Beschluss
10 AZB 12/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten, die ausschließlich auf gesellschaftsvertraglichen Ansprüchen beruhen, wenn kein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.
• Ein rechtlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.
• Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang verlangt, dass die Ansprüche innerlich eng zusammengehören und aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen; bloße mittelbare Beeinflussung genügt nicht.
• § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ArbGG bestimmen die ausschließliche bzw. erweiterte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; § 2 Abs. 3 ArbGG kann eine Ausnahme nicht weit auslegen, um Rechtswegerschleichung zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche • Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten, die ausschließlich auf gesellschaftsvertraglichen Ansprüchen beruhen, wenn kein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. • Ein rechtlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. • Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang verlangt, dass die Ansprüche innerlich eng zusammengehören und aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen; bloße mittelbare Beeinflussung genügt nicht. • § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ArbGG bestimmen die ausschließliche bzw. erweiterte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; § 2 Abs. 3 ArbGG kann eine Ausnahme nicht weit auslegen, um Rechtswegerschleichung zu verhindern. Der Kläger war bis Ende 2011 als Vertriebsingenieur bei der Beklagten angestellt und hatte ab 2009 als Kommanditist Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft übernommen. Zeitgleich kündigte er sowohl sein Arbeitsverhältnis als auch seine gesellschaftliche Beteiligung zum 31.12.2011. In der Gesellschafterversammlung wurde vereinbart, dass für sein Ausscheiden die vertragliche Abfindungsregelung greift und gegenseitige Forderungen verrechnet werden. Die Beklagte übersandte dem Kläger später eine Berechnung, nach der sie einen deutlich höheren Anspruch gegen ihn geltend machte als umgekehrt. Der Kläger klagte auf Zahlung eines von ihm errechneten Guthabens und stellte einen Feststellungsantrag, dass er aus Arbeitsverhältnis und Gesellschafterstellung nichts schulde. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und betrachtete die Streitigkeiten als rein gesellschaftsrechtlich begründet. Das ArbG verwies an das Landgericht; das LAG gewährte insoweit teilweise den Arbeitsrechtsweg, gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. • Zuständigkeit nach ArbGG: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG regelt die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis; § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert sie auf Ansprüche in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. • Maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird; ein rechtlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. • Die Ansprüche des Klägers und der Beklagten beruhen allein auf dem Gesellschaftsvertrag; dieser nimmt keinen Bezug auf den Arbeitsvertrag und begründet daher keinen rechtlichen Zusammenhang. • Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nicht vor, weil die wirtschaftlichen Lebenssachverhalte des Gesellschaftsverhältnisses (Gewinn/Verlust, Einlagen, Abfindung) andere und weitgehend unabhängige Zwecke verfolgen als Arbeitsleistung und Vergütung; allenfalls mittelbare Beeinflussungen sind vorhanden, aber nicht die geforderte innere enge Verbundenheit. • Die Argumente des Klägers, die Gesellschafterstellung diene der langfristigen Bindung und Vergütungsaufbesserung, ändern nichts daran, da diese Vorteile nicht an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gebunden wurden und somit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen konnten. • § 2 Abs. 3 ArbGG rechtfertigt keine erweiterte Zuständigkeit, weil der erforderliche rechtliche oder unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zu einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen Streitigkeit fehlt und eine weite Auslegung der Norm Rechtswegerschleichung Vorschub leisten würde. • Folge: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die noch streitigen gesellschaftsrechtlichen Zahlungsansprüche nicht eröffnet; die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig für die streitigen Ansprüche, weil diese allein aus dem Gesellschaftsvertrag folgen und kein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Damit bleibt der Kläger mit seinem Zahlungs- und Feststellungsbegehren hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Forderungen erfolglos; eine Überweisung der Streitigkeit an die zuständige Zivilgerichtsbarkeit ist angezeigt.