Urteil
16 Ca 145/22
ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 39.137,95 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 39.137,95 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anpassungsanspruch der Betriebsrente nicht zu. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996 - 3 AZR 514/95, NZA 1997, 1111; BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP BetrAVG § 16 Nr. 71; Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 16 BetrAVG Rn. 19). Der Arbeitgeber kann die Betriebsrentenanpassung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage ablehnen, wenn sein Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, NZA-RR 2013, 598). Dabei kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital an (BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, a.a.O.; LAG Hamburg, Urteil vom 02.08.2012 - 7 Sa 62/11, BeckRS 2012, 74892). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2% (BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, a.a.O.). Diese Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (LAG Hamburg, Urteil vom 02.08.2012 - 7 Sa 62/11, a.a.O.). Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu stellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzliche die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, a.a.O.). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Dies gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (LAG Hamburg, Urteil vom 02.08.2012 - 7 Sa 62/11, a.a.O.; Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 16 BetrAVG Rn. 30 ff.). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Beklagte berechtigt, eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht vorzunehmen. Ausweislich der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Jahresabschlüsse war das Eigenkapital der Beklagten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 durchgehend aufgezehrt. Hiernach betrug das Eigenkapital der Beklagten im Jahr 2018 - 2.735.494,57 €, im Jahr 2019 - 3.615.094,48 € und im Jahr 2020 - 6.091.568,95 €. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten betrug die Eigenkapitalrentabilität der Beklagten im Jahr 2018 - 38 %, im Jahr 2019 - 33 %, im Jahr 2020 - 31 % sowie im ersten Halbjahr 2021 - 5 %. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass ausgehend von dieser Entwicklung prognostiziert werden könne, dass im vollen Kalenderjahr 2021 zumindest ein ausgeglichenes Ergebnis und in den Folgejahren eine Eigenkapitalverzinsung von mindestens 10 % erzielt würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger diese Prognose getroffen hat. Anhaltpunkte hierfür lassen sich den vorgelegten Prüfungsberichten der Beklagten nicht entnehmen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus §§ 3, 9 ZPO und entspricht dem 42-fachen Wert des Klageantrages zu 1. sowie dem Wert des Klageantrages zu 2. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. August 2021. Der am .... Januar 19... geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2003 bei der Beklagten zuletzt als Personalleiter beschäftigt und bezieht seit dem 1. März 2005 von der Beklagten eine Betriebsrente auf Grundlage einer betrieblichen Versorgungsordnung (Anlage K 1). Seit der letztmaligen Erhöhung zum 1. Oktober 2018 beträgt die Betriebsrente des Klägers 804,81 €. Die Beklagte ist Teil der R.-Unternehmensgruppe, zu der auch die R. T. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, gehört. Zwischen der Beklagten und der R. T. GmbH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die R.-Unternehmensgruppe beschäftigt in Deutschland in etwa 500 Arbeitnehmer, denen bei der Beklagten 273 Betriebsrentner gegenüberstehen. Von den ehemals fünf Standorten in Deutschland sind, nach mehreren Schließungen, zuletzt zwei Produktionsstandorte sowie die Zentrale in Hamburg geblieben. In den Jahren 2013 bis 2021 erwirtschaftete die Beklagte durchweg Verluste. Infolge der Verluste betrug das Eigenkapital der Beklagten im Jahr 2018 ein Minus von 2.735.494,57 €, im Jahr 2019 ein Minus von 3.615.094,48 € und im Jahr 2020 ein Minus von 6.091.568,95 € (Anlage B 1). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten betrug im Jahr 2018 ein Minus von 4.664.624,12 €, im Jahr 2019 ein Minus von 1.073.638,15 €, im Jahr 2020 ein Minus von 2.271.061,85 € sowie im ersten Halbjahr 2021 ein Minus in Höhe von 658.679,57 €. Das bereinigte Betriebsergebnis der Beklagten im Jahr 2018 betrug ein Minus in Höhe von 2.702.993 €, im Jahr 2019 ein Minus in Höhe von 2.365.035,95 € sowie im Jahr 2020 ein Minus in Höhe von 2.184.399,28 €. Die Eigenkapitalrentabilität der Beklagten betrug im Jahr 2018 - 38 %, im Jahr 2019 - 33 %, im Jahr 2020 - 31 % sowie im ersten Halbjahr 2021 - 5 %. Bei der R. T. GmbH betrug die Eigenkapitalrentabilität im Jahr 2018 - 77 %, im Jahr 2019 - 297 % und im Jahr 2020 - 8 %. Mit Schreiben vom 27. September 2021 (Anlage K 2), dem Kläger zugegangen am 20. Oktober 2021, teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten und einer aktuellen Restrukturierung der Beklagten mit, dass in diesem Jahr keine Erhöhung der Betriebsrente erfolgen könne. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger auf das Widerspruchsrecht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG hin. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022(Anlage K 3) widersprach der Kläger der Rentenanpassung. Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Anlage K 4) Stellung. Mit Schreiben vom 13. April 2022 (Anlage K 6) kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Klageerhebung für den Fall an, dass keine Zahlung oder ein schriftliches Anerkenntnis der Forderung bis zum 22. April 2022 erfolgen werde. Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K 7) wies die Beklagte die Forderung zurück. Mit der am 27. April 2022 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 9. Mai 2022 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung von Rentenansprüchen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 30. April 2022 sowie die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente. Der Kläger meint, die Beklagte sei nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrenten alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. Um zumindest einen Inflationsausgleich herbeizuführen, hätte die Betriebsrente um 13,0 % erhöht werden müssen. Ausgehend vom aktuellen Rentenbetrag von 804,81 € sei die Rente um 104,63 € auf sodann 909,44 € zu erhöhen. Entsprechend schulde die Beklagte eine Nachzahlung für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. April 2021 in Höhe von 941,67 €. Der Kläger trägt vor, dass er nicht wissen könne, was es mit der R. T. GmbH auf sich habe. Ausgehend von der Darstellung der Beklagten könne man davon ausgehen, dass im vollen Kalenderjahr 2021 ein ausgeglichenes Ergebnis vorliegen würde und zukünftig mit einer Eigenkapitalverzinsung von 10 % zu rechnen sei. Zudem habe die Beklagte die Rückstellungen für Renten erhöht, obwohl die Anzahl der Rentner abnehme. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, 941,67 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,63 € seit 01.09.2021 sowie aus weiteren jeweils 104,63 € ab dem 01.10.2021, 01.11.2021,01.12.2021, 01.01.2022 01.02.2022, 01.03.2022 und 01.04.2022 sowie aus der gesamten Hauptforderung 941,67 € seit 01.05.2022 an den Kläger zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente 909,44 € (brutto) jeweils zum Ende des Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2022, längstens bis einschließlich desjenigen Monats, in welchem der Tod des Klägers eintritt, zu bezahlen. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe unter Anwendung der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Beurteilungskriterien zu Recht die Prognose getroffen, dass sie einen Teuerungsausgleich der Betriebsrenten nicht aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag habe aufbringen können. Allein schon aufgrund der im Bemessungszeitraum dauerhaft anhaltenden Eigenkapitalauszehrung sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die Betriebsrenten zu erhöhen. Wegen dieser Eigenkapitalauszehrung sei der Beklagten zuzubilligen, dass sie zunächst für eine Auffüllung des Eigenkapitals sorgen könne und bis dahin keine Betriebsrentenerhöhungen vornehmen müsse. Zwar sei für das Jahr 2020 eine leichte Verbesserung erkennbar. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Betriebsergebnisse und die Eigenkapitalverzinsung nach wie vor negativ seien. Die Beklagte meint weiterhin, dass es für die Prognoseentscheidung nicht auf die wirtschaftliche Lage der R. T. GmbH ankomme. Allein entscheidend sei die wirtschaftliche Lage des versicherungspflichtigen Arbeitgebers, d.h. der Beklagten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).