegen. a) Die Auslegung von Klageanträgen folgt den für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 15.09.2016 – 8 AZR 351/15 – Rn. 20; BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18; BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34). b) Danach ergibt sich, dass der Antrag Ziffer 2 so zu verstehen ist, dass er ebenfalls einen Haupt- und einen Hilfsantrag enthält. Dies ergibt sich aus der umfassenden Bezugnahme auf „Entgelt nach dem Antrag zu 1“, der seinerseits einen Haupt- und einen Hilfsantrag enthält. Mit „Entgelt nach dem Antrag zu 1“ ist daher – im Hauptantrag – das Entgelt gem. EG 15 TVöD/VKA gemeint, im Hilfsantrag das Entgelt gem. EG 13 TVöD/VKA. Entsprechend soll im Wege des Hauptantrages festgestellt werden, dass die Beklagte die Differenzbeträge zwischen dem Entgelt gem. EG 15 TVöD/VKA und dem gezahlten Entgelt in dem dort genannten Umfang ab dem Tag nach Rechtshängigkeit – das ist der 02.04.2020 – verzinsen muss. Hilfsweise verlangt der Kläger die entsprechende Feststellung bezogen auf die Differenzbeträge zwischen Entgelt gem. EG 13 TVöD/VKA und dem bisher gezahlten Entgelt. 2. Ausgehend von diesen Anträgen ergibt sich, dass der Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass – wie ausgeführt – die Beklagte nicht verpflichtet ist, seit dem 01.01.2020 an den Kläger eine Vergütung gem. EG 15 TVöD/VKA zu zahlen; auf das bereits Ausgeführte wird Bezug genommen. 3. Der Hilfsantrag ist zulässig und zum Teil begründet, zum Teil unbegründet. a) Die Zulässigkeit eines auf die Verzinsung der Differenzbeträge gerichteten Antrages im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist zu bejahen. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN). Die Zulässigkeit solcher Feststellungsanträge zur Verzinsungspflicht ist in der Rechtsprechung des BAG anerkannt (BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 15; BAG 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9 mwN.). b) Der Hilfsantrag ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. aa) Unbegründet ist der Hilfsantrag, soweit der Feststellungsantrag sich auf eine Verzinsungspflicht für den Monat Januar 2020 richtet. Da insoweit die Hauptforderung nicht besteht, kommt auch eine Zinspflicht seitens der Beklagten nicht in Betracht. bb) Die Beklagte ist aber verpflichtet, die sich für die Monate Februar 2020 bis eischließlich März 2021 ergebenden Differenzbeträge zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt gem. EG 13 TVöD/VKA ab dem 02.04.2021 im gesetzlichen Umfang zu verzinsen. Dies folgt aus §§ 291, 288 ZPO. cc) Hinsichtlich der restlichen Zeit (April 2021 bis Dezember 2022) gilt Folgendes: Einen Anspruch darauf, dass auch die nach dem 02.04.2021021 fällig werdenden Vergütungsdifferenzzahlungen bereits ab dem 02.04.2021 verzinst werden, hat der Kläger nicht. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit waren die Differenzzahlungen für diese Monate noch gar nicht fällig. Der Kläger kann nur Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB verlangen. Für die Monate ab April 2021 bis einschließlich Dezember 2022 sind die Differenzbeträge erst ab dem jeweils ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Erst dann ist Verzug eingetreten. Die weitergehenden Forderungen sind unbegründet. Daher ist auch insoweit die Klage abzuweisen. C Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO: Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) entsprechend dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Soweit die Parteien den früheren Hilfsantrag im Laufe des Berufungsverfahrens teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind im Wege der einheitlichen Kostenentscheidung die Kosten, die hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Beklagte getroffen hätten, wie ein Unterliegen zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) zu 88 % zu tragen, die Beklagte zu 12 %. D Die Revision wird für den Kläger gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Ein Grund für die Zulassung der Revision für die Beklagte gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsklage darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vergütung gem. EG 15 TVöD-K/VKA, hilfsweise gem. EG 13 TVöD-K/VKA zu zahlen. Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren. Er ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2010 in der von ihr betriebenen Berufsfachschule für Ergotherapie in Hamburg, einer staatlich anerkannten Berufsfachschule, beschäftigt. Zunächst wurde er auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30.03./06.04.2010 (Anlage K 1, Bl. 14 – 18 d. A.) als Lehrkraft für medizinische Heil- und Hilfsberufe eingesetzt. Der Kläger bewarb sich erfolgreich auf die zum 06.07.2016 ausgeschriebene Schulleiterstelle. Seit dem 01.04.2017 ist er Schulleiter der Berufsfachschule für Ergotherapie. Ergänzend wird auf den Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 09.01.2017 (Anl. K2, Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist ausgebildeter Ergotherapeut und hat am 12.04.2011 ein universitäres Studium der Erziehungswissenschaften – mit den Nebenfächern Soziologie und Psychologie – mit Diplom abgeschlossen. Er ist Mitglied der Gewerkschaft verdi. Die Beklagte gehört zum X. Konzern. Sie bietet staatlich anerkannte Ausbildungen in Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie an. Sie betreibt unter anderem die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Ergotherapie in Hamburg. Dort gibt es maximal drei Kurse mit jeweils 26 Schülern, also insgesamt 78 Schüler. Der Unterricht erfolgt auf Grundlage der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, im Folgenden ErgThAPrV). Diese sieht mindestens 2.700 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht vor. Die Anlage 1 zur ErgThAPrV enthält Vorgaben zum Inhalt des zu erteilenden theoretischen und praktischen Unterrichts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Anlage 1 (Bl. 91 – 94 d. A.) Bezug genommen. Seitens der Beklagten werden keine weiteren inhaltlichen Vorgaben zu der Ausbildung nach der ErgThAPrV gemacht. Die Lehrkräfte – auch der Kläger – sind angewiesen, die Themen entsprechend den Vorgaben der ErgThAPrV zu unterrichten. Die Beklagte gibt keinen über die Angaben in der ErgThAPrV hinausgehenden Lehrplan und keine Lehrmittel vor. Die Auswahl der Lehrmittel ist den Lehrkräften überlassen. Die ausgewählten Lehrmittel können die Lehrkräfte über die Beklagte – also auf deren Kosten – beziehen. Sie können auch eigenes Material nutzen. In der Stellenausschreibung der Schulleiterstelle, die der Kläger nun innehat, hieß es unter anderem wie folgt: „Ihre Aufgaben Die Schulleitung (..) ist für die Schule, die sie leitet, umfassend verantwortlich. Sie sind Dienst- und Fachvorgesetzter der Lehrkräfte und Mitarbeiter/innen. Ihnen obliegt die Wahrnehmung der fachlichen Belange, die Dienstplangestaltung und die Durchführung von Dienstbesprechungen. Als disziplinarische/r Vorgesetzte/r sind sie in Abstimmung mit der standortbezogenen Gesamtleitung – Regionalleitung für die Festlegung der Arbeitszeit, Anordnung von zusätzlichen Arbeitsaufgaben, Kontrolle des Unterrichts sowie Urlaubsgenehmigung zuständig. Ihnen sind die vorstehenden Mitarbeiter/innen unterstellt. Zusammenarbeit und Pflege von Beziehungen zu Kostenträgern und staatlichen Stellen, Darstellung und Repräsentation der Einrichtung in der Öffentlichkeit einschl. Messen und Schulplatzwerbeveranstaltungen, Planung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Tagungen, Supervisionstätigkeit, Durchführung von Jahresgesprächen, Maßnahmen zur Teilnehmergewinnung. Ihr Profil Ausbildung als staatlich anerkannte/r Ergotherapeut/in, ein abgeschlossenes Studium als Medizinpädagoge/in oder einen gleichwertigen pädagogischen Abschluss oder eine Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Lehrkraft für Ergotherapeuten/innen“. Falls noch kein pädagogischer Abschluss vorhanden ist, sollte die Bereitschaft zur Weiterbildung auf diesem Gebiet vorhanden sein. (…) Gute pädagogische und therapeutische Kenntnisse, Führungskompetenz (…)“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Stellenausschreibung Bezug genommen (Bl. 147 – 148 d. A.), Der Kläger arbeitet in Teilzeit mit 32 Wochenstunden (von 39 Wochenstunden einer Vollzeitkraft). Davon entfallen 12 Stunden auf Unterricht, 20 Stunden auf Leitungstätigkeiten. Als Leiter der Schule obliegen dem Kläger u.a. folgende Aufgaben: - Mitarbeiterführung - Dozentenakquise - Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und pädagogischen Tagungen - Stunden-, Vertretungs- und Ferienplanung - Curriculare Weiterentwicklung - Planung und Durchführung der staatlichen Prüfungen in Absprache mit der Behörde - Kontakt und Koordination mit Kooperationspartnern für die praktische Ausbildung sowie Akquise neuer Partner - Außerschulische Kontakte (z.B. mit Deutscher Verband für Ergotherapie) - Öffentlichkeitsarbeit auf Messen und Schulen Aufgaben im Bereich der Schulentwicklung, der Planung und Durchführung interdisziplinärer Projekte und der Antragstellung zur Anerkennung der Schule auf internationaler Ebene nimmt der Kläger jedenfalls gemeinsam mit der Betriebsleitung wahr. Die ErgThAPrV sieht in Anlage 1 unter Ziffer 10 die Vermittlung von Lerninhalten aus den Gebieten der Pädagogik und der Psychologie vor. Hinsichtlich der einzelnen Themen wird auf den Inhalt der Anlage 1 zur ErgThAPrV (Bl. 91 – 94 d. A) verwiesen. Der Kläger erteilt regelmäßig – unter anderem – Unterricht in Pädagogik. Für den Unterricht in Psychologie setzt die Beklagte vornehmlich Honorarkräfte ein, insbesondere auch Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten. Der Kläger erstellt die Stundenpläne und teilt die Lehrkräfte – auch sich selbst – für den Unterricht ein. Unterrichtstätigkeit in Psychologie übernimmt der Kläger – anders als beim Unterricht im Fach Pädagogik – nicht regelmäßig, sondern vertretungsweise, wenn dieser Unterricht nicht durch eine Honorarkraft abgedeckt werden kann. Die Beklagte veranlasste den Kläger, für die Jahre 2020 und 2021 die von ihm erteilten Unterrichtsstunden nebst deren Inhalt aufzuzeichnen. Bei diesem Aufschrieb ordnete der Kläger für das Jahr 2020 von 303 abgehaltenen Unterrichtsstunden 84 Stunden dem Fach Pädagogik zu, 38 Stunden dem Fach Psychologie. Für das Jahr 2021 ordnete er von insgesamt 263 erteilten Unterrichtsstunden 82 Stunden dem Fach Pädagogik und keine der Unterrichtsstunden dem Fach Psychologie zu. Ob auch die Pädagogikstunden zum Teil psychologische Themen zum Gegenstand hatten, wie der Kläger behauptet, ist streitig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Aufzeichnungen des Klägers (Anlage BK 2, Bl. 226 – 235 d. A.) Bezug genommen. In der Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) über die Staatliche Anerkennung als Berufsfachschule für Ergotherapie gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Ergotherapie (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25.05.1976 – mit Stand 24.11.2020 – (im Folgenden: Richtlinie 24.11.2020) heißt es unter anderem: „Die Schule ist verpflichtet, den in der Anlage 1 der Ausbildungs- und im Prüfungsordnung für Ergotherapeuten (…) vom 2. August 1999 (…) aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung sowie die Durchführung der staatlichen Prüfung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowohl in personeller als auch in fachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Schulleitung wird von einer Ergotherapeutin / einem Ergotherapeuten mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem Hochschulabschluss auf Bachelorebene, der zur Lehre an beruflichen Schulen befähigt, wahrgenommen. Die Schulleiterin / der Schulleiter muss mit mindestens 2/3 der tariflich festgelegten Arbeitszeit beschäftigt sein; (…) Schulleitungen, die die Qualifikation nach Punkt 1 nicht erfüllen, dürfen weiterhin als Leitung tätig sein, wenn sie mind. 1000h pädagogische Fortbildung nachweisen können. 2. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen einen Berufsabschluss als Ergotherapeutin / Ergotherapeuten mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung in der Behandlung von Patienten und einen Hochschulabschluss auf Bachelorebene, der zur Lehre an berufsbildenden Schulen befähigt, nachweisen oder einen Hochschulabschluss als Medizinpädagoge auf Bachelorniveau absolviert haben. 3. (…) Fest angestellte Lehrkräfte, die in der Lehre tätig sind und die Qualifikation nach Punkt 1 und 2 nicht erfüllen, dürfen weiterhin als Lehrkraft tätig sein, wenn sie mind. 1000h pädagogische Fortbildung, die zur Lehre an berufsbildenden Schulen befähigt, absolviert haben.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Richtlinie von November 2020 Bezug genommen (Bl. 403 – 405 d. A.). In der Vorgängerfassung dieser Richtlinie vom 25. Mai 1976 – mit Stand 06.03.2009 – hieß es hierzu: „1. Die Schulleitung wird von einer Ergotherapeutin / einem Ergotherapeuten mit mindestens 5jähriger Berufserfahrung und einer pädagogischen Weiterbildung im Umfang von mindestens 1000 Stunden (Theorie und Praxis) oder einem entsprechenden Hochschulabschluss wahrgenommen. Die Schulleiterin / der Schulleiter muss mit mindestens 2/3 der tariflich festgelegten Arbeitszeit beschäftigt sein; mindesten die Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit ist für die Leitungstätigkeit vorzusehen. Eine Stellvertretung ist zu benennen. 2. (…) 3. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen die Anerkennung als Ergotherapeut/ Ergotherapeutin besitzen sowie eine pädagogische Qualifikation entsprechend Nummer 1 Satz 1 erworben und mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Behandlung von Patienten haben (…).“ Ergänzend wird zum Inhalt der früher geltenden Richtlinie der FHH auf Bl. 131 – 133 d. A. verwiesen. Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft verdi am 17.12.2019 einen Haustarifvertrag. In dem Tarifvertrag M. A. Hamburg vom 17.12.2019 (im Folgenden: TV-MAH) ist vereinbart, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) sowie der diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge mit den Maßgaben des landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Hamburger Krankenhäuser in das Tarifrecht der VKA vom 01.08.2018 in der jeweiligen Fassung richten. Der TV-MAH, auf dessen gesamten Inhalt verwiesen wird (Bl. 12 – 13 d. A.), trat zum 01.01.2020 in Kraft. In der Anlage 1 Entgeltordnung VKA zum TVöD-K sind im Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziffer 21 Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) wie folgt getroffen: 21. Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) Entgeltgruppe 9 c Lehrkräfte Entgeltgruppe 10 Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation. Entgeltgruppe 11 1. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 13 1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule. Entgeltgruppe 14 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterin oder Leiter oder Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter. Entgeltgruppe 15 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterin oder Leiter einer Schule.“ Ein Referendariat ist nach dem Landesrecht der FHH für Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe nicht vorgesehen. Die Beklagte zahlte an den Kläger in der Zeit ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2022 eine Vergütung gem. der Entgeltgruppe (EG) 12 der oben genannten Entgeltordnung VKA, zunächst nach Stufe 4, seit dem 01.10.2020 nach Stufe 5. Die Stufenzuordnung ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Seit dem 01.01.2023 zahlt die Beklagte – bei gleichbleibender Tätigkeit – ein Entgelt in Höhe der EG 13 Stufe 5 an den Kläger. In den Gehaltsabrechnungen ist als Tarifgruppe seitdem die „E 13“ angegeben. Ergänzend wird auf die Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar – Juli 2023 Bezug genommen (Anlage BB 6, Bl. 378 – 383 d. A.). Mit Schreiben vom 13.03.2020 (Anl. K 8, Bl. 32 d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Entgelt gemäß EG 15 Stufe 4 TVöD / VKA für die Zeit ab Januar 2020. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 04.05.2020 ab (Anl. K 9, Bl. 33 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 30.08.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten vorsorglich für die Zeit ab Januar 2020 die Zahlung einer Vergütung gemäß EG 13 Fallgruppe 2 TVöD / VKA. Der TVöD-K enthält zur Eingruppierung folgende Regelungen: „§ 12 (VKA) Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Die Beklagte erteilte dem Kläger noch zu Zeiten, als er nur als Lehrkraft beschäftigt wurde, ein Zwischenzeugnis, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Anlage BB 2, Bl. 286 d. A.). Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.03.2021, die am 24.04.2021 bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist und der Beklagten am 01.04.2021 zugestellt worden ist (PZU BL. 42 d. A.), Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Der Kläger hat gemeint, er sei seit Januar 2020 nach der EG 15 TVöD-K / VKA zu vergüten. Die Entgeltgruppe 15 sei zutreffend, da er eine seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit ausübe. Dabei sei die Tätigkeit als Schulleiter und die Tätigkeit als Lehrkraft als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, da er auch beim Unterrichten jederzeit in der Lage sein müsse, aktiv Leitungstätigkeiten zu übernehmen. Er benötige sowohl für die Unterrichtstätigkeit als auch für seine Leitungstätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Der Kläger hat hierzu behauptet, die Fächer Pädagogik und Psychologie könne er nur wegen seiner im Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern Psychologie und Soziologie erworbenen Kenntnisse unterrichten. Allgemeine Grundkenntnisse und Grundstrukturen der Pädagogik und Psychologie bedürften besonderer Kenntnisse, welche nicht durch berufliche Zusatzqualifikationen erworben werden könnten. Seine Lehrtätigkeiten hätten daher akademischen Zuschnitt. Als Lehrer der vorgenannten Fächer müsse er nicht nur mit wissenschaftlicher Literatur umgehen, sondern die unterschiedlichsten Inhalte der Psychologie und Pädagogik auswerten, vergleichen und den Ansatz auswählen, den er den Schülern vermitteln will. Dies müsse er dann so aufbereiten, dass es dem Niveau der an die Schüler gestellten Anforderungen entspricht. Die hierfür notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten habe er in seinem Studium der Pädagogik erworben. Dabei sei es um Pädagogik und Psychologie als Schwerpunktthemen gegangen, insbesondere auch um - Theorien und Theoriebildung im Bereich der Schule, des Unterrichtens und Erziehens - Probleme der Lehrer-Schüler-Interaktion - Theorien und Theoriebildung in der Erwachsenenbildung und Weiterbildung - Adressaten, Lernbedingungen und Interaktionsprozesse der Erwachsenenbildung / Weiterbildung - Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung und Weiterbildung Neben der ErgThAPrV des Bundes habe die Freie und Hansestadt Hamburg – was unstreitig ist – keine weiteren inhaltlichen Vorgaben bezogen auf die Ausbildung aufgestellt, weshalb besondere pädagogische Fähigkeiten bei dem Lehrpersonal gefordert seien. Die Entscheidung über die Unterrichtsinhalte und die Aufbereitung verlangten, dass er sich eigenständig mit der gängigen Fachliteratur auseinandersetze, zumal die Beklagte – was ebenfalls unstreitig ist – keine Vorgaben zu Lehrbüchern oder sonstigen Lehrmitteln mache. Da er die konkreten Lerninhalte eigenständig entwickeln müsse, sei für die Tätigkeit als Lehrkraft ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich. Selbst wenn man den akademischen Zuschnitt nicht als gegeben ansehen wollte, so erfordere die Lehrtätigkeit jedenfalls zumindest Hochschulbildung. Seine Sichtweise werde auch durch die Richtlinie 24.11.2020 gestützt. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige sein pädagogisches Fachwissen auch für die Tätigkeit als Schulleiter. Dies sei insbesondere erforderlich für die Beratung von Auszubildenden bei Problemen in der Ausbildung und ebenso aufgrund seiner Zuständigkeit für die Entwicklung des Curriculums, z. B. bei der inhaltlichen Aktualisierung und Entwicklung interdisziplinärer Unterrichtskonzepte oder der Umstellung des Lehrplans auf Lernfelder. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K hilfsweise nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-K zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen dem zu zahlenden Entgelt nach dem Antrag zu 1. und dem gezahlten Entgelt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, beide Anträge seien unbegründet, da der Kläger keine Vergütung entsprechend den Entgeltgruppen 15 oder 13 TVöD-K / VKA verlangen könne. Seine Lehr- und Schulleitertätigkeiten seien als zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge anzusehen. Weder als Schulleiter noch als Lehrkraft übe er eine seiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus. Eine solche Tätigkeit habe die Beklagte auch nicht übertragen, wie sich schon aus dem Anforderungsprofil in der Ausschreibung der Schulleiterstelle ergebe. Die inhaltlichen Vorgaben zu dem Unterricht, den der Kläger zu halten habe, ergäben sich ohne Weiteres aus den in der Anlage zur ErgThAPrV genannten Themen. Zur Ausarbeitung des Unterrichts sei keineswegs ein Hochschulstudium, noch gar ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich. Dies gelte auch, soweit der Kläger Pädagogik oder – in Einzelfällen – Psychologie unterrichte. Soweit er einen akademischen Zuschnitt behaupte, habe der Kläger den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Der Beschäftigte müsse im Einzelnen darlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Ausbildung vermittelt habe und inwiefern die übertragenen Aufgaben nicht ohne die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht werden könnten. Es reiche nicht aus, dass die durch ein (wissenschaftliches) Studium erlangten Fachkenntnisse für die übertragene Tätigkeit nützlich sind. Der Kläger habe vielmehr darlegen müssen, dass die Kenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Vorbringen des Klägers hierzu sei unsubstantiiert. Soweit der Kläger sich auf die Richtlinie stütze und daraus Schlüsse für die Eingruppierung ziehen wolle, sei dies unzutreffend. Die dortigen Vorgaben beträfen nur die Frage der staatlichen Anerkennung der Schule, nicht aber den Vorgang der tariflichen Eingruppierung der Lehrkräfte oder des Schulleiters. Dies habe allein aufgrund der tariflichen Eingruppierungsmerkmale zu erfolgen. Mit Urteil vom 16.11.2021 – 24 Ca 230/21 – (Bl. 171 – 179 d. A.) hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TVöD – K ab dem 01.01.2020 zu zahlen. Es hat auch dem Antrag zu 2 entsprochen. Die Geltung des TVöD-K für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebe sich aus § 2 TV-MAH, da dieser auf den TVöD-K verweise. Die Tätigkeiten des Klägers entsprächen denen der EG 15 der Entgeltordnung zum TVöD-K. Die EG 15 setze zunächst voraus, dass der Kläger die Voraussetzungen der EG 13 Fallgruppe 1 erfülle. Dies sei zu bejahen, denn er übe als Lehrkraft Tätigkeiten aus, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderten. Dafür müsse die auszuübende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Aufgrund der unter Ziffer 10 der Anlage 1 zur ErgThAPrV vorgegebenen pädagogischen Lerninhalte stehe fest, dass der Kläger für die Vermittlung dieser Inhalte die Kenntnisse benötige, die er gem. § 9 der Studienordnung im erziehungswissenschaftlichen Hauptfach erworben habe. Gleiches gelte für das psychologische Stoffgebiet, welches nach Ziffer 10 der Anlage 1 der ErgThAPrV zu vermitteln sei. Aufgrund von Inhalt und Umfang des Nebenfachstudiums der Psychologie ergebe sich die Notwendigkeit, dass eine Lehrkraft für die Vermittlung der nach der ErgThAPrV vorgeschriebenen Kenntnisse in Psychologie zumindest dieses Wissen benötige. Der Kläger erfülle auch die weitere Voraussetzung gem. EG 15, da er unstreitig Leiter der Berufsfachschule sei. Das Urteil vom 16.11.2021 – 24 Ca 230/21 – ist der Beklagten am 21.12.2021 zugestellt worden (EB Bl. 184 d. A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.01.2022 die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (Bl. 187 – 189 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2022 dem Antrag teilweise entsprochen und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.05.2020 – 24 Ca 230/21 – (Bl. 288 – 289 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat am 18.01.2021 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.04.2022 – am 01.04.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen der EG 15 beim Kläger vorliegen. Dies sei nicht der Fall, ebenso wenig die Voraussetzungen der EG 13. Das Arbeitsgericht habe die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Darlegungsanforderungen zum „akademischen Zuschnitt“ von Lehrtätigkeiten nicht beachtet. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, welchen Unterricht er abhalte und inwiefern dieser den Maßgaben der ErgThAPrV entspreche. Ein akademischer Zuschnitt der Tätigkeit als Lehrkraft an der Schule für Ergotherapie sei aus seinem Vorbringen nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht sei zu schlagwortartig vorgegangen, es fehle an der Feststellung konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, es handele sich um Unterrichtstätigkeit mit akademischem Zuschnitt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich zudem nicht, welche Kenntnisse er im wissenschaftlichen Studium genau erworben haben soll und inwiefern er gerade diese Kenntnisse für die Vermittlung der in der ErgThAPrV vorgesehenen Lehrinhalten benötige. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass ihm Unterrichtstätigkeit mit akademischen Zuschnitt von der Beklagten übertragen worden sei. Er sei von Seiten der Beklagten nur beauftragt, Unterricht nach den Vorgaben der ErgThAPrV abzuhalten. Dies erfordere kein Hochschulstudium und schon gar kein wissenschaftliches Hochschulstudium. Dabei sei zu beachten, dass der Unterricht des Klägers sich an angehende Ergotherapeuten richte. Diese sollten nach den Vorgaben der Anlage zur ErgThAPrV nur Grundlagen im Bereich Pädagogik und Psychologie vermittelt bekommen, um diese Grundkenntnisse später im Rahmen der Ergotherapie einsetzen zu können. Es gehe ersichtlich nicht darum, sich mit diesen Themen wissenschaftlich zu befassen. Für die Eingruppierung komme es nicht darauf an, welche Qualifikation der Kläger aufweist, sondern darauf, welche Qualifikation die Beklagte verlangt. Die Beklagte verlange vom Kläger aber nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages keine wissenschaftliche Reflexion im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Entsprechendes gelte für die Tätigkeit als Schulleiter. Bereits die Stellenausschreibung, auf die der Kläger sich beworben habe, mache deutlich, dass hierfür ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich sei, da dies im Anforderungsprofil nicht verlangt werde. Die Stellenausschreibung stelle explizit klar, dass kein pädagogischer Abschluss erforderlich ist, sondern allein die Bereitschaft zur Weiterbildung auf pädagogischem Gebiet. Für die Eingruppierung komme es nicht darauf an, welche Qualifikation der Kläger aufweist, sondern allein darauf, welche Qualifikation die Beklagte verlangt. Die Beklagte verlange vom Kläger nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages keine wissenschaftliche Reflexion im Rahmen seiner Lehrtätigkeit. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem geringen Anteil seiner Lehrtätigkeit Unterricht in den Fächern Psychologie und Pädagogik erteilt habe. Diese Fächer seien von untergeordneter Bedeutung, wie sich deutlich aus seinen eigenen Aufzeichnungen zu den in den Jahren 2020 und 2021 erteilten Unterrichtsstunden ergebe. Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, ob zumindest 50 % der Unterrichtstätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt habe. Dies sei nicht der Fall. Im Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 31.05.2024 hat der Kläger den Hilfsantrag abgeändert und insoweit zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 Entgelt gemäß Entgeltgruppe 13 TVöD-K/VKA zu zahlen. Im Übrigen hat er den Hilfsantrag teilweise für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte sich angeschlossen. Es wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2024 (Bl. 406 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2021 – 24 Ca 230/21 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages das angegriffene Urteil. Er meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Sie enthalte keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, sondern wiederhole nur die erstinstanzlichen Ausführungen. Eine eigenständige Begründung, die sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, fehle. Die Berufung sei auch unbegründet. Der Kläger sei nach der Entgeltordnung VKA zum TVöD-K Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) Ziffer 21 gem. EG 15 zu vergüten, da die dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an eine einem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechende Lehrtätigkeit. Wesentlich hierfür sei, dass der Kläger den Lehrplan – auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben der ErgThAPrV – hinsichtlich der konkreten Unterrichtsinhalte selbst erstellen müsse, eben daraus ergebe sich der akademische Zuschnitt seiner Tätigkeit. Der Kläger habe hierzu bereits erstinstanzlich ausreichend vorgetragen. Auf den zeitlichen Umfang einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb eines einzelnen Arbeitsvorgangs komme es – entgegen der Sichtweise der Beklagten – nicht an, daher sei auch nicht zu verlangen, dass der Unterricht in Psychologie und Pädagogik mehr als 50 % der Unterrichtstätigkeit ausmacht. Es reiche insoweit aus, dass er sein durch das Studium erlangtes Fachwissen für einzelne Lehrtätigkeiten benötige. Der Kläger beschränke sich in der Unterrichtstätigkeit nicht auf die rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte. Es gebe ja – was unstreitig ist – neben der ErgThAPrV kein von Seiten der Beklagten vorgegebenes Lehrmaterial. Es sei zudem Aufgabe des Klägers beim Vorbereiten des Unterrichts, die Lehrinhalte auf das spezifische Berufsbild der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten zu beziehen und so anwendbar zu machen. Da er allein verantwortlich sei für das Erarbeiten der Unterrichtsinhalte, für die Bestimmung von Schwerpunkten und Unterrichtsmethoden sei eine wissenschaftliche Qualifikation erforderlich. Die Lehrtätigkeit erfordere nämlich das kritische Hinterfragen, das Aktualisieren der Kenntnisse und die Reflexion vor dem Hintergrund, wie die jeweiligen Inhalte für den Ergotherapeuten-Beruf anwendbar gemacht werden können. Beispielhaft verweist der Kläger auf eine – von ihm unstreitig abgehaltene – Unterrichtseinheit zur Kommunikationspsychologie im Fach Pädagogik: „Das Wertequadrat nach Paul Helwig und seine Weiterentwicklung nach Schulz, Anwendbarkeit als Instrument zur Entwicklung von persönlichen Zielen in der Ausbildung“. Der akademische Zuschnitt der Lehrtätigkeit erfordere keine eigene Forschung. Der Kläger verwende aber sogar beim Unterrichten Material, das er im Rahmen seiner Diplomarbeit entwickelt habe. Er setze also eigene Forschungsergebnisse ein. Ergänzend wird auf das weitere Vorbringen des Klägers hierzu in der Berufungserwiderung verwiesen. Bereits im Zwischenzeugnis, das sich allein auf die Lehrtätigkeit beziehe, werde die konzeptionelle Arbeit des Klägers – so die Erarbeitung des Curriculums – hervorgehoben. Dies stütze seine Sichtweise zur Frage der Eingruppierung. Das gelte auch für den weiteren Inhalt des Zwischenzeugnisses zu dem Punkt „Fachwissen“ und die im Zwischenzeugnis bescheinigte Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts „nach neuesten didaktischen Kenntnissen“. Psychologie und Pädagogik seien nach der ErgThAPrV ein gemeinsamer Lehrinhalt. Die Aufteilung in zwei Fächer sei eine pädagogische, strukturierende Maßnahme zur Orientierung. Beide Fächer seien inhaltlich eng miteinander verknüpft. Insoweit sei es auch nicht richtig, dass er im Jahr 2021 keine Themen aus dem Bereich der Psychologie unterrichtet habe. So habe etwa das von ihm dem Bereich „Pädagogik“ zugewiesene Unterrichtsthema „Erziehung als Notwendigkeit, als zu beobachtender Prozess. Studien der pädagogischen Psychologie nach Kurt Kewin. Führungsstile und ihre Auswirkungen“ auch psychologische Inhalte. Weitere Themen, die er 2021 gelehrt habe, seien dem Bereich der Entwicklungspsychologie zuzuordnen. Im Einzelnen wird ergänzend auf das Vorbringen des Klägers hierzu in der Berufungserwiderung verwiesen. Sein Unterricht entspreche sehr wohl den Vorgaben / Inhalten der Anlage zur ErgThAPrV. Der Kläger ordnet insoweit in der Berufungserwiderung die einzelnen von ihm unterrichteten Themen jeweils den Themenvorgaben der Anlage zu ErgThAPrV zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 15 – 20 der Berufungserwiderung (Bl. 277 – 287 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2023 (Bl. 335 – 338 d. A.) den Parteien rechtliche Hinweise erteilt und Gelegenheit zum ergänzenden Prozessvortrag gewährt. Der Kläger macht mit Schriftsatz vom 28.03.2024 geltend, es handele sich bei der Schulleitung um ein sog. Funktionsmerkmal. Dies führe ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass Leitung und Lehrtätigkeit einheitlich zu betrachten seien und daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten. Der Kläger werde wöchentlich mindestens einmal aus dem laufenden Unterricht geholt, um eine Leitungsaufgabe wahrzunehmen. Er plane auch zum Teil parallel während des Unterrichtens – also etwa bei einer Gruppenarbeitsphase – seine Leitungsaufgaben. Der Kläger benötige für die Wahrnehmung seiner Schulleitungsaufgaben die Kenntnisse und Fähigkeiten aus seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Pädagogik. Ergänzend wird auf das weitere Vorbringen des Klägers hierzu im Schriftsatz vom 28.02.2024 (S. 3 – 5 des Schriftsatzes, Bl. 313 – 314 d. A.) verwiesen. Für den akademischen Zuschnitt der Lehrtätigkeit komme es vorliegend nicht darauf an, welches Unterrichtsniveau den Schülern zu vermitteln sei. Es sei irrelevant, dass diese keinen wissenschaftlichen Abschluss anstrebten, sondern eine Ausbildung zur Ergotherapeutin / zum Ergotherapeuten absolvierten. Die Tarifvertragsparteien hätten in dem maßgeblichen Abschnitt des Besonderen Teils B der VKA keine Eingruppierungsregelungen für Lehrtätigkeiten an Universitäten getroffen, sondern gerade für Lehrkräfte an medizinischen Berufsfachschulen. Sie hätten durch die Verwendung des Begriffs des „wissenschaftlichen“ Hochschulstudiums gerade den Unterschied zwischen Universitäten und Fachhochschulen beschreiben wollen. Universitäten vermittelten – anders als Fachhochschulen – wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden und die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Der akademische Zuschnitt der dem Kläger übertragenen Lehrtätigkeit zeige sich im Wesentlichen in der Arbeit vor dem Unterricht, nämlich in der Erstellung des Lehrplans und der einzelnen Unterrichtsinhalte. Der Kläger müsse hierfür selbständig die Entwicklungen seines Fachgebiets im Auge behalten und Neuerungen berücksichtigen. Der Kläger habe bereits erstinstanzlich und in der Berufungserwiderung dargelegt, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methodenkompetenz er einbringen müsse, insbesondere bei der Arbeit am Curriculum. Diese Tätigkeiten lägen weit über dem Fachhochschul-/Bachelorniveau. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BfA) nenne als „mögliche Tätigkeitsfelder“ für Masterabsolventen im Bereich der Erziehungswissenschaften u. a. die betriebliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung. Der Kläger verweist hierzu auf einen als Anlage BB 5 (Bl. 357 – 360 d. A.) eingereichten Ausdruck der Internetseite der BfA. Die Beklagte macht mit Schriftsatz vom 17.04.2024 geltend, auch bei Vorliegen eines Funktionsmerkmals könnten gleichwohl mehrere Arbeitsvorgänge vorliegen. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein organisatorisch voneinander getrennt seien und zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten. Davon sei bei der Schulleitungs- und der Lehrtätigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger benötige aber – entgegen seinen Ausführungen – weder für die Schulleitertätigkeiten noch für die Lehrtätigkeit ein (wissenschaftliches) Hochschulstudium. Das Gegenteil habe er weiterhin nicht darlegen können. Insbesondere könne man dies nicht aus den seit November 2020 geltenden Richtlinien der FHH über die Grundlagen der Anerkennung als staatliche Berufsfachschule ableiten. Dem stehe schon die Bestandsschutzregelung am Ende der Ziffer 1 der Richtlinie entgegen. Das Vorbringen des Klägers zu den Voraussetzungen der Vergütung gem. EG 15 oder EG 13 sei weiterhin unzureichend. Wenn der Kläger darauf hinweise, dass er die fachliche Verantwortung für die Unterrichtsinhalte trägt, so ergebe sich daraus kein akademischer Zuschnitt der Lehrtätigkeit. Dies sei eine bloße Selbstverständlichkeit. Soweit der Kläger die Betreuung studentischer Praktika anführe, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Es sei unklar, was dies beinhalte und ebenso unklar, welche Bedeutung das Studium des Klägers hierfür habe. Die Praktikumsbetreuung könne ebenso gut dem Arbeitsvorgang Schulleitung zugehören. Da für die Schulleitung kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss erforderlich sei, sei auch nicht dargetan, dass das Studium etwas mit der Praktikumsbetreuung zu tun habe. Wiederum benenne der Kläger die konkreten Inhalte seines (wissenschaftlichen) Studiums, die für die Praktikumsbetreuung erforderlich sein sollen, nicht. Ebenso wenig sei im Rechtsstreit bisher dargelegt, welcher Inhalt aus seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium für die Lehrtätigkeit in Pädagogik und Psychologie erforderlich sein soll. Es sei dabei auch zu beachten, dass er – was unstreitig ist – bereits Unterricht in der Schule der Beklagten erteilte, als er noch nicht über einen universitären Abschluss verfügte. Die Beklagte habe zudem dem Kläger nie aufgegeben, Unterricht in Psychologie zu erteilen. Hierfür habe sich der Kläger selbst – und nur vertretungsweise – eingeteilt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Kläger bei dem Unterricht in Pädagogik oder Psychologie Inhalte aus seinem Studium einbringen müsse, scheitere eine Höhergruppierung auch dann mit Blick auf § 12 Abs. 2 TVöD-K, da die Lehrtätigkeit des Klägers nicht mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmache. Aus der Richtlinie 24.11.2020 ergebe sich, dass auch Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss qualifizierten Unterricht erteilen könnten, nämlich dann, wenn sie eine Ausbildung zum Ergotherapeuten absolviert haben und im ausreichendem Umfang pädagogisch fortgebildet sind. Dafür, dass ein (wissenschaftliches) Studium für die Lehrtätigkeit erforderlich sein soll, lasse sich aus der Richtlinie nichts ableiten. Ergänzend wird auf das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 01.04.2022 (Bl. 211 ff. d. A.), in den Schriftsätzen vom 08.11.2022 (Bl. 317 ff. d. A.) und vom 17.04.2023 (Bl. 366 ff. d. A.) sowie auf das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung vom 04.05.2022 (Bl. 263 ff. d. A.) und im Schriftsatz vom 28.02.2023 (Bl. 346 ff. d.A.) – jeweils nebst Anlagen – sowie auf die Sitzungsniederschriften und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.