Leitsatz: 1. Die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Neuregelung, die neben Ansprüchen auf eine monatliche Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung beinhaltet, bedarf keiner Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie, sofern die Ansprüche nach der neuen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht unterhalb denjenigen der Altzusage liegen. Zum Zwecke des Vergleichs ist die Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine (fiktive) monatliche Betriebsrente umzurechnen. 2. Die Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung bedarf jedoch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenen Rechtfertigung. 3. Im konkreten Einzelfall war die erfolgte Teilkapitalisierung rechtmäßig. Dabei war u.a. zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente zuzüglich der auf eine fiktive Rente umgerechneten Kapitalleistung deutlich über den Ansprüchen nach der alten Versorgungsordnung liegt, die Kapitalleistung nur ca. 15% der gesamten Betriebsrentenleistungen ausmacht und Nachteile beim Pfändungsschutz angesichts der vom Kläger bezogenen hohen monatlichen Leistungen nicht zu befürchten sind. I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - AZ. 4 Ca 1656/19 - teilweise abgeändert. 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2023 eine laufende monatliche Pension in Höhe von 2.130,48 EUR brutto zahlen muss. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 80% und die Beklage zu 20% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden beiden Parteien zu jeweils 50% auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, welche monatliche Betriebsrente dem Kläger zusteht. Die Beklagte ist eine börsennotierte Konsumgüterherstellerin mit Hauptsitz in U. Sie beschäftigte deutschlandweit ca. 8.500 Mitarbeiter. Der am 06.01.1957 geborene Kläger war seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.07.1992 war er als leitender Angestellter tätig. Der (Formular) Anstellungsvertrag vom 01.07.1992 (Anlage K 1 zur Klageschrift) enthielt u.a. folgende Regelungen: "11. 1.Die Firma kann den Mitarbeiter nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils zum Vierteljahresschluss in den Ruhestand versetzen, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt an von der Firma oder einer Versorgungseinrichtung innerhalb der O.-Gruppe eine Pension erhält oder die Firma dem Mitarbeiter bis zum Beginn der Pensionszahlung Übergangszahlungen gewährt. Die Höhe dieser Pension oder der Übergangszahlungen sollen dem Betrag entsprechen, der dem Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte, zusteht.
" Die Beklagte ordnete die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem 01.01.1999 war der Kläger dem Management Circle (Führungskreis) II b zugeordnet. Bei der Beklagten existierte eine unter dem 14.06.1995 abgeschlossene Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden: A. 1995). Auf Grundlage der A. 1995 gewährte die Beklagte leitenden Angestellten, die in der Positionsstufe Hay 17 bis 22 (entsprechend der aktuellen Systematik: Führungskreis II b bis I) geführt wurden und eine Funktion dieser Positionsstufen wahrnahmen (§ 1 A.), eine Versorgung. Diese richtete sich gemäß § 3 Abs. 1 A. für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der A. 1995 am 01.01.1996 (§ 6 Abs. 1 A. 1995) noch nicht im Besitz eines individuellen Pensionsvertrags waren nach Maßgabe des als Anlage der A. 1995 beigefügten Leistungsplans vom 13.06.1995 (im Folgenden: LP 1995). In dem LP 1995 hieß es u.a.: "§ 1 Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen im Sinne dieses Leistungsplans sind Ruhegelder (§§ 3 - 6), Witwen- bzw. Witwergelder (§ 7), Kindergelder (§ 8) und das Weihnachtsgeld (§ 10).
§ 3 Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes (1) Der Mitarbeiter erhält für die Zeit, in der kein Arbeitsverhältnis mit der Firma mehr besteht, ein Ruhegeld a) wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat; b) solange er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte,
c) wenn er aufgrund einer entsprechenden Bestimmung des Anstellungsvertrages ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist;
§ 4 Zusammensetzung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld setzt sich aus einer Festrente (§ 5) und einer variablen Rente (§ 6) zusammen.
§ 5 Festrente (1) Die Festrente richtet sich nach der Pensionsgruppe, der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes angehört. (2) Die derzeit gültigen Pensionsgruppen und die zugeordneten Festrenten sind als Anlage beigefügt. Die Pensionsgruppen werden jährlich fortgeschrieben. Die Fortschreibung soll sich an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für Leitende Angestellte orientieren. Die fortgeschriebenen Pensionsgruppen werden dem Sprecherausschuss von der Geschäftsleitung jährlich mitgeteilt. Die Höhe der jeweiligen Festrente wird die Firma in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Firma und der Belange der Mitarbeiter überprüfen. (3) Die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu einer Pensionsgruppe richtet sich nach den Brutto-Jahresbezügen des Mitarbeiters.
§ 6 Variable Rente (1) Die variable Rente beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr, höchstens jedoch für 30 Dienstjahre 0,5 % des pensionsfähigen Gehaltes. (2)Als pensionsfähige Zeit gem. § 6 Absatz (1) gilt die Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegeldes nach § 3 Absatz 1, frühestens jedoch ab Vollendung des 20. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(6)Das pensionsfähige Gehalt gem. § 6 Absatz (1) beträgt 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Abs. 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben.
§ 10 Weihnachtsgeld Die Firma zahlt im Monat Dezember zusätzlich zu dem Ruhegeld,
ein Weihnachtsgeld in Höhe von 25% dieser Bezüge. Das Weihnachtsgeld beträgt neben dem Ruhegeld höchstens 2.000,00 DM
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Ablichtungen der A. 1995 und des LP 1995 nebst Anlagen zu den Pensionsgruppen (Anlagen B. 1 und 2) Bezug genommen. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 18.01.1999 den LP 1995. In diesem Schreiben hieß es u.a.: "Sehr geehrter Herr
, wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigem Schreiben Ihre V e r s o r g u n g s z u s a g e überreichen zu können. Damit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, die über die bisher bestehende Versorgungszusage hinausgeht.
Der beiliegende Leistungsplan gibt detailliert Aufschluss über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
" Bei der Beklagten war es üblich, den unter die A. 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des Leistungsplans auszuhändigen. Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Die adressierten Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt. Unter dem 23.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Sprecherausschussvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: A. 2004). In der A. 2004 hieß es u.a. wie folgt: "Präambel Mit der Einführung des beitragsorientierten Pensionssystems ("AV2000") zum 01.01.2000 wurde dem personalpolitischen Gesamtvergütungsansatz und den finanzpolitischen Erfordernissen einer langfristig kalkulier- und finanzierbaren betrieblichen Altersversorgung Rechnung getragen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des beitragsorientierten gegenüber dem bisherigen Pensionssystem wurden ab 01.01.2000 grundsätzlich nur neue Mitarbeiter der O. KGaA in das beitragsorientierte Pensionssystem aufgenommen. Seit dieser Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung zeigte sich jedoch, dass das Nebeneinander solch unterschiedlicher Pensionssysteme die schon vorhandene Komplexität und den administrativen Aufwand weiter erhöht. Darüber hinaus führt das Vorhandensein solch verschiedenartiger Pensionssysteme zu einer hohen Intransparenz. Mit dieser Sprecherausschussvereinbarung soll der Rahmen eines neuen, einheitlichen Pensionssystems geschaffen werden, der in Zukunft auch innerhalb der O.-Gruppe Deutschland als Standard dienen soll. Mit dem neuen Pensionssystem sollen Altregelungen soweit wie möglich abgelöst werden, um die Anzahl der unterschiedlichen Pensionssysteme so schnell wie möglich deutlich zu reduzieren. Durch Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung sollen sowohl eine weitere Flexibilisierung des Pensionssystems für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des zukünftigen Langlebigkeitsrisikos für die Firma erreicht werden. § 1 Geltungsbereich Diese Sprecherausschussvereinbarung gilt zwingend und unmittelbar für alle männlichen und weiblichen Leitenden Angestellten der O. KGaA. Leitende Angestellte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Angestellten, die dem Management Circle I und II angehören (
). § 2 Neue Versorgungsordnung Für alle Mitarbeiter, die am 31.12.2003 in keinem Anstellungsverhältnis zur Firma standen ("Neueintritte"), gilt ein beitragsorientiertes Pensionssystem nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Versorgungsordnung. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Sprecherausschussvereinbarung. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung wird im Folgenden kurz "AV2004" genannt. (2) Unter "Altzusagen" werden alle Pensionszusagen bzw. Pensionsverträge unabhängig von ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage und einschließlich einer ggfs. modifizierten Übergangsregelung verstanden, die der AV2004 vorgehen und auf die in den folgenden Paragraphen dieser Sprecherausschussvereinbarung Bezug genommen wird. (3) Unter "Ablösung" wird der vollständige Ersatz aller Altzusagen durch die AV2004 verstanden. Nach der Ablösung bestehen keine Ansprüche mehr aus der vorhergehenden Versorgungsordnung, auch nicht auf einzelne Sachverhalte, es sei denn diese Sprecherausschussvereinbarung sieht solche Ansprüche ausdrücklich vor. Insbesondere bestehen keine Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip. Soweit nachfolgend die Begriffe "ablösen" oder "abgelöst" verwendet werden, so sind sie ebenfalls im Sinne der Begriffsdefinition "Ablösung" zu verstehen. (4) "Ablösestichtag" ist der 31.12.2003. (5) Unter "Trends" werden wahrscheinliche zukünftige Steigerungen verstanden, die für die Berechnung der Versorgungsleistungen von erheblicher Bedeutung sind und die im Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen aufgrund der vorausschauenden Berechnung prognostiziert werden. (6) Der "Startbaustein" ist ein Rentenbaustein, mit dem die AV2004 dann startet, wenn eine Altzusage abgelöst wird. Er repräsentiert nach Maßgabe des § 4 dieser Sprecherausschussvereinbarung grundsätzlich die erreichte Anwartschaft, die auf der Grundlage der Altzusage erworben wurde.
§ 4 Startbaustein (1)Der Startbaustein gilt für die gesamte Dienstzeit, die von der vorhergehenden Pensionsregelung bis zum Ablösestichtag als pensionsfähig berücksichtigt wurde. Diese Dienstzeit ist insofern beitragsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 der AV 2004; sie gilt durch den Startbaustein als mit Beiträgen belegt.
der Startbaustein repräsentiert so viele Rentenbausteine nach § 11 Absatz 2 der AV 2004, wie pensionsfähige Dienstjahre vor dem Ablösestichtag vorliegen. Dabei wird auch ein nicht voll zurückgelegtes Dienstjahr als Dienstjahr gezählt. (2)Für den Startbaustein finden alle Bestimmungen der AV2004 Anwendung,
(3)Da ein angemessener Vergleich zwischen der abzulösenden Altregelung und der AV 2004 nur in einem dynamischen Ansatz erfolgen kann, werden bei der Berechnung einheitliche Trends berücksichtigt. Diese Trends stellen eine wahrscheinliche und mit den Vertragsparteien abgestimmte Prognose der zukünftigen Entwicklung dar (kollektiver Berechnungsansatz). Der Entgelttrend dient hierbei nur der Berechnung der Startbausteine im Rahmen dieser Sprecherausschussvereinbarung und begründet in keiner Weise eine Zusage der Firma auf zukünftige Entgeltsteigerungen weder in dieser Höhe noch in dieser Regelmäßigkeit. Sofern in späterer Rückschau die tatsächlichen Entgeltsteigerungen höher lagen als die berücksichtigten Entgelttrends, begründen sich daraus keine zusätzlichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen; sollten umgekehrt die tatsächlichen Entgeltsteigerungen unter den berücksichtigten Entgelttrends liegen, entsteht für die Firma kein Recht, Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu kürzen. Auch im Nachhinein festgestellte Abweichungen der anderen Trends von der tatsächlichen Entwicklung führen zu keinen Änderungen der Versorgungsleistungen. (4)Der zugrunde liegende Entgelttrend beträgt 3,0% p.a. und der Trend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,0% p.a. Für die in den Altzusagen enthaltenen festen Werte (Festrenten und ggfs. Begrenzungen des pensionsfähigen Arbeitsentgelts) wird ein Trend von 1,5% p.a. angenommen, sofern diese in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit eine Anpassung erfahren haben. (5)Die Vergleichsberechnungen erfolgen für den Zeitraum bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. (6)Der Startbaustein wird um den Anrechnungsbetrag aus der früheren Versorgungszusage bzw. Sparversorgung vermindert.
(7)Der Startbaustein errechnet sich unter Zugrundelegung des dynamischen Ansatzes im Sinne von Absatz 3 als positive Differenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der AV 2004. Der Startbaustein entspricht jedoch mindestens dem Betrag, der sich aus der auf der Grundlage der zum Ablösestichtag bestehenden Bemessungsgrößen (also ohne Berücksichtigung von Trends) ermittelten vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der Multiplikation der bis zum Ablösestichtag erreichten Dienstzeit zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Dienstzeit ergibt. (8)Abweichend von der AV2004 und ausschließlich zur Ermittlung des Startbausteins wird bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente im Alter 62 fingiert, dass es keinen Rentenschwellenwert im Sinne der AV 2004 gibt. Es werden mithin aus den ab dem 1.1.2004 fiktiv ermittelten Beiträgen nur Rentenbausteine und nicht auch Kapitalbausteine aus Aufbaubeiträgen generiert.
§ 5 Abgelöste Pensionsregelungen
(4) Für Anwartschaften, deren rechtliche Grundlage die Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort geregelten leistungsplan ist, ermittelt sich der Startbaustein nach § 4 Absatz 1 bis 8 unter Zugrundelegung der für das Jahr 2003 geltenden Festrenten und Schwellenwerte für die Pensionsgruppen; dabei wird die Obergrenze der Versorgung gemäß § 9 des Leistungsplans vom 13.06.1996 nicht angewendet (Ablösung 4).
§ 12 Technische Details zur Berechnung der Ablösung (1)
(2)Zur Ermittlung des Startbausteins (§ 4) wird nach dem Leistungsplan vom 13.06.1995 die Pensionsgruppe zugrunde gelegt, die sich nach folgendem Verfahren ergibt: Das letzte Jahresgehalt vor dem Ablösestichtag wird mit dem Entgelttrend von 3,0% p.a. (§ 4 Absatz 4) über die Restjahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres hochgerechnet und anschließend mit dem Trend der Beitragsbemessungsgrenze (2,0% p.a. - § 4 Absatz 4) diskontiert. Der so ermittelte Jahresbetrag wird mit den für 2003 gültigen Schwellenwerten für die Pensionsgruppen verglichen und entscheidet über die Eingruppierung in die Pensionsgruppe.
" In der Anlage zur A., der Versorgungsordnung für Mitarbeiter der O. KGaA vom 15.04.2004, der AV 2004 hieß es u.a.: "I. Allgemeine Vorschriften
§ 4 Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen
(2) Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine 1) Alterspension und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskapital, a) wenn er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder b) wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte,
§ 6 Beitragsfähige Dienstzeit (1) Beitragsfähig ist die Dienstzeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit während dieser Zeit Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 vorgelegen hat.
II. Pensionsleistungen § 9 Grundbeitrag, Rentenfaktor und Rentenbaustein (1)Der Grundbeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die Rentenschwelle nicht übersteigt. (2)Aus der Multiplikation des Grundbeitrags mit dem Rentenfaktor gemäß Anlage 2 wird ein Rentenbaustein ermittelt. § 10 Alterspension (1)Die Höhe der jährlichen Alterspension ergibt sich aus der Summe der während der beitragspflichtigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Rentenbausteine des Mitarbeiters (§ 9 Absatz 2). (2)Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des früheren Rentenbeginns und der daraus folgenden längeren Laufzeit für jeden vollen Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft gekürzt (versicherungsmathematischer Abschlag). (3)Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des späteren Rentenbeginns und der daraus folgenden kürzeren Laufzeit für jeden vollen Monat der späteren Inanspruchnahme nach dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft erhöht (versicherungsmathematischer Zuschlag). Der Zuschlag beträgt insgesamt jedoch maximal 14,4%. Der Zuschlag gilt auch für Rentenbausteine, die nach dem 62. Lebensjahr erworben werden.
III. Kapitalleistungen § 14 Aufbaubeitrag, Kapitalfaktor und Kapitalbausteine (1)Der Aufbaubeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Rentenschwelle (§ 8 Absatz 2) übersteigt und die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, zuzüglich 13% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
(3) Aus dem Aufbaubeitrag ergibt sich ein Kapitalbaustein in derselben Höhe; der Kapitalfaktor hat insofern den Wert 1. § 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung (1)Der Aufbaubeitrag (§ 14 Absatz 1) wird von der Firma jeweils zum Ende des Kalenderjahres in ein ausschließlich für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichtetes Sondervermögen (Vorsorgefonds) eingebracht.
(2)Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. (3)Dem Mitarbeiter werden fiktive Anteile am Vorsorgefonds entsprechend der für ihn aufgebauten Aufbaubeiträge zugeordnet. Der Verwalter der Vermögensanlage führt zu diesem Zweck Unterkonten, aus denen jeweils die Anzahl der dem Mitarbeiter fiktiv zugeordneten Anteile ersichtlich ist. Der Mitarbeiter erhält zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Information über den Kontostand zum 31. Dezember des Vorjahres. (4)Der Mitarbeiter nimmt an der Wertentwicklung des Fondsvermögens im Umfang seiner fiktiven Anteile teil. Die positive Differenz zwischen dem Wert seiner fiktiven Anteile und der Summe seiner Kapitalbausteine stellt die Überschussbeteiligung dar; sie ist nicht garantiert. Eine rechtlich verbindliche Zuteilung der Überschussanteile erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, es sei denn, dass eine solche von der Firma bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommen wurde. Das Fondskapital wird auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestandes des Mitarbeiters am Fondsvermögen und dem aktuellen Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten, auf den Tag des Eintritts des Versorgungsfalls folgenden Handelstag ermittelt.
(5)
(6)Für die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen wird das gesamte Kapital (Summe der Kapitalbausteine zzgl. Überschussbeteiligung) dem Fondsvermögen entnommen und an die Firma überwiesen; die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen erfolgt durch die Firma nach Abzug der gesetzlichen Abgaben. Das Unterkonto für den Mitarbeiter wird aufgelöst.
§ 16 Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbausteine des Mitarbeiters (§ 14 Absatz 3 - Garantiekapital) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). § 20 Anpassungen
(2)Die Firma wird entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nach Einsetzen der Pensionszahlung eine Anpassung der laufenden Pensionszahlungen nach dieser Versorgungsordnung um 1% jährlich vornehmen.
§ 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer (1)Der monatliche Zahlbetrag der in EUR ermittelten Jahrespension ergibt sich als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages.
(4)Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der A. 2004 (Anlage B 4) und der AV 2004 nebst Anlagen (Anlage K 3) Bezug genommen. Die AV 2004 in der Fassung von 2019 (im Folgenden AV 2004/19) enthielt bei im Übrigen im Wesentlichen unverändertem Text ein befristetes Kapitalwahlrecht in einem neuen Abschnitt II.a. In der AV 2004/19 hieß es u.a.: " IIa. Kapitalleistungen nach Abschnitt II. § 13a Befristetes Kapitalwahlrecht (1) Ein Versorgungsberechtigter Mitarbeiter dessen Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1999 begonnen hat,
der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
kann abweichend von den in Abschnitt II (§§ 9 bis 13) vorgesehenen Pensionsleistungen (Rentenbausteine aus dem Grundbetrag inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) auch eine einmalige Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).
§ 13b Ermittlung der Kapitalleistung (1)Für bis zum 31.12.2016 erdiente Anwartschaften auf Pensionsleistungen aus dem Grundbeitrag (ggf. inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins aus der Ablösung der Altzusagen und - sofern ein Anspruch auf Deputatleistungen (
) besteht - zzgl. 132 € p.a.) nach Abschnitt II wird ein Kapitalwert zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) ermittelt. Die Berechnung des Kapitalwertes erfolgt durch die Division der Summe der Rentenbausteine nach § 10 Abs. 1 (inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) durch den aktuellen Rentenfaktor nach Anlage 3. Der so ermittelte Kapitalwert wird um einen Umstellungsbonus in Höhe von 1.000,00 € erhöht. Anschließend erfolgt eine Verzinsung dieses Wertes mit 3,00% p.a. für die Zeit vom Umstellungsstichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres betriebstreu bleibt (oder länger) und/oder zuvor bzw. danach verstirbt. Die Verzinsung in Höhe von 3,00% p.a. erfolgt jahresgenau mit Zinseszins.
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§ 13c Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbauseine des Mitarbeiters (§ 13b) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4).
§ 13 g Befristetes Kapitalwahlrecht 2019 Die Regelungen der §§ 13a bis 13e sowie Verweise in den übrigen Regelungen auf die §§ 13a bis 13e gelten entsprechend für versorgungsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse in Abweichung zu § 13a Abs. 1 Punkt 1 nach dem 31.12.1985 und vor dem 01.01.1992 begonnen haben, allerdings mit folgenden Besonderheiten
§ 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung
(2) Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. Die Anlagerichtlinie kann für Mitarbeiter bis zu zehn Jahren vor Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze eine anderweitige Anlagepolitik mit dem Ziel vorsehen, die Volatilität der Vermögensanlage zu begrenzen. (2a) Die Vergütung für den Treuhänder sowie für die Vermögensanlage und -verwaltung werden direkt dem Fondsvermögen entnommen. § 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer
(5) Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Sofern der Mitarbeiter ausschließlich eine Kapitalzahlung erhält, richtet sich der Auszahlungszeitpunkt nach Absatz 4 Satz 1. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Eine Verratung eines Erwerbsminderungskapitals kann nicht bestimmt werden. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten aus dem Aufbaubeitrag und dem nach § 13b Absatz 2 kapitalisierten Grundbetrag die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der AV 2004/19 nebst Anlagen (Anlage B 3) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst im August 2004 mitgeteilt hatte, sein Startbaustein betrage 1.415,96 EUR, hat sie im Mai 2018 eine Neuberechnung vorgenommen. Nunmehr ermittelte sie einen Startbaustein in Höhe von 1.432,55 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung des Bestehens von Altersversorgungsansprüchen nach dem Leistungsplan 1995 geltend gemacht. Mit einer Klageerweiterung vom 27.04.2021 hat der Kläger hilfsweise verschiedene Feststellungen im Hinblick auf höhere Betriebsrentenansprüche im Falle einer Anwendung der AV 2004 begehrt. Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der C. GmbH erstellen lassen. Auf dieses Gutachten vom 06.04.2020 (Anlage B 17) wird vollumfänglich Bezug genommen. Die C. GmbH hat dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller zukünftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag ermittelt und diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV 2004 zum Übergangsstichtag verglichen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Barwert der AV 2004 mit einem Betrag von 402.108.469 EUR im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 EUR um 49.782.394, mithin 14,1 %, insgesamt erhöht habe. Zwischenzeitlich hat das Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2022 geendet. Die Beklagte zahlt dem Kläger ab dem 01.01.2023 auf der Basis der AV 2004 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.945,82 EUR brutto. Das dem Kläger nach der AV 2004 zustehende Alterskapital inklusive Überschussbeteiligung beträgt zum Stichtag 01.02.2023 insgesamt 141.752,76 EUR. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom 18.01.1999 in Verbindung mit der A. 1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan 1995 zu. Die AV 2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 nicht wirksam abgelöst. Einer Änderung der Ablösung habe er nicht zugestimmt. Die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der AV 2004 führe bei ihm zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Altersversorgungsleistungen. Ohne die Änderung durch die AV 2004 habe er einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 2.740,00 EUR brutto. Jedenfalls stehe ihm ausweislich eines Schreibens der Beklagten von Mai 2018 (Anlage K 14) eine Betriebsrente in Höhe von 2.628 EUR zu. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte ihm zu verschiedenen Zeiten eine unterschiedliche Höhe des Startbausteins mitgeteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung des Startbausteins den falschen zeitlichen Bezugspunkt gewählt. Sie habe nämlich den nach der AV 2004 angeblich zu erreichenden Rentenbaustein entgegen § 4 Abs. 7 A. 2004 bis zum Alter 65 hochgerechnet. Wäre richtigerweise auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt worden, sei der Startbaustein um monatlich 155,44 EUR höher, was einen Jahresbetrag in Höhe von 19.055,88 EUR ergebe. Die monatlich an ihn zu zahlende Rente nach der AV 2004 beliefe sich dann auf 2.130,48 EUR bzw. 2.051,57 EUR monatlich, sollte das Altersgrenzenanpassungsgesetz wider Erwarten keine Anwendung finden. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es liege ein Eingriff in die Besitzstände der Stufen 1 und 2 nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts vor. Denn Startbaustein und AV-2004-Leistungen hätten im Zeitpunkt der Überführung auf das neue Versorgungswerk selbst nach den Berechnungen der Beklagten nicht ausgereicht, um die Leistungen der AV 1995 zu erreichen. Im Übrigen entspreche die Startbausteinberechnung nicht den Anforderungen des § 2 BetrAVG. Damit könne die gesamte AV 2004 nicht den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Selbst ein Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells sei nicht gerechtfertigt. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte behaupte, es sei keine Absenkung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgt, vielmehr sei sogar der Dotierungsrahmen erhöht worden, bestreite er dies. Der Verwertung des von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens der C. GmbH hat der Kläger widersprochen. Das Gutachten sei nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern. Ein Dotierungsrahmen könne nicht nachträglich erstellt werden. Dem Gutachten ließen sich weder die Berechnung, insbesondere der Barwerte, noch die vorgelegten Daten entnehmen. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Startbausteine seien systematisch falsch errechnet. Das Gutachten der C. GmbH basiere sowohl für die Datengrundgesamtheit als auch für die maßgebliche Gruppe F auf keiner belastbaren Datengrundlage. Das Gutachten sei schon vor diesem Hintergrund unbrauchbar. Des Weiteren enthalte das Gutachten keine Erläuterungen, wie die Berechnung der Barwerte tatsächlich erfolge. Sowohl die Berechnung des Dotierungsrahmens für den LP 1995 als auch die Berechnung des Dotierungsrahmens der AV 2004 seien fehlerhaft erfolgt. Soweit die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung bezüglich des Alterskapitals bei der AV 2004 einen versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtige, sei dies fehlerhaft. Die Verschlechterung seiner monatlichen Pension von 2.740,00 EUR bzw. 2.628,00 EUR monatlich auf 1.945,82 EUR monatlich nach der AV 2004 könne auch durch die in Aussicht gestellte Kapitalzahlung in Höhe von 110.727,26 EUR zuzüglich einer Überschussbeteiligung von ca. 44.000,00 EUR nicht ausgeglichen werden. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn aus verschiedenen - von ihm näher dargelegten Gründen - unangemessen. Der Kläger ist weiter der Auffassung gewesen, die ihm in Nr. 11 des Arbeitsvertrags zugesagten Bedingungen seien so zu verstehen, dass die Höhe der Pensionsübergangszahlungen dem Betrag entsprechen solle, der ihm nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die ihm bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und des 11. Lebensmonats, zugestanden hätte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei es die Intention der Beklagten gewesen, dass er drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenbeginn (damals 65 Jahre, jetzt 65 Jahre und 11 Monate) - also nunmehr mit 62 Jahren und 11 Monaten - pensioniert werden könne und dann eine angemessene Ausgleichszahlung - wie im Arbeitsvertrag genannt - erhalte. Der Kläger hat - soweit für die Berufung von Interesse - zuletzt beantragt, 1.Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage von 1999 nach Maßgabe des Leistungsplans vom 1. Januar 1995 zu erbringen; 2.Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a)zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR zugrunde zu legen hat; b)mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.130,48 EUR; c)hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.051,57 EUR. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die A. 1995 sei durch die A. 2004 i. V. m. der AV 2004, ordnungsgemäß abgelöst worden. Einer Zustimmung des Klägers habe es nicht bedurft, weil eine kollektivrechtliche Regelung jederzeit durch eine andere kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Mitteilung an den Kläger vom 18.01.1999 sei nicht als individualvertragliche Versorgungszusage zu verstehen. Dem Kläger habe lediglich der Leistungsplan zur Kenntnis gebracht werden sollen. Selbst wenn aber in dem Schreiben eine individualvertragliche Versorgungszusage zu sehen wäre, handele es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die ohne Zustimmung des Begünstigten durch eine kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Ablösung der A. 1995/LP 1995 sei zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der O-Gruppe erfolgt. So hätte zu Beginn der 2000er Jahre eine uneinheitliche Versorgungslandschaft mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Versorgungsordnungen bestanden. Dies habe zu einer hohen Intransparenz, einer erheblichen Komplexität bei der Administration der Versorgungsverpflichtungen und Problemen bei Mitarbeiterbewegungen innerhalb des Konzerns geführt. Einer Rechtfertigung der Ablösung bedürfe es nicht, da eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Pension nach der AV 2004 in jedem Fall höher ausfiele als die Rentenzahlungen nach dem Leistungsplan 1995. Bei den Vergleichsberechnungen sei von dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.01.2023 auszugehen. Nach der A. 1995 in Verbindung mit dem LP 1995 hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.628 EUR. Nach der AV 2004 betrage die monatliche Rente des Klägers 1.945,82 EUR. Hinzu komme ein Auszahlungsbetrag an Kapital in Höhe von voraussichtlich 110.727,26 EUR zuzüglich einer Überschussbeteiligung in Höhe von ca. 44.000,00 EUR. Die Umrechnung dieses Kapitalwertes anhand der Heubeck-Richttafeln 1998 in eine monatliche Rente ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 861,16 EUR. Die Heubeck-Richttafeln 1998 seien dabei aufgrund der Vorgaben der AV 2004 korrekt angewandt worden. Selbst ohne Berücksichtigung des Zuschlags auf das umgerechnete Alterskapital liege dieser Betrag in Höhe von 2.806,98 EUR bereits deutlich über der nach Maßgabe der A. 1995 ermittelten Vergleichsrente in Höhe von monatlich 2.628,00 EUR. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 18,8 % auf das umgerechnete Kapital wegen des späteren Rentenbeginns ergäbe sich sogar eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 2.968,88 EUR. Selbst wenn man mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 % rechne, den der Kläger als korrekt erachte, käme man auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.711,59 EUR. Im Übrigen sei durch die Neuregelungen der AV 2004 allenfalls ein Eingriff in die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften erfolgt, mithin nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen worden. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die vorliegende Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung zu den Neuregelungen stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die ablösende Neuregelung ausgewogen sei. Durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf die AV 2004 sei keine Verringerung des Gesamtdotierungsrahmens erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Pensionsrückstellungen, die sich im Geschäftsjahr 2004 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2003 um 45 Millionen EUR erhöht hätten. Aus dem Gutachten der C. GmbH ergebe sich eine Erhöhung des Dotierungsrahmens um 14,1 % bzw. in der Gruppe F des Klägers um 12,2 %. Das Gutachten stelle die Ergebnisse der Berechnungen ebenso wie die angewandten Formeln und Prämissen der Berechnungen im Einzelnen dar. Allein die einzelnen Rechenschritte seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Diese hätten allerdings für das vorliegende Verfahren auch keinen Mehrwert. Sie seien computerbasiert unter Anwendung der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anerkannten Formeln und Rechenparameter erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich keine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung dadurch, dass es sich bei der AV 2004 nicht um ein rein renten-, sondern um ein zum Teil kapitalbasiertes System handele. Eine neue Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen einführe, führe nicht zwangsläufig zu einer (rechtfertigungsbedürftigen) Verschlechterung für den Arbeitnehmer. Hieran fehle es, wenn keine Kapitalisierung von Anwartschaften erfolge. Selbst wenn allerdings die Auffassung des Klägers zuträfe und eine Kapitalisierung erdienter Anwartschaften erfolgt wäre, sei eine solche Kapitalisierung aus von ihr im Einzelnen dargelegten Gründen gerechtfertigt. Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein korrekt errechnet. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1. stattgegeben. Gegen das ihr am 16.06.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2021 - mit einem am 29.09.2021 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Die Beklagte hat mit der Berufung eine falsche Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht gerügt. Es habe verkannt, dass es bereits an einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff fehle. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so erwiese sich das Urteil des Arbeitsgerichts als grob fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe unreflektiert die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts aus der anders gelagerten Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - übernommen. Die Beklagte hat behauptet, Hintergrund der Ablösung im Jahre 2004 sei die extrem uneinheitliche Versorgungslandschaft gewesen. So habe es ca. 200 verschiedene Pensionsplanregelungen gegeben, wobei sich das Versorgungsniveau teilweise massiv unterschieden habe. Dies habe zu hoher Intransparenz und Komplexität bei der Administration der betrieblichen Altersversorgung geführt. Durch die Vereinheitlichung habe zudem die Mitarbeitermobilität im Konzern erleichtert und die unterschiedliche Begünstigung der Belegschaft verhindert werden sollen. Die Leistungen des Klägers auf der Grundlage der AV 2004 stellten diesen nicht schlechter als bei fiktiver Fortgeltung der A. 1995 i. V. m. dem LP 1995. Soweit die erstinstanzliche Hochrechnung nach dem LP 1995 noch einen Betrag von monatlich 2.542,00 ergeben habe, sei dieser geringfügig zu korrigieren, weil damals für die Zeit ab 2020 noch eine prognostizierte Gehaltsentwicklung des Klägers angenommen worden sei. Berücksichtige man die tatsächliche Gehaltentwicklung ergäbe sich eine fiktive monatliche Rente (inklusive Weihnachtsgeld) gemäß LP 1995 in Höhe von 2.505,37 EUR. Auf der Grundlage der AV 2004 ergäbe sich für den Kläger zum 31.01.2023 voraussichtlich eine monatliche Rente von 1.945,82 EUR [(17.190,60 EUR Startbaustein + weitere 2.464,12 EUR Rentenbausteine) x 18,8% Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004 (das entspricht 0,4% x 47 Monate) = 23.349,81 EUR (Jahresbetrag) : 12]. Im Hinblick auf das Alterskapital nach der AV 2004 ergäbe sich nach der aktualisierten Berechnung voraussichtlich ein garantiertes Kapital in Höhe von 107.337,97 EUR, wobei sich die Abweichung im Vergleich zur erstinstanzlichen Berechnung daraus ergebe, dass damals noch von 2019 bis 2023 fiktive Gehaltssteigerungen berücksichtigt worden seien. Zwischenzeitlich habe sie zudem sämtliche Kapitalbausteine des Klägers in den Wertsicherungsfonds umgeschichtet. Unter Berücksichtigung dieser Umschichtung ergäbe sich nach Stand September 2021 eine Überschussbeteiligung von rund 36.200,00 EUR, mithin bei Renteneintritt insgesamt ein Alterskapital von voraussichtlich 143.537,97 EUR. Dieser Kapitalwert sei in eine fiktive Rente umzurechnen, indem er zunächst mit dem in der AV 2004 für das Alter 66 vorgesehenen Rentenfaktor multipliziert werde. Abzustellen sei dabei auf den zum Ablösezeitpunkt maßgeblichen Rentenfaktor in Höhe von 6,68 %. In diesen Faktor würden verschiedene Werte einfließen: Sterbewahrscheinlichkeit nach den Heubeck-Richttafeln 1998, ein Zinssatz in Höhe von 6 % p.a., ein Rententrend von 1 % p.a., ein Rentenbeginn im Alter 62 sowie schließlich eine Witwenrentenanwartschaft in Höhe von 60 %. So ergebe sich zunächst eine monatliche Rente von 799,00 EUR (143.537,97 EUR x 6,68 % / 12). Da die Rentenfaktoren von einem Rentenbeginn mit 62 ausgingen, sei auch bei der zuvor ermittelten (fiktiven) Rente der versicherungsmathematische Zuschlag im Hinblick auf die Inanspruchnahme mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei den verwendeten Rentenfaktoren aus der AV 2004 handele es sich noch nicht um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente, sondern um einen Faktor zur Ermittlung eines Anwartschaftsbarwerts. Dieser Faktor habe sich rechnerisch ergeben, indem der Barwertfaktor für eine laufende Rente mit den für das jeweilige Alter maßgeblichen Zuschlägen quotiert worden sei. Diese Quotierung müsse nun bei der Berechnung "in die andere Richtung" wieder rückgängig gemacht werden, um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente zu erhalten. Dies erfolge in der Berechnung dadurch, dass der in Anwendung des Rentenfaktors umgerechneten fiktiven Rente in einem zweiten Schritt die Zuschläge wieder hinzugerechnet würden. Als Zuschlag ergebe sich folgender Wert: 799,00 EUR x 0,188 = 150,21 EUR, so dass sich insgesamt eine fiktive monatliche Vergleichsrente von 2.895,00 EUR ergebe (1.945,82 EUR + 799,00 EUR + 150,21 EUR). Dies belege die Verbesserung für den Kläger. Selbst wenn man einen Rentenfaktor von 5% zugrunde legen würde, ergäbe sich nichts anderes. Dann läge der Leistungsbarwert der dem Kläger zustehenden Ansprüche umgerechnet bei 2.656,33 EUR und damit immer noch oberhalb der potentiellen Rente aus dem LP 1995 in Höhe von 2.505,00 EUR. Entgegen der Ansicht des Klägers sei Maßstab für den individuellen Vergleich die Gesamtleistung nach der AV 2004 aus laufender Leistung und Kapitalleistung. Sie habe bei der Berechnung zutreffend auf die Sterbetafeln nach Heubeck abgestellt und nicht auf diejenigen der Versicherungswirtschaft. Da es hier nur um die Umrechnung in den versicherungsmathematischen Barwert gehe, komme es nicht darauf an, wie private Versicherer ihre Leistungen kalkulierten. Zutreffend habe sie bei der Berechnung den versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtigt. Der Kläger erhielte mithin nach dem LP 1995 keine höhere fiktive Vergleichsrente. Hinzu komme, dass sie ihre ursprüngliche Berechnung der Festrente bei Fortgeltung des LP 1995 korrigieren müsse. Sie sei ursprünglich auch zum 01.01.2021 von einer Erhöhung der Festrenten um 4 % ausgegangen. Diese Prognose sei indes zu hoch gewesen. Tatsächlich seien die Festrenten zum 01.01.2021 nur um 2,83 % erhöht worden. Damit läge die Festrente des Klägers bei Renteneintritt nur noch bei 1.115,71 EUR anstelle von 1.128,00 EUR, so dass die Vergleichsrente nach dem LP 1995 (bestehend aus Festrente und variabler Rente) sogar um 12,29 EUR niedriger sei als oben angegeben. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff aufgrund der Kapitalisierung angenommen. Hier werde keine zum Ablösestichtag erdiente Anwartschaft (teil-)kapitalisiert. Diese bleibe vielmehr unangetastet. Die voraussichtliche laufende Rente von monatlich 1.945,82 EUR übersteige die am Ablösestichtag zeitratierlich erdiente Rentenanwartschaft von rund 800,00 EUR. Auf eine fiktive Rente im Versorgungsfall nach der Altregelung komme es nicht an. An einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff fehle es auch, weil der Kläger betreffend die Teilkapitalleistung gemäß § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 AV 2004/20 ein Wahlrecht in Form einer Verratung oder die Übertragung in einen Pensionsfonds habe. Im letzten Fall erhalte der Kläger eine laufende monatliche Rente, die nach Maßgabe des Rahmenvertrages voraussichtlich ab dem 01.01.2022 jährlich um mindestens 1% (zzgl. etwaiger Überschüsse) angepasst werde. Auf eine Auszahlung der Rente durch sie als Arbeitgeberin komme es nicht an. Die Teilkapitalisierung sei gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Systems seien nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsgericht die Nachteile auf Seiten des Klägers massiv überbewertet. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Betriebsrente nicht kapitalisiert worden sei. Laufende Rentenzahlungen und Kapitalzahlungen seien gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Die vertragliche Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags sei von der Umstellung unberührt geblieben. Auch im Übrigen sei die Ablösung der LP 1995 gerechtfertigt, weil es bezogen auf das Drei-Stufen-Schema an Eingriffen auf allen drei Stufen fehle und ein etwaiger Eingriff auf der dritten Stufe zudem gerechtfertigt wäre. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein zutreffend berechnet und dabei die individuell im Alter 62 erreichbare Altersrente nach dem LP 1995 und nach der AV 2004 in Ansatz gebracht. Bei der Vergleichsberechnung für den Startbaustein habe für den Kläger Ziffer 11 des Arbeitsvertrags berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gelte für die übrigen leitenden Angestellten. Dies zeige sich an § 4 Abs. 7 A. 2004, der auf die erreichbare Altersrente abstelle. Für den Kläger erreichbar sei eine Altersrente mit 62 unter Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angefallen wären, gewesen. Hinsichtlich der Anträge der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2022 wird auf das an diesem Tag verkündete Urteil der erkennenden Kammer - AZ: 6 Sa 761/21 - verwiesen. Der Kläger hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens verteidigt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch. Maßgeblich sei danach ein Vergleich der fiktiven Rente nach dem bisherigen System mit derjenigen nach dem neuen System, folglich hier der Vergleich der fiktiven Rente aus dem LP 1995 von 2.542,00 EUR und derjenigen aus der AV 2004 von 1.945,82 EUR. Dieser Rentenbetrag liege erheblich niedriger als nach dem LP 1995. Hinzu komme zu seinen Lasten die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos, die für das Einmalkapital fehlende Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG, die erhöhte Steuerlast, auch bei Auszahlung in Teilbeträgen und der fehlende Pfändungsschutz, die fragliche Fähigkeit zur Eigenvorsorge, die von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers abhänge. Im Übrigen lege die Beklagte schon nicht dar, warum sie durch eine Rentenzahlung übermäßig belastet oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre. Die Beklagte habe ihren Arbeitnehmern in § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 2004/20 kein gleichwertiges Rentenwahlrecht eingeräumt. Sie bediene sich vielmehr des Dienstleisters des V. der G. Versicherung. Dieser sei wegen der nicht erfüllten Renditeerwartungen auf Veranlassung der Beklagten beitragsfrei gestellt worden. Außerdem führe die Übertragung in diesen Fond zu Abschluss- und Verwaltungskosten. Da die Beklagte nicht vortrage, wie hoch die monatliche Rente bei Übertragung der Kapitalleistung in den Chemie-Pensionsfond wäre und er selbst kein Angebot des V. erhalten könne, habe er ein solches der G. Versicherung eingeholt, unter deren Dach der V. angesiedelt sei. Bei dem garantierten Kapital ergebe sich eine lebenslange Rente von monatlich 266,94 EUR und unter Berücksichtigung des Überschusskapitals von monatlich 356,96 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung erhielte er dann eine deutlich geringere monatliche Rente von 2.302,78 EUR (1.945,82 EUR + 356,96 EUR) anstelle von 2.505 EUR aus dem LP 1995. Außerdem führe die Umstellung auf die AV 2004 dazu, dass seine Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags faktisch gestrichen worden sei, weil es dort die Auszahlungsart Einmalkapital nicht gebe. Es fehle zudem an einer Erhöhung des Dotierungsrahmens. Die Überschussbeteiligung dürfe für den Dotierungsrahmen nicht berücksichtigt werden. Auf die weiteren Rügen auf Seite 20 ff. der Berufungserwiderung vom 01.12.2021 wird Bezug genommen. Es könne danach nicht von einer Anhebung des Dotierungsrahmens ausgegangen werden. Die Beklagte habe für keinen einzigen Mitarbeiter eine Barwertberechnung nachvollziehbar offengelegt. Schließlich habe die Beklagte den Startbaustein nach der AV 2004 falsch berechnet. Sie lege für den Abzug der ab dem 01.01.2004 zu erreichenden Rente nach der AV 2004 unzutreffend das 65. Lebensjahr zu Grunde, was den Abzugsbetrag erhöhe, während sie bei der nach der A. 1995 ermittelten fiktiven Rente nach dem LP 1995 vom 62. Lebensjahr ausgehe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass mehr als ein Vierteil seiner laufenden Rente kapitalisiert worden sei. Wirtschaftliche Gründe auf Seiten der Beklagten fehlten. Die Bilanzierungsvorteile allein reichten nicht. Seine individuelle Leistung sei nicht verbessert worden. Einen belastbaren Beleg für eine gewinnbringende Kapitalanlage liefere die Beklagte ohnehin nicht. Für ein Viertel der Betriebsrente habe sie einseitig das Langlebigkeitsrisiko auf ihn verlagert. Hinzu komme, dass die Rentenschwelle von 48.000,00 EUR aus der AV 2004 seit dem Jahr 2004 nicht angepasst worden sei. Da aus dem darüber liegenden Einkommensteil das Alterskapital gebildet werde, sei der prozentuale Kapitalanteil im Laufe der Zeit immer höher geworden. Die erkennende Kammer hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 11.02.2022 zum damaligen Az. 6 Sa 761/21 - zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.06.2023 - AZ: 3 AZR 231/22 - das Urteil der erkennenden Kammer vom 11.02.2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte trägt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor, es habe sich aufgrund der Umstellung auf die AV 2004 eine individuelle Leistungsverbesserung für den Kläger ergeben. Als Leistung nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 hätte sich für den Kläger als Summe von Festrente und variabler Rente zzgl. des Weihnachtsgeldanteils zum 01.01.2023 eine monatliche Betriebsrente von 2.505,37 Euro brutto ergeben. Dem stünden unter Berücksichtigung der Kapitalleistung höhere Leistungen auf Grundlage der AV 2004 gegenüber. Die Umrechnung des Alterskapitals von 141.752 EUR zum 01.01.2023 in eine fiktive monatliche Rente führe zu einem monatlichen Betriebsrentenbetrag von 664,53 EUR brutto. Zu Grunde zu legen seien die Heubeck-Richttafeln 2018 G (männlich), ein Rechnungszinsfuß von 4,75 % und ein Rententrend von 2,00 %. Daraus resultiere ein versicherungsmathematischer Barwertfaktor von 17,776. Damit liege die fiktive monatliche Gesamtrentenleistung nach der AV 2004 von 2.610,35 Euro (1.945,82 EUR + 664,53 EUR) um 104,98 EUR oder 4,19% höher als die fiktive monatliche Betriebsrente von 2.505,37 EUR brutto nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995. Der Rechnungszins entspreche der Transformationstabelle in Anlage 2 zur AV 2004 für die versicherungsmathematische Umrechnung der zur Verfügung gestellten Beiträge in Rentenbausteine. Selbst wenn man stattdessen auf HGB - Rechnungsgrößen abstellen würde, käme nicht der rein vergangenheitsbezogene Durchschnittszinssatz des § 253 Abs. 2 HGB, sondern allenfalls der HGB-Stichtagszins von 3,48 % zum Stichtag des Renteneintritts in Betracht. Daraus folge ein versicherungsmathematischer Barwertfaktor von 20,7346 und eine umgerechnete fiktive monatliche Rente von 569,71 EUR. Dann liege die fiktive monatliche Gesamtrentenleistung nach der AV 2004 mit einem Betrag von 2.515,53 EUR (1.945,82 EUR + 569,71 EUR) immer noch um 10,16 EUR oder 0,41% % höher als die Gesamtrentenleistung nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 in Höhe von 2.505,37 EUR. Angesichts dieser individuellen Leistungsverbesserung sei die Teilkapitalisierung zulässig. Das Bundesarbeitsgericht habe fälschlicherweise die Verrentungsoption in § 22 Abs. 4 AV 2004 nicht als Rentenwahlrecht anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es nur zu einem Wechsel im Durchführungsweg komme. Aber auch unabhängig davon sei die Teilkapitalisierung gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es hier nur um eine Teil- und nicht um eine Vollkapitalisierung gehe. Weiter sei erheblich, dass die Betriebsrente, welche der Kläger erhalte, immer noch weit überwiegend aus monatlichen Zahlungen bestehe. Nur hinsichtlich eines verhältnismäßig geringen Teils seien etwaige Nachteile bei der Versteuerung denkbar. Da sich diese durch Inanspruchnahme der in der AV 2004 vorgesehenen Möglichkeit, das Alterskapital in Raten auszahlen zu lassen, abmildern bzw. durch die Alternative einer Verrentung sogar vollständig eliminieren ließen, käme diesem Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung nur ein geringes Gewicht zu. Nichts Anderes gelte für das Langlebigkeitsrisiko und die Anpassungsprüfungspflicht. Zudem betreffe die Kapitalisierung nur die zukünftigen Anwartschaftszuwächse. Schließlich sei dem Kläger seit dem Jahre 2003 bekannt gewesen, dass ein Teil seiner künftigen Versorgung aus einer Kapitalzahlung bestehen werde. Die Beklagte behauptet, dass sich für den Kläger keine Nachteile beim Pfändungsschutz ergäben. Ausgehend von einer Rentenauskunft vom 11.04.2017 legt sie eine monatliche gesetzliche Rente von 2.566,42 EUR zugrunde. Die monatlichen Gesamtrenteneinkünfte des Klägers lägen in jeden Fall oberhalb der maximalen monatlichen Pfändungsfreigrenze von 4.077,72 Euro und es ergebe sich dabei nach beiden Versorgungsordnungen kein Unterschied. Zu berücksichtigen sei weiter die individuelle Leistungsverbesserung für den Kläger. Mit erheblichem Gewicht fließe zudem zu ihren Gunsten das Vereinheitlichungsinteresse mit ein. Dabei sei sie berechtigt gewesen, auch ein grundlegend neues Versorgungssystem einzuführen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - bislang unversorgte Mitarbeiter in die Neuzusage einbezogen würden. Dies betreffe entgegen dem Vortrag des Klägers die Beschäftigten in Heidenau. Der Verwaltungsaufwand sei erheblich reduziert worden. Mit der einheitlichen Anwendung der AV 2004 entfalle insbesondere der enorme Aufwand, der allein im Hinblick auf die regelmäßige Prüfung der zahlreichen Versorgungsregelungen, den diesbezüglichen individuellen Beratungsbedarf und die IT-seitige Darstellung der diversen Regelungen erforderlich wäre. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Umstellung auf die AV 2004 zu einer allgemeinen Leistungssteigerung, nämlich zu einer Erhöhung des Dotierungsrahmens geführt habe. Die Umstellung auf die AV 2004 habe zu Bilanzierungs- und Finanzierungsvorteilen geführt. Dies begründe sich in der wertpapiergebundenen Zusage. Diese sei besser planbar als eine Rentenzusage. Das folge daraus, dass Pensionsrückstellungen in der deutschen Handelsbilanz und unter IFRS grundsätzlich als Barwert der bereits erdienten zukünftigen Leistungen zu ermitteln seien. Bei wertpapiergebundenen Kapitalzusagen werde dagegen in der Regel der Zeitwert der Wertpapiere als Verpflichtungsumfang angesetzt. Gerade Rentenzusagen seien außerhalb wertgebundener Systeme bilanziell sehr volatil und veränderten sich durch geänderte Rechnungsannahmen. Es könnten sich durchaus Schwankungen bis zu 20% ergeben. Hinzu komme, dass die Versorgungszusage mit der Kapitalleistung - hier teilweise - abgegolten sei und nicht mehr in der Bilanz auftauche. Es entfielen insoweit zudem die Beiträge zur Insolvenzsicherung. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Pensionsrückstellungen hätten sich erhöht, übersehe er, dass die AV 2004 nicht das Ziel der Kostensenkung gehabt habe. Im Hinblick auf die Verwaltungskosten habe der Kläger übersehen, dass gemäß § 15 Abs. 2 AV 2004 die Kosten für den Treuhänder sowie für die Vermögenanlage und -verwaltung direkt aus dem Fondsvermögen entnommen würden. Das Fondsvermögen, aus dem sich die Kapitalleistungen speisten, sei zudem über ein I. abgesichert. Das auf diese Weise abgesicherte Vermögen könne mit den Pensionsverpflichtungen für die Kapitalleistungen saldiert und dadurch die Bilanz verkürzt werden. Der vom Kläger herangezogene Aktienkurs werde von verschiedenen Faktoren beeinflusst und habe für die hier zu beantwortende Fragestellung keine Aussagekraft. Zu würdigen sei weiter die Zustimmung der Arbeitnehmervertretungen. Unerheblich sei insoweit, dass es damals keine umfassende Vergleichsberechnung gegeben habe. Ausreichend seien die damaligen Modellrechnungen, die auch mit den Arbeitnehmervertretern beraten worden seien. Die damals vorgenommene Bewertung sei im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien und deren Einschätzungsprärogative hinzunehmen. Die Beklagte konkretisiert zudem ihr Vorbringen hinsichtlich einer Erhöhung des Dotierungsrahmens durch Bezugnahme auf ein ergänzendes Gutachten von C. vom 12.12.2023 (Anlage B. 105). Durch die Teilkapitalisierung entstünden dem Kläger keine gewichtigen Nachteile. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei insbesondere maßgeblich, in welchem Umfang die Teilkapitalisierung erfolge. So zeige sich zunächst beim Langlebigkeitsrisiko, dass dieses aufgrund der weiterhin verbleibenden laufenden Rentenzahlungen zu über 70% bei ihr bliebe. Bereits dies relativiere etwaige Nachteile der Kapitalzahlung deutlich. Für die Langlebigkeit seien im Übrigen die Heubeck Richttafeln 2018 G maßgeblich. Die Wahrscheinlichkeit, beispielsweise zwei Jahre länger zu leben, sei dabei in etwa genauso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, zwei Jahre vor Erreichen des statistischen Erwartungswerts zu versterben. Das Langlebigkeitsrisiko und das Risiko des früheren Versterbens seien demnach in etwa gleich hoch. Die vom Kläger angeführten Steuernachteile existierten nicht. Sie ließen sich gänzlich vermeiden. Der Kläger berücksichtige schon nicht, dass der Spitzensteuersatz nicht für die gesamte Kapitalleitung zur Anwendung komme. Die Anwendung des Spitzensteuersatzes lasse sich zudem durch die in § 22 Abs. 5 AV 2004 vorgesehene Möglichkeit der Auszahlung in Raten vermeiden. Und selbst wenn der Kläger weder dies noch eine Verrentung wähle, bliebe die Anwendung der Fünftel-Regelung aus § 34 EStG. Soweit der Kläger pauschal auf seine persönliche steuerliche Situation abstelle, fehle dazu jeder konkrete Vortrag. Auch die vom Kläger angeführten Nachteile bei Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz existierten nicht. So könne auf Antrag gemäß § 850i ZPO das zuständige Gericht dem Schuldner von der Kapitalzahlung genauso viel belassen (also unpfändbar stellen), wie dem Schuldner verbliebe, wenn er anstelle des Kapitals eine laufende Rente erhielte. Dies sei im konkreten Fall indes irrelevant, weil es auf die individuellen Verhältnisse des Klägers ankomme und er allein aufgrund der laufenden monatlichen Renteneinkünfte die Pfändungsfreigrenzen überschreite. Die vom Kläger im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz angeführten Nachteile ergäben keine andere Bewertung. Das vermeintliche Risiko eines "Totalverlusts" der Kapitalzahlung während der Privatinsolvenz ließe sich durch die nach § 22 Abs. 5 AV 2004 mögliche Verratung über fünf Jahre deutlich reduzieren und im Falle der Verrentung über den Pensionsfonds sogar gänzlich ausschließen. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr vorgenommene Startbausteinberechnung sei zutreffend berechnet. Maßgeblich sei die für den jeweiligen Mitarbeiter im Alter 62 erreichbare vorgezogene Altersrente. Im Alter 62 sei für den Kläger - ebenso wie für viele andere Versorgungsberechtigte mit gleichlautenden Verträgen - eine Rente unter zusätzlicher Anrechnung weiterer Dienstzeiten erreichbar gewesen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angefallen wären. Dies folge eindeutig und unmissverständlich aus den für den Kläger anwendbaren vertraglichen Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung. Diese vertragliche Vorgabe, wie die Rente im Alter 62 zu berechnen sei, könne nicht außer Acht gelassen werden. In dem Wort "erreichbar" komme der Wille der Betriebsparteien eindeutig zum Ausdruck. Diese Berechnung gehe nicht etwa ausschließlich zu Lasten aller Betroffenen. Vorteilhaft sei sie bei Mitarbeitern, die im Alter 62 noch nicht die nach dem LP 1995 maximalen 30 berücksichtigungsfähigen Dienstjahre erreicht hätten. Der Kläger ignoriere zudem die bereits zuvor erst- und zweitinstanzlich vorgetragene Zielsetzung der Betriebsparteien, die bisherige Versorgung so in die AV 2004 zu überführen, dass unter Berücksichtigung der zukünftig im neuen System zu erwerbenden Anwartschaften im Leistungsfall eine (mindestens) wertgleiche Versorgung erhalten bleibe. Der auf Arbeitgeberseite in die Verhandlungen eingebundene Mitarbeiter E. habe seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen erläutert, welche Auswirkungen die bei leitenden Angestellten verbreiteten vertraglichen Regelungen auf die zu erwartenden Versorgungsleistungen auf Basis der AV 2004 und damit auf einen etwaigen Ausgleichsbedarf im Rahmen der Startbausteinberechnung haben würden. Dass eine andere Auslegung nicht richtig sein könne, zeige sich auch in der Gesamtschau mit der Regelung in § 4 Abs. 7 S. 2 A. 2004 und ihrer zu § 4 Abs. 7 Satz 1 A. 2004 unterschiedlichen Formulierung. Zu berücksichtigen sei weiter die Anwendungspraxis bei der Beklagten, die entsprechend ihrer Auslegung entsprechend dem übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien erfolgt sei. Aus der vom Kläger bemühten Präsentation aus dem Jahr 2004 folge ebenso wenig etwas Anderes wie aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben. Ohnehin sei der Adressat Herr Q. damals kein leitender Angestellter gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 4 Ca 1656/19 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1.die Berufung zurückzuweisen; 2.hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a)zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR zugrunde zu legen hat; b)mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.130,48 EUR; c)hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.051,57 EUR. Der Kläger behauptet, es habe sich aufgrund der Umstellung auf die AV 2004 keine individuelle Leistungsverbesserung für ihn ergeben. Die Umrechnung des Alterskapitals von 141.752,76 EUR zum 01.02.2023 in eine fiktive monatliche Rente führe zu einem monatlichen Betriebsrentenbetrag von 468,13 EUR brutto. Zu Grunde zu legen seien die Heubeck-Richttafeln 2018 G (männlich), ein HGB-Rechnungszins von 1,78 % und ein Rententrend von 2,00 %. Die Bewertung der Hinterbliebenenanwartschaft habe kollektiv, d.h. unabhängig von seinem eigenen Familienstand, zu erfolgen. Zu berücksichtigen sei eine Witwenrente von 60% bis zum Tod. Daraus resultiere ein versicherungsmathematischer Barwertfaktor von 25,234. Damit sei die fiktive monatliche Gesamtrentenleistung nach der AV 2004 von 2.413,95 EUR (1.945,82 Euro + 468,13 Euro) niedriger als die monatliche Betriebsrente von 2.505,37 EUR brutto, die ihm nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 zustünde. Ergänzend wird auf das vom Kläger zu den Akten gereichte Gutachten des versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung und Rentenberaters K. vom 12.10.2023, Anlage K 27. nebst dessen Ergänzung vom 25.01.2024, Anlage K 28, Bezug genommen. Zuletzt hat der Kläger eine ergänzende Stellungnahme des versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung und Rentenberaters K. vom 26.06.2024 nebst einer weiteren Ergänzung vom 27.06.2024 eingereicht. Danach könne grundlegend dem neuen Vorbringen der Beklagten beigetreten werden, dass zum Stichtag des Renteneintritts ein Rechnungszins von 3,26 % als sachgerecht anzusehen sei. Nach Vorstehendem sei dann aber von einer Inflationsrate respektive einem Rententrend zu Beginn des Renteneintritts in Höhe von mindestens 3,00 % p.a. auszugehen. Daraus resultiere ein versicherungsmathematischer Barwertfaktor von 22,8350. Aus der Kapitalleistung errechne sich dann eine fiktive monatliche Rente in Höhe von 517,31 EUR brutto. Damit liege die fiktive monatliche Gesamtrentenleistung nach der AV 2004 von 2.463,13 EUR brutto (1.945,82 EUR + 517,31 EUR) niedriger als die monatliche Betriebsrente von 2.505,37 EUR brutto nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Leistungsverringerung liege ein Eingriff auf der dritten Stufe vor. Sachlich- proportionale Gründe für einen solchen Eingriff fehlten. Das von der Beklagten reklamierte Vereinheitlichungsinteresse trage den Eingriff nicht. Dies würde zunächst den Nachweis eines Dotierungsrahmens erfordern. Daran fehle es. Das von C. erstellte Privatgutachten zur Ermittlung des Dotierungsrahmens sei in beiden vorgelegten Varianten falsch. Eine Anhebung des Dotierungsrahmens habe die Beklagte nicht vorgetragen. Aber selbst dann, wenn die nach der AV 2004 zugesagte Versorgung gleich hoch oder höher wäre, komme eine Ablösung der A. i.V.m. dem LP 1995 nicht in Betracht, weil das die Umstellung begründende Interesse der Beklagten sein Interesse am Erhalt der Rentenleistung nicht erheblich überwiege. Vielmehr sei es so, dass für die Beklagte überhaupt kein Vorteil, für ihn hingegen Nachteile gegeben seien. Es gebe für die Beklagte keine Bilanzierungs- und Finanzierungsvorteile. Diese habe solche weder dargelegt noch beziffert. Zwar könnten durch eine teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung die Pensionsrückstellungen gesenkt werden, was einen Bilanzierungsvorteil bedeute. Dies sei bei der Beklagten aber anders, denn sie habe aufgrund des von ihr angenommenen Dotierungsrahmens höhere Pensionsrückstellungen vorgenommen, was zu einem Bilanzierungsnachteil führe. Zusätzlich führe die Komplexität der AV 2004 zu einem erheblichen Kostenaufwand für die Berechnung und Verwaltung der Rentenleistungen nach der AV 2004. Diese höheren Kosten seien unmittelbar bilanzwirksam. Als dritter Bilanzierungsnachteil sei zu berücksichtigen, dass der Kapitalbaustein der AV 2004 zu Kosten für Verwaltung und Anlage des Kapitals führe. Die Beklagte habe es versäumt, diesen drei Bilanzierungsnachteilen konkrete Bilanzierungsvorteile gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sei dabei u.a., wie sich die Bilanzen der Beklagten ohne die Umstellung auf die AV 2004 entwickelt hätten. Und auch im Aktienkurs der Beklagten bildeten sich keine Bilanzierungsvorteile ab. Der Vortrag der Beklagten bleibe theoretisch, benenne keine konkreten Bilanzpositionen und zeige allenfalls Optionen auf. Auch das von der Beklagten herangezogene Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige keine Teilkapitalisierung. Das Bestreben, statt 200 verschiedener Systeme nur noch ein einziges für alle Beschäftigten zu haben, habe keinen Bezug zur Teilkapitalisierung. Es wäre ebenso gut ein einfaches und allgemein verständliches System ohne Teilkapitalisierung denkbar gewesen. Dann wäre es nicht zu den Zusatzkosten der Verwaltung und Abwicklung der AV 2004 gekommen. Mit einem einfacheren System hätte die Beklagte ihren Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren können. Allenfalls sei das Vereinheitlichungsinteresse als neutral anzusehen. Die Rente nach der AV 2004 müsste deutlich höher sein, um die aus der Einmalzahlung resultierenden Nachteile zu kompensieren, was auch die gesetzgeberische Wertung aus § 3 BetrAVG belege. Letztlich seien die für ihn eintretenden Nachteile maßgeblich. Das Langlebigkeitsrisiko werde durch die Teilkapitalisierung auf ihn verlagert. Ihm entstünden zudem steuerliche Nachteile. Im Jahr 2021 habe sein Durchschnittssteuersatz 25,7% betragen. Werde der Einmalkapitalbetrag als laufende monatliche Rente an ihn ausbezahlt, ergebe sich somit über die Jahre verteilt eine gesamte Steuerzahlung in Höhe von 36.430,46 EUR (= 141.752,76 EUR * 0,257). Die Zahlung in Form von Einmalkapital gegenüber einer laufenden monatlichen Rente führe für den gleichen Betrag aus der betrieblichen Altersversorgung zu einer um 23.107,50 EUR (= 59.536,16 EUR - 36.430,46 EUR) höheren Steuerzahlung, d.h. einem Verlust in Höhe von gut 14.000,00 EUR durch die Zahlungsweise als Einmalkapital. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Verratung hinweise, spreche sie selbst nur von einer Milderung der steuerlichen Progression. Sie bestätige den steuerlichen Nachteil aus der Einmalzahlung. Ohnehin würden seine persönlichen steuerlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Weiter seien mit der Einmalzahlung im Bereich der Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung Nachteile verbunden. Dies folge schon daraus, dass zum Pfändungsschutz bei Kapitalleistungen gemäß § 850i ZPO anders als nach § 850c ZPO ein Tätigwerden des Schuldners erforderlich sei. Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz sei eine laufende Rente von Vorteil. Bei einer drei Jahre laufenden Pfändung würden bei laufender Rente von 1.910,00 Euro insgesamt 24.000,00 Euro gepfändet. Bei einer Einmalzahlung drohe ein Totalverlust. Daran ändere auch die Möglichkeit der Verratung nichts. Der Kläger berechnet schließlich die ihm nach seiner Ansicht entstehenden Nachteile aufgrund der unterbliebenen Anpassungsprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Dabei lege er der Einfachheit halber eine jährliche ein-prozentige Steigerung zu Grunde. Bei einer Laufzeit von geschätzt 20 Jahren ergebe sich dann ein fehlender Erhöhungsbetrag von insgesamt fast 20.000,00 Euro. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Preissteigerung tatsächlich höher liege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten angenommene und auch umgesetzte Startbausteinberechnung falsch sei. Verständnis und Auslegung des Wortes "erreichbar" in § 4 Abs. 7 A. 2004 seitens der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der wirkliche Wille der Betriebsparteien in der SP 2004 klar niedergelegt, und zwar in seinem Auslegungsverständnis. § 4 Abs. 5 A. 2004 definiere eindeutig die Vollendung des 62. Lebensjahres als Bezugspunkt der Vergleichsberechnung. Angesichts dessen seien die Ausführungen der Beklagten zum "wirklichen Willen der Betriebsparteien" reine Spekulation. Das Gegenteil sei richtig. So habe der HR-Mitarbeiter D. der auch die A. 2004 mitunterzeichnet habe, in einer Präsentation am 17.06.2004 jeweils eine Bemessungsgrundlage Alter 62 verwandt. Beklagte und Sprecherausschuss seien davon ausgegangen, dass immer bis Alter 62 gerechnet werde. Nichts Anderes folge aus einer Information an die Beschäftigten im Jahr 2004. Letztlich führe die von der Beklagten angenommene Startbausteinberechnung flächendeckend für alle betroffenen Mitarbeiter zu einem niedrigeren Betrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 11.02.2021 - 6 Sa 761/21 -, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 -, die Sitzungsniederschriften sowie gerichtlichen Hinweise erster und zweiter Instanz und ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, weil der zulässige Feststellungsantrag zu 1.) unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan 1995. Zudem ist der aufgrund des Unterliegens des Klägers mit dem Hauptantrag zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 2. a) unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, weil der der Kammer ebenfalls zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 2.b) zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht die mit diesem Antrag geltend gemachte höhere monatliche Rente nach der A. 2004 zu, da die Beklagte den sog. Startbaustein falsch berechnet hat. Aufgrund des Erfolgs des Klägers mit dem Hilfsantrag zu 2.b) ist der Kammer der Hilfsantrag zu 2.c) nicht zur Entscheidung angefallen. Im Einzelnen: I.Der zulässige Feststellungsantrag zu 1.) ist unbegründet. 1.Der Antrag zu 1.) ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO. Der Antrag betrifft die Frage, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ab dem Eintritt des Versorgungsfalls zum 01.01.2023 richten, d.h. den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 23). Der Umstand, dass der Versorgungsfall inzwischen eingetreten ist, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 24). 2.Der Feststellungsantrag zu 1.) ist unbegründet, weil die Betriebsrente des Klägers sich nicht mehr nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995, sondern nach der A. 2004 i.V.m. der AV 2004 richtet. Die A. 2004 i.V.m. der AV 2004 hat die A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 rechtwirksam abgelöst. a)Die A. 2004 i.V.m. der AV 2004 ist grundsätzlich geeignet, die Versorgungszusage des Klägers, nach der sich seine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" nach der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 richten, abzulösen. Die ursprüngliche Versorgungszusage beruhte nicht auf einer individuellen Versorgungszusage, sondern auf einer unmittelbar und zwingend geltenden Sprecherausschussvereinbarung, die grundsätzlich durch eine spätere unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarung ablösbar ist (BAG 20.06.2023 - 3 AZR 208/22, juris Rn. 27 ff.). b) Die jüngere A. 2004 i.V.m. der AV 2004 hat die zuvor für den Kläger geltende A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 rechtswirksam abgelöst, weil diese Ablösung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Die Anforderungen des dreistufigen Prüfungsschemas, so wie der Dritte Senat diese für die Ablösung von Versorgungsregelungen zu Grunde legt und es in der Entscheidung vom 20.06.2023 (AZ: 3 AZR 231/22) für den Fall der Teilkapitalisierung einer Versorgungszusage präzisiert hat, sind erfüllt. aa)Eingriffe auf der ersten Stufe (erdienter Teilbetrag) und auf der zweiten Stufe (erdiente Dynamik) liegen nicht vor. Auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 11.02.2022 (6 Sa 760/21), welche das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet hat (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 34 und 35), wird Bezug genommen. Daran hat sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung auf der Basis des weiteren Parteivortrags im Ergebnis nichts geändert. Dies wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. bb)Sie streiten vielmehr darüber, ob ein Eingriff auf der dritten Stufe vorliegt, ob im Falle eines Eingriffs sachlich-proportionale Gründe vorliegen, welche den Eingriff rechtfertigen, und ob die Teilkapitalisierung gerechtfertigt ist. Bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Parteien auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze steht nunmehr fest, dass auch kein Eingriff auf der dritten Stufe vorliegt. Die aufgrund der Teilkapitalisierung dennoch vorzunehmende Interessenabwägung fällt zur Überzeugung der erkennenden Kammer deutlich zu Gunsten der Beklagten aus. (1)Ob eine spätere Versorgungsregelung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 33). Die unabhängig hiervon gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf die nur teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine einmalige Kapitalleistung kann regelmäßig erst erfolgen, wenn feststeht, ob die Neuregelung die Versorgungsleistungen verschlechtert (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 36). Dazu sind die Leistungen im Einzelfall, d.h. diejenigen des Klägers, nach der ursprünglichen Versorgungszusage aus der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 einerseits und die Leistungen nach der A. 2004 i.V.m. der AV 2004 andererseits gegenüber zu stellen (vgl. BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 53 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen zunächst gebotenen Vergleich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls am 01.01.2023 (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 53). (2)Die Kammer geht von den Grundsätzen des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, so wie er sie im Urteil vom 20.06.2023 für die Interessenabwägung bei einer Teilkapitalisierung einer laufenden Versorgungsleistung festgelegt hat, aus. Zum einen ist sie daran gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 563 Abs. 2 ZPO gebunden. Zum anderen erachtet sie die Ausführungen nach nochmaliger Prüfung für zutreffend. Zusammengefasst gilt danach insbesondere Folgendes: (2.1)Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Versorgungsregelung ablösenden - Versorgungsregelung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebszugehörigkeit im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. Allerdings stellt eine solche Umstellung für sich genommen keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Diese erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind. Darauf deutet auch die Wertung aus § 3 BetrAVG hin. Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 38 ff.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 44). Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 45). (2.2)Die gebotene Interessenabwägung und damit die Überprüfung der erforderlichen Rechtfertigung für die Umstellung kann für die hier in Rede stehende Teilkapitalisierung erst vorgenommen werden, wenn feststeht, ob die Versorgungsleistungen der Höhe nach nicht geringer werden als ohne die Umstellung und damit für den Versorgungsempfänger einzig die Umstellung von Rentenzahlungen auf Kapitalleistung zu Nachteilen führt. In diesem Fall bleibt dem Versorgungsempfänger der Wert seiner zugesagten Versorgung vollständig erhalten, wenn auch in anderer Form (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 50). Die Nachteile für den Versorgungsempfänger aufgrund einer Kapitalisierung seiner Versorgungsleistungen bestehen dem Grunde nach auch bei einer nur teilweisen Kapitalisierung. Dabei ist bei der Interessenabwägung in den Blick zu nehmen, dass die wechselseitigen Interessen unterschiedlich zu bewerten sind, je nachdem, in welchem Umfang dem Versorgungsempfänger die bisher zugesagten laufenden Leistungen auch künftig als laufende Leistungen zustehen. Wird die Versorgungsleistung auch künftig in einem nicht unerheblichen Umfang weiter als laufende Rentenleistung gewährt und nur ein kleinerer Teil als Kapitalleistung gezahlt, und bleibt dem Versorgungsempfänger damit nach der Umstellung noch ein erheblicher Anteil als Rentenleistungen, relativiert dies die Nachteile der Kapitalzahlung. Der Arbeitgeber trägt dann auch weiterhin einen Teil des sog. Langlebigkeitsrisikos und bleibt typischerweise auch zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Daneben können die Nachteile bei Besteuerung und Zwangsvollstreckung im Falle einer nur teilweisen Kapitalleistung weniger ins Gewicht fallen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 51). Weiter ist zu beachten, dass mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eine unterschiedliche Bewertung und Gewichtung der Interessen geboten ist, wenn die Umstellung der laufenden Leistungen auf Kapitalleistungen nur den Teil der Versorgungsleistungen betrifft, der sich aus den künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächsen der zugesagten Versorgungsleistungen ergibt. In diesem Fall wird dem Versorgungsberechtigten bereits im Zeitpunkt der Umstellung deutlich, dass ihm Teile seiner künftig erwirtschafteten Versorgungsleistungen als Einmalkapital zufließen werden. Darauf kann und muss er sich ggf. einstellen. Dies führt zwar nicht dazu, dass die Umstellung keiner Rechtfertigung bedürfte. Der Umstand hat aber Einfluss auf die Interessenabwägung (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 52). Die Interessenabwägung kann schließlich - wie bereits ausgeführt - erst dann durchgeführt werden, wenn feststeht, welche Leistungen gegenüberzustellen sind. Ergibt der Vergleich, dass dem Kläger nach der Altregelung höhere Leistungen zustehen als nach der Neuregelung, so ist zu prüfen, ob sich die Beklagte auf sachlich-proportionale Gründe stützen kann, die diese Verschlechterung rechtfertigen können. Insoweit ist zu prüfen, ob die von der Beklagten angeführten Gründe, wie etwa das geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse, die sich ergebenden Verschlechterungen rechtfertigen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Ablösung dem Kläger gegenüber unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach der A. 1995 iVm. dem LP1995 richteten. Auf die Frage, ob die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung gerechtfertigt ist, käme es nicht mehr an (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 57). Sollten die nach der Neuregelung dem Kläger zustehenden Leistungen gleich hoch oder höher sein als nach der Altregelung, wird zu prüfen sein, ob die für die teilweise Umstellung der Rentenleistung auf eine Kapitalleistung erforderliche gesonderte Rechtfertigung vorliegt (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 58). Insoweit bleibt es weiterhin dabei, dass die Beklagte auch bei Würdigung ihres weiteren Vorbringens entgegen den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 48) kein Rentenwahlrecht aufgezeigt hat, so dass nicht bereits aus diesem Grunde die erforderliche eigenständige Rechtfertigung der Teilkapitalisierung entfiele. Bei dieser Interessenabwägung ist zu beachten, dass nur eine teilweise Umstellung von Rentenzahlungen auf eine Kapitalleistung erfolgt ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es von Belang, in welchem Verhältnis diese beiden Teile zueinanderstehen. Bleiben dem Versorgungsempfänger auch nach der Umstellung laufende Leistungen, die wesentliche Teile der bisherigen laufenden Leistungen darstellen, sind seine Interessen an der Beibehaltung der laufenden Leistungen auch im Übrigen von geringerem Gewicht, als wenn ein nur geringer Teil erhalten bleibt. Je höher der Anteil der Leistung ist, der als laufende Leistung fortgewährt wird, desto geringer ist das Gewicht der Interessen an der vollständigen Beibehaltung der Rentenleistungen. Dies gilt insbesondere auch für den Aspekt der höheren Wertigkeit laufender Leistungen wegen der Übernahme des Langlebigkeitsrisikos durch den Arbeitgeber und ihres (zumindest teilweisen) Werterhalts aufgrund der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 208/22 - Rn. 59). Daneben sind die absoluten Beträge nicht ohne Bedeutung für die Interessenabwägung. Liegen nach der teilweisen Umstellung noch Rentenleistungen in relevanter Höhe vor, hat dies Auswirkungen auf die Interessen des Versorgungsempfängers im Hinblick auf den Pfändungsschutz. Stehen ihm nach wie vor Rentenleistungen zu, dieletztlich neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Pfändungsschutz mehr gewährleisten, verliert das Argument eines besseren Pfändungsschutzes bei laufenden Leistungen an Gewicht (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 60). Auf Seiten der Beklagten ist zu ihren Gunsten insbesondere zu gewichten, wenn die dem Kläger nach der Neuregelung geschuldeten Leistungen höher ausfallen als nach der Altregelung. Das geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse ist nicht allein deshalb unbeachtlich, weil es bislang bei der Beklagten keine Versorgungsordnung mit Kapitalelementen gab. Vielmehr kann grundsätzlich ein Interesse an Vereinheitlichung auch auf einer neuen Grundlage bestehen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 61). (3)In Anwendung dieser Grundsätze wahrt die im konkreten Einzelfall zu bewertende Teilkapitalisierung der Betriebsrente des Klägers die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Interessenabwägung fällt bei Würdigung der gesamten von den Parteien vorgetragenen Argumente deutlich zu Gunsten der Beklagten aus. (3.1)Es bedarf nicht der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für die Ablösung der Altregelung, weil kein Eingriff in die dritte Stufe vorliegt. Die Leistungen für den Kläger nach der A. 2004 i.V.m. der AV 2004 im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls am 01.01.2023 sind insgesamt höher als diejenigen nach der ursprünglichen Versorgungszusage aus der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995. (3.1.1)Die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungszusage aus der A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 würden monatlich 2.505,37 EUR brutto betragen. Der höhere Wert von 2.542,00 EUR, von dem der Kläger im Schriftsatz vom 08.01.2024 ausging, ist falsch, da er sich nicht aus dem tatsächlichen Entgelt, sondern auf der ursprünglich prognostizierten Gehaltsentwicklung berechnet. Die Kammer macht sich die zutreffende Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2023 S. 2 ff., Bl. 1443 ff. d.A., zu eigen. Von dem Wert in Höhe von 2.505,37 EUR geht zuletzt auch der Kläger in seinen zu den Akten gereichten und von ihm in Bezug genommenen Ausführungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung und Rentenberater K. aus, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ohnehin würde auch der abweichende Wert am Gesamtergebnis nichts ändern, weil die fiktive monatliche Versorgung nach der Neuregelung selbst den Betrag von 2.542,00 EUR übersteigt. (3.1.2)Die monatlichen Gesamtleistungen nach der A. 2004 i.V.m. der AV 2004 im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls des Klägers am 01.02.2023 als Summe aus der laufenden monatlichen Betriebsrente nach der Neuregelung und der fiktiv aus dem Kapitalbetrag zum 01.01.2023 errechneten monatlichen Betriebsrente übersteigen bei jeder Berechnungsmethode die sich nach der Altregelung ergebende monatliche Rente. (3.1.2.1)Die laufende monatliche Betriebsrente nach der AV 2004 beträgt zum 01.01.2023 nicht lediglich den von der Beklagten bislang tatsächlich an den Kläger gezahlten Betrag von 1.945,82 EUR brutto, sondern bei richtiger Berechnung des Startbausteins monatlich 2.130,48 EUR brutto. Dieser rechtlich zutreffende Wert ist für die Vergleichsberechnung zu Grunde zu legen. Er ergibt sich auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung der A. 2004 i.V.m. der AV 2004. Als Sprecherausschussvereinbarung ist die A. 2004 i.V.m. der AV 2004 wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen (BAG v. 17.01.2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 24). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.01.2022 - 3 AZR 357/21, juris Rn. 26). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Startbaustein gemäß § 4 Abs. 7 A. 2004 so zu berechnen, dass sowohl für die Berechnung der erreichbaren vorgezogenen Altersrente nach der Altzusage als auch für die ab dem 01.01.2004 erreichbare vorgezogenen Altersrente nach der AV 2004 auf die Altersrente mit dem Lebensalter 62 abzustellen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 A. 2004. Dieser stellt für beide Berechnungsposten auf die Altersrente im Alter 62 ab. Aus dem Begriff der "erreichbaren" Rente ergibt sich nichts Anderes. Eine Berücksichtigung etwaiger vertraglicher Regelungen des Klägers in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags oder aber anderer vergleichbarer leitender Angestellter sieht die Vergleichsberechnung in § 4 Abs. 7 Satz 1 A. 2004 nicht vor. Verglichen werden die Altersrente nach der Altzusage und diejenige nach der AV 2004, nicht aber sonstige - vertragliche - Vereinbarungen. Auch die Definition des Startbausteins in § 3 Abs. 6 A. 2004 nimmt keinen Bezug auf etwaige vertragliche Regelungen. Vielmehr soll der Startbaustein grundsätzlich die auf der Grundlage der Altzusage erworbene Anwartschaft repräsentieren. Altzusagen sind gemäß § 3 Abs. 2 A. zwar alle Pensionszusagen und Pensionsverträge unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, die aber zusätzlich ("und") in den nachfolgenden Paragraphen der A. 2004 in Bezug genommen werden müssen. Dies ist in § 5 Abs. 4 für die A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 erfolgt (bezeichnet als "Ablösung 4"), nicht aber für eine etwaige vertragliche Regelung in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags des Klägers. Diese bleibt vielmehr von der Ablösung unberührt. In den Berechnungsschritten in § 4 Abs. 7 A. 2004 ist sie nicht vorgesehen. Dafür, dass bei dem Vergleich sowohl für die A. 1995 i.V.m. dem LP 1995 als auch für die A. 2004 i.V.m. der AV 2004 jeweils - wie in § 4 Abs. 7 Satz 1 AV 2004 geregelt - die Altersrente mit Lebensalter 62 maßgeblich sein soll, spricht auch § 4 Abs. 7 Satz 2 A. 2004. Dort wird anders als in Satz 1 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr abgestellt. Etwaige andere Vorstellungen der Betriebsparteien haben in der A. 2004 angesichts des oben gefundenen Auslegungsergebnisses keinen - auch nicht im Wort "erreichbar" - Anklang gefunden. Die Kammer hat dieses Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung des bisherigen und des ergänzenden Vortrags der Beklagten nach der Zurückverweisung der Sache nochmals einer Prüfung unterzogen. Dieser ändert an dem Auslegungsergebnis nichts, was sich insbesondere aus Folgendem ergibt: Die vertraglichen Regelungen des Klägers zur vorzeitigen Pensionierung mögen eindeutig sein. Wie bereits ausgeführt stellt die A. 2004 bei der hier in Rede stehenden Ablösung auf entsprechende vertragliche Regelungen aber nicht ab. Aus dem Wort "erreichbar" wird der von der Beklagten angenommene Wille der Betriebsparteien nicht ersichtlich. Dieser Begriff bringt lediglich zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt der Vergleichsberechnung die Voraussetzungen noch nicht erfüllt, also noch nicht "erreicht" sind. Es wird errechnet, welcher Anspruch nach den jeweiligen Sprecherausschussvereinbarungen im Alter 62 - zum Zeitpunkt der Berechnung fiktiv - möglich, also "erreichbar" wäre. Ein irgendwie gearteter Bezug zu vertraglichen Vereinbarungen wird damit weder sprachlich noch in sonstiger Weise hergestellt. Diesem Verständnis steht die Zielsetzung der Betriebsparteien, eine (mindestens) wertgleiche Versorgung zu erhalten, nicht entgegen. Da vertragliche Vereinbarungen durch die A. 2004 nicht abgelöst werden, bedarf es zur Erfüllung dieser Zielsetzung nicht der Einbeziehung der vertraglichen Regelungen. Maßgeblich für den Vergleich sind allein die in der A. 2004 zum Ausdruck gekommenen Bezugspunkte. Dies sind - wie bereits ausgeführt - die in § 3 Abs. 2 A. 2004 definierten "Altzusagen". Hierzu zählt die vertragliche Vereinbarung nicht, da auf diese in den A. 2004 nicht Bezug genommen wird, so dass sie von der von den Betriebsparteien vorgenommenen Definition der "Altzusagen" nicht erfasst wird. Die Kammer kann die Anwendungspraxis - so wie die Beklagte sie vorgetragen hat - unterstellen. Sie ändert auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung zur Auslegung von Sprecherausschussvereinbarungen an dem klaren und eindeutigen Auslegungsergebnis nichts. Der angebliche Wille der Betriebsparten oder eine etwaige Vollzugspraxis haben in der A. 2004 keinen Anklang gefunden. Soweit das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte (BAG v. 21.11.2023 - 3 AZR 1/23, juris Rn. 42), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das von der Beklagten vertretene Auslegungsergebnis den Kläger belastet und nicht begünstigt. Auch die übrigen von der Beklagten angeführten Argumente führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Auf der Grundlage des dargestellten Verständnisses von § 4 Abs. 7 A. 2004 ergibt sich ein Starbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR (1.587,99 EUR x 12). Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers auf den Seiten 2 - 4 des Schriftsatzes vom 27.04.2021 (Bl. 920 - 922 d.A.) Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht. Die rechnerische Richtigkeit - ausgehend von der obigen Prämisse - steht nicht im Streit. Hinzu kommen auf der Grundlage der AV 2004 weitere Rentenbausteine von 2.464,12 EUR, was insgesamt 21.520,00 EUR ergibt. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 27.04.2021, Bl. 923 und 924 d.A., wird verwiesen. Berücksichtigt man den Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004 für die Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem 62. Lebensjahr von 47 x 0,4 %, d.h. den Faktor 1,188, ergibt sich ein Jahresbetrag von 25.565,76 EUR. Dies ergibt eine monatliche Betriebsrente von 2.130,48 EUR brutto. (3.1.2.2)Legt man diese zutreffende Startbausteinberechnung und damit die richtige laufende monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.130,48 EUR brutto zugrunde, ergibt sich - worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nach jeder vom Kläger angeführten Umrechnung der Kapitalleistung nach der AV 2004 zum 01.02.2023 eine fiktive monatliche Betriebsrente, die den monatlichen Betrag nach der Altregelung (A. 1995 i.V.m. dem LP 1995) von 2.505,37 EUR brutto übersteigt. Nichts Anderes gilt für die seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnungen Um die Vergleichbarkeit der Leistungen nach der neuen Versorgungsregelung mit der abzulösenden Versorgungsregelung herzustellen, die keinen Kapitalanteil hatte, muss die sich nach der Neuregelung dem Kläger neben der laufenden Rentenleistung zustehende Kapitalleistung einschließlich der dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.02.2023 zustehenden Überschussbeteiligung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der Kapitalleistung in eine monatliche Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind die aktuellen Richtwerte bei Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde zu legen (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 56). Hierzu haben die Parteien streitig vorgetragen und der Kläger hat mehrere Privatgutachten eingereicht. Auf die Streitigkeiten der Parteien zu den einzelnen Berechnungsparametern, insbesondere zum Zinssatz, zum Rententrend und zur Frage, ob die Hinterbliebenenversorgung kollektiv oder individuell zu bewerten ist, kommt es nicht an, weil sämtliche Berechnungen dazu führen, dass dem Kläger nach der Neuregelung eine höhere fiktive monatliche Gesamtrente zusteht als nach der Altregelung. Auszugehen ist dabei von dem unstreitigen Alterskapital von 141.752,76 EUR zum 01.01.2023. Die vom Kläger vorgelegte Berechnung mit der niedrigsten monatlichen Betriebsrente kommt bei u.a. einem Rechnungszinsfuß von 1,78 %, einem Rententrend von 2,00 % und einer kollektiven Bewertung der Hinterbliebenenanwartschaft zu einem versicherungsmathematischen Barwertfaktor von 25,234. Dies ergibt eine fiktive monatliche Betriebsrente von 468,13 EUR brutto. Addiert mit 2.130,48 EUR brutto ergibt sich ein Gesamtbetrag von monatlich 2.598,61 EUR. Dies sind monatlich 93,24 EUR brutto mehr als nach der Altregelung. Legt man entsprechend der letzten vom Kläger eingereichten Berechnung hingegen einen Rechnungszins von 3,48 % und dabei einen Rententrend von mindestens 3,00 % bei ebenfalls kollektiver Betrachtung der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde, ergibt sich ein Barwertfaktor von 22,8350. Dies ergibt eine fiktive monatliche Betriebsrente von 517,31 EUR brutto. Addiert mit 2.130,48 EUR brutto ergibt sich ein Gesamtbetrag von monatlich 2.647,79 EUR brutto. Dies sind monatlich sogar 142,42 EUR brutto mehr als dem Kläger nach der Altregelung zustünde. Rechnete man wie die Beklagte, so ergäbe sich ein noch höherer monatlicher fiktiver Betriebsrentenwert aus der Kapitalleistung von 141.752,76 EUR. Sie kommt in ihrer ersten Berechnung (u.a. Rechnungszinsfuß von 4,75 %, Rententrend von 2,00 %) zu einem versicherungsmathematischen Barwertfaktor von 17,776 und einer monatlichen fiktiven Betriebsrente von 664,53 EUR brutto. Soweit sie nachfolgend mit einem Rechnungszinsfuß von 3,48% zum Stichtag des Renteneintritts unter Beibehaltung der übrigen von ihr angenommen Faktoren (u.a. einem Rententrend von 2%) gerechnet hat, ergeben sich ein versicherungsmathematischer Barwertfaktor von 20,7346 und eine umgerechnete fiktive monatliche Rente von 569,71 EUR. Beide Werte übersteigen jeweils zusammen mit der monatlichen Rente von 2.130,48 EUR brutto die monatliche Leistung nach der Altregelung in noch höherem Maße als vom Kläger angenommen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt übersteigt die monatliche fiktive Gesamtbetriebsrente nach der Neuregelung diejenige nach der Altregelung nach jeder Berechnung. Zu Gunsten des Klägers legt die Kammer dabei für die weitere Prüfung und insbesondere für die Interessenabwägung die vom Kläger ermittelte niedrigste fiktive monatliche Gesamtbetriebsrente nach der Neuregelung zugrunde. (3.2)Selbst auf dieser Basis fällt die Interessenabwägung im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Einzelumstände deutlich zu Gunsten der Beklagten aus. Auf Seiten der Beklagten ist zunächst zu gewichten, dass sie dem Kläger nach der Umstellung auf die Neuregelung eine insgesamt höhere Betriebsrente schuldet. Im ungünstigsten Fall liegt die fiktive monatliche Rente nach der Neuregelung um 93,24 EUR brutto über der Monatsrente, die dem Kläger nach der Altregelung zustünde. Eine derart deutliche Erhöhung spricht zugunsten der Beklagten. Zu würdigen ist weiter, dass dem Kläger auch nach der Neuregelung ein ganz erheblicher Teil seiner Versorgung als laufende Betriebsrente verbleibt. Er hat weiterhin Anspruch auf eine tatsächlich an ihn zu zahlende monatliche Betriebsrente von 2.130,48 EUR brutto. Damit verblieben ihm von den 2.505,37 EUR brutto nach der Altregelung weiterhin 85 % als laufende monatliche Betriebsrente. Nur hinsichtlich eines verhältnismäßig kleinen Teils von 15% ist eine Teilkapitalisierung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Beklagte durchaus auf Bilanzierungsvorteile durch die Neuregelung verweisen. Richtig ist, dass die Beklagte - wie der Kläger rügt - diese letztlich eher allgemein vorgetragen hat. Vorliegend genügt dieser Vortrag. Es ist ohne weitere Substantiierung nachvollziehbar, dass die jeweilige - hier anteilige - Pensionsverpflichtung als langfristige Verbindlichkeit aus der Bilanz im Umfang der Teilkapitalisierung entfällt. In diesem Umfang entfallen die langfristigen Risiken der insoweit anteiligen Bewertung der Pensionsverpflichtungen aufgrund der möglichen volatilen Änderungen in Lebenserwartung und Zinssatz. Dies genügt hier angesichts des konkret zu bewertenden und berücksichtigenden Verhältnisses von Teilkapitalisierung und verbleibender monatlicher Rente. Zutreffend hat die Beklagte auch ausgeführt, dass die Teilkapitalisierung sich für den Kläger nur auf die Zuwächse bezogen hat und er sich seit der Neuregelung langjährig darauf einstellen konnte, neben der ganz überwiegend verbleibenden monatlichen Rente eine teilweise Kapitalleistung zu erhalten. Angesichts des Verhältnisses von verbleibender laufender Leistung und Kapitalleistung verlieren etwaige Nachteile des Klägers betreffend des Langlebigkeitsrisikos deutlich an Gewicht. Nichts Anderes gilt für die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, die letztlich nur betreffend des Kapitalteils entfällt und dem Kläger in ganz erheblichem Umfang hinsichtlich der laufenden Leistungen verbleibt. Dies gilt selbst dann, wenn man die diesbezügliche Berechnung des Klägers für zutreffend erachten wollte. Die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Nachteile wegen der ihm entgehenden Rentenanpassungen vermag aber ohnehin nicht zu überzeugen. Seine Berechnung blendet den Umstand aus, dass ihm das Kapital sofort zur Verfügung steht, was ihm Anlagemöglichkeiten eröffnet. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass in der versicherungsmathematischen Umrechnung der Rententrend bereits enthalten ist. Der vom Kläger angenommene Nachteil beim Pfändungsschutz verliert auf der Basis der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts angesichts der absoluten Beträge an Gewicht. Neben der gesetzlichen monatlichen Rente von monatlich 2.566,42 EUR brutto, welche die Beklagte konkret anhand der Rentenauskunft errechnet und zu welcher der Kläger nicht weiter Stellung genommen hat, steht ihm ein Anspruch auf monatlich laufend 2.130,48 EUR brutto zu. Dies ergibt insgesamt 4.696,90 EUR brutto. Angesichts dieser hohen monatlichen Ansprüche wäre ein übersteigender Betrag ohnehin allenfalls ganz geringfügig vor Pfändungen geschützt und fällt bei Würdigung der übrigen Umstände - insbesondere der deutlichen Erhöhung der Betriebsrente - nicht ins Gewicht. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers zu einem verminderten Schutz im Rahmen einer Privatinsolvenz. Nichts Anderes gilt für die vom Kläger aufgezeigten steuerlichen Nachteile. Derartige Nachteile fallen an, ändern am Ergebnis der Abwägung indes nichts. Unabhängig davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit der Verratung gemäß § 22 Abs. 5 AV 2004 mit fünf Jahresraten hätte in Anspruch nehmen können. Hierdurch würden sich steuerliche Nachteile erheblich reduzieren. Dies genügt im konkreten Fall angesichts der insgesamt zu würdigenden Umstände, insbesondere der erhöhten Rente. Bereits auf dieser Grundlage fällt die Interessenabwägung deutlich zu Gunsten der Beklagten aus. Auf das von der Beklagten zusätzlich angeführte Vereinheitlichungsinteresse kam es dabei angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Interessenabwägung schon gar nicht mehr an. II.Der Hilfsantrag zu 2.a) ist unzulässig, weil weder die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO noch von § 256 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Der für die Betriebsrentenberechnung des Klägers nach der A. 2004 i.V.m. der AV 2004 zu Grunde zu legende Startbaustein betrifft nur ein Element bzw. eine Vorfrage der Betriebsrentenberechnung. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG v. 20.06.2023 - 3 AZR 231/22, Rn. 24). Der Antrag zu 2.a) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zum Antrag zu 2.b) zulässig, weil mit dem Antrag zu 2.b) die Höhe der laufenden Betriebsrente des Klägers zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt wird (vgl. z.B. BAG v. 07.02.2019 - 6 AZR 84/18, juris Rn. 18). III.Der Hilfsantrag zu 2.b) ist in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet. 1.Der Antrag zu 2.b) ist - wie die Kammer den Parteien im Termin am 28.06.2024 mitgeteilt hat - wie folgt auszulegen: Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Beklagte auf der Grundlage des nunmehr eingetretenen Versorgungsfalls zum 01.01.2023 verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.130,48 EUR brutto zu zahlen. Keine der Parteien hat Bedenken gegen diese Auslegung erhoben. Mit dieser gebotenen Auslegung ist der Antrag zu 2.b) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er betrifft ein Rechtsverhältnis i.S. dieser Vorschrift, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten (vgl. BAG v. 25.01.2022 - 3 AZR 406/21, juris Rn. 25). Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen, weil auf diese Weise sachgemäß und einfach eine Klärung über die Höhe der dem Kläger zustehenden laufenden Betriebsrente zu erreichen ist. Der Kläger war nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihm ein Wahlrecht zu (BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10, juris Rn 20 f.). 2.Der Feststellungsantrag zu 2.b) ist begründet, weil der Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls zum 01.01.2023 auf der Grundlage von A. 2004 i.V.m. der AV 2004 die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 2.130,48 EUR brutto von der Beklagten verlangen kann. Auf die obigen Ausführungen zur Startbausteinberechnung und der sich daraus ergebenden Monatsrente wird Bezug genommen. B. I. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Berufungsverfahren ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 S.1 ZPO aus dem Umfang des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Für das Revisionsverfahren folgt sie aus § 91 Abs. 1 ZPO, weil dort nur der Feststellungsantrag zu 1.) Gegenstand war, mit welchem der Kläger insgesamt unterlegen ist. II.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG), sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Umsetzung der Vorgaben und Grund-sätze des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.06.2023 - 3 AZR 231/22. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. J. Barth Schier Munser