Urteil
24 Ca 230/21
ArbG Hamburg 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2021:1116.24CA230.21.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Diplom-Pädagogen, der als Lehrkraft und Schulleiter an einer Berufsfachschule für Ergotherapie tätig ist, in die Entgeltgruppe 15 nach TVöD-K (hier: bejaht).(Rn.74)
2. Die Anwendung der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 der Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 21 des TVöD setzt nicht zwingend die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes voraus. Dies ist nur dann Voraussetzung, wenn es nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist. Dabei ist jedoch bei der Eingruppierung eines Berufsschullehrers nicht darauf abzustellen, ob für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen landesrechtlich ein solcher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben ist.(Rn.78)
3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 4/22.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K ab dem 01.01.2020 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen dem nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K und dem gezahlten Entgelt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.551,60 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Diplom-Pädagogen, der als Lehrkraft und Schulleiter an einer Berufsfachschule für Ergotherapie tätig ist, in die Entgeltgruppe 15 nach TVöD-K (hier: bejaht).(Rn.74) 2. Die Anwendung der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 der Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 21 des TVöD setzt nicht zwingend die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes voraus. Dies ist nur dann Voraussetzung, wenn es nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist. Dabei ist jedoch bei der Eingruppierung eines Berufsschullehrers nicht darauf abzustellen, ob für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen landesrechtlich ein solcher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben ist.(Rn.78) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 4/22. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K ab dem 01.01.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen dem nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K und dem gezahlten Entgelt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.551,60 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist seit dem 01.01.2020 entsprechend der Entgeltgruppe 15 zu vergüten. Über den gestellten Hilfsantrag war deshalb nicht mehr zu entscheiden. I. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere besteht das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ist gegeben, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und muss in jeder Lage des Verfahrens vorliegen. Ein solches besonderes Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit endgültig beseitigt wird und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt hingegen, wenn durch die Feststellungsentscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der (Feststellungs-)Entscheidung muss eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG vom 18.09.2018 – 9 AZR 199/18). Das heißt, eine Eingruppierungsfeststellungsklage muss geeignet sein, den Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung und mit ihr die Berechnung des Entgelts – auch zukunftsbezogen – insgesamt abschließend zu klären, was nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in Eingruppierungsstreitigkeiten regelmäßig der Fall ist (vgl. nur: BAG vom 25.06.2019 – 9 AZR 401/18). Da hier zwischen den Parteien lediglich die Entgeltgruppe streitig ist und Einigkeit über die Stufenzuordnung besteht, ist das anhängige Verfahren geeignet, die Eingruppierungsproblematik abschließend zu klären. Ein besonderes Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. besteht daher. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage scheitert weiter nicht an dem „Vorrang einer Leistungsklage“. Sie ist trotz dieses allgemeinen, auf prozesswirtschaftlichen Gründen basierenden Grundsatzes regelmäßig zulässig (BAG vom 16.05.2018 – 4 AZR 274/16; BAG vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, der verklagte Arbeitgeber werde sich gerade nicht an die rechtskräftige allgemeine Feststellung der ihn betreffenden Leistungsverpflichtung halten (auch für privatwirtschaftliche Unternehmen: BAG vom 16.10.2019 – 4 AZR 76/19; BAG vom 11.07.20218 – 4 AZR 76/15). Für den Regel- fall ist deshalb eine Leistungsklage, jedenfalls in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, auch nicht prozesswirtschaftlicher und damit gleichfalls nicht vorrangig (BAG vom 22.10.2008 – 4 AZR 346/14). Die noch ausstehende konkrete Bezifferung des Entgeltanspruchs ist dann nur noch eine einfache Rechenaufgabe, die von den Parteien nach der Feststellung der Entgeltgruppe aufgrund der „Tarifautomatik“ und der vorhandenen Entgelttabellen ohne weiteres selbst umgesetzt werden kann (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalcyk, NZA-RR 2020, S. 337 ff.). Dies gilt auch für vergangene Vergütungszeiträume. Der Beschäftigte ist insoweit regelmäßig nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben, insbesondere, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG vom 15.06.2011 – 4 AZR 737/09; BAG vom 20.05.2009 – 4 AZR 315/08). Da im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen, dass die Beklagte sich an einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungsentscheidung nicht halten wird, ist eine Leistungsklage hier nicht vorrangig. 2. Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Tauglicher Gegenstand eines Feststellungsantrags kann neben der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten nach einer bestimmten Entgeltgruppe zu vergüten, auch die Verpflichtung zur Verzinsung der Entgeltdifferenzen sein (BAG vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17; BAG vom 17.05.2017 – 4 AZR 798/14). Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass, wie im vorliegenden Fall, die Feststellung zur Zahlungspflicht der Zinsen lediglich „ab dem Tag nach der Fälligkeit“ der jeweiligen Differenzbeträge beantragt wird. Diese abstrakte Formulierung führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, da ein Feststellungsantrag nicht vollstreckungsfähig sein muss (BAG vom 31.07.2002 – 4 AZR 146/01. II. Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet. Der Kläger ist ab dem 01.01.2020 entsprechend der Entgeltgruppe 15 zu vergüten und die Differenzbeträge sind rückwirkend zu verzinsen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag M A H GmbH (TV-MAH) und daher aufgrund der in § 2 TV-MAH enthaltenen Verweisungsklausel der TVöD-K Anwendung. Die Tätigkeiten des Klägers entsprechen der Entgeltgruppe 15 der Entgeltordnung zum TVöD-K. Diese fordert, dass der Beschäftigte als Lehrkraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst mit entsprechender Tätigkeit bzw. als sonstiger Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt (Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1), Leiter einer Schule ist. Bei der Entgeltgruppe 15 handelt es sich somit um eine Aufbaufallgruppe, welche sich dadurch auszeichnet, dass sich das Tätigkeitsmerkmal dieser Entgeltgruppe aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigen Entgeltgruppe durch eine ausdrückliche, zusätzliche formulierte Anforderung heraushebt und damit aufeinander aufbaut. Mithin hat der Kläger zunächst alle relevanten Tatsachen substantiiert darzutun und ggf. zu beweisen, dass er die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 erfüllt. Darüber hinaus bedarf es noch eines hinreichenden Sachvortrags, dass die Voraussetzungen des Aufbaumerkmals der Entgeltgruppe 15 gegeben sind. a) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1. aa) Unstreitig ist er eine Lehrkraft mit wissenschaftlicher Hochschulbildung. Eine solche Bildung hat laut Vorbem. Nr. 3a, wer ein Studium an einer staatlichen Hochschule i.S.d. § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG anerkannten mit a) einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magister- oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet hat. Der Kläger beendete 2011 sein Studium an der Universität Hamburg im Fachbereich Erziehungswissenschaft als Diplom-Pädagoge, weshalb er eine wissenschaftliche Hochschulbildung vorweisen kann. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Anwendung der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 nicht daran, dass der Kläger kein Referendariat abgeleistet hat. Die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes ist nur dann Voraussetzung für Entgeltgruppe 13 Stufe 1, wenn es nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen landesrechtlich ein solcher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben ist, denn dann würde die Einschränkung „soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen“ in der tariflichen Regelung keinen Sinn machen, weil für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in allen Bundesländern ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist. Zum anderen ist auch kein Grund ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung der Entgeltordnung für Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe auf eine fachfremde Berufsgruppe (Lehrer an allgemeinbildenden Schulen) abstellen wollten. Mangels Erfordernis eines Referendariats für Lehrkräfte für medizinische Berufe in der Freien und Hansestadt Hamburg ist es somit unbeachtlich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, dass der Kläger einen solchen Vorbereitungsdienst nicht absolviert hat. cc) Der Kläger übt als Lehrkraft auch Tätigkeiten aus, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung fordern. Eine Tätigkeit erfordert eine wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn die auszuübende Tätigkeit einen sogenannten wissenschaftlichen Zuschnitt hat, d.h., sie muss schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechend akademischen Gebiet erfordern (BAG vom 14.09.2016 – 4 AZR 954/13; LAG München vom 26.03.2020 – 3 Sa 646/19; LAG München vom 29.04.2020 – 11 Sa 711/19). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind (BAG vom 14.09.2016 – a.a.O.). Der Kläger unterrichtet die Fächer Psychologie und Pädagogik. Die Lehrinhalte dieser Fächer ergeben sich aus der Ziffer 10 der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV). Die vorgenannte Ziffer sieht vor, dass angehende Ergotherapeuten im Umfang von 210 Stunden zu folgenden Themen unterrichtet werden: 1. Grundbegriffe und Grundfragen der Pädagogik; 1.1. Notwendigkeit und Möglichkeit von Erziehen und Lernen; 1.2. Lehren und Lernen im pädagogischen Bezug; 1.3. Funktion von Erziehungszielen; 1.4. Erziehungsmaßnahmen und Erziehungsstile; 1.5. pädagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit; 2. Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie; 3. Allgemeine und Entwicklungspsychologie; 3.1. Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung; 3.2. Denken und Sprache; 3.3. Lernen und einschließlich soziales Lernen; 3.4. Motivationen und Emotionen; 3.5. pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen; 4. Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie. 4.1. Persönlichkeitsmodelle; 4.2. Personenwahrnehmung; 4.3. Interaktion in Gruppen; 4.4. Einstellungen; 4.5. pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutischer Ansätze einschließlich praktischer Übungen; 5. Grundbegriffe der Psychotherapie; 5.1. pädagogische Konsequenzen und Bedeutung für die Ergotherapie; 6. Arbeits- und Betriebspsychologie, Organisationspsychologie, berufliche Sozialisation aus soziologischer und psychologischer Sicht; 6.1. Bedeutung und Funktion der Arbeit in der Gesellschaft; 6.2. Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung; 6.3. personale Schwierigkeiten im Arbeits- und Anpassungsprozess; 6.4. Grundlagen der Organisationspsychologie; 6.5. Arbeit und Behinderung. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger an der Universität Hamburg Erziehungswissenschaften studiert und mit einem Diplom abgeschlossen. Die Studienordnung der Universität Hamburg für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft sieht in § 4 vor, dass sich das Studium u.a. aus erziehungswissenschaftlichen Studienanteilen sowie dem Studium der Psychologie und Soziologie im Nebenfach zusammensetzt. § 9 der vorgenannten Studienordnung gibt für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile u.a. folgende Schwerpunkte vor: Theorien und Theoriebildung im Bereich der Schule, des Unterrichtens und Erziehens; Probleme der Lehrer-Schüler-Interaktion; Didaktik und Methodik schulischen Unterrichtens; Studienschwerpunkt Erwachsenenbildung/Weiterbildung; Theorien und Theorienbildung in der Erwachsenenbildung und Weiterbildung; Adressaten, Lernbedingungen und Interaktionsprozesse der Erwachsenenbildung; Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Für die Kammer steht daher fest, dass der Kläger zur Vermittlung der in Ziffer 10 der Anlage 1 ErgThAPrV vorgegebenen pädagogische Lerninhalte jene Kenntnisse benötigt, die er gemäß § 9 der Studienordnung im erziehungswissenschaftlichen Hauptfach erworben hat, was durch das Diplom nachgewiesen wurde. Gleiches gilt für das psychologische Stoffgebiet, welches nach Ziffer 10 der Anlage 1 der ErgThAPrV angehenden Ergotherapeuten zu vermitteln ist. Gemäß § 3 Abs. 2 „Inhalt und Umfang des Nebenfachstudiums“ der Ordnung für das Nebenfach Psychologie an der Universität Hamburg vom 01.09.2004 setzt sich dieses u.a. aus den Modulen der Allgemeinen Psychologie, der Arbeits- und Organisationspsychologie, der Entwicklungs- und pädagogischen Psychologie, der Psychologie im klinischen Feld und der Sozialpsychologie zusammen. Die Kammer sieht daher die Notwendigkeit, dass eine Lehrkraft, welche die von Ziffer 10 der Anlage 1 der ErgThAPrV vorgeschriebenen Kenntnisse im Bereich der Psychologie vermittelt, zumindest über das Wissen verfügen muss, was Gegenstand des Nebenfachs Psychologie ist. Da das Unterrichten seitens des Klägers als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, kommt es auf die Frage, in welchem zeitlichen Umfang er hier Kenntnisse in den Fächern Psychologie und Pädagogik vermittelt hat, für die Eingruppierung nicht an. dd) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 erfüllt. b) Der Kläger erfüllt auch die Anforderung der Entgeltgruppe 15 als Aufbaufallgruppe, denn er ist unstreitig Leiter der Berufsfachschule. Insoweit kann auf die Darstellung der Aufgaben eines Schulleiters in der Stellenanzeige der Beklagten vom 06.07.2016 (Anl. K 29, Bl. 147 f. d.A.) verwiesen werden, auf die sich der Kläger dann auch erfolgreich beworben hatte. 2. Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie im Rechtsstreit unterlag (§§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG). Die Festsetzung des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG. Dabei hat die Kammer den 36-fachen Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 und dem aktuell bezogenen Gehalt entsprechend der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 zugrunde gelegt. (1.043,10 € brutto). Einen Grund zur gesonderten Zulassung der Berufung lag nicht vor. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten ein Höhergruppierungsverlangen geltend. Seit dem 01.05.2010 ist der Kläger als Lehrkraft für medizinische Heil- und Pflegeberufe in der Berufsfachschule für Ergotherapie der Beklagten tätig. Aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 09.01.2017 (Anl. K2, Bl. 19 d.A.) ist er seit dem 01.04.2017 Leiter der Berufsfachschule. Der Kläger ist ausgebildeter Ergotherapeut und hat das Studium der Erziehungswissenschaften mit Diplom abgeschlossen. Gemäß § 4 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg vom 26.10.1988 setzt sich der Studiengang u.a. aus erziehungswissenschaftlichen Studienanteilen und den Nebenfächern Psychologie und Soziologie zusammen. Hinsichtlich der Studienschwerpunkte, der Beschreibung der Studienfächer und der zu erbringenden Studienleistungen wird auf § 8 f. der vorgenannten Studienordnung Bezug genommen. Der Kläger unterrichtet die Fächer Psychologie und Pädagogik. Hinsichtlich der Lehrinhalte beider Fächer wird Bezug genommen auf Teil A Ziff. 10 und 17 f. der Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (im Folgenden: ErGThAPrV, Anl. K16, Bl. 88 ff.d.A.) Als Leiter der Schule obliegen dem Kläger u.a. folgende Aufgaben: o Mitarbeiterführung o Dozentenakquise o Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und pädag. Tagungen o Stunden-, Vertretungs- und Ferienplanung o Curriculare Weiterentwicklung o Planung und Durchführung der staatlichen Prüfungen in Absprache mit der Behörde o Kontakt und Koordination mit Kooperationspartnern für die praktische Ausbildung sowie Akquise neuer Partner o Außerschulische Kontakte (z.B. mit Deutscher Verband für Ergotherapie) o Öffentlichkeitsarbeit auf Messen und Schulen o Schulentwicklung o Planung und Durchführung interdisziplinärer Projekte o Antragstellung zur Anerkennung der Schule auf internationaler Ebene Der Umfang der Schulleitertätigkeit des Klägers beträgt rund 20 Wochenstunden und die Lehrtätigkeit umfasst rund 12 Wochenstunden. Aufgrund des in § 2 des Haustarifvertrages vom 17.12.2019 (TV-MAH) enthaltenen Verweises findet der TVöD-K auf den Arbeitsvertrag des Klägers, welcher Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, unmittelbare Anwendung. Die Beklagte gruppierte den Kläger zum 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 ein. Aktuell ist er der Stufe 5 zugeordnet. Sein aktueller Bruttomonatslohn beträgt 5.598,03 €. Die Stufenzuordnung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mit Schreiben vom 13.3.2020 (Anl. K 8, Bl. 32 d.A.) begehrte der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 des TVöD-K, was die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2020 (Anl. K9, Bl. 33 d.A.) ablehnte. Mit der vorliegenden, am 23.03.2021 eingegangenen Klage macht der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVöD-K 15 und entsprechende Vergütungszahlungen rückwirkend ab dem 01.01.2020 geltend. Die hier maßgebenden Regelungen des TVöD-K lauten: „§ 12 (VKA) Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Entgeltordnung VKA Teil B XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen [...] 3. Lehrkräfte in der Pflege Entgeltgruppe 10 Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation. Entgeltgruppe 11 1. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 13 1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule. Entgeltgruppe 14 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterin oder Leiter oder Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter. Entgeltgruppe 15 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterin oder Leiter einer Schule.“ Der Kläger ist der Rechtsauffassung, er hätte in die Entgeltgruppe 15 eingruppiert werden müssen. Bei der Bewertung seiner Tätigkeit sei nur von einem Arbeitsvorgang auszugehen, da er auch bei der Durchführung von Lehrtätigkeiten jederzeit in der Lage sein müsse, aktiv die ihm übertragene Leitungsaufgabe zu übernehmen. Die Entgeltgruppe 15 sei einschlägig, da der Kläger, der unstreitig über ein wissenschaftliches Hochschulstudium verfügt, auch eine dem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Fächer Pädagogik und Psychologie könne er nur wegen seiner im Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern Psychologie und Soziologie erworbenen Kenntnisse unterrichten. Allgemeine Grundkenntnisse und Grundstrukturen der Pädagogik und Psychologie bedürften besonderer Kenntnisse, welche nicht durch Zusatzqualifikationen erworben werden können. Diese Lehrtätigkeiten könnten nur mit wissenschaftlichen Hochschulabschluss ausgeübt werden, denn diese haben einen akademischen Zuschnitt. Als Lehrer der vorgenannten Fächer müsse er nicht nur mit wissenschaftlicher Literatur umgehen, sondern die unterschiedlichsten Inhalte der Psychologie und Pädagogik auswerten, vergleichen und den Ansatz auswählen, den er den Schülern vermitteln will. Den Ansatz müsse er dann so aufbereiten, dass dieser dem Niveau der an die Schüler gestellten Anforderungen entspricht. Die hierfür notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten habe er in seinem Studium erworben. Neben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV) des Bundes habe die Freie und Hansestadt Hamburg keine weiteren inhaltlichen Vorgaben bezogen auf die Ausbildung aufgestellt, weshalb besondere pädagogische Fähigkeiten bei dem Lehrpersonal gefordert seien. So müsse er die zu verwendenden Lehrmaterialien aussuchen, die dann von der Beklagten beschafft werden. Als Lehrkraft sei er selbst verantwortlich, mit welcher Lehrmethode und mit welchen Lehrinhalten er die einzelnen Themenpunkte füllt. Der Kläger habe deshalb selbständig einen Lehrplan für Pädagogik und Psychologie aufgestellt, schaue sich eigenständig die gängige Literatur an und entscheide sodann, welche konkreten Inhalte er vermitteln will. Ferner entwickle er die Prüfungsaufgaben. Aus der Richtlinie der FHH für die Staatliche Anerkennung als Berufsfachschule für Ergotherapie (Anl. K5, Bl. 22 ff) ergebe sich, dass die dortigen Anforderungen auch bei der Eingruppierung zu berücksichtigen seien. Die Richtlinie erfordere ein wiss. Hochschulstudium für die Schulleitung. Zumindest die Voraussetzung der Entgeltgruppe 13 habe der Kläger erfüllt. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TVöD-K hilfsweise nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-K zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen dem zu zahlenden Entgelt nach dem Antrag zu 1. und dem gezahlten Entgelt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, da er für die Zeit ab dem 01.01.2020 ohne weiteres etwaige Vergütungsdifferenzen mittels eines bezifferten Leistungsantrages hätte geltend machen können. Die Anträge seien aber auch unbegründet, da der Kläger keine Vergütung entsprechend den Entgeltgruppen 15 oder 13 verlangen könne. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht seien dessen Lehr- und Schulleitertätigkeiten zwei Arbeitsvorgänge. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 scheitere bereits daran, dass der Kläger unstreitig kein Referendariat abgeleistet hat, was in der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 aber gefordert sei. Das Erfordernis des Referendariats beziehe sich dabei nicht auf die Lehrkräfte in Gesundheitsberufen, sondern darauf, dass ein Referendariat auf das Studium aufsetzend generell in Betracht komme, was insbesondere bei Lehrern in allgemeinbildenden Schulen der Fall ist. Ferner übe der Kläger keine seiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus bzw. habe er hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Auch ergebe sich aus den Stundenplänen des Jahres 2020 und aus der Planung für 2021, dass der Kläger seit dem 01.01.2020 keinen Unterricht in Soziologie geleistet und in 2021 keinen Unterricht in Psychologie gegeben habe. Die seitens des Klägern angeführte Richtlinie über die Staatliche Anerkennung als Berufsfachschule für Ergotherapie (Anl. K5, Bl. 22 f. d.A.) gelte erst ab dem 24.11.2021 und betreffe allein die Akkreditierung der Schule. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).