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Beschluss

3 Ta 169/25

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2025:0929.3TA169.25.00
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Leitsätze

1. Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt wird, für dieses die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht._____2. Spricht die frühere Arbeitgeberin nahezu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber ihrem früheren Arbeitnehmer ein Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot aus, ohne dass hierbei irgendwie auf das frühere Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, ohne dass ein Wettbewerbsverbot oder eine sogenannte Kundenschutzklausel vertraglich vereinbart worden wären, sondern allein mit der Begründung, dass ihr Hauptlieferant dies verlangt hätte, liegt weder eine Rechtsstreitigkeit aus dem – lange beendeten – Arbeitsverhältnis noch eine solche aus dessen Nachwirkungen vor.3. Voraussetzung für die Annahme einer Nachwirkung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) ArbGG ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in Rechten und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis hat, die auch nach Beendigung desselben weiter Wirkung entfalten, also „nach“-wirken. Anderenfalls stehen sich ehemaliger Arbeitnehmer und ehemaliger Arbeitgeber rechtlich wie zwei sonstige Rechtssubjekte gegenüber und ist demgemäß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber jener zur Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte eröffnet.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.07.2025 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.06.2025 - Az.:5 Ca 1313/25 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.666,67 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt wird, für dieses die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht._____2. Spricht die frühere Arbeitgeberin nahezu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber ihrem früheren Arbeitnehmer ein Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot aus, ohne dass hierbei irgendwie auf das frühere Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, ohne dass ein Wettbewerbsverbot oder eine sogenannte Kundenschutzklausel vertraglich vereinbart worden wären, sondern allein mit der Begründung, dass ihr Hauptlieferant dies verlangt hätte, liegt weder eine Rechtsstreitigkeit aus dem – lange beendeten – Arbeitsverhältnis noch eine solche aus dessen Nachwirkungen vor.3. Voraussetzung für die Annahme einer Nachwirkung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) ArbGG ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in Rechten und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis hat, die auch nach Beendigung desselben weiter Wirkung entfalten, also „nach“-wirken. Anderenfalls stehen sich ehemaliger Arbeitnehmer und ehemaliger Arbeitgeber rechtlich wie zwei sonstige Rechtssubjekte gegenüber und ist demgemäß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber jener zur Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte eröffnet. I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.07.2025 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.06.2025 - Az.:5 Ca 1313/25 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.666,67 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3 Ta 169/25 5 Ca 1313/25 Arbeitsgericht Mönchengladbach Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Beschwerdeverfahren In pp. hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 29.09.2025 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Rücknahme eines ihm gegenüber unter dem 02.04.2025 ausgesprochenen Hausverbots sowie eines zeitgleich ausgesprochenen Kundenkontaktaufnahmeverbots bzgl. Bestandskunden der Beklagten zu 2.) und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Der Kläger war in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2023 bei der Beklagten zu 2.) auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.05.2013 als Repräsentant/Automobilverkäufer tätig. Er hat für die Beklagte zu 2.) zahlreiche Kunden der von ihr vertriebenen Marke B. betreut. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Blatt 10 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Insbesondere ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine sog. Kundenschutzklausel ist dort nicht vereinbart worden. Die Beklagte zu 1.) ist die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2.), die zur „J.- Gruppe“ gehört. Zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Kläger bestand zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 02.04.2025 (Anlage K3, Blatt 16 der erstinstanzlichen Akte), welches auf dem Briefbogen der Beklagten zu 1.) verfasst ist und diese als Absender ausweist, jedoch neben den beiden Vorstandsmitgliedern F. und O. der Beklagten zu 1.) auch von dem Geschäftsführer R. der Beklagten zu 2.) unter Angabe seiner Funktion bei dieser Gesellschaft unterzeichnet wurde, wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt: „ Haus- und Kontaktaufnahmeverbot Sehr geehrter Herr S. [....]. Aufgrund Ihres unangemessenen Verhaltens erteilen wir Ihnen hiermit ein ab sofort gültiges Hausverbot bezüglich aller Grundstücke, Gebäude und Liegenschaften, die zum gesamten J.-Konzern gehören. Jede Zuwiderhandlung, mithin jedes Betreten eines der Grundstücke, Gebäude und/oder Liegenschaften des J.-Konzerns werden wir mit Strafanzeigen und -anträgen sowie zivilrechtlichen Schritten ahnden! Gleichwohl erweitern wir das Hausverbot um ein Kontaktaufnahmeverbot. Jedwede Kontaktaufnahme, persönlich oder telefonisch zu Ihnen bekannten T.Bestandskunden wird Ihnen hiermit ausdrücklich untersagt. Jede Zuwiderhandlung, mithin jede Kontaktaufnahme werden wir ebenfalls mit Strafanzeigen und –anträgen sowie zivilrechtlichen Schritten ahnden. Mit freundlichen Grüßen Q. J. AG“ Nachdem außergerichtliche Klärungsversuche erfolglos geblieben sind, verfolgt der Kläger mit seiner am 04.06.2025 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen und den Beklagten am 12. bzw. 14.06.2025 zugestellten Klage Ansprüche auf Rücknahme von Haus- und Kontaktaufnahmeverbot nunmehr gerichtlich weiter. Auf Hinweis des Arbeitsgerichts, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bestünden, macht er geltend, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien, da die Beklagte zu 2.) als ehemalige Arbeitgeberin durch ihren Geschäftsführer die Verbote vom 02.04.2025 miterklärt habe und insoweit Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis betroffen seien. Lediglich hilfsweise hat er die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bochum beantragt. In der Hauptsache hat der Kläger angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagten zu verurteilen, die Hausverbote vom 02.04.2025 (Schreiben Anlage K3) zurückzunehmen; 2. die Beklagten zu verurteilen, das umfassende Kontaktaufnahmeverbot zu T. Bestandskunden vom 02.04.2025 (Schreiben Anlage K3) zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 27.06.2025 hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) oder lit. c.) ArbGG vor. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) habe zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Bereits aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) bzw. c.) ArbGG im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1.) nicht vor. Der Streit über die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen „Haus- und Kontaktverbotes“ sei eine zivilrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Es liege auch keine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) vor. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2.) sei zum 31.05.2023 beendet worden. Das von der Beklagten zu 1.) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2.) ausgesprochene Haus- und Kontaktverbot begründe keine Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) aus einem beendeten Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c.) ArbGG. Es handele sich nicht um eine Nachwirkung aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2.). Dies er- gebe sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 2.) das Haus- und Kontaktverbot nicht ausgesprochen habe. Diese Maßnahme könne der Beklagten zu 2.) auch nicht aufgrund der konzernrechtlichen Verbindung mit der Beklagten zu 1.) zugerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des Hausverbotes zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1.) das Hausverbot für alle Niederlassungen für alle Gesellschaften der „J.-Gruppe“ ausgesprochen habe. Selbst wenn man der Beklagten zu 2.) diese Maßnahme der Beklagten zu 1.) zurechnen würde, wäre die Voraussetzung der „Nachwirkung“ aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt, da kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) vereinbart worden sei. Aus diesem Grund begründe auch das Kontaktverbot, welches sich auf die Kunden der Beklagten zu 2.) beziehe, keine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger und die Beklagte zu 2.) stünden sich als gewöhnliche Zivilrechtssubjekte, nicht aber als ehemaliger Arbeitnehmer und ehemaliger Arbeitgeber gegenüber, die sich über Nachwirkungen aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis streiten. Der Beschluss ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 30.06.2025 zugestellt worden. Mit am 02.07.2025 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangener Beschwerdeschrift vom selben Tage hat er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese auch sogleich begründet. Der Kläger ist der Ansicht, entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Richtig sei zwar, dass zur Beklagten zu 1.) kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und jenes zur Beklagten zu 2.) beendet sei. Das Arbeitsgericht habe jedoch verkannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) das Schreiben vom 02.04.2025 unter ausdrücklichem Verweis auf seine Organstellung zur Beklagten zu 2.) mitunterzeichnet habe. Mit Beschluss vom 15.08.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger nach Hinweisschreiben des Kammervorsitzenden vom 25.08.2025 nochmals betont, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) als Vertretungsorgan der Beklagten zu 2.) für diese mitunterzeichnet habe. Die Beklagten hätten beide keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln benannt. Ein Handeln auf Geheiß des Herstellers sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, welche angeblichen Geschäftstätigkeiten des Klägers außerhalb des Machtbereichs der Beklagten angesprochen seien. Die Beklagten bestätigten mit ihrem Vorbringen vielmehr die Annahme des Klägers, dass sich insbesondere die Beklagte zu 2.) einer nachvertraglichen Pflicht des Klägers bzw. insoweit korrespondierender eigener Rechte berühme. Anderenfalls hätte der Hersteller selbst gegen den Kläger vorgehen müssen und nicht die Beklagten. Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht entgegengetreten und behaupten, das Hausverbot sei konzernweit und schon von daher durch die Beklagte zu 1.) erklärt worden. Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit sei daraus nicht begründbar. Auch bzgl. des Kontaktaufnahmeverbots gelte im Ergebnis nichts anderes. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) habe hier lediglich mitunterzeichnet, weil die Kunden der Beklagten zu 2.) betroffen seien. Ein Bezug zu dem beendeten Arbeitsverhältnis der Beklagten zu 2.) mit dem Kläger sei nicht gegeben. Die Beklagten beriefen sich nicht auf etwaige nachvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Sie hätten sich vielmehr auf Geheiß des Herstellers Ferrari, dessen Fahrzeuge die Beklagte zu 2.) unter anderem vertreibe, gezwungen gesehen, das Kontaktaufnahmeverbot gegenüber dem Kläger auszusprechen. Hintergrund sei eine Unzufriedenheit des Herstellers mit der – außerhalb des Machtbereichs der Beklagten stattfindenden – Geschäftstätigkeit des Klägers. II. 1. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 30.06.2025 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 27.06.2025 am 02.07.2025 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat zu Recht seine Zuständigkeit für die hier streitgegenständliche Klage verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, das Ergebnis der Verweisungsentscheidung rechtserheblich infrage zu stellen. Im Einzelnen: a. Im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1.) kann eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) oder c) ArbGG nicht begründet werden, denn Voraussetzung ist stets ein zumindest früher bestandenes Arbeitsverhältnis der Parteien. An diesem mangelt es im Streitverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1.) unstreitig. b. Auch im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2.) kommt entgegen seiner Ansicht eine Zuständigkeitsbegründung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) oder c) ArbGG nicht in Betracht. aa. Eine Zuständigkeitsbegründung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG scheidet schon von vornherein aus, da danach nur Rechtsstreitigkeiten bürgerlicher Art zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Voraussetzung ist, was die Abgrenzung zu Nr. 3 lit. c) belegt, dass über einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gestritten wird, was bei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufkommenden Streitigkeiten grundsätzlich nicht der Fall ist (vgl. GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand Dezember 2022), § 2 Rn. 122). Das Haus- und Kundenkontaktverbot ist gegenüber dem Kläger Anfang April 2025 und damit nahezu zwei Jahre nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden. Unabhängig von der Frage, ob es auch von der Beklagten zu 2.) ausgesprochen wurde und sie sich hierbei nachwirkender arbeitsvertraglicher Pflichten des Klägers bzw. korrespondierender eigener Rechte berühmt, betrifft die Streitigkeit der Parteien über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf Rücknahme der Verbote keinen Anspruch aus dem – bei Erlass des Haus- und Kundenkontaktverbots lange beendeten – Arbeitsverhältnis, sondern ist allenfalls eine solche über Nachwirkungen aus demselben. bb. Allerdings gelangt die Beschwerdekammer nach Anhörung beider Parteien im Beschwerdeverfahren auf Grundlage der erteilten rechtlichen Hinweise unter Berücksichtigung der erfolgten Stellungnahmen und auf der Grundlage des damit festzustellenden Sachverhalts letztlich ebenso wie das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2.) keine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) ArbGG aus Nachwirkungen des bis 31.05.2023 bestandenen Arbeitsverhältnisses vorliegt. Wie bereits im Hinweisschreiben des Kammervorsitzenden der Beschwerdekammer mitgeteilt, ist eine arbeitsrechtliche Begründung für das Hausverbot hier weder geltend gemacht worden noch ist sie anderweitig ersichtlich. Rechtsgrundlage solcher Hausverbote ist regelmäßig § 1004 BGB. Insoweit entspricht es der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass in der Regel kein Fall des Nachwirkens des – hier bereits seit fast zwei Jahren beendeten – Arbeitsverhältnisses vorliegt (vgl. im Einzelnen hierzu LAG Thüringen vom 22.12.2021 – 4 Ta 103/21, juris, Rz. 12 ff., 22 f.; LAG Köln vom 02.09.1997 – 6 Ta 139/97, NZA-RR 1998, 226; GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand Dezember 2022), § 2 Rn. 133d; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 125; Hümmerich, DB 2001, 1778, 1781). Gegenüber der Beklagten zu 1.) wäre das wie bereits aufgezeigt ohnehin nicht begründbar und angesichts der konzernweiten Verhängung eines Hausverbots ist ein spezifisch arbeitsvertraglicher Bezug zur Beklagten zu 2.) auch nicht erkennbar. Insoweit stehen sich Kläger und Beklagte zu 1.) und 2.) vielmehr in der Tat wie gewöhnliche Rechtssubjekte gegenüber. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für das Kundenkontaktaufnahmeverbot. Dieses betrifft die Bestandskunden der Beklagten zu 2). Aufgrund Unterzeichnung durch den so auch ausgewiesenen Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) geht die Beschwerdekammer – anders als das Arbeitsgericht – zwar davon aus, dass das Verbot nicht allein von der Beklagten zu 1.), sondern eben auch von der Beklagten zu 2.) ausgesprochen wurde. In ihrer Stellungnahme verweisen die Beklagten darauf, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) habe das Schreiben vom 02.04.2025 mitunterzeichnet, weil die Kunden der Beklagten zu 2.) betroffen seien. Damit wird bestätigt, dass eine eigene Verbotserklärung für die von ihm vertretene Beklagte zu 2.) durch den Geschäftsführer abgegeben werden sollte. Einen anderen Sinn ergibt seine Unterschrift und klare Angabe der von ihm vertretenen Konzerngesellschaft nicht. Dass er auf einem Geschäftsbriefbogen der Beklagten zu 1.) neben deren Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, spricht nicht dagegen, dass zumindest bzgl. des die Beklagte zu 2.) und deren Kunden spezifisch betreffenden Kontaktverbots auch von ihm und für „seine“ Gesellschaft eine eigene, rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte. Ob den Beklagten bzgl. Hausverbot und/oder Kundenkontaktverbot eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Seite steht und falls nicht, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf „Rücknahme“ der Erklärungen hat, bedarf im Rechtswegbestimmungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Hier ist allein entscheidend, ob die Verbote Nachwirkungen des knapp zwei Jahre zuvor bereits beendeten Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 2.) betreffen. Wie im Hinweisschreiben des Kammervorsitzenden mitgeteilt, wäre dies naheliegend, wenn und solange keinerlei Stellungnahme der Beklagten zu 2.) zu der entsprechenden Behauptung des Klägers erfolgt. Mit ihrer hierauf eingereichten Stellungnahme im Beschwerdeverfahren haben die Beklagten jedoch beide erklärt, sich keinerlei nachwirkender Pflichten des Klägers oder Rechte der Beklagten zu 2.) aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu berühmen, sondern allein auf Drängen des Herstellers Ferrari wie geschehen gehandelt zu haben. Die Beklagten und insbesondere die Beklagte zu 2.) haben sich auch darüber hinaus nie auf eine Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die von ihnen ausgesprochenen Verbote berufen. Eine solche ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger macht letztlich keine geltend, da er ja gerade jegliche Rechtsgrundlage für das Handeln der Beklagten in Abrede stellt. Er beruft sich rechtswegbegründend allein auf einen Zusammenhang zwischen seinem Arbeitsverhältnis und der Verbotserklärung (auch) seines ehemaligen Arbeitgebers als solchen und führt weiter aus, dass andere rechtliche Grundlagen als solche aus dem Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kämen. Das vernachlässigt allerdings, dass zumindest bzgl. des Kundenkontaktaufnahmeverbots auch schlicht von vornherein keinerlei rechtliche Grundlage gegeben sein könnte. Ob bzgl. des Hausverbots das Eigentumsrecht und § 1004 BGB hinreichende Rechtsgrundlagen begründen, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls betreffen diese Rechtsgrundlagen nicht eine Nachwirkung aus dem Arbeitsverhältnis, sondern gelten gegenüber Jedermann. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass eine Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses mehr voraussetzt als dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis vor Entstehen der Streitigkeit bestanden hat; selbst ein bloßer oder sogar spezifischer „Zusammenhang“ mit dem Arbeitsverhältnis genügt nicht zur Annahme einer Nachwirkung aus demselben, da sich der Gesetzgeber sonst der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und Abs. 3 ArbGG in anderem Kontext verwendeten Begriffe auch hier bedient hätte (vgl. LAG Thüringen vom 22.12.2021 – 4 Ta 103/21, juris, Rz. 14 f.; LAG Köln vom 02.09.1997 – 6 Ta 139/97, NZA-RR 1998, 226; GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand Dezember 2022), § 2 Rn. 133d; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 125; Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 32). Voraussetzung ist vielmehr, dass der Wirkungsgrund für den Ausspruch der streitgegenständlichen Verbote im Arbeitsverhältnis der Parteien liegt und über den Beendigungszeitpunkt hinaus „nach“-wirkt (so explizit Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 32) bzw. anders formuliert, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in Rechten und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis hat, die auch nach Beendigung desselben weiter Wirkung entfalten, also „nach“-wirken (so explizit GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand Dezember 2022), § 2 Rn. 133 m.w.N.). Das ist hier nicht feststellbar. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2.) war bereits seit fast zwei Jahren beendet, als die Beklagten die hier angegriffenen Verbote aussprachen. Dass das Arbeitsverhältnis hier noch weitergehende Wirkungen gehabt hätte als die, dass ohne dieses dem Kläger die Bestandskunden der Beklagten zu 2.) oder jedenfalls ein Teil hiervon gar nicht bekannt wären, ist nicht ersichtlich. Diese Wirkung ist jedoch eine rein tatsächliche und kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Erfordernis eines rechtlichen Wirkungsgrundes. Ein solcher läge beispielsweise bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots oder einer sog. Kundenschutzklausel vor. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist arbeitsvertraglich aber unstreitig nie vereinbart worden, eine Kundenschutzklausel – ungeachtet ihrer Wirksamkeit – gleichfalls nicht. Der zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausspruch der Verbote liegende, lange Zeitraum spricht bereits indiziell gegen eine Nachwirkung aus dem Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt – nochmals –, dass sich auf Beklagtenseite niemand nachwirkender Ansprüche oder Rechte aus dem Arbeitsverhältnis berühmt. Das zuvor bestandene Arbeitsverhältnis ist weder Voraussetzung noch erkennbar Anlass oder Grund, mithin erst Recht nicht Wirkungsgrund der hier streitgegenständlichen Verbote vom 02.04.2025 bzw. eines korrespondierend geltend gemachten Rücknahmeanspruchs. Nicht einmal ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und streitgegenständlichen Verboten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ArbGG liegt hier vor. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (BAG vom 16.04.2014 – 10 AZB 12/14, juris, Rz. 11; BAG vom 03.02.2014 – 10 AZB 77/13, juris, Rz. 5; GK-ArbGG/Schütz, Stand April 2023, § 2 Rn. 150), was hier wie aufgezeigt nicht der Fall ist. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Der Zusammenhang muss so gelagert sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 150; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz, Stand Dezember 2022, § 2 Rn. 150a). Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen das Ende Mai 2023 beendete Arbeitsverhältnis und das im April 2025 ausgesprochene Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot erkennbar nicht. Die Verbote sind zudem nicht durch das Arbeitsverhältnis bedingt. Vielmehr können diese Verbote völlig unabhängig von einem bestehenden oder vorausgegangenen Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden. Ob sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten, steht wie bereits mehrfach ausgeführt auf einem anderen Blatt. Gleiches gilt allerdings auch für die Begründung eines Rücknahmeanspruchs selbst für den Fall, dass sich die ausgesprochenen Verbote ganz oder teilweise als unrechtmäßig erweisen sollten. c. Mangels einer der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG zugewiesenen Hauptklage – insbesondere des Klägers zur Beklagten zu 2.) – kommt auch eine Zuständigkeitsbegründung im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1.) nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. 3. Die Verweisung an das Amtsgericht Bochum ist somit nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigt sich aus § 13 GVG, da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ferner aus §§ 23 Nr. 1 GVG im Hinblick auf den 5.000,- € nicht übersteigenden Gegenstandswert. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und andere Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung nicht vorhanden sind, ist bei der Wertfestsetzung auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG zurückzugreifen. Eine Minderung oder Steigerung des einfachen Hilfswertes erscheint hier weder begründet noch wird sie von einer der Parteien geltend gemacht. Vielmehr beantragt insbesondere auch der Kläger hilfsweise die Verweisung an das Amts- und nicht an das Landgericht Bochum. Die Begründung des Arbeitsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit Bochum ist gleichfalls von keiner Partei angegriffen worden. Unabhängig hiervon ist der vorliegende Beschluss allerdings für das Amtsgericht Bochum auch nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Abweichende Beurteilungen und Entscheidungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bleiben dem Gericht des zulässigen Rechtsweges, an welches verwiesen wird, unbenommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos betriebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert beträgt nach den bereits vorstehend unter II. 3 gemachten Ausführungen 5.000,- €. Daraus folgt die Wertfestsetzung in Höhe von 1.666,67 € für das Beschwerdeverfahren. V. Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.