Beschluss
3 Ta 5/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2015:0220.3TA5.15.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.11.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2014 abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.474,88 € und für den Vergleich auf 25.218,60 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.11.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2014 abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.474,88 € und für den Vergleich auf 25.218,60 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G R Ü N D E: I. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die Weiterbeschäftigung und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag über die Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans vom 27.03.2014 in Höhe von 14.149,92 €. Das Verfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 18.9.2014, in dem die Parteien die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die Überleitung des Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2015 auf die Q. Service GmbH und die Erteilung eines Zeugnisses vereinbart haben. Darüber hinaus waren sich die Parteien ausweislich der Ziffer 4. einig, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Abfindung oder Sprinter-Prämien nach der Dienstvereinbarung zustehen. Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 6.324,96 € (Kündigungsschutzantrag 3 a 1.581,24 € und Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt) sowie für den Vergleich auf 9.487,54 € festgesetzt. Gegen den am 19.11.2014 zugestellten Streitwertschluss haben die Klägervertreter mit dem am 21.11.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 24.11.2014 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den Vergleich auf 11.068,68 € abgeändert. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht zusätzlich das Zeugnis mit einem Bruttomonatsgehalt sowie die Regelungen über die Überleitung des Arbeitsverhältnisses mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet. Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig. 1. Dies folgt nicht etwa aus § 33 Abs. 1 u. 3 RVG, sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tä-tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (vgl. etwa LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.05.2013 - 2 Ta 25/13 - die h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 RN 348 m. w. N.). 2. Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. a) Gemäß § 45 Abs. 1 iVm. § 45 Abs. 4 GKG führt ein Hilfsantrag zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist u.a. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden. Also ist ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, wenn der Prozessvergleich eine Regelung auch hinsichtlich des Gegenstands des Hilfsantrages beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenrechnung vor, betrifft diese den Streitwert des Verfahrens und des Vergleichs (§ 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG n.F. zur Folge LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 04.04.2014 -17 Ta 157/14 -; 25.10.2010 - 2 Ta 505/10 - und - 2 Ta 603/10 - mwN; TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten, 2013, 1 A 418). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich abzuändern. Der Hilfsantrag war jeweils zu berücksichtigen. Aufgrund der Überleitungsregelung in Ziffer 1. des Vergleichs ist die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten. Es wurde auch im Vergleich unter 4. eine ausdrückliche Regelung über den Hilfsantrag getroffen. Die Parteien waren sich einig, dass der Klägerin keine Ansprüche auf eine Abfindung oder Sprinterprämie gemäß der Dienstvereinbarung zustehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägervertreter ist die Regelung auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten aufgenommen worden und der Vergleich wäre ohne diese Regelung nicht abgeschlossen worden. Angesichts dieser Umstände war der bisherige Verfahrensstreitwert von 9.487,54 € um den Abfindungsanspruch von 14.149,92 € auf 20.474,88 € zu erhöhen. Der Vergleichsstreitwert erhöhte sich entsprechend auf 25.218,60 €. c) Soweit das Arbeitsgericht die Regelung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber zusätzlich mit zwei Bruttogehältern und das Zeugnis mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Die Zeugnisreglung enthält nicht nur eine bestimmte Benotung, sondern ermöglicht auch dessen Korrektur unter festgelegten Vorrausetzungen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Jansen