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Urteil

5 Ca 755/17

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2017:0707.5CA755.17.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen.
  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen.
  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
  • 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2017 nach der Sonderlohngruppe 7.2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 zu vergüten.
  • 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • 7. Streitwert: 5.862,60 €.
  • 8. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2017 nach der Sonderlohngruppe 7.2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 zu vergüten. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Streitwert: 5.862,60 €. 8. Die Berufung wird zugelassen. 5 Ca 755/17 Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des e. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: E. g e g e n die C. - Beklagte - hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2017 durch den Direktor des Arbeitsgerichts K. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter W. und S. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Verzugsschadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2017 nach der Sonderlohngruppe 7.2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 zu vergüten. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Streitwert: 5.862,60 €. 8. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über sich daraus ergebende Zahlungsansprüche sowie den pauschalen Ersatz des Verzugsschadens. Der Kläger ist seit dem 15.06.2000 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 (im Folgenden LohnTV) Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LohnTV sind die Anlagen 1 – 4 Bestandteil des Tarifvertrages. In Anlage 1 ist unter dem Oberbegriff „Sonderlohngruppen“ unter Ziffer 7.1 geregelt: „Kraftfahrer (in) nach Beschäftigungsjahren im Betrieb im 1. Jahr ab 2. Jahr“ Weiter ist geregelt: „7.2*) Kraftfahrer(in) mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich**) Beschäftigungsjahre im Betrieb im 1. Jahr im 2. Jahr ab 3. Jahr *) Kraftfahrer(innen), die als Springer(innen) regelmäßig tätig sind, erhalten zusätzlich einen Zuschlag von 5% ihrer jeweiligen Einstufung. Ein€ Springer(in) muss die Touren von 3 anderen Kraftfahrer(innen) beherrschen. **) Hierzu zählen auch Kraftfahrer(innen), die z.B. Stützpunkte anfahren und wozu Führerscheinklasse II erforderlich ist.“ Der Kläger ist im Besitz der Führerscheinklassen CE/Klasse II, C1, C, C1E, CE, DE. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte fährt er größtenteils LKW, die ein Gesamtgewicht von zwölf Tonnen haben, zum Teil auch Fahrzeuge die zusätzlich einen Anhänger mit weiteren zwölf Tonnen angehängt haben. Mit diesen Fahrzeugen fährt er Kunden der Beklagten an, bringt diesen gereinigte Wäsche und holt Schmutzwäsche ab. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach der Sonderlohngruppe 7.2 zu vergüten. Für das Führen der von ihm gefahrenen LKW sei früher die Führerscheinklasse II, heute die Klasse CE erforderlich. Bei den von ihm angefahrenen Kunden handele es sich auch um Stützpunkte im Sinne des LohnTV. So fahre er zum Teil Routen bis nach Aachen, Belgien, Geilenkirchen und Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er auch regelmäßig Kundenkontakt. Im D. in G. und im F. in T. müsse er die saubere Wäsche auf den Stationen verteilen und sich dafür bei den Stationsleitungen melden. Mit den Zahlungsanträgen macht er die Differenzvergütung in Höhe von 162,85 € brutto monatlich für die Monate November 2016 bis einschließlich März 2017 geltend. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 488,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 325,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen; 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2017 nach der Sonderlohngruppe 7.2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die alten Bundesländer; für die Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen und Betriebe, die kundeneigene und/oder Leasing-Textilien wieder aufbereiten (Waschen, Reparieren, Erneuern) und/oder alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen und Kunden aus der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Handel, Handwerk, Industrie, Hotel- und Gaststättengewerbe, Sicherheitsunternehmen), dem Dienstleistungsbereich (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Gesundheitspraxen, Heime und Heimbewohner, Reha-Kliniken), dem Bereich öffentlicher Stellen (z.B. Streitkräfte. Polizei, Verwaltungen etc.) sowie dem Versorgungsbereich (z.B. Waschraumhygiene, Service-Einrichtungen beim Kunden, Warenbereitstellung und –handling, Klinikdienste, etc.) versorgen vom 01.07.2016 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Eingruppierung in die Sonderlohngruppe 7.2 setze voraus, dass der Fahrer Stützpunkte anfahre. Hierbei handele es sich um Ausgangspunkte für weitere Unternehmungen, also um Zwischenlager oder Umschlagsorte, nicht aber die Betriebe der Kunden der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. A. An der Zulässigkeit der bezifferten Zahlungsanträge bestehen keine Zweifel. B. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 16.04.2015 – 6 AZR 352/14 –, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 4 AZR 560/12 -, Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 117/07 -, Rn. 13, juris). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 16.04.2015 – 6 AZR 352/14 –, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 -, Rn. 15, juris). Dies gilt auch soweit Ansprüche für die Vergangenheit betroffen sind. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG, Urteil vom 16.04.2015 ‑ 6 AZR 352/14 ‑, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12 -, Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 -, Rn. 10 f., juris). II. Die Klage ist auch begründet. A. Der Kläger ist nach der Sonderlohngruppe 7.2 zu vergüten. 1.) Hierbei kann dahinstehen, ob Voraussetzung der Eingruppierung in diese Gruppe nur das Vorliegen der Fahrerlaubnisklasse CE ist, die schon für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen erforderlich ist, oder ob die Voraussetzung erst dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen führt, wofür früher die in dem Tarifvertrag nach wie vor benannte Führerscheinklasse II erforderlich war. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen. Für die von ihm geführten Fahrzeuge wäre nach früherem Recht die Führerscheinklasse II erforderlich. Nach heutigem Recht braucht er die Klasse CE. 2.) Über das Führen von Fahrzeugen, für die die Führerscheinklasse II erforderlich hinaus muss der Kläger keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. a.) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 16.06.2010 – 4 AZR 944/08 –, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 –,Rn. 39, juris). b.) Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger Kunden der Beklagten betreut. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Aufnahme der Regelung unter **) eine weitere Gruppe von Kraftfahrern in die Sonderlohngruppe 7.2 aufgenommen. Bei diesen stellt die Kundenbetreuung im Sinn der Ziffer 7.2 kein notwendiges Eingruppierungsmerkmal dar. Dies ergibt sich aus der beispielhaften Nennung der Stützpunktfahrer in dieser Vorschrift. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, haben Fahrer, die Stützpunkte anfahren regelmäßig keinen Kontakt zu den Kunden. Würde die Eingruppierung in die Sonderlohngruppe neben den unter **) genannten Voraussetzungen den Kundenkontakt erfordern, würde die von den Tarifparteien beispielhaft genannte Gruppe von Arbeitnehmern nicht unter die Vorschrift fallen. Für die Aufstellung einer zusätzlichen Voraussetzung mit der Regelung unter **) bestünde darüber hinaus auch kein Bedarf, wenn die Mitarbeiter ohnehin die in der Regelung zu Ziffer 7.2 genannte Voraussetzung der Kundenbetreuung erfüllen müssten. c.) Darauf, ob der Kläger Stützpunkte im Sinne der Ziffer 7.2 anfährt kommt es nicht an. Die Tätigkeit als Stützpunktfahrer im Sinne der Regelung unter **) stellt kein notwendiges Merkmal im Sinne dieser Lohngruppe dar. aa) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung. Die Tätigkeit des Anfahrens von Stützpunkten ist in der Regelung nur als Beispiel genannt. Damit haben die Tarifparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es auch Fahrer geben kann, die andere Ziele als Stützpunkte anfahren und dass diese nicht von der Regelung unter **) ausgeschlossen sein sollen. Eine beispielhafte Benennung zielt darauf ab, dass das benannte Beispiel nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die Voraussetzung zu erfüllen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Benennung der Stützpunkte als Beispiel auf einem Versehen beruhte. Die Tarifparteien haben in dem LohnTV an diversen Stellen beispielhafte Benennungen vorgenommen. Die beispielhafte Benennung verdeutlicht lediglich, dass Fahrer die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Kundenkontakt haben, zum Beispiel weil sie Stützpunkte anfahren, die aber für ihre Tätigkeit einen Führerschein Klasse II benötigen, in diese Gruppe eingruppiert sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Erforderlichkeit der Führerscheinklasse II aufgrund des größeren zulässigen Gesamtgewichts, nämlich ab 7,5 Tonnen, sich in einem höheren Maße auf die Stützpunktfahrer konzentriert haben dürfte, als dies für die neue Klasse CE gilt. Es scheint für die Kammer nachvollziehbar, dass der Anteil derjenigen Fahrer außerhalb des Anfahrens von Stützpunkten, die für ihre Tätigkeit einen Führerschein Klasse II benötigten, kleiner ist, als derjenigen Fahrer, deren Tätigkeit einen Führerschein der Klasse CE erfordert. Ein Ausschluss der übrigen Fahrer, die nicht Stützpunkte anfahren, findet im Wortlaut des LohnTV keine Stütze. bb) Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt. Die mit dem Führen großer LKW verbundenen, gegenüber denen beim Führen kleiner Fahrzeuge gesteigerten, Anforderungen rechtfertigen eine Differenzierung. Hingegen ist nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen diejenigen Fahrer, die mit großen LKW einzelne Kunden anfahren, schlechter gestellt werden sollten als die Stützpunktfahrer. Die Belastung die mit dem Anfahren mehrerer Kunden pro Tag mit einem großen LKW verbunden ist, ist höher als diejenige, die der Transport einer größeren Menge Wäsche zu einem Umschlagplatz mit sich bringt. Im Zweifel muss derjenige Arbeitnehmer, der die Wäsche zum Kunden bringt mit seinem großen LKW häufiger in Einfahrten oder an Rampen fahren, um so die Ent- und Beladung beim Kunden zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu sind gesteigerte Anforderungen an Fahrer, die nur Stützpunkte anfahren gegenüber den Fahrern im Kundenverkehr bei gleicher Größe des LKW nicht ersichtlich. d.) Über die Frage der Auslegung des Tarifvertrages war auch keine Auskunft der den Tarifvertrag schließenden Parteien einzuholen. Nur dann, wenn Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, kann die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages durch Einholung einer Tarifauskunft aufgeklärt werden (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 251/11 -, Rn. 28, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2016 – 9 Sa 715/16 -, Rn. 65, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juni 2013 – 5 Sa 264/12 -, Rn. 58, juris). Das gefundene Auslegungsergebnis ist eindeutig. Die beispielsweise Benennung kann nicht als notwendiges Merkmal verstanden ausgelegt werden. B. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Ansprüche zu. 1.) Die Berechnung der Ansprüche nach der Sonderlohngruppe 7.2 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2.) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Vergütung trotz Mahnung des Klägers nicht geleistet. a.) Dass sie sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. b.) Der Zinsbeginn bezogen auf den Antrag zu 1. war auf den 15.02.2017 zu korrigieren. Mit Schreiben vom 01.02.2017 hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung spätestens bis zum 14.02.2017 aufgefordert. Zinsbeginn war damit der auf den letzten zur Zahlung angegebenen Tag folgende Tag, hier der 15.02.2017. Einer Klageabweisung im Übrigen bedurfte es insoweit nicht. Der Antrag des Klägers war vielmehr dahingehend auszulegen, dass Zinsen ab dem 15.02.2017 verlangt werden. Der Kläger hat in der Klageschrift den Zinsanspruch mit dem Verzug begründet und das Schreiben vom 01.02.2017 beigefügt. Die Benennung des 14.02.2017 als Zinsbeginn im Klageantrag beruhte offensichtlich auf einem Versehen. C. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung des zweimaligen Verzugsschadensersatzes in Höhe von jeweils 40,00 € zu. 1.) Gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 2.) Diese Vorschrift ist auf Forderungen aus Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. April 2017 – 5 Sa 1263/16 –, Rn. 22, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 3 Sa 34/16 -, Rn. 91 f, juris; LAG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 12 Sa 524/16 -, Rn. 65 ff., juris). 3.) Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Beträge in Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagten als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. IV. Der Streitwert wurde mit dem 36fachen Unterschiedsbetrag angesetzt. Die bereits fälligen Beträge wurden nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. GKG). V. Die Berufung war zuzulassen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Der Geltungsbereich des LohnTV erstreckt sich auf das Gebiet der alten Bundesländer. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. K.