Beschluss
5 Ta 96/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2022:0111.5TA96.21.00
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Leitsätze
1. Die begehrte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht im Einzelfall ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen. Eine Schulungsveranstaltung von fünf Seminartagen ist in der Regel mit dem Anknüpfungswert zu veranschlagen. Bei kürzeren Veranstaltungen ist zeitratierlich zu kürzen.(Rn.10)
2. Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den ihm durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten (Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten) ist vermögensrechtlich und in Höhe der bezifferten Forderung zu bewerten.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2021 – 9 BVGa 7/21 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte S. von 5.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die begehrte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht im Einzelfall ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen. Eine Schulungsveranstaltung von fünf Seminartagen ist in der Regel mit dem Anknüpfungswert zu veranschlagen. Bei kürzeren Veranstaltungen ist zeitratierlich zu kürzen.(Rn.10) 2. Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den ihm durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten (Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten) ist vermögensrechtlich und in Höhe der bezifferten Forderung zu bewerten.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2021 – 9 BVGa 7/21 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte S. von 5.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulungsmaßnahme. Im Ausgangsverfahren begehrte der bei der Arbeitgeberin eingerichtete Betriebsrat von dieser mit am 28.09.2021 bei Gericht eingegangener Antragsschrift im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines namentlich benannten Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht für eine viertägige Schulungsmaßnahme „Betriebsverfassungsrecht Teil I.“ vom 04. bis 07.10.2021. Mit Vergleich vom 06.10.2021 einigten die Betriebsparteien sich unter anderem auf die Freistellung des namentlich benannten Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer solchen Schulungsmaßnahme während der laufenden Amtsperiode und zur Übernahme der anfallenden Schulungskosten durch die Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 5.000,00 EUR und einen Vergleichsmehrwert in Höhe der rechnerisch unstreitigen Schulungskosten von 1.165,92 EUR festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 608,32 EUR (= das Bruttogehalt des freizustellenden Betriebsratsmitglieds für vier Arbeitstage), der das Arbeitsgericht nicht entsprochen hat. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats etwas zu hoch bemessen (1.). Die Höhe des festgesetzten Vergleichsmehrwerts ist hingegen nicht zu beanstanden (2.). 1. Gegenstandswert a) Mit dem Begehren, das namentlich benannte Betriebsratsmitglied zum Zwecke der Schulungsteilnahme von der Arbeitsverpflichtung freizustellen, weil die Schulung für erforderlich gehalten werde, hat der Betriebsrat einen kollektiven Anspruch geltend gemacht, bei dem letztlich die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats im Streit stand. b) Dieser kollektive Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung eines bestimmten Betriebsratsmitglieds für Schulungsveranstaltungen ist nichtvermögensrechtlicher Art (erkennende Kammer 18.08.2009 - 5 Ta 56/09 - juris - in Übereinstimmung mit II.9.1 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 ). c) Den Maßstab für den angefallenen kollektiven Sachantrag des Betriebsrats bildet deshalb § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Es ist deshalb an den Wert von 5.000,00 EUR anzuknüpfen und zu prüfen, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes führen (ausführlich dazu erkennende Kammer 29.01.2016 - 5 Ta 155/15 - juris Rnrn 18 ff.). Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftragsgeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. d) Daran gemessen erscheint der Antrag betreffend das namentlich benannte Betriebsratsmitglied mit 4.000,00 EUR angemessen bewertet. aa) Die Streitwertkommission empfiehlt gemäß II.9.1 SWK 2018 für Freistellungen von der Arbeitspflicht im Einzelfall eine Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wobei abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen könne. Im Falle einer Freistellung für Schulungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in der Rechtsprechung (vgl. die Darstellungen in GK-ArbGG/Schleusener, Stand November 2020, § 12 Rn 445 m.w.N.; TZA/Paschke, Streitwert und Kosten, 1. Aufl., 1 B 141 m.w.N.) überwiegend von der Dauer der (beabsichtigten) Schulung bestimmt. Nach der Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte soll in Fällen einer einwöchigen Schulungsveranstaltung (5 Seminartage) unabhängig von den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten auf den Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG in Höhe von gegenwärtig 5.000,00 EUR abgestellt und für kürzere Schulungsveranstaltungen zeitratierlich gekürzt werden. Diese Auffassung vertritt zwischenzeitlich auch das LAG Düsseldorf (09.01.2017 - 4 Ta 630/16 - juris). Die von der Beschwerde in Bezug genommene ältere Entscheidung derselben Kammer des LAG Düsseldorf vom 22.08.2016 - 4 Ta 407/16 - ist deshalb überholt. bb) Dem schließt sich die erkennende Kammer zum Zwecke der Ermöglichung einer bundesweit einheitlichen Streitwertpraxis an. Bei im Ausgangsverfahren anstehenden vier Seminartagen folgt daraus ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR (5.000,00 EUR: 5 Tage pro Woche x 4 Tage). cc) Der Umstand, dass der Betriebsrat die Ansprüche auf Freistellung diverser Betriebsratsmitglieder zu Schulungsveranstaltungen in sechs separaten, taggleich eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt hat, ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht geeignet, den Gegenstandswert jedes einzelnen Verfahrens auf eine anteilige fiktive Gesamtbewertung zu reduzieren. Eine verfahrensübergreifende Wertermittlung unter Einbeziehung verfahrensfremder Gegenstände, seien diese auch noch so ähnlich, findet nicht statt (erkennende Kammer 29.01.2016 - 5 Ta 155/15 - juris Rn 54). Diesbezügliche und auch etwaige sonstige Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als solchen sind nicht im Wertfestsetzungsverfahren, sondern ggf. in einem Verfahren gem. § 40 BetrVG geltend zu machen (vgl. BAG 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - juris; Fitting, BetrVG, 30. Auflage, § 40 Rnrn 22, 29, jeweils m.w.N.). dd) Die sonstigen Umstände des Einzelfalles gebieten weder eine Herauf- noch eine weitere Herabsetzung. Da es vorliegend nicht um die Bewertung des der Arbeitgeberin entstehenden wirtschaftlichen Aufwands für die Freistellung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds geht, sondern um das Interesse des Betriebsrats an der Freistellung des betreffenden Betriebsratsmitglieds zur Erlangung der auf der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse, ist die Höhe der Vergütung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds während der Fortbildung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kein geeigneter Maßstab. 2. Vergleichsmehrwert Die Ansprüche des Betriebsrats auf Freistellung von den ihm entstehenden Schulungskosten (im Ausgangsfall: Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten) für das namentlich benannte Betriebsratsmitglied fließen zwar aus der grundlegend nichtvermögensrechtlichen Beziehung des Betriebsrats zur Arbeitgeberin. Sie stellen jedoch individuelle vermögensrechtliche Ansprüche des Betriebsrats dar und sind deshalb gegenüber den kollektiven Ansprüchen eigenständig zu bewerten (LAG Baden-Württemberg 11. Mai 2004 - 3 Ta 83/04 - juris). Diese Ansprüche hat das Arbeitsgericht richtig errechnet und im Rahmen des Vergleichsmehrwerts mitberücksichtigt. III. Im Hinblick auf die überwiegende Erfolglosigkeit der Beschwerde war eine Reduzierung oder gar eine Nichterhebung der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. Die Kosten des Festsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).