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Urteil

2 Sa 5/23

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0508.2SA5.23.00
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Leitsätze
1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden, ohne dass die Besorgnis bestehen müsste, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird nicht verlangt, so dass auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon als künftige Leistung eingeklagt werden können. Bei Leistungsklagen können nur ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (hier verneint).(Rn.48) 2. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist von den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen auszugehen. Nach einer fortgesetzten Auszehrung des Eigenkapitals aufgrund fortgesetzter Verluste besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung zur Anpassung, wenn zum Anpassungsstichtag nicht abzusehen ist, dass bereits innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von drei Jahren (bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt) der Kapitalverlust ausgeglichen sein wird und wieder ein ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung steht.(Rn.74)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.12.2022 – 16 Ca 145/22 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 804,81 Euro brutto jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2022, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem der Tod des Klägers eintritt, zu zahlen Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.12.2022 – 16 Ca 145/22 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 86 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden, ohne dass die Besorgnis bestehen müsste, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird nicht verlangt, so dass auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon als künftige Leistung eingeklagt werden können. Bei Leistungsklagen können nur ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (hier verneint).(Rn.48) 2. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist von den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen auszugehen. Nach einer fortgesetzten Auszehrung des Eigenkapitals aufgrund fortgesetzter Verluste besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung zur Anpassung, wenn zum Anpassungsstichtag nicht abzusehen ist, dass bereits innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von drei Jahren (bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt) der Kapitalverlust ausgeglichen sein wird und wieder ein ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung steht.(Rn.74) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.12.2022 – 16 Ca 145/22 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 804,81 Euro brutto jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2022, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem der Tod des Klägers eintritt, zu zahlen Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.12.2022 – 16 Ca 145/22 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 86 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Sichtweise der Beklagten ist die Berufung nicht unzulässig, soweit der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung des ihm unstreitig zustehenden Betriebsrentenbetrags in Höhe von 804,81 € brutto monatlich verfolgt. Die Berufung ist auch insoweit ausreichend begründet gem. § 520 Abs. 3 ZPO. Es ist nämlich unschädlich, dass der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung lediglich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG befasst hat. Durch den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von insgesamt 909,44 € brutto monatlich hat der Kläger deutlich gemacht, die Klage auf wiederkehrende Leistung gem. § 258 ZPO nicht nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrages, sondern auch hinsichtlich des (unstreitig zustehenden) Sockelbetrages weiterverfolgen zu wollen. Weitergehende Ausführungen dazu enthält die Berufungsbegründung tatsächlich nicht. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Berufung aufgrund unzureichender Begründung. Zwar setzt eine ausreichende Berufungsbegründung voraus, dass sich der Berufungsführer mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Dies allerdings ist nur dann möglich, wenn und soweit das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung begründet hat. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils beschränken sich darauf, zu begründen, warum der Kläger eine Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG nicht verlangen kann. Das Urteil geht nicht darauf ein, aus welchen Gründen die Klage auf wiederkehrende Leistung hinsichtlich des dem Kläger unstreitig zustehenden Sockelbetrages abgewiesen wurde. Enthält das angegriffene Urteil keine Ausführungen zur Begründung einer Entscheidung, kann von dem Berufungsführer nicht verlangt werden, dass er seinerseits hierzu Ausführungen macht. Denn es ist dann schlichtweg nicht möglich, sich mit den Gründen der Entscheidung auseinanderzusetzen. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage auf Verurteilung der Beklagten auf künftige wiederkehrende Leistung des unstreitig zustehenden Sockelbetrages in Höhe von 804,81 € brutto monatlich ist zulässig und begründet. Entsprechend ist das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. 1. Die Klage auf wiederkehrende Leistung (Klageantrag Ziffer 2) ist zulässig. a) Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12; BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 13, gesamte Rspr. jeweils zitiert nach Juris). b) Für eine Klage gemäß § 258 ZPO wird kein besonderes Rechtsschutzinteresse verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung eingeklagt werden. aa) Schon wegen des Titulierungsinteresses ist die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, wie der Gegner freiwillig zahlt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). § 258 ZPO gestattet aus prozesswirtschaftlichen Gründen die Bündelung mehrerer Leistungsklagen in einem Antrag. Es soll dem Gläubiger erspart werden, über jede Rate auf der Grundlage sich wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - Rn. 7). Das spiegelt sich auch in den gesetzlichen Vorzügen der Gebührenprogression und der Streitwertbemessung von Klagen auf wiederkehrende Leistungen wider, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO (BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 15). bb) Ein schutzwürdiges Interesse an einem Vollstreckungstitel hat der Kläger auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat (BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 16; BGH 1. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - zu 2 der Gründe; MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 258 Rn. 15; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. Dezember 2022 § 258 Rn. 12). Der Schuldner könnte seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist. § 258 ZPO eröffnet daher ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen (BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 16; BGH 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - Rn. 15). c) Für Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen als künftig wiederkehrende Leistungen besteht ebenfalls ein solches Titulierungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn nur Teile davon zwischen den Parteien im Streit stehen. Selbst wenn diese klarer als bei nur einer Zusage voneinander abgegrenzt werden können, lässt dies das Interesse an einer Titulierung auch der unstreitigen Teile nicht entfallen (BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 17). d) Es liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, die das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise entfallen ließen. aa) Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele genutzt wird. Bei Leistungsklagen können nur ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Es sollen Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die - gemessen am Zweck des Zivilprozesses - ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (BGH 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 - Rn. 16; BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 20). bb) An solchen besonderen Umständen fehlt es. Dafür genügt es nicht, dass die Beklagte den Betrag bislang unstreitig gezahlt hat. Der Kläger hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, bei wiederkehrenden Leistungen betrieblicher Altersversorgung auch unstreitige Teile seiner Ansprüche für die Zukunft gerichtlich geltend zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie bislang nicht tituliert sind und zudem andere Teile seiner Versorgungsansprüche – wie hier – streitig sind. Er ist dann nicht gezwungen, die unstreitigen Teile von der eingeklagten wiederkehrenden Leistung auszunehmen (vgl. BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 21). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht, weil der Kläger – wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung mündlich geltend gemacht hat – bisher in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht deutlich gemacht hat, dass er ein besonderes Interesse (auch) an der Entscheidung über den unstreitig zustehenden Teil der Versorgungsleistungen hat (vgl. dazu BAG BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 19). Insoweit genügt es, dass der Kläger schon mit seinem Klageantrag, den er in der Berufung weiterverfolgt, zu erkennen gegeben hat, dass er nicht nur die Differenzbeträge, sondern auch die künftige Zahlung des unstreitig geschuldeten Rentenbetrages – als wiederkehrender Leistung iSd. § 258 ZPO (hierzu oben) – verlangt. 2. Die Klage auf künftige wiederkehrende Leistung ist begründet, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 804,81 € brutto monatlich jeweils zum Monatsende, beginnend ab dem Monat Mai 2022 und längstens bis einschließlich desjenigen Monats verlangt, in dem der Tod des Klägers eintritt. Dem Kläger steht unstreitig seit der letzten Anpassung der Betriebsrente im Jahre 2018 ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 804,81 € brutto zu. Die Betriebsrente ist nach der zugrundeliegenden Versorgungsordnung (VO) jeweils zum Monatsende fällig (Ziffer XV. 1. a) VO). Die Betriebsrente wird gem. Ziffer XV. 3. b) VO letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt, was mit dem Tod des Anspruchsberechtigten der Fall ist (Ziffer XV 3. a) VO). III. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Weder hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung von Rentenbeträgen in Höhe von 104,63 € monatlich für die Monate August 2021 bis einschließlich April 2022 (Klageantrag zu 1), daher ergibt sich auch kein Anspruch auf Zinsen. Noch hat der Kläger Anspruch auf künftig wiederkehrende Leistungen ab Mai 2022 über den zuerkannten Betrag in Höhe von 804,81 € brutto monatlich hinaus. Denn die Beklagte war berechtigt, von einer Erhöhung der Betriebsrenten zum Stichtag im August 2021 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG abzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. 1. Der Arbeitgeber hat gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Versorgungsberechtigten und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Für die Überprüfung der Entscheidung der Beklagten, von einer Anpassung der Betriebsrenten im August 2021 abzusehen, sind die Grundsätze heranzuziehen, die in der der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und dem möglichen Absehen von einer Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelt worden sind. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 40). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz zunächst wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn 42 mwN.). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn 42; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn 42 mwN.). c) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54). d) Dabei sind betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. aa) Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56 mwN.). In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56 mwN.). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72). bb) Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn 51). e) Neben der voraussichtlichen Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung kommt es auch auf die zu prognostizierende Eigenkapitalausstattung des Unternehmens – ausgehend von einer Betrachtung zum Anpassungsstichtag – an (vgl. BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 33; BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53). Zum tatsächlich vorhandenen Eigenkapital zählt nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55). Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung gem. § 16 BetrAVG soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60; BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe). f) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte gem. § 16 BetrAVG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auch unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger berechtigt war, von einer Anpassung der Betriebsrenten zum 1. August 2021 abzusehen. Ihre Entscheidung entsprach billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag in drei Jahren – also im August 2024 – die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen wird. a) Die Beklagte hat sich zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage in zulässiger Weise auf die Angaben in den testierten und geprüften Jahresabschlüssen der Jahre 2014 bis 2017, insbesondere aber der Jahre 2018 bis 2020 bezogen. Diese Angaben sind für die Beurteilung zugrunde zu legen. Dass der Kläger in der Berufung die Richtigkeit der Angaben in den Jahresabschlüssen weiterhin insgesamt mit „Nichtwissen“ bestreitet, ändert hieran nichts. aa) Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – R. 37). Diese Abschlüsse müssen nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 37; BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 21. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 39 mwN). Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). Durch dieses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht aufgegeben (vgl. BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 37 unter Verweis auf BT-Drs. 16/12407 S. 1). bb) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt betont, die Rechtssicherheit gebiete es, an seiner langjährigen Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftliche Lage“ festzuhalten (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 38). Nach dieser Rechtsprechung ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 39), wobei ggf. betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen sind (hierzu bereits oben). b) Die Beklagte hat in ausreichender Weise dargelegt, dass ihr eine Anpassung der Betriebsrenten angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage zum Anpassungszeitpunkt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien nicht möglich war. Maßgeblich ist dabei als Beurteilungszeitpunkt der Anpassungszeitpunkt, also die wirtschaftliche Situation im August 2021. aa) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2014 – 2017 die fortgesetzte Auszehrung des Eigenkapitals aufgrund fortgesetzter Verluste der Beklagten ergibt. Dies setzt sich in den Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag (2018 bis 2020) fort. Ausweislich des Jahresabschlusses 2018 ergab sich beim Eigenkapital ein Fehlbetrag in Höhe von 2.735.494,57, für 2019 ein Fehlbetrag in Höhe von 3.815.094,48 € und für 2020 ein Fehlbetrag von 6.091.558,25 €. bb) Zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung war somit das Eigenkapital nicht nur aufgebraucht, sondern es bestand insoweit sogar ein Minus von mehreren Millionen. Nach den oben genannten Grundsätzen war der Beklagten zuzubilligen, vor einer Anpassung der Betriebsrenten zunächst das Eigenkapital wieder aufzubauen. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte geltend macht – erst bei Erreichen des nominellen Eigenkapitals in Höhe von gut 7 Millionen Euro eine Anpassung der Betriebsrenten wieder in Betracht kommt. Denn jedenfalls konnte eine Anpassung der Renten angesichts der erheblichen Unterkapitalisierung der Beklagten zum Stichtag im August 2021 unterbleiben. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, dass bereits innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von drei Jahren (bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt) der Kapitalverlust ausgeglichen sein wird und wieder ein ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung steht. Die Beklagte hatte nicht nur drei Jahre lang, sondern über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren kontinuierlich Verluste erwirtschaftet. Selbst wenn im ersten Halbjahr 2021 das Ergebnis der Geschäftstätigkeit „nur“ bei Minus 658.679,57 € lag, wie der Kläger betont, ist doch festzuhalten, dass es eben wiederum nur ein negatives Geschäftsergebnis gab. Um das Eigenkapital wieder aufzubauen musste die Beklagte erstmal das Defizit ausgleichen und dann darüber hinaus auch noch positives Eigenkapital generieren. Es ist nicht ersichtlich, warum dies – nach jahrelangen Verlusten – nun zügig innerhalb der drei Jahre bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt möglich sein sollte. Auch wenn es positiv sein mag, dass sich zuletzt die Verluste nicht immer weiter steigerten, sondern verringerten, so ist damit erstmal nur eine „Abwärtsspirale“ gestoppt, aber noch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlangt. Daraus kann insbesondere nicht auf einen zeitnahen Wiederaufbau von Eigenkapital geschlossen werden. cc) Der Kläger weist zur Begründung seiner positiven Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und deren Entwicklung in den nächsten Jahren darauf hin, dass die Beklagte selbst von einer Phase der Restrukturierung gesprochen habe. Eine solche Restrukturierung hat in der Regel das Ziel, ein Unternehmen für die Zukunft stabiler aufzustellen und die Ertragslage zu verbessern. Entsprechend hat auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. April 2022 ausgeführt, dass sie Weichenstellungen getroffen habe, um zukünftig eine bessere und stabilere Ergebnissituation zu erreichen. Allein aus diesem formulierten Ziel kann aber nicht – wie der Kläger meint – geschlossen werden, dass eine solche wirtschaftliche Erholung zeitnah bevorstand. Im Übrigen sind nicht Verlautbarungen der Arbeitgeberin über ihre Einschätzung der wirtschaftlichen Lage die Grundlage für die Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG, sondern nur die tatsächliche wirtschaftliche Lage aufgrund der festgestellten aussagekräftigen Daten (vgl. BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 75; BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 57 mwN.). dd) Die Annahme des Klägers, es sei zeitnah mit einer Eigenkapitalrentabilität von 10 % zu rechnen gewesen – nicht erst in ferner Zukunft, sondern schon im 2. Halbjahr 2021 –, ist durch nichts gerechtfertigt. Eine positive Eigenkapitalverzinsung war vielmehr aufgrund der Kapitalauszehrung im August 2021 nicht in Sicht. Soweit der Kläger damit argumentiert, die Eigenkapitalverzinsung habe sich immerhin von „Minus 38 %“ (2018) auf „Minus 5 %“ (1. Halbjahr 2021) verbessert, kann dies nicht überzeugen. Es erscheint der Berufungskammer dabei schon im Ausgangspunkt verfehlt, eine „negative Eigenkapitalrentabilität“ berechnen zu wollen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist die Erwartung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ein wesentlicher Indikator für eine wirtschaftliche Lage, die eine Erhöhung der Betriebsrenten ermöglicht. Als angemessen wird dabei eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe des Basiszinses und eines Risikozuschlags angesehen. Der Basiszins entspricht dabei der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, der Risikozuschlag beträgt 2 Prozent (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 35; BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 – Rn. 36 mwN.). (2) Die Eigenkapitalrentabilität errechnet sich ausgehend von dem erzielten Betriebsergebnis einerseits und der Höhe des Eigenkapitals andererseits. Bei der Beklagten war aber im August 2021 keinerlei Eigenkapital (mehr) vorhanden, sondern sogar ein „Minus“. Auch in den Jahren zuvor (2018 bis 2020) hat sich keine Eigenkapitalverzinsung ergeben, da auch in diesen Jahren eben gar kein Eigenkapital vorhanden war. Daher lässt sich hier nur feststellen, dass die Beklagte im August 2021 weder von einer iSd. Rechtsprechung „angemessenen Eigenkapitalverzinsung“, noch gar von einer Eigenkapitalverzinsung in Höhe von mindestens 10 % ausgehen konnte, wie der Kläger geltend macht. Ein Eigenkapital, das nicht vorhanden ist, erzeugt nicht etwa eine „negative Eigenkapitalverzinsung“, sondern eben gar keine. Insofern erscheinen die Berechnungen, die die Beklagte und auch der Kläger zu „negativer Eigenkapitalrendite“ vornehmen, der Berufungskammer nicht zielführend. Daher kann man auch aus einer „Verringerung“ der „negativen Eigenkapitalrentabilität“ nicht die Schlüsse ziehen, die der Kläger daraus ziehen möchte. 3. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers stehen der Prognose der Beklagten zur fehlenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen. a) Soweit der Kläger geltend macht, der Vortrag der Beklagten sei „unplausibel“ ist dies angesichts der aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen negativen wirtschaftlichen Kennzahlen nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr sehr plausibel, dass ein Unternehmen zum Erhalt der Arbeitsplätze und zur Wiederherstellung der Investitionskraft einer Eigenkapitalauszehrung entgegenwirken und Eigenkapital wieder aufbauen will, bevor es weitere Erhöhungen der Betriebsrenten vornimmt. Hierzu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. b) Soweit der Kläger geltend macht, es seien betriebswirtschaftliche Korrekturen nicht berücksichtigt worden, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern er ausgehend von den Jahresabschlüssen weitere Korrekturen für erforderlich hält und welche dies sein sollen. Soweit die Beklagte ihrerseits aufgrund von nicht näher erläuterten betriebswirtschaftlichen Korrekturen das Geschäftsergebnis in den Jahren 2018 und 2020 „nach oben“ korrigiert hat, also ein bereinigtes verbessertes Geschäftsergebnis zugrunde legt, geht die Berufungskammer davon aus, dass der Kläger dem nicht widersprechen will, da dies für ihn nur günstig ist. Soweit die Beklagte für das Jahr 2019 eine betriebswirtschaftliche Korrektur des Geschäftsergebnisses „nach unten“ vorgenommen hat (von einem Verlust in Höhe von Minus 1.073.638,15 €, auf einen Verlust in Höhe von Minus 2.365.035,95 €) ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte die Gründe für diese Korrektur bisher nicht dargelegt hat, so dass diese nicht überprüft werden kann. Selbst wenn man diese Korrektur des Geschäftsergebnisses 2019 nicht berücksichtigt, verbleibt dennoch ein Minus im Umfang von 1 Million Euro. Auch dann ist nicht ersichtlich, dass dies die negative Prognose der Beklagten hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Frage stellen könnte. c) Erfolglos verweist der Kläger auf die Pensionsrückstellungen der Beklagten, die überhöht seien und bei denen in Kürze zu erwarten sei, dass sie vollständig aufgelöst werden müssten. Er meint, aus diesen Gründen sei sie zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich in der Lage und daher verpflichtet. Dem ist nicht zu folgen. aa) Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Versorgungsschuldnerin nicht deshalb zur Anpassung von Betriebsrenten verpflichtet, weil sie Pensionsrückstellungen gebildet hat (ausführlich dazu BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62). Rückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital – und zwar in Form von Fremdkapital – zu verwenden (BAG, 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62). Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz (BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62). Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Sie sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Sie haben im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62 mwN.). bb) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Pensionsrückstellungen in den letzten Jahren – auch in den Jahren 2018 bis 2020 – jährlich erhöht hat. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, mit der Umsetzung des BilMoG habe sich für die Pensionsrückstellungen ein Differenzbetrag in Höhe von 4,4 Millionen Euro ergeben, den die Beklagte mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 296.000,00 € in Ansatz bringe. Am 31. Dezember 2020 habe der Differenzbetrag noch 1,2 Millionen Euro betragen, so dass sich auch für die Folgejahre der Mehraufwand ergebe. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Zwar handelt es sich bei diesen Erhöhungen der Rückstellungen um außerordentliche Aufwendungen. Diese können hier aber als Belastungen der Beklagten berücksichtigt werden, da sie auch in der Zeit bis zum nächsten Anpassungszeitpunkt August 2024 weiterhin anfallen werden. Die außerordentlichen Aufwendungen sind nämlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die laufenden Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften erstmals ab dem Geschäftsjahr 2010 nach dem durch das BilMoG geänderten § 253 HGB zu bewerten hatte, Art. 66 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25. Mai 2009 (im Folgenden EGHGB). Hieraus resultierte ein Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen iHv. 4,4 Millionen Euro. Nach Art. 67 EGHGB ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln (vgl. dazu BAG 21. April 2015 – 3 AZR 102/14 – Rn. 45). Der von der Beklagten angegebene Betrag von 196.000,00 Euro entspricht rechnerisch ungefähr 1/15 des Gesamtbetrages. Dies steht rechnerisch auch im Einklang mit dem weiteren Vortrag der Beklagten, dass ausgehend von einer Betrachtung Ende 2020 in den Folgejahren insgesamt noch ein Betrag von ca. 1,1 Millionen Euro zuzuführen waren. cc) Soweit der Kläger auf den Umstand verweist, dass das Versorgungswerk unstreitig 1992 geschlossen worden ist, ergibt sich daraus ebenfalls keine Anpassungspflicht der Beklagten zum Stichtag 1. August 2021. Zwar hat der Kläger Recht mit dem Hinweis, dass wegen der Schließung des Versorgungswerks die Beklagte irgendwann keine Versorgungsleistungen mehr wird erbringen müssen. Welche Auswirkungen dieser allgemeine Befund auf die Frage haben soll, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten im August 2021 es zuließ, die Teuerung der Betriebsrenten aus den eigenen Erträgen zu zahlen, ist aber nicht ersichtlich. Es gibt 253 aktive Betriebsrentner, außerdem noch einige interne und schon ausgeschiedene Anwärter. Dass innerhalb der Zeitspanne bis zum nächsten Anpassungsstichtag (August 2024) die Versorgungspflichten auslaufen, behauptet auch der Kläger nicht; es ist auch in keiner Hinsicht naheliegend. d) Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung lediglich sein Vorbringen in erster Instanz wiederholt, wonach die Abzinsungen ergebniserhöhend hätten berücksichtigt werden müssen und nicht – wie in den testierten Jahresabschlüssen enthalten – ergebnismindernd. Der Kläger begründet diese Behauptung jedoch nicht weiter und hat sich mit den Ausführungen der Beklagten hierzu nicht auseinandergesetzt. Diese hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass niedrigere Zinsen zu einer Erhöhung der Rückstellung und damit zu zusätzlichem Aufwand führen und nicht etwa zu einem Ertrag. Inwiefern die testierten und geprüften Jahresabschlüsse hierzu fehlerhaft erstellt sein sollen, wird vom Kläger nicht begründet, sondern nur pauschal behauptet. e) Soweit der Kläger in der Berufung einwendet, das Arbeitsgericht habe es – ebenso wie die Beklagte – versäumt, seine Interessen als Versorgungsempfänger ausreichend zu berücksichtigen, bleibt dieses Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg. aa) Der Kläger hat erstinstanzlich darauf verwiesen, ein besonderes persönliches Interesse an der Erhöhung der Versorgungsleistungen zu haben, da es ihm auch um die Versorgung seiner Ehefrau gehe, die nur eine geringe Rente zu erwarten habe und daher auf die Witwenversorgung bei der Beklagten angewiesen sei. bb) Diese persönlichen Umstände sind – so nachvollziehbar das Anliegen des Klägers auch ist – im Rahmen der Überprüfung der Anpassungsentscheidung gem. § 16 BetrAVG zu Recht unberücksichtigt geblieben. (1) Unter den „Belangen der Versorgungsempfänger“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine individuellen Interessen der einzelnen Versorgungsempfänger zu verstehen, sondern das generelle Interesse aller Versorgungsempfänger am Ausgleich des Kaufkraftverlusts der Versorgungsleistung; dies ergibt sich bereits aus § 16 Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 14.02.2012 – 3 AZR 685/09 – Rn. 32). Im Übrigen ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung im Rahmen der Anpassung gem. § 16 BetrAVG an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist dann verletzt, wenn die Renten bei einzelnen Gruppen von Rentnern angepasst würden, bei anderen hingegen nicht, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre (BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16 – Rn. 30, juris). Auf die individuelle Versorgungslage oder konkrete Bedürftigkeit einzelner Versorgungsempfänger kommt es danach im Rahmen von § 16 BetrAVG nicht an. (2) Das allgemeine Interesse der Versorgungsempfänger am Erhalt der Kaufkraft der Versorgungsleistung gilt aber eben nicht uneingeschränkt. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt – wie oben bereits ausgeführt – die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (BAG 15. November 2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 26, ebenso LAG Hamburg 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – n.v.). Insoweit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 4. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der konzernrechtlichen Verflechtungen innerhalb der […] Unternehmensgruppe – insbesondere mit der A GmbH – verpflichtet gewesen, die Betriebsrenten anzupassen. a) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (LAG Hamburg 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – n.v.; BAG 15. November 2022 – 3 AZR 505/21 – Rn. 30). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Ein Berechnungsdurchgriff kommt in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (LAG Hamburg 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – n.v.; BAG 15. November 2022 – 3 AZR 505/21 –, Rn. 47 – 48). Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsverträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH-Konzern (LAG Hamburg 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – n.v.; BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 37). Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrundeliegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben (LAG Hamburg 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – n.v.; BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 38). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein Berechnungsdurchgriff ergeben könnte. Die Beklagte hat zwar innerhalb der […]-Unternehmensgruppe mit der A GmbH und mit der B GmbH jeweils Gewinnabführungsverträge. Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine Beherrschungsverträge bestehen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, diese Angaben der Beklagten durch Einsicht in das Handelsregister zu überprüfen. Dass Beherrschungsverträge bestehen, hat der Kläger nicht behauptet; es ist auch nicht sonst ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits – beide Rechtszüge – haben die Parteien anteilig entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen zu tragen. V. Ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben. Insbesondere begründet die teilweise Abweichung von der Entscheidung des LAG Hamburg vom 12. Oktober 2023 – 1 Sa 3/23 – keinen Zulassungsgrund wegen Divergenz gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG. Soweit der Kläger im hiesigen Verfahren mit der Berufung erfolgreich gewesen ist, folgt die Berufungskammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Klage auf künftig wiederkehrende Leistung gem. § 258 ZPO, wie sich aus den Ausführungen ergibt. Die Parteien streiten über die Anpassung von Versorgungsbezügen und künftige wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersrente. Der Kläger ist am 31. Januar 1941 geboren. Er war bei der Beklagten vom 01.Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 2003 als Personalleiter beschäftigt und bezieht seit dem 1. März 2005 von der Beklagten eine Betriebsrente auf Grundlage einer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung vom 27. Juni 1988 (Anlage K 1, Bl. 6 – 16 d. A.). Dieses Versorgungswerk wurde im Jahr 1992 geschlossen. Die Betriebsrente betrug beim Kläger im Jahr 2005 zu Beginn des Rentenbezugs 696,04 € brutto monatlich. Seit der letztmaligen Erhöhung zum 1. September 2018 beträgt die Betriebsrente des Klägers 804,81 € brutto im Monat. Bei der Beklagten gibt es 253 Versorgungsberechtigte, zudem neun aktive Anwärter und 75 ausgeschiedene Anwärter. Die Beklagte ist Teil der […]-Unternehmensgruppe, zu der auch die A GmbH und B GmbH als Tochtergesellschaften der Beklagten gehören. Zwischen der Beklagten und diesen Tochtergesellschaften bestehen jeweils Ergebnisabführungsverträge. Die […]-Unternehmensgruppe beschäftigt in Deutschland etwa 500 Arbeitnehmer. Von den ehemals fünf Standorten in Deutschland sind, nach mehreren Schließungen, zuletzt zwei Produktionsstandorte sowie die Zentrale in […] verblieben. Das Eigenkapital der Beklagten soll nominell bei 7.105.000,00 € (Kommanditistenanteil) liegen. Für die Jahre 2014 – 2020 sind jeweils testierte und geprüfte Jahresabschlüsse erstellt worden (Anlagen B 12 bis B 16, Bl. 79 – 87 d. A., Anlage B 1, Bl. 59 – 64 d. A.). Ausweislich der Jahresabschlüsse der Jahre 2014 – 2020 erwirtschaftete die Beklagte jährlich Verluste. Das Eigenkapital wurde in diesen Jahren nach und nach vollständig aufgezehrt. Im Jahresabschluss 2018 wurde als Eigenkapital der Beklagten ein Minus von 2.735.494,57 € ausgewiesen, im Jahresabschluss für 2019 ein Minus von 3.615.094,48 €, im Jahresabschluss 2020 ein Minus von 6.091.568,95 €. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten betrug ausweislich der Feststellungen in den entsprechenden Jahresabschlüssen im Jahr 2018 ein Minus von 4.664.624,12 €, im Jahr 2019 ein Minus von 1.073.638,15 €, im Jahr 2020 ein Minus von 2.271.061,85 €. Im ersten Halbjahr 2021 ergab sich ein Minus in Höhe von 658.679,57 €. Unter Einbeziehung von betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen betrug das bereinigte Betriebsergebnis der Beklagten im Jahr 2018 ein Minus in Höhe von 2.702.993 € und im Jahr 2020 ein Minus in Höhe von 2.184.399,28 €. Ob sich für das Jahr 2019 aufgrund von betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen sogar ein noch höheres Minus beim Betriebsergebnis – nämlich ein Minus in Höhe von 2.365.035,95 € – ergab, wie die Beklagte geltend macht, ist streitig. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Jahresabschlüsse 2014 – 2020 Bezug genommen. Eine positive Eigenkapitalverzinsung konnte weder in den Jahren 2018 – 2020, noch im 1. Halbjahr 2021 erzielt werden. Ob diese für das Gesamtjahr 2021 zu erwarten war, ist streitig. Im Jahresabschluss 2018 ist eine Rückstellung für Pensionen in Höhe von 20.016,879,00 € ausgewiesen. Im Jahresabschluss lag 2019 lag der Rückstellungsbetrag für Pensionen bei 20.685.984,00 € und im Jahr 2020 bei 21.181.175,00 €. Mit der Umsetzung des BilMoG entstand bei der Beklagten für die Pensionsrückstellungen ein Differenzbetrag in Höhe von 4,4 Millionen Euro, den die Beklagte in Teilbeträgen mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 296.000,00 € in Ansatz bringt. Am 31. Dezember 2020 betrug dieser Differenzbetrag noch 1,2 Millionen Euro. Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte die Beklagte dem Kläger – unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation und eine aktuelle Phase der Restrukturierung – mit, dass in diesem Jahr keine Erhöhung der Betriebsrente erfolgen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 17 – 19 d. A.) Bezug genommen. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger auf das Widerspruchsrecht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG hin. Das Schreiben ging dem Kläger erst am 20.10.2021 zu. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die unterbliebene Rentenanpassung ein (Anlage K 3, Bl. 20 – 21 d. A.). Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schreiben der Geschäftsführer vom 25. Januar 2022, in welchem die wirtschaftlichen Hintergründe der Entscheidung weiter erläutert wurden (Anlage K 4, Bl. 22 – 24 d. A.). Mit Schreiben vom 13. April 2022 kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten Klageerhebung für den Fall an, dass keine Zahlung oder ein schriftliches Anerkenntnis seiner Forderung bis zum 22. April 2022 erfolgen werde (Anlage K 6, Bl. 26 d. A.). Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte die Forderung zurück (Anlage K 7, Bl. 27 – 28 d. A.). Mit der am 27. April 2022 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 9. Mai 2022 zugestellten Klage hat der Kläger die Nachzahlung von Rentenansprüchen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 30. April 2022 begehrt und zudem die künftige Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 909,44 € brutto, beginnend ab dem Monat Mai 2022. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei ihrer Anpassungspflicht gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nachgekommen. Sie habe zum Stichtag im August 2021 nicht von einer Anpassung der Betriebsrenten absehen dürfen. Sie habe zudem die an den Kläger zu Beginn gezahlte Betriebsrente bis zum 01.08.2021 nur um 15,6 % erhöht, dies sei zu gering. Im Zeitraum von 2005 – 2021 habe sich der Verbraucherpreisindex um 28,6 % erhöht. Die Betriebsrente habe daher im August 2021 nachholend mindestens um 13 % erhöht werden müssen, nämlich um 104,63 € auf 909,44 € brutto monatlich. Entsprechend schulde die Beklagte eine Nachzahlung für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. April 2021 in Höhe von 941,67 € brutto und die Zahlung des erhöhten Rentenbetrages auch künftig, beginnend ab Mai 2022. Die Beklagte habe selbst darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft sich in der Restrukturierung befinde. Dies lasse eine positive Entwicklung erwarten. Auch aus den vorgelegten Tabellen ergebe sich, dass eine deutliche Verbesserung der Ertragslage zu erwarten sei. So habe man schon für das volle Kalenderjahr 2021 mit einem ausgeglichenen Ergebnis rechnen können. Künftig sei eine Eigenkapitalverzinsung von 10 % zu erwarten. Die Hintergründe der von der Beklagten vorgenommenen betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen seien für den Kläger nicht nachvollziehbar, da die Beklagte diese nicht benannt habe. Die Erhöhung der Rückstellungen für Pensionen sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige nicht die Tatsache, dass das Versorgungswerk 1992 – was unstreitig ist – geschlossen worden sei. Dadurch sei die Anzahl der Betriebsrentner ja begrenzt und nehme zudem kontinuierlich ab, Versorgungsleistungen fielen daher ab irgendeinem Zeitpunkt gar nicht mehr an. Es sei nicht korrekt, dass in den Jahresabschlüssen im Jahr 2019 ein Betrag für „Abzinsung“ in Höhe von 1.842.845,00 € ergebnismindernd berücksichtigt sei und im Jahr 2020 in Höhe von 1.539,571,00 €. Diese Beträge müssten ergebniserhöhend berücksichtigt werden. Zudem habe die Beklagte die Interessen des Klägers als Versorgungsempfängers nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger wolle insbesondere seine Ehefrau versorgen, die aufgrund von Teilzeittätigkeit nur eine geringe Rente erwarten könne und daher auf die Witwenrente angewiesen sei. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 941,67 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,63 € seit 01.09.2021 sowie aus weiteren jeweils 104,63 € ab dem 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022 und 01.04.2022 sowie aus der gesamten Hauptforderung 941,67 € seit 01.05.2022 an den Kläger zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente 909,44 € (brutto) jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2022, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem dem Tod des Klägers eintritt, zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, sie habe zu Recht im August 2021 die Prognose gestellt, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag den Teuerungsausgleich der Betriebsrenten nicht aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens werde aufbringen können. Allein schon aufgrund der im Bemessungszeitraum dauerhaft anhaltenden Eigenkapitalauszehrung sei ihr nicht zuzumuten, die Betriebsrenten zu erhöhen. Wegen dieser Eigenkapitalauszehrung sei ihr vielmehr zuzubilligen, zunächst für eine Auffüllung des Eigenkapitals zu sorgen. Zwar sei für das Jahr 2020 eine leichte Verbesserung erkennbar gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Betriebsergebnisse und die Eigenkapitalverzinsung nach wie vor deutlich negativ gewesen seien. Auf die wirtschaftliche Lage der A GmbH komme es für die Beurteilung hier nicht an. Allein entscheidend sei die wirtschaftliche Lage der versicherungspflichtigen Arbeitgeberin, d.h. der Beklagten. Die Ausführungen des Klägers zur „Abzinsung“ seien in bilanzieller und rechtlicher Hinsicht bisher nicht nachvollziehbar. Niedrigere Zinsen führten tatsächlich zu erhöhten Rückstellungen und damit zu zusätzlichem Aufwand und nicht zu Ertrag. Für die Altersrente werde nicht der tatsächlich zu zahlende Rentenbetrag in die Rückstellungen eingestellt. Es werde nur ein „abgezinster“ Betrag in die Bilanz aufgenommen. Dahinter stehe der Grundgedanke, dass die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel investiert und Erträge daraus realisiert werden könnten. Bis 2016 habe der Zinssatz für die Abzinsung 6 % betragen, ab 2016 sei dieser Zinssatz durch den 10-Jahres Durchschnittszinssatz abgelöst worden, der 2018 bei nur 3,21 % gelegen habe, 2019 bei nur 2,71 % und 2020 bei nur 2,31 %. Die Berechnung der Barwerte für die Pensionsrückstellung mit einem geringeren Zinssatz habe zu einem höheren (Zins-) Aufwand geführt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 – 16 Ca 145/22 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zu § 16 Abs. 1 BetrAVG berechtigt gewesen, von einer Erhöhung der Betriebsrenten abzusehen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlüsse sei ihr Eigenkapital in den Jahren 2018, 2019 und 2020 durchgehend aufgezehrt gewesen. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten habe daher die Eigenkapitalrentabilität im Jahr 2018 bei minus 38 %, im Jahr 2019 bei minus 33 %, im Jahr 2020 bei minus 31 % sowie im ersten Halbjahr 2021 bei minus 5 % gelegen. Soweit der Kläger von einer positiven Prognose ausgehe, wonach im vollen Kalenderjahr 2021 zumindest ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen gewesen sei und in den Folgejahren sogar eine Eigenkapitalverzinsung von mindestens 10 %, sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage er diese Prognose getroffen habe. Anhaltspunkte hierfür ließen sich den vorgelegten Prüfungsberichten der Beklagten nicht entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. (Bl. 106 ff. d.A.). Das Urteil ist dem Kläger am 9. Januar 2023 zugestellt worden. Er hat am 1. Februar 2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Schriftsatzfrist zur Berufungsbegründung ist auf rechtzeitigen Antrag des Klägers vom 9. Februar 2023 bis zum 11. April 2023 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des Klägers ist am 6. April 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 hat der Kläger die Berichtigung des Tatbestandes beim Arbeitsgericht dahingehend beantragt, dass sich die Anzahl der der Betriebsrentner in der […]-Unternehmensgruppe auf 253 (anstatt 273) beläuft und dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten und der A GmbH zwischen den Parteien streitig ist. Mit Beschluss vom 28. März 2023 hat das Arbeitsgericht diesen Antrag zurückgewiesen (Bl. 139 – 140 d. A.). Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages gegen das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen die wirtschaftliche Situation der Beklagten als zwischen den Parteien unstreitig dargestellt. Dies sei falsch. Da sich das Arbeitsgericht einer Korrektur des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO verschlossen habe, sei insoweit eine Korrektur gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten. Soweit das Arbeitsgericht auf die Auszehrung des Eigenkapitals in den Jahren 2018 – 2020 abgestellt habe, habe es das Bestreiten des Klägers im Schriftsatz vom 14. November 2022 außeracht gelassen. Soweit es dem Kläger möglich gewesen sei, habe er den Sachvortrag der Beklagten substantiiert bestritten. Soweit es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, substantiiert zu bestreiten, habe er sich mit Nichtwissen erklärt (§ 138 Abs. 4 ZPO). Das sei in diesem Fall auch zulässig gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seit vielen Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Er verfüge nicht über Informationen bezüglich der Beklagten und der übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe. Er wisse auch nicht, was es mit der A GmbH auf sich habe und mit wem die Beklagte Ergebnisabführungsverträge vereinbart habe. Das Arbeitsgericht habe es zudem fehlerhaft unterlassen, die Angaben der Beklagten auf Plausibilität zu überprüfen und gebotene Korrekturen vorzunehmen. Soweit die Ausführungen des Klägers zur positiven Prognose für das Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar gewesen seien, hätte das Arbeitsgericht hierauf hinweisen müssen. Auf einen solchen gerichtlichen Hinweis hin hätte der Kläger seine Einschätzung erläutert. So sei zu berücksichtigen, dass sich – ausgehend von den seitens der Beklagten vorgelegten Zahlen – die Eigenkapitalrentabilität im Zeitraum von 2018 bis zum ersten Halbjahr 2021 sehr günstig entwickelt habe, nämlich von einem Wert von minus 38 % im Jahr 2018 auf einen Wert von minus 5 % im ersten Halbjahr 2021. Bei Beachtung der Zwischenwerte aus den Jahren 2019 und 2020 ergebe sich hiermit eine erhebliche Verbesserung der Eigenkapitalrentabilität. Dies passe zu den vorprozessualen Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung. So sei im Schreiben vom 27. September 2021 erläutert, die Gesellschaft befinde sich derzeit in einer Restrukturierung. Entsprechendes sei auch in dem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Januar 2022 ausgeführt; die Beklagte selbst habe mitgeteilt, dass sie von einer Erholung in den kommenden Jahren ausgehe. Auch im Schreiben vom 13. April 2022 führe die Beklagte aus, dass man Weichenstellungen getroffen habe, um zukünftig eine bessere und stabilere Ergebnissituation zu erreichen. Bereits vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nur plausibel, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass sich die im Zeitraum 2018 bis 2021 bereits abzeichnende deutliche Verbesserung fortsetzen werde. Dies betreffe sowohl die zu erwartende Verbesserung der Eigenkapitalrentabilität als auch die positive Entwicklung des Eigenkapitals. Auf dieser Grundlage habe man nicht erst in ferner Zukunft, sondern bereits in der zweiten Jahreshälfte 2021 mit einer deutlich verbesserten, positiven Eigenkapitalverzinsung rechnen können. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass hinsichtlich der Entwicklung bzw. Bewertung von Eigenkapital und Eigenkapitalrentabilität betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen gewesen seien. Solche habe die Beklagte für das Jahr 2019 nur zu Lasten der Betriebsrentner vorgenommen, ohne die Grundlagen dafür substantiiert darzulegen. Der Kläger könne daher das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht überprüfen. Die vom Bundesarbeitsgericht generell dem Versorgungsschuldner, d.h. hier der Beklagten, auferlegte Darlegungslast sei damit nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass nach Schließung des Versorgungswerks seit mehr als 30 Jahren keine neuen Versorgungszusagen erteilt worden seien. Die Anzahl der Betriebsrentner sei daher begrenzt. Sie habe in der Folgezeit bereits aus biologischen Gründen kontinuierlich abgenommen und verringere sich künftig weiterhin. In absehbarer Zeit werde die Beklagte daher alle Provisionsrückstellungen auflösen müssen. Das werde zu außerordentlichen Erträgen in Millionenhöhe führen.Der mit der Zahlung der Betriebsrenten verbundene Aufwand sei für die Beklagte jedenfalls nur noch ein vorübergehender und ständig abnehmender Posten. Die Verringerung der Ausgaben für Versorgungsleistungen ergebe sich auch mit Blick auf die in den Jahresabschlüssen 2018 und 2020 dargestellten Aufwendungen. Vor diesem Hintergrund erschienen die Pensionsrückstellungen überhöht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage hätte das Arbeitsgericht prüfen müssen, ob sich die Beklagte gegenüber ihren Betriebsrentnern nicht so behandeln lassen müsse, als seien die Rückstellungen auf ein realistisches Maß zurückzuführen, was dann zur weiteren bilanziellen Korrektur des ausgewiesenen Eigenkapitals sowie zu erheblichen zusätzlichen Erträgen führen würde. Auch auf die fehlerhafte Berücksichtigung der Abzinsung (als ergebnismindernd) sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Das Arbeitsgericht habe sich zudem nicht mit der Frage eines Beherrschungsdurchgriffs auf die A GmbH befasst. Dies sei erforderlich gewesen, da die wirtschaftliche Situation bei dieser Gesellschaft streitig sei. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand komme in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliege. Davon sei bei einem Beherrschungsvertrag oder einem Ergebnisabführungsvertrag auszugehen. Auskünfte hierzu habe die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Die Beklagte habe zudem bei ihrer Entscheidung die Belange der Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. Hierzu sei sie aber verpflichtet. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass das Arbeitsgericht sich mit dieser Frage befasst habe. Mit Schriftsatz vom 16. April 2024 macht der Kläger geltend, dass zumindest in Höhe des ihm unstreitig zustehenden Rentenbetrages von 804,81 € brutto monatlich der Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen zu entsprechen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Dezember 2022 – 16 Ca 145/22 – wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 941,67 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,63 € seit 01.09.2021 sowie aus weiteren jeweils 104,63 € ab dem 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022 und 01.04.2022 sowie aus der gesamten Hauptforderung in Höhe von 941,67 € seit 01.05.2022 an den Kläger zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente 909,44 € (brutto) jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2022, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem dem Tod des Klägers eintritt, zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Soweit die Berufung auf eine Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung wiederkehrender Leistung in Höhe des dem Kläger unstreitig zustehenden Rentenbetrages ziele, sei die Berufung unzulässig. Der Kläger habe seine Berufung insoweit nicht ausreichend begründet. Erstmals mit Schriftsatz vom 16. April 2024 sei er hierauf eingegangen, daher verspätet.Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die vom Kläger angenommene positive Prognose bezüglich der Eigenkapitalentwicklung und –rentabilität entbehre jeder Grundlage. Insbesondere lasse sie sich nicht mit den vorgelegten Prüfungsberichten vereinbaren. Wegen der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung im August 2021 könne es keinen Zweifeln unterliegen, dass ein Anspruch auf eine Betriebsrentenanpassung nicht bestanden habe. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe eine solche Anpassung nicht zugelassen. Das Eigenkapital sei aufgezehrt gewesen und überdies auch deutlich negativ. Erst nach Aufbau der verlorenen Vermögenssubstanz könne eine Anpassung der Betriebsrenten in Betracht kommen. Im August 2021 habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass dies auf absehbare Zeit der Fall sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe es gerade einmal ein im Vergleich zu den Vorjahren etwas besser ausfallendes, wenn auch weiterhin deutlich negatives Betriebsergebnis gegeben. Der Kläger sei den Angaben der Beklagten, die diese unter Beweis gestellt habe und die jeweils den geprüften sowie veröffentlichen Jahresabschlüssen entnommen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Es gebe keine Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der vorgetragenen Bilanzzahlen begründen könnten. Solche Umstände habe auch der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger übersehe, dass auch am Ende des zweiten Halbjahres 2021 das Eigenkapital der Beklagten weiterhin so erheblich negativ gewesen sei, dass eine positive Eigenkapitalverzinsung nicht absehbar gewesen sei. Der Kläger habe auch mit der Berufungsbegründung keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine positive Eigenkapitalverzinsung auf absehbare Zeit prognostisch ableiten ließe.Soweit der Kläger weitere betriebswirtschaftliche Korrekturen verlange, sei bereits unklar, welche konkreten Korrekturen er damit meine. Die Beklagte habe die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Korrekturen vorgenommen und dies auch vorgetragen. Diese Korrekturen hätten für 2018 zu einem besseren und für das Jahr 2019 zu einem schlechteren Ergebnis geführt. Aber selbst ohne die Korrekturen seien die Ergebnisse deutlich negativ.Die Ausführungen des Klägers zu „überhöhten“ Pensionsrückstellungen gingen ins Leere. Es fehle bereits an einem konkreten Sachvortrag. Die Beklagte habe sich für ihre Angaben auf die Ausweise in ihren geprüften Jahresabschlüssen bezogen. Überdies lege der Kläger nicht dar, was sich aus seinem Vortrag für die Problematik der Eigenkapitalauszehrung ableiten ließe, wenn sein Vortrag richtig wäre.Die Beklagte habe den konkreten Rückstellungsbedarf für die Pensionen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Grundlage von Gutachten der C GmbH, einem insbesondere auf betriebliche Altersversorgung spezialisierten Unternehmen, korrekt ermittelt. Es sei nach derzeitiger Lage keineswegs von „überhöhten Rückstellungen“ auszugehen. Vielmehr sei derzeit anzunehmen, dass die Rückstellungen nicht für alle tatsächlich noch zu leistenden Zahlungen ausreichen werden. Dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zur Frage der Bilanzierung der Abzinsung sei der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zu den Pensionsrückstellungen wird ergänzend auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung (dort S. 7 – 9, Bl. 159 – 160 d. A.) Bezug genommen.Auf die wirtschaftliche Lage bei anderen Konzernunternehmen komme es nicht an. Maßgeblich sei allein die Lage bei der Beklagten. Der Kläger übersehe, dass für einen nur ausnahmsweise möglichen Berechnungsdurchgriff im Konzern mindestens erforderlich sei, dass sich konzerntypische Gefahren verwirklicht hätten. Dazu habe er nichts vorgetragen.Zu Unrecht meine der Kläger, die wirtschaftliche Situation der Beklagten könne nicht als unstreitig dargestellt werden. Das Arbeitsgericht habe den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte habe substantiiert und detailliert ihr Rechenwerk hierzu vorgestellt. Der Einwand des Klägers, er könne keine Angaben aus eigener Kenntnis machen, überzeuge nicht, zumal die Jahresabschlüsse der Beklagten öffentlich einsehbar seien. Daher sei auch ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig.Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 6. April 2023 (Bl. 148 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2024 (Bl. 207 ff. d. A.) und auf die die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 10. Mai 2023 (Bl. 156 ff. d.A.) und im Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 2024 (Nl. 212 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).