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Urteil

2 Ca 786/20

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2020:1204.2CA786.20.00
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Leitsätze

Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten trägt der Kläger.

  • 3.

    Streitwert: 7.256,40 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Streitwert: 7.256,40 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung. Der am 19.01.1948 geborene Kläger war von 1968 bis 2005 bei der B. beschäftigt. Deren Rechtsnachfolgerin übertrug sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung durch Ausgliederung im Jahr 2013 auf die Beklagte. Dem Kläger war von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der C. Pensionskasse zugesagt worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger ab dem 01.02.2008 von der C. Pensionskasse aus den sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Anwartschaften eine Pensionskassenrente.*(1) Im Jahr 2018 verklagte der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Ergänzungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Zeit ab Januar 2015 in Höhe von monatlich 120,94 €. Zwischen den Parteien war nur im Streit, ob ein versicherungsmathematischer Abschlag zulässig ist, aufgrund dessen der dem Grunde nach unstreitige Anspruch entfallen würde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Az.: 1 Ca 458/18), das Landesarbeitsgericht E. wies die Berufung der Beklagten rechtskräftig zurück (Az.: 12 Sa 356/19). Mit seiner am 06.07.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 09.07.2020 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten eine Nachzahlung des Ergänzungsanspruchs für die Jahre 2010 bis 2014. Er meint, dass sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie die Einrede der Verjährung erhebe. Jedenfalls sei sie verpflichtet, Schadensersatz in Höhe des Ergänzungsanspruchs zu leisten, weil sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung seiner Betriebsrente einschließlich des Ergänzungsanspruchs schuldhaft verletzt habe bzw. sich Versäumnisse der Pensionskasse zurechnen lassen müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.256,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und weist die Verantwortung für die Nichterfüllung des Ergänzungsanspruchs von sich, weil ihr die dafür notwendigen Informationen seitens der Pensionskasse nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte ist nicht unmittelbar aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage in Verbindung mit der Satzung der C. Pensionskasse und § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den Ergänzungsanspruch des Klägers in Höhe von monatlich 120,94 € für die Jahre 2010 bis 2014 zu erfüllen. a. Zwar steht dem Kläger ein Anspruch auf diese Leistung zu. Die Beklagte ist jedoch gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch ist nach § 195 BGB, § 18a Satz 2 BetrAVG verjährt. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nur das Entstehen des Anspruchs und die hier gegebene Kenntnis (oder die grob fahrlässige Unkenntnis) der den Anspruch begründenden Umstände, d.h. hier der Versorgungszusage und der Satzung der C. Pensionskasse, voraus, nicht die Kenntnis vom Anspruch als solchen. Daher kommt es insoweit nicht darauf an, wann sich der Kläger tatsächlich Kenntnis davon verschafft hat, dass ihm die Beklagte eine Aufstockung der von der Pensionskasse gezahlten Betriebsrente schuldet. b. Die Beklagte ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Verjährung des Ergänzungsanspruchs für die Jahre 2010 bis 2014 zu berufen. Sie verhält sich möglicherweise unehrenhaft, wenn sie das behält, was eigentlich dem Kläger zugestanden hat. Rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB ist die Erhebung der Einrede der Verjährung indes nicht. Dies wäre sie nur dann, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten bewirkt hätte, dass der Kläger eine die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmende Klage nicht rechtzeitig erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, Rn. 32 bei Juris). Eine unzulässige Rechtsausübung liegt in diesem Sinne vor, wenn die zur Verjährung des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Verjährungsfrist veranlasst hätten. Gleiches gilt, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Anspruch werde auch ohne Wahrung der Verjährungsfrist erfüllt (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 149/17, Rn. 43 bei Juris). Alles, was der Kläger der Beklagten vorwirft, bezieht sich aber auf die Nichterfüllung seines Ergänzungsanspruchs als solche und nicht auf den für die Frage der Verjährung und eines diesbezüglichen Arglisteinwands maßgebenden Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs in dem Sinne, dass die Beklagte durch irgendein Verhalten objektiv darauf hingewirkt habe, dass er seinen Anspruch möglichst spät einklagt. Deshalb muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob das vom Kläger herangezogene Papier der C. C. aus dem Jahr 2004 wirklich die Annahme rechtfertigt, die Beklagte habe ihren Betriebsrentnern ab diesem Zeitpunkt vorsätzlich bestehende Ergänzungsansprüche vorenthalten wollen, oder ob dieses Schriftstück nicht nur zeigt, dass die Beklagte damals – zu Unrecht – davon ausging, Ergänzungsansprüche würden infolge einer Erhöhung ihrer Beitragszahlungen an die Pensionskasse nicht mehr entstehen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Ergänzungsanspruchs für die Jahre 2010 bis 2014. a. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat keine vertragliche Nebenpflicht verletzt, sondern ihre Hauptleistungspflicht aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht erfüllt. Mögliche Nebenpflichten der Beklagten hätten sich etwa aus Hinweispflichten bezüglich notwendiger Mitwirkungshandlungen des Klägers zur Erlangung oder zur Wahrung des Ergänzungsanspruchs ergeben können, und dann hätte die Beklagte den Kläger nach § 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes so stellen müssen, als bestünde ein unverjährter Anspruch. Derartige Mitwirkungshandlungen des Klägers, etwa ein Antrag, waren jedoch nicht erforderlich, so dass die Beklagte auch keine darauf bezogene Nebenpflicht verletzt haben kann, und die Verjährungsfrist ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine allgemeine Hinweispflicht des Schuldners dahingehend, dass der Gläubiger wissen soll, dass er einen Anspruch hat und wann der Anspruch gesetzlich verjährt, besteht nicht. b. Die in der Nichterfüllung des Primäranspruchs liegende Pflichtverletzung der Beklagten führt nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch, der der Erfüllung des Primäranspruchs entspräche. Die Nichterfüllung begründet nicht allein, sondern nur beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 280, Rn. 2.). Ansonsten wäre die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundäransprüchen obsolet. Ein Fall des Schadensersatzes statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB oder i.V.m. § 283 BGB (vgl. z.B. zum Ersatzurlaub, der an Stelle des Urlaubsanspruchs zu gewähren war: BAG, Urteil vom 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 12 bei Juris) liegt hier aber nicht vor. Ebenso wenig macht der Kläger einen Verzugsschaden i.S.d. § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB geltend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Hansel Richter am Arbeitsgericht *(1) wird der Tatbestand des Urteils vom 04.12.2020 auf Antrag des Klägers dahingehend berichtigt, dass der Satz „Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger ab dem 01.02.2008 von der C. Pensionskasse aus den sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Anwartschaften eine Pensionskassenrente.“ ersetzt wird durch: „Ab dem 01.02.2008 erhielt der Kläger von der C.-Pensionskasse eine Pensionskassenrente. Der Anteil der Pensionskassenrente aus Anwartschaften aus Arbeitgeberbeiträgen zum Ende des Arbeitsverhältnisses belief sich auf 556,33 € brutto.“ Im Übrigen wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e: Über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers konnte gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden. Der Tatbestand des Urteils vom 03.12.2020 war auf den nach § 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässigen Antrag des Klägers an der vom Kläger beanstandeten Stelle zu berichtigen, weil er eine „Dunkelheit“ i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO enthielt. Das Gericht wollte mit dem beanstandeten Satz im Rahmen der Beschreibung der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens, also ohne dass es hierauf für die Entscheidungsgründe ankam, lediglich das wiedergeben, was Grundlage der vom Kläger vorgelegten und damit zum Gegenstand seines Vortrags gemachten Entscheidung des LAG E. im Vorverfahren der Parteien war. Da die eigenmächtige Umformulierung dieser Einleitung des Tatbestands offenbar zu Unklarheiten geführt hat, war dem durch wörtliche Übernahme des Tatbestands des Urteils des LAG E. an dieser Stelle – wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2020 hilfsweise beantragt – Abhilfe zu schaffen. Eine andere Umformulierung, wie sie vom Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2020 begehrt wurde, ginge über das notwendige Maß der Berichtigung hingegen hinaus. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Solingen, den 21.12.2020 Der Vorsitzende der 2. Kammer Hansel Richter am Arbeitsgericht