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Urteil

6 AZR 84/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsanträge nach §256 Abs.1 ZPO bedürfen eines besonderen Feststellungsinteresses; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Eine Zwischenfeststellungsklage nach §256 Abs.2 ZPO setzt das Fortbestehen einer noch anhängigen Hauptklage zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz voraus. • Ist der Feststellungsantrag inhaltlich unzulänglich, weil er nur eine Vorfrage klärt und wesentliche Berechnungs- oder Umstände streitig bleiben, fehlt das Feststellungsinteresse auch dann. • Der Kläger kann in der Revisionsinstanz seinen Feststellungsantrag nicht mehr ändern; ist das Berufungsurteil insoweit fehlerhaft, ist an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsantrag zu Umkleide- und Rüstzeiten: fehlendes Feststellungsinteresse • Feststellungsanträge nach §256 Abs.1 ZPO bedürfen eines besonderen Feststellungsinteresses; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Eine Zwischenfeststellungsklage nach §256 Abs.2 ZPO setzt das Fortbestehen einer noch anhängigen Hauptklage zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz voraus. • Ist der Feststellungsantrag inhaltlich unzulänglich, weil er nur eine Vorfrage klärt und wesentliche Berechnungs- oder Umstände streitig bleiben, fehlt das Feststellungsinteresse auch dann. • Der Kläger kann in der Revisionsinstanz seinen Feststellungsantrag nicht mehr ändern; ist das Berufungsurteil insoweit fehlerhaft, ist an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger ist Zugchef im Bordservice und tarifgebunden. Er gehört zu einem kreis verpflichtend zu tragender Unternehmensbekleidung und kann sich zu Hause oder am Einsatzort umkleiden. Seine Einsatzstelle B ist Ausgangspunkt der Schichten; nach dem Umkleiden begibt er sich zur Meldestelle, erhält Einsatzaufträge und nimmt Arbeitsmittel entgegen, die er teilweise betriebsbereit machen muss. Der Kläger begehrte die Vergütung bzw. Feststellung, dass Umkleide-, Rüst- und dabei anfallende Wegezeiten als tarifliche Arbeitszeit zu berücksichtigen seien; Leistungsklage für zwei Tage wurde zurückgenommen, übrig blieb ein allgemeiner Feststellungsantrag. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab im Wesentlichen hinsichtlich der Umkleidezeiten statt, wogegen beide Parteien Revision einlegten. • Die Revision des Klägers war unbegründet: Der Feststellungsantrag zu Rüstzeiten (Empfangnahme, Abgabe, Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich Wegezeiten) ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses nach §256 Abs.1 ZPO. Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass durch die Entscheidung der Rechtsstreit abschließend geklärt und weiterer Prozessstoff über denselben Komplex ausgeschlossen wird; das ist hier nicht der Fall, weil Umfang, Häufigkeit und Zeitaufwand der Rüsttätigkeiten streitig sind. • Zwischenfeststellungsklage (§256 Abs.2 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine noch anhängige Hauptklage bestand; der Kläger hatte die Leistungsklage in der Berufung zurückgenommen, sodass die Vorgreiflichkeit fehlte. • Die Revision der Beklagten ist begründet insoweit das Landesarbeitsgericht die Feststellung zu Umkleidezeiten zuerkannt hat. Zwar ist der Umkleideantrag hinreichend bestimmt und auf die konkrete Kleidung und Wege bezogen auslegbar; jedoch fehlt auch hier das nach §256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil wesentliche Bemessungsfaktoren (tatsächlicher Zeitaufwand, jahreszeitliche Unterschiede, Nutzung von Aufzügen etc.) nicht Gegenstand des Antrags sind und weiterhin streitig blieben. • Mangels der Zulässigkeit des Feststellungsantrags kann das Bundesarbeitsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden; wegen des vom Berufungsgericht selbst für zulässig gehaltenen Antrags ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuweisen, damit der Kläger dort ggf. einen zulässigen, hinreichend bestimmten und prozessual geeigneten Antrag stellen kann. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist insoweit aufzuheben, als diesem hinsichtlich der Feststellung der Umkleide- und dabei veranlassten Wegezeiten stattgegeben wurde. Die betreffenden Feststellungsanträge sind insgesamt unzulässig mangels des nach §256 Abs.1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses (bei den Rüstzeiten) beziehungsweise nicht geeignet, den Streit abschließend zu klären (bei den Umkleidezeiten). Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung; dem Kläger ist dort Gelegenheit zu geben, einen zulässigen und hinreichend bestimmten Antrag zu stellen, da eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz nicht möglich ist.