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Urteil

12 Sa 356/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2019:1009.12SA356.19.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.04.2019 - 1 Ca 1458/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.04.2019 - 1 Ca 1458/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Höhe des Ergänzungsanspruchs des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und insoweit über die Frage der Zulässigkeit eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags. Der am 19.01.1948 geborene Kläger war vom 10.02.1968 bis zum 30.06.2005 bei der B.-H. AG beschäftigt. Durch Formwechsel wurde die B.-H. AG 2006 die B.-H. NV & Co. KG, welche in 2013 durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber ehemaligen Mitarbeitern auf die Beklagte übertrug. Dem Kläger war von seiner damaligen Arbeitgeberin mit Eintritt in die Pensionskasse zum 01.02.1973 eine Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der C. Pensionskasse zugesagt worden. In der Satzung der C. Pensionskasse mit Stand 01.01.2005 (im Folgenden PKS) hieß es u.a.: "§ 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Kasse sind - ordentliche Mitglieder - außerordentliche Mitglieder - Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten 1. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag die durch Arbeitsvertrag verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma. … § 4 außerordentliche Mitgliedschaft 1. Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls ausscheiden, …" In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse mit Stand 01.01.2005 (im Folgenden AVB) hieß es u.a.: "§ 1 Einnahmen der Kasse Die Einnahmen der Kasse bestehen aus - Beiträgen der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeiträge) - Beiträgen der Firma (Firmenbeiträge) -Beiträgen zur Zusatzversicherung (Zusatzversicherungsbeiträge), … § 6 Mitgliedsrenten 1. Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Altersrenten setzen die Vollendung des 65.Lebensjahres voraus. 3. Vorgezogene Altersrenten setzen die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; sie werden auch im Fall der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. … § 7 Höhe der Mitgliedsrenten 1. Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 44% der entrichteten Mitgliedsbeiträge. … § 14 Zusatzversicherung 1. Behandlung von Zusatzversicherungsbeiträgen 1.1.Für Zusatzversicherungen gelten mit Ausnahme der Vorschrift des § 7 die Bestimmungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten … 3. Altersrente; vorgezogene Altersrente 3.1. Die jährliche Altersrente, welche ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, errechnet sich aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine. 3.2. Die vorgezogene Altersrente kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erfolgt für die gesamte Rentenbezugsdauer ein versicherungsmathematischer Abschlag auf die bei Rentenbeginn erworbenen Rentenbausteine gemäß der Tabelle 2 im Anhang." Die Tabelle 2 enthielt versicherungsmathematische Abschlagsfaktoren bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab Alter 60 beginnend mit 0,56 % bei Alter 64 und 11 Monate und endend mit 25,95 % bei Alter 60 und 0 Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen von PKS und AVB Bezug genommen. Ab dem 01.02.2008 erhielt der Kläger von der C. Pensionskasse eine Pensionskassenrente. Der Anteil der Pensionskassenrente aus Anwartschaften aus Arbeitgeberbeiträgen zum Ende des Arbeitsverhältnisses belief sich auf 556,33 Euro brutto. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden für den Kläger keine Pensionskassenbeiträge mehr entrichtet. Wären die Firmenbeiträge auf der Grundlage des Monatsbeitrags ab Austritt von 116,10 Euro bis zum 65. Lebensjahr des Klägers weiter entrichtet worden, hätte sich vom Austritt bis zum Alter 65 des Klägers aus Firmenbeiträgen eine weitere Pensionskassenleistung von monatlich 258,26 Euro brutto ergeben. Addiert mit 556,33 Euro brutto ergaben sich so monatlich 814,59 Euro brutto. Bei zeitratierlicher Kürzung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur bis zum 65. Lebensjahr möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden ergaben sich so mit dem Faktor 0,83 monatlich 677,27 Euro brutto. Den Ergänzungsanspruch zu seiner Pensionskassenrente machte der Kläger zunächst nicht geltend. Diesen verlangte der Kläger erstmalig im Oktober 2017 beginnend mit Januar 2015. Den Ergänzungsanspruch zu der Pensionskassenrente des Klägers erkannte die Beklagte mit E-Mail vom 11.01.2018 dem Grunde nach an. Eine Zahlung erfolgte allerdings nicht. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stehe gegenüber der Beklagten in Höhe der Differenz von 677,27 Euro brutto zu 556,33 Euro brutto, d.h. in Höhe von monatlich 120,94 Euro brutto ein Ergänzungsanspruch zu seiner Pensionskassenrente zu, den er ab Januar 2015 geltend gemacht hat. Er hat den Ergänzungsanspruch durch fiktive Hochrechnung der Pensionskassenrente aus den Arbeitgeberbeiträgen auf der Grundlage des letzten Monatsbeitrags bei dem Ausscheiden bis zum 65. Lebensjahr, der gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. maßgeblich sei, und anschließende zeitratierliche Kürzung berechnet. Ein weiterer untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag sei nicht abzuziehen. Dies folge schon daraus, dass er den Ergänzungsanspruch nicht vorgezogen in Anspruch genommen habe, sondern erst fast zwei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze 65. Der Vorteil, den das Bundesarbeitsgericht mit dem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag ausgleichen wolle, existiere in seinem Fall nicht. Er habe die Ergänzungsleistung nicht länger, sondern kürzer in Anspruch genommen. Versicherungsleistung und Ergänzungsanspruch seien zu trennen. Im Übrigen ergebe sich aus den AVB, dass kein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen sei, denn die Leistungen der C. Pensionskasse seien Versicherungsleistungen, deren Höhe sich aus § 7 AVB ergebe. Der untechnische versicherungsmathematische Abschlag gelte nur bei Direktzusagen. Auch für § 6 BetrAVG sei kein Raum. Ohnehin habe es sich bei den Leistungen vor dem 60. Lebensjahr um Überbrückungsgelder gehandelt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.684,18 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Zahlungen an den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab Dezember 2018 um monatlich 120,94 Euro brutto zu erhöhen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Ergänzungsanspruch ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsbeitrag ab Austritt von 74,59 Euro berechnet und außerdem nach der zeitratierlichen Kürzung einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen vorgezogener Inanspruchnahme von 0,89 abgezogen. Die Beklagte ist so zu einem negativen Betrag von -22,56 Euro im Vergleich zur tatsächlichen Pensionskassenrente von 533,77 Euro gekommen. Sie hat gemeint, der untechnische versicherungsmathematische Abschlag folge daraus, dass der Kläger die Pensionskassenrente vorgezogen ab dem 60. Lebensjahr ab dem 01.02.2008 in Anspruch genommen habe. Da weder die PKS noch die AVB die Frage der vorgezogenen Inanspruchnahme regeln, fänden die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts Anwendung. Hierbei ergäbe sich ein zweifacher Eingriff in das Gegenseitigkeitsverhältnis. Zum einen durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers und zum anderen durch die vorgezogene Inanspruchnahme. Dem zweiten Eingriff sei durch den untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag Rechnung zu tragen. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, dass der Kläger den Ergänzungsanspruch als vergleichsweise kleinen Teilbetrag erst ab 2015 geltend gemacht hat. Es handele sich dabei nicht um eine isolierte Leistung, sondern um einen Teil des Gesamtanspruchs, den der Kläger eben bereits seit dem 60. Lebensjahr beziehe. Dass er den kleinen Teilbetrag für einen kurzen Zeitraum nicht in Anspruch genommen habe, führe nicht dazu, dass er für den Rest seines Lebens einen höheren Anspruch habe. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Dezember 2018 monatlich 120,94 Euro brutto als Ergänzung zur Rente der C. Pensionskasse zu leisten. Maßgeblich für den Ergänzungsanspruch seien die Monatsbeiträge im Ausscheidenszeitpunkt und nicht ein Durchschnittsbeitrag. Ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag komme nicht in Betracht, weil der Kläger den Ergänzungsanspruch nicht vorgezogenen in Anspruch genommen habe. Gegen das ihr am 10.05.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.05.2019 Berufung eingelegt und diese am 10.07.2019 begründet. Zwar sei es unstreitig, dass dem Kläger grundsätzlich ein Ergänzungsanspruch zur Pensionskassenrente zustehe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht aber einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag verneint. Dagegen richte sich die Berufung. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es sich bei Ergänzungsanspruch und Pensionskassenrente nicht um einen einheitlichen Anspruch handele, sei unzutreffend. Die Beklagte weist insoweit erneut auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitratierlichen Kürzung und zum untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag hin. Die Begründung des Arbeitsgerichts trage nicht. Ob und ggfs. inwieweit die einzelnen Bausteine einer zugesagten Altersversorgung getrennt oder einheitlich zu betrachten seien, hänge von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Hier sei ein einheitlicher Anspruch gegeben, denn es handele sich ja um die Ergänzung der Pensionskassenrente. Rechtsgrundlage für den Ergänzungsanspruch und die Pensionskassenrente seien einheitlich die Leistungszusage des Arbeitgebers. Ohne die Identität der Anspruchsgrundlage wäre ein Ergänzungsanspruch nicht begründbar. Insoweit komme es nicht darauf an, dass der Kläger den Ergänzungsanspruch aus in seiner Sphäre liegenden Gründen erst später beantragt hat. Maßgeblich sei, dass der Kläger die Ansprüche aus der Leistungszusage gegenüber der Pensionskasse vorgezogen in Anspruch genommen hat. Hätte er den Ergänzungsanspruch ebenfalls rechtzeitig beantragt, hätte sich der untechnische versicherungsmathematische Abschlag auf die Gesamtleistung und damit anteilig auf den Ergänzungsanspruch beziehen müssen. Etwaige Äußerungen der C. Business Service seien lediglich Rechtsansichten, welche sie nicht teile. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 10.05.2019 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Solingen - 1 Ca 1458/18 vom 17.04.2019 die Klage abzuweisen und dies mit der Maßgabe, dass die Berufung sich nur gegen den einen Erhöhungsbetrag von monatlich 45,68 Euro übersteigenden Teil der Klageforderung richtet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Da Anspruchsgegner der Pensionskassenrente die Pensionskasse und des Ergänzungsanspruchs der Arbeitgeber sei, könne es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch handeln. Als eigenständiger Anspruch stehe der Ergänzungsanspruch einem Anspruch auf unmittelbare Versorgungsleistung gleich. Für den untechnischen versicherungsmathematschen Abschlag fehlten alle Voraussetzungen. Da er den Ergänzungsanspruch lange nach Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, sei kein Raum für einen Abschlag. Eher sei an einen Aufschlag zu denken. Aber selbst wenn man auf die Pensionskassenzusage abstellen wollte, änderte sich nichts. Die Rechtsprechung zum untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag beziehe sich nur auf Direktzusagen. Es liege auch kein vorzeitiger Bezug im Sinne von § 6 BetrAVG vor. Außerdem wiesen PKS und AVB keine Lücke bei der vorgezogenen Inanspruchnahme auf, weil sich die Höhe der Pensionskassenrente nach den Beiträgen richte (§ 7 AVB). Die Kasse habe die Entscheidung getroffen, keine versicherungsmathematischen Abschläge vorzunehmen, was auch ein Schreiben vom 22.08.2014 des C.-Business-Services zeige. Unabhängig davon handele es sich nicht um einheitliche Ansprüche. Dadurch, dass der Arbeitgeber einen externen Durchführungsweg wähle, schaffe er gerade keine Einheit zwischen Ergänzungsanspruch und Pensionskassenrente. Die Versicherungsleistungen seien keine Leistungen des Arbeitgebers. Und schließlich stünden ihm jedenfalls 45,68 Euro zu, denn mit der Argumentation der Beklagten aus dem Berufungsvorbringen zu dem versicherungsmathematischen Abschlag bliebe es bei diesem Betrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 04.10.2019 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie bedarf indes der Auslegung. 1.Für die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 221/11, juris Rn. 29; BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13, juris Rn. 26). Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Gegenpartei als Adressatin der Prozesserklärung. Sie muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise gestellt worden wäre (BAG 23.03.2016 a.a.O. Rn. 26). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur derjenige Betrag, der denjenigen von monatlich 45,68 Euro übersteigt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Wortlaut des angekündigten Berufungsantrags aus der Berufungsbegründung vom 10.07.2019 auf die "vollständige" Abweisung der Klage lautet. Bei dem Wortlaut des Antrags ist für die Auslegung aber nicht stehen zu bleiben. Zusätzlich heranzuziehen ist die Berufungsbegründung selbst. Zwar heißt es auch dort eingangs zunächst, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Würdigung die Klage vollständig hätte abweisen müssen. Zu Ziffer 2 der Berufungsbegründung wird dann ausgeführt, dass der Streit der Parteien sich auf die Anwendung des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags konzentriert. Dagegen richte sich die Berufung. Die abweichende Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Und gerade aus dem letzten Satz der Berufungsbegründung wird deutlich, dass es der Beklagten nur um den untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag geht, wenn ausgeführt wird, dass dessen Anwendung zur Abweisung der Klage führt. Dies ist - stellt man auf den gesamten Streit der ersten Instanz ab - unzutreffend, denn dieser führt nur zu einer Reduzierung des Ergänzungsanspruchs auf monatlich 45,68 Euro brutto. Hinzu kommt, dass Ausführungen dazu, dass für die fiktive Hochrechnung bis zum Endalter nicht der letzte Mitgliedsbeitrag von 116,10 Euro, sondern der niedrigere Durchschnittsbetrag zu Grunde zu legen ist, in der Berufungsbegründung nicht enthalten sind, obwohl das Arbeitsgericht zu III.2.b.aa. der Entscheidungsgründe begründet, warum aus seiner Sicht der letzte Mitgliedsbeitrag maßgeblich ist. Dies alles spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass sich die Berufung bei verständiger Würdigung insoweit, d.h. in Höhe von monatlich 45,58 Euro brutto gar nicht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts richtet. Dem stehen die Interessen des Klägers nicht entgegen. Vielmehr hat dieser erkannt und am Ende der Berufungserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm nach der eigenen Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung ein Anspruch in Höhe von 45,68 Euro brutto monatlich zustehe. Mit Beschluss vom 04.10.2019 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass ausweislich der Berufungsbegründung Streitgegenstand der Berufung möglicherweise nur noch derjenige Betrag ist, der denjenigen von monatlich 45,68 Euro brutto übersteigt. Die Beklagte hat keine Einwände erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der Berufungsantrag so zu verstehen ist. Im Rahmen der Erörterung des Streitwertes hat der Klägervertreter eingewandt, dass die Berufung auch umfassend zu verstehen sein könnte. Dem folgt die Kammer aus den o.g. Gründen indes nicht. II.Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässigen Anträge, so wie das Arbeitsgericht ihnen entsprochen hat, begründet sind. Der Ergänzungsanspruch des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gegen die Beklagte ist nicht um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Ihm steht deshalb monatlich ein Ergänzungsanspruch in Höhe von 120,94 Euro brutto zu. 1.Zahlungs- und Feststellungsantrag sind zulässig. Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrags wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu II. gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 2.Zahlungs- und Feststellungsantrag sind begründet. Der Ergänzungsanspruch des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gegen die Beklagte ist nicht um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Ihm steht deshalb monatlich ein Ergänzungsanspruch in Höhe von 120,94 Euro brutto zu. a)Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 44; BAG 18.02.2014 - 3 AZR 324/12, juris Rn. 44; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 1/14, juris Rn. 36 f.). Darüber besteht im Grundsatz kein Streit zwischen den Parteien. Die B.-H. AG hat dem Kläger eine Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der C. Pensionskasse zugesagt. Der Kläger ist vorzeitig bei der B.-H. AG ausgeschieden. Auf die sog. versicherungsrechtliche Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG hat die Beklagte sich nicht berufen. Dem Kläger steht deshalb dem Grunde nach ein Anspruch auf Ergänzung der Pensionskassenrente aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu. b)Der Ergänzungsanspruch zu der Pensionskassenrente des Klägers aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG beträgt monatlich 120,94 Euro brutto. aa)Der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG und § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der dem Kläger zugesagten Pensionskassenleistung beläuft sich auf monatlich 677,27 Euro brutto. (1)Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive arbeitgeberfinanzierte Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach der dem Kläger gegebenen Leistungszusage, d.h. hier nach der PKS und den AVB zu berechnen. In der Zeit vom 01.02.1973 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der C. Pensionskasse) bis zum Ausscheiden 30.06.2005 ergibt sich eine arbeitgeberfinanzierte Pensionskassenrente von monatlich 556,33 Euro brutto. In der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 01.02.2013 wären ausgehend von dem letzten arbeitgeberfinanzierten Mitgliedsbeitrag (so ausdrücklich BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 49 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F.) von 116,10 Euro insgesamt 258,26 Euro brutto an Pensionskassenleistung hinzugekommen. Die daraus errechnete fiktive monatliche Pensionskassenrente beträgt 814,59 Euro brutto. Die zeitratierliche Kürzung dieses Betrags gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 01.02.1968 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.06.2005 zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 01.02.1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 01.02.2013 (Faktor 0,83) ergibt einen Teilbetrag von monatlich 677,27 Euro brutto. Über all dies besteht kein Streit und wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt. (2) Der Teilbetrag von monatlich 677,27 Euro brutto ist nicht um einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,89 wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen, wie es die Beklagte vertritt. Insoweit bleibt offen, ob alleine aus der nicht vorgezogenen Inanspruchname des Ergänzungsanspruchs im Gegensatz zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Pensionskassenrente der Entfall eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags folgt. Darauf kommt es nicht an, weil im konkreten Fall auf der Grundlage der AVB kein versicherungsmathematischer Abschlag zur Anwendung kommt. (2.1)Richtig ist - wie es die Beklagte ausführt -, dass sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten ergibt. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 25.06.2013 - 3 AZR 219/11, juris Rn. 25). Dem ersten Gedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze oder - bei Fehlen einer solchen - bis zu der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat das Bundesarbeitsgericht als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird, zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze (BAG 25.06.2013 a.a.O., juris Rn. 26). Von diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, geht auch die erkennende Kammer aus. Es trifft insoweit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu, dass bei einer Pensionskasse nach ihrem Leistungsplan ein versicherungsmathematischer Abschlag grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. nur BAG 23.03.1999 - 3 AZR 647/97, juris; BAG 23.03.2004 - 3 AZR 279/03, juris). Maßgeblich ist der konkrete Leistungsplan, auf den das Bundesarbeitsgericht auch bei der Berechnung des arbeitgeberfinanzierten Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsanspruchs aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abstellt (vgl. z.B. BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 48 f.; BAG 18.02.2014 - 3 AZR 324/12, juris Rn. 48 f.; BAG 19.05.2016 a.a.O. Rn. 41 f.). (2.2)Der hier maßgebliche Leistungsplan, die AVB enthalten zur Überzeugung der Kammer die klare Wertung, dass bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Pensionsklassenrente gemäß § 6 Nr. 3 AVB kein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag anzuwenden ist. (2.2.1)Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 20.06.2017 - 3 AZR 540/16, juris Rn. 32). (2.2.2)Richtig ist zwar, dass für die vorgezogene Mitgliedsrente in § 6 Nr. 3 AVB kein versicherungsmathematischer Abschlag geregelt ist. Dieser findet sich weder in § 6 Nr. 3 AVB noch in der Regelung zur Höhe der Mitgliedsrente in § 7 AVB. Gleichwohl ist für die konkret hier anzuwendenden AVB nicht auf den allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Grundsatz des sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags zurückzugreifen. Aus den AVB ergibt sich in Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze zur Überzeugung der Kammer die klare Wertung, dass die Mitgliedsrente, so sie vorgezogen in Anspruch genommen wird, ohne echten und ohne untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu gewähren ist. Im Rahmen des Ergänzungsanspruchs aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gilt dann nichts anderes. Aus den Regelungen in den AVB zu der Zusatzversicherung in § 14 AVB ergibt sich deutlich, dass die AVB den versicherungsmathematischen Abschlag kennen und ihn dort regeln, wo er gewollt ist. In § 14 Nr. 3.2. AVB wird die vorgezogene Altersrente aus Zusatzversicherungsbeiträgen behandelt. Für diese wird ausdrücklich ein versicherungsmathematischer Abschlag gemäß der Tabelle 2 geregelt. Und grundsätzlich finden gemäß § 14 Nr. 1.1. AVB ausgenommen § 7 AVB die Vorschriften der AVB Anwendung, soweit die nachfolgenden Regelungen in § 14 AVB keine abweichenden Regelungen enthalten. Es gibt keinen Anlass, einen versicherungsmathematischen Abschlag in § 14 Nr. 3.2. zu regeln, wenn er ohnehin schon in § 6 Nr. 3 AVB enthalten wäre. Die AVB kennen den versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme und regeln ihn, wie ausgeführt, dort, wo er gewollt ist. Anders können verständige und redliche Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders die Regelungssystematik der AVB nicht verstehen. Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer das eindeutige Auslegungsergebnis, dass die AVB die Wertung enthalten, dass bei einer Mitgliedsrente gemäß § 6 Nr. 3 AVB wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme weder ein echter noch ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist. Auf etwaige individuelle Rechtsauskünfte des Dienstleisters, der die Pensionskassenrente umsetzt, kommt es in diesem Fall nicht an. Es besteht hier die Besonderheit, dass der bisherige Dienstleister die C. Business Services davon ausging, dass kein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, während der inzwischen neue Dienstleister der Beklagten von dem Gegenteilt ausgeht, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Insoweit trifft es zu, wie die Beklagte ausgeführt hat, dass es sich insoweit um bloße Rechtsansichten handelt. Maßgeblich ist die oben vorgenommene Auslegung der AVB. Da diese zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führt, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel aus § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. bb)Die von der C. Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich monatlich auf 556,33 Euro brutto der Pensionskassenrente. cc)Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden monatlichen Teilanspruch i.H.v. 677,27 Euro brutto und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente i.H.v. 556,33 Euro brutto, somit auf 120,94 Euro brutto monatlich. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.11.2018 kann der Kläger von der Beklagten mithin die Zahlung von insgesamt 5.648,18 Euro brutto (47 x 120,94 Euro brutto) verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Für die Zeit ab Dezember 2018 ist der Feststellungsantrag in Höhe von monatlich 120,94 Euro brutto begründet. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. GotthardtEhrhardtNeuköther