Urteil
8 Sa 704/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2018:0123.8SA704.17.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.07.2017 - Az. 5 Ca 755/17 - wird, soweit die Klage noch anhängig ist, zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz vorhanden 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.07.2017 - Az. 5 Ca 755/17 - wird, soweit die Klage noch anhängig ist, zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über sich daraus ergebende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist seit dem 15.06.2000 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und -handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 (im Folgenden LohnTV) Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LohnTV sind die Anlagen 1 - 4 Bestandteil des Tarifvertrages. In Anlage 1 ist unter dem Oberbegriff "Sonderlohngruppen" unter Ziffer 7.1 geregelt: "Kraftfahrer (in) nach Beschäftigungsjahren im Betrieb im 1. Jahr ab 2. Jahr" Weiter ist geregelt: "7.2*) Kraftfahrer(in) mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich**) Beschäftigungsjahre im Betrieb im 1. Jahr im 2. Jahr ab 3. Jahr *) Kraftfahrer(innen), die als Springer(innen) regelmäßig tätig sind, erhalten zusätzlich einen Zuschlag von 5% ihrer jeweiligen Einstufung. Ein€ Springer(in) muss die Touren von 3 anderen Kraftfahrer(innen) beherrschen. **) Hierzu zählen auch Kraftfahrer(innen), die z.B. Stützpunkte anfahren und wozu Führerscheinklasse II erforderlich ist." Der Kläger ist im Besitz der Führerscheinklassen CE/Klasse II, C1, C, C1E, CE, DE. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte fährt er größtenteils LKW, die ein Gesamtgewicht von zwölf Tonnen haben, zum Teil auch Fahrzeuge, die zusätzlich einen Anhänger mit weiteren zwölf Tonnen angehängt haben. Mit diesen Fahrzeugen fährt er Kunden der Beklagten an, bringt diesen gereinigte Wäsche und holt Schmutzwäsche ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Sonderlohngruppe 7.2 zu vergüten. Für das Führen der von ihm gefahrenen LKW sei früher die Führerscheinklasse II, heute die Klasse CE erforderlich. Bei den von ihm angefahrenen Kunden handele es sich auch um Stützpunkte im Sinne des LohnTV. So fahre er zum Teil Routen bis nach Aachen, Belgien, Geilenkirchen und Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er auch regelmäßig Kundenkontakt. Im D. haus in Friedrichsfeld und im F. heim in Spellen müsse er die saubere Wäsche auf den Stationen verteilen und sich dafür bei den Stationsleitungen melden. Mit den Zahlungsanträgen macht er die Differenzvergütung in Höhe von 162,85 € brutto monatlich für die Monate November 2016 bis einschließlich März 2017 geltend. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 488,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 325,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen und 5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2017 nach der Sonderlohngruppe 7.2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und -handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, eine Eingruppierung in die Sonderlohngruppe 7.2 setze voraus, dass der Fahrer Stützpunkte anfahre. Hierbei handele es sich um Ausgangspunkte für weitere Unternehmungen, also um Zwischenlager oder Umschlagsorte, nicht aber die Betriebe der Kunden der Beklagten. Stützpunktfahrer seien "eher" mit klassischen Fernfahrern zu vergleichen. Gleichwohl genüge nicht schon der erforderliche Einsatz eines Führerscheins der Klasse II. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.07.2017 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei begründet, weil der Kläger in die Sonderlohngruppe 7.2 LohnTV einzugruppieren sei. Das ergebe die Auslegung der Bestimmung. Der Kläger führe regelmäßig LKW, für die nach der früheren Führerscheinklasseneinteilung ein solcher der Klasse II erforderlich gewesen sei. Dass er dabei keine Kundenbetreuung im Tarifsinne leiste, spiele keine Rolle, weil über den Zusatz **) der Anwendungsbereich der Sonderlohngruppe erweitert werde. Hätten die Tarifvertragsparteien dies nicht gewollt, hätten sie den Zusatz weglassen können; abgesehen davon leisteten Stützpunktfahrer regelmäßig keine Kundenbetreuung. Dass der Kläger keine Stützpunkte anfahre, schade nicht, weil dies nur als Regelbeispiel genannt sei. Die höhere Eingruppierung rechtfertige sich aus dem Führen größerer LKW, für die ein Führerschein Klasse II benötigt werde, an sich. Ein Grund, hiervon Fahrer auszunehmen, die nicht Stützpunkte, sondern Kunden direkt anführen, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Tarifbestimmung. Das Rechenwerk des Klägers sei unstreitig. Gegen das ihr am 17.07.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 15.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.10.2017 - mit einem weiteren, am 13.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Die Beklagte rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Arbeitsgericht habe die Bestimmung zur Sonderlohngruppe 7.2 LohnTV nicht wie geschehen auslegen dürfen und müssen. Dem Tarifvertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass für die einschlägige Eingruppierung generell erforderlich sei, dass der Kraftfahrer Kundenbetreuung leiste. Das werde durch die Ergänzungsregelung **) nicht außer Kraft gesetzt. In die Sonderlohngruppe 7.2 seien alle diejenigen Kraftfahrer einzugruppieren, die eine Berufsausbildung zum Servicefahrer absolviert hätten. Abgesehen davon fahre der Kläger keine Stützpunkte an. Solle es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur auf den notwendigen Einsatz eines Führerscheins Klasse II/CE ankommen, wäre eine deutlichere Formulierung zu erwarten gewesen. Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel - 5 Ca 755/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Klageanträge zu 2) und 4) (Zahlung der Verzugspauschale) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und beantragt im Übrigen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei richtig, dass es maßgeblich darauf ankomme, dass größere LKW mit Führerscheinklasse II zu fahren seien. Mit ihnen sei das Anfahren von Kundenbetrieben keinesfalls leichter als das von Stützpunkten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. B. Die Berufung ist jedoch, soweit der Rechtsstreit noch anhängig war, nicht begründet. I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG uneingeschränkt anschließt, erkannt, dass die Tätigkeit des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderlohngruppe 7.2 LohnTV erfüllt und dem Kläger demzufolge die mit den Klageanträgen zu 1) und 3) geltend gemachten Zahlungsbeträge als auch die mit dem Antrag zu 5) begehrte Feststellung zustehen. II. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. 1. Die Tarifbestimmung der Sonderlohngruppe 7.2 LohnTV ist keinesfalls so eindeutig, dass es ihrer Auslegung nicht bedürfte. Ihrem Wortlaut nach klar wäre sie, wenn es den Zusatz **) nicht gäbe und mithin die Stützpunktfahrer und das Erfordernis eines Führerscheins der Klasse II keine Erwähnung gefunden hätten. Genau das ist allerdings der Fall. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, welchen Sinn die textliche Ergänzung haben sollte, wenn es allein auf die "Kundenbetreuung" als Heraushebungsmerkmal ankäme. Schon das genügt, um von einer Auslegungsbedürftigkeit der Tarifbestimmung auszugehen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Ausbildung zum "Servicefahrer" / zur "Servicefahrerin" nichts. Denn das erklärt nicht das "auch" unter **), sondern allenfalls, was sich die Tarifvertragsparteien unter einem/einer Kraftfahrer(in) mit Kundenbetreuung vorgestellt haben. Im Übrigen ist nicht einmal zwingend von einer Deckungsgleichheit der Begriffe auszugehen, weil grundsätzlich zu erwarten ist, dass den Tarifvertragsparteien bekannte Begriffe der juristischen Fachsprache bei der Formulierung von Tarifnormen Verwendung finden, wenn der nämliche Sachverhalt geregelt werden soll (vgl. etwa BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 9 AZR 691/01, NZA-RR 2004, 31). War mit dem Kraftfahrer mit Kundenbetreuung also der Servicefahrer im Sinne des von der Beklagten erwähnten Ausbildungsganges gemeint, hätten ihn die Tarifvertragsparteien auch so bezeichnen können, zumal der in Rede stehende LohnTV erst zum 01.11.2016 in Kraft getreten ist. 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es für die Einschlägigkeit der Sonderlohngruppe 7.2 LohnTV genügt, wenn der Kraftfahrer regelmäßig Fahrzeuge führt, für die ein Führerschein Klasse II erforderlich ist. a. Die Kammer pflichtet der Beklagten darin bei, dass der Wortlaut der Ergänzung **) verunglückt ist. Es ist richtig, dass die Stellung von **) und die Wendung "hierzu zählen auch" im letzten Satz der Tarifbestimmung systematisch eher dafür spricht, dass es sich beim dort genannten Kraftfahrer um einen solchen mit Kundenbetreuung handeln soll. Insbesondere hätte man ansonsten **) sofort nach dem Begriff "Kraftfahrer(in)" in der obersten Textzeile platzieren können. Richtig ist auch, dass die Tarifvertragsparteien die gesamte Regelung hätten sprachlich klarer regeln können, wenn das Erfordernis eines Führerscheins der Klasse II an sich bereits für die höhere Eingruppierung genügte, etwa indem schlicht zwei Fallgruppen "Kraftfahrer mit Kundenbetreuung" und "Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II" in der Sonderlohngruppe 7.2 gleichrangig nebeneinander gestellt wurden. b. Gleichwohl führt die Auslegung nach den vom Arbeitsgericht genannten Kriterien der Rechtsprechung des BAG (vgl. die Ausführungen unter Ziffer II.A.2)a.) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommen wird) dazu, dass die Tätigkeit des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderlohngruppe 7.2 zweifelsfrei erfüllt. (1)Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein notwendiges Erfordernis der Kundenbetreuung. Das kann nicht sein, weil der unter **) beispielhaft genannte Stützpunktfahrer nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade keinen Kundenkontakt hat, geschweige denn die Kundenbetreuung zu seinem vertraglichen Aufgabenbereich gehörte. **) regelt danach zwingend einen gegenüber dem Vorstehenden gänzlich anderen Tatbestand. Deshalb scheidet auch die Interpretation von **) als deklaratorische Klarstellung aus, der es im Übrigen nicht bedurft hätte, weil es keinen Grund gibt, für einen Kraftfahrer mit Kundenbetreuung und dem gleichzeitigen Führen eines größeren LKWs hervorzuheben, dass auch dieser die Voraussetzungen der Sonderlohngruppe 7.2 erfüllt. Insbesondere bedurfte es keiner Abgrenzung "nach oben", weil es eine Sonderlohngruppe 7.3 nicht gibt. Die Tarifvertragsparteien hätten, folgte man der Auslegung der Beklagten, eine in sich widersprüchliche, verwirrende und damit unpraktikable Regelung geschaffen. Es ist nicht zu unterstellen, dass das gewollt war. (2)Es ist unschädlich, dass der Kläger kein "Stützpunktfahrer" im Sinne von **) ist. Er ist, wie das Arbeitsgericht unter Ziffer II.A.2)c.) der Entscheidungsgründe überzeugend und umfassend herausgearbeitet hat, sogar mehr als das, nämlich "Kraftfahrer mit Kundenkontakt und wozu Führerscheinklasse II erforderlich ist". Das Anfahren von Stützpunkten ist, wie das "z.B." verdeutlicht, nur ein Regelbeispiel und keine zwingende Eingruppierungsvoraussetzung. Bei wertender Betrachtung ist die Tätigkeit des Klägers keine leichtere als die eines Stützpunktfahrers. Es gibt keinen sachlichen Grund zur Herausnahme des Klägers aus der Sonderlohngruppe 7.2. Hätten die Tarifvertragsparteien eine besondere Honorierung von Fernfahrten (ggf. mit Übernachtungserfordernis) gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie genau hierauf abstellen. Das haben sie indes nicht getan. III. Das vom Kläger aufgestellte Rechenwerk hat die Beklagte nicht bestritten und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Revision zugunsten der Beklagten war mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Schneider MüllerZorn