Leitsatz: 1. Ob Streit oder Ungewissheit über ein anderweitiges Rechtsverhältnis iSv. Nr. 1000 VV-RVG bestand, über das ein gerichtlicher Vergleich eine Regelung getroffen hat, kann von den Parteien des Vergleichs nicht mit bindender Wirkung für die Streitwertfestsetzung "vereinbart" werden. Dies ist vielmehr für die Streitwertfestsetzung jeweils nach objektiven Maßstäben festzustellen. 2. Die Gewährung einer Outplacement-Beratung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn über einen Rechtsanspruch gerade in Bezug auf die Outplacement-Beratung Streit oder Ungewissheit bestand. Auch in diesem Fall führt die Regelung allerdings nicht zu einem Mehrwert, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Outplacement-Beratung den dafür vorgesehenen Betrag beanspruchen kann; in diesem Fall handelt es sich der Sache nach um eine Erhöhung der Abfindung iSv. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. 3. Zur Frage, unter welchen Umständen eine - auch verschlechternde - Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG auch noch nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.10.2017 teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert des gerichtlichen Vergleichs vom 30.08.2017 wird auf 37.222,28 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich - insoweit vertreten durch Rechtsanwalt T. - mit seiner Streitwertbeschwerde vom 26.10.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.10.2017. Darin hatte das Arbeitsgericht den Wert für das Kündigungsschutzverfahren im Allgemeinen mit drei Bruttomonatsgehältern à 8.134,24 € = 24.402,72 € festgesetzt und den Wert des gerichtlichen Vergleichs vom 30.08.2017, der das Verfahren erledigte, mit 95.404,40 € (Mehrvergleich: 71.001,68 €). Die Beschwerde erstrebt eine Herabsetzung des Vergleichswerts auf 40.671,20 € (Mehrvergleich: 16.268,48 €). Der Hauptbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt U., ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.11.2017 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 06.12.2017 hat das Arbeitsgericht Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.12.2017 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung der Vergleichsmehrwert nur 12.819,56 € betrage und dies im Einzelnen begründet. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Darüber hinaus war der Vergleichswert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen weiter herabzusetzen auf 37.222,28 €. 1.Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. a)Die Beschwerde richtet sich nach § 32 RVG iVm § 68 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts im Sinne dieser Bestimmungen kann nur ausgegangen werden, wo die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit wurden - anders als im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren i.S. der §§ 80 ffArbGG gem. § 2 Abs. 2 GKG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und inwieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (so die stdRspr. Beschwerdekammer, etwa Beschluss v. 22.08.2005 - 17 Ta 477/05; 05.12.2006 - 6 Ta 883/06; ebenso LAG Hamm 28.04.2006 - 6 Ta 95/06; LAG Baden-Württemberg 14.07.2011 - 5 Ta 101/11; Creutzfeld NZA 1996, 956, 961; a.A. etwa Hessisches LAG 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98; 25.02.2011 - 1 Ta 483/10; LAG Sachsen-Anhalt 15.03.2004 - 11 Ta 35/04; LAG Hamburg 09.11.2015 - 6 Ta 22/15; LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2012 - 1 Ta 104/12; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2011 - 6 Ta 198/11; Schwab/Maatje NZA 2011, 769, 771). An dieser Rechtsprechung hält die erkennende Beschwerdekammer fest. Neue Gesichtspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. b)Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ist nicht deshalb entfallen, weil sein Hauptbevollmächtigter, Rechtsanwalt U., dem Rechtsschutzversicherer des Klägers unter dem 29.12.2017 eine im Sinne der Beschwerde geänderte Kostenrechnung "ohne Präjudiz" (Schriftsatz von Rechtsanwalt U. v. 18.01.2018, Seite 2, Bl. 146 GA) zugeleitet hat. Die schlichte Vorlage einer abgeänderten Rechnung, noch dazu der Hinweis darauf, dass dies "ohne Präjudiz" erfolge, lässt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Ungeachtet dessen ist der Kläger nach wie vor durch den Beschluss des Arbeitsgerichts formal beschwert. Der Hinweis von Rechtsanwalt U. auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg v. 03.12.1976 (5 W 71/76) geht fehl. Die Entscheidung behandelt die Auslegung von Parteierklärungen als Beschwerdeverzicht. Hierfür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. c)Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei einer Herabsetzung des Vergleichswerts von 95.404,40 € auf - wie beantragt - 40.671,20 € ohne Weiteres erreicht. Ungeachtet dessen war gem. § 63 Abs. 3 GKG die Festsetzung des Vergleichswerts über das Beschwerdeziel des Klägers hinaus von Amts wegen weiter im Sinne einer Herabsetzung zu ändern. Dies ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wegen des Schwebens der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz möglich. Soweit § 63 Abs. 3 Satz 2 eine solche Änderung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässt, steht das der Änderung von Amts wegen durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Die Beschwerdekammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.12.2017 darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung eine Herabsetzung des Vergleichswertes auf einen Vergleichsmehrwert von 12.819,56 € und damit auf einen Vergleichswert von 37.222,28 € erfolgen solle und dies im Einzelnen begründet. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem auch unter Berücksichtigung der Einräumung rechtlichen Gehörs eine Entscheidung noch innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, nämlich nach Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 30.08.2017 innerhalb von sechs Monaten (28.02.2018) ohne Weiteres hätte ergehen können. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht nicht in dem Sinne zur Disposition der Parteien, dass diese durch Verfahrensanträge (hier: Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und zum Ablauf der verlängerten Frist Ablehnungsgesuch gem. § 42 ZPO) eine rechtzeitig angekündigte Änderung zum Nachteil der Beteiligten wegen Fristablaufs unterlaufen können. Jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen das Gericht die beabsichtigte Änderung von Amts wegen so rechtzeitig angekündigt hat, dass den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und eine Entscheidung anschließend fristgerecht ergehen konnte, ist das Gericht durch eine auf einen Beteiligten zurückzuführende Verfahrensverzögerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht gehindert, die Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch nach Fristablauf nachzuholen. 2.Die Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des Vergleichs vom 30.08.2017 beträgt 37.222,28 € (Mehrvergleich 12.819,56 €). a)Als Vergleichsmehrwert sind anzuerkennen die Regelungen in § 3 Ziffer 3 des Vergleichs zur Sonderzahlung, insoweit aber nur mit einem Betrag von 4.685,32 € (dazu näher unten) und - gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (etwa 15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 05.03.2018 - 4 Ta 387/17), gegen welche der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat - die Zeugnisregelung in § 6 des Vergleichs (Note "gut"). b)Alle übrigen umfangreichen Regelungen des Vergleichs enthalten dagegen keinen Mehrwert. aa)Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Rechtsstreit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Nr. 1000 VV-RVG). Dabei muss über die Frage eines Anspruchs oder Rechts gerade in Bezug auf die jeweilige Vergleichsregelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung eines anderweitigen, bereits wertmäßig berücksichtigten Streits handelt (stdRspr. der Beschwerdekammer, vgl. zuletzt 05.03.2018 - 4 Ta 387/17; ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018 Nr. I.25.1). Eine übereinstimmende Erklärung der Parteien in dem gerichtlichen Vergleich, dass gewisse Ansprüche streitig seien, bindet das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob ein Streit oder eine Ungewissheit i.S. von Nr. 1000 VV-RVG im oben dargestellten Sinne vorgelegen haben. Es ist im Einzelnen für jede Vergleichsregelung zu prüfen, ob insoweit das Bestehen eines Rechtsanspruchs behauptet worden und hierüber Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien bestanden hat. Dafür genügt nach allgemeiner Auffassung nicht, dass die Parteien über bestimmte Regelungsgegenstände des Vergleichs mit unterschiedlichen Vorstellungen verhandelt haben; daraus ist nicht ersichtlich, dass eine der Parteien vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf den Regelungsgegenstand ausgegangen wäre. Die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich, dass bestimmte Regelungsgegenstände zwischen den Parteien streitig waren, führt auch nicht nach §§ 415, 416 ZPO zu einer Bindung des Gerichts. Zum einen nimmt die Regelung nicht an der Beweiskraft der genannten Vorschriften teil. Zum anderen ist damit nicht gesagt, dass Streit oder Ungewissheit i.S. von Nr. 1000 VV-RVG bestanden hätte. bb)Unter Berücksichtigung dessen ist zu den einzelnen Regelungen des Vergleichs vom 30.08.2017 das Nachfolgende auszuführen: (1)§ 2 des Vergleichs (Freistellung): Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht hier einen Mehrwert von einem Bruttomonatsentgelt angesetzt. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Rechtsanspruch darauf reklamiert hätte, für die Dauer von vier Jahren freigestellt zu werden. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kann die Regelung einer Freistellung im gerichtlichen Vergleich nur dann zu einem Mehrwert führen, wenn gerade in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis Streit oder Ungewissheit bestanden haben (26.10.2016 - 4 Ta 546/16). Hierfür ist nichts ersichtlich. (2)§ 3 Ziffer 3 des Vergleichs (Sonderzahlung): In Bezug auf die Sonderzahlung kann ein Streit i.S. von Nr. 1000 VV-RVG nur insoweit festgestellt werden, als die Sonderzahlung den tariflichen Anspruch (55 % eines Monatsentgelts) übersteigt. In Bezug auf den tariflichen Anspruch hat - soweit ersichtlich - zwischen den Parteien weder Streit noch Ungewissheit bestanden, sofern man von dem zugrunde liegenden Streit über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung absieht. Letzterer ist allerdings durch den allgemeinen Verfahrenswert, der in den Vergleichswert eingeflossen ist, gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem gesetzlichen Höchstwert bereits berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des gerichtlichen Schreibens vom 19.12.2017 unter 2 b bb Bezug genommen. (3)§ 4 des Vergleichs (Outplacement): Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht hierfür 20.000,00 € in Ansatz gebracht. Die Outplacement-Regelung enthält keinen Mehrwert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über einen Rechtsanspruch auf die Outplacement-Leistungen iSv. Nr. 1000 VV-RVG bestanden hätte. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, woraus sich ein etwaiger Rechtsanspruch herleiten könnte. Es handelt sich daher auch hierbei um eine Modalität im Rahmen der Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ungeachtet dessen haben die Parteien in § 4 Ziffer 2 des Vergleichs festgelegt, dass dem Kläger der Betrag zur freien Verfügung verbleibt, wenn er die Outplacement-Regelung nicht in Anspruch nimmt. Damit handelt es sich der Sache nach um eine Erhöhung der Abfindung. Die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (28.02.2011 - 2 Ta 68/11) hatte eine Outplacement-Regelung wertmäßig in einem Fall voll berücksichtigt, in dem keine Anhaltspunkte für eine "verdeckte Abfindung" bestanden. Zum einen bestehen im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte, wie ausgeführt. Zum anderen hält die nunmehr erkennende Beschwerdekammer an der bisherigen Rechtsprechung nicht fest. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Nr. 1000 VV-RVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer verwiesen. (4)§ 3 Ziffer 4 des Vergleichs (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu modifizierten Bedingungen) und § 9 des Vergleichs (Verzicht auf bestimmte künftige Kündigungen): Die vorgenannten Regelungen im Vergleich vom 30.08.2017 enthalten keinen Mehrwert. Weder die Modifizierungen der künftigen Arbeitsbedingungen - insbesondere eine modifizierte Herabsetzung des künftigen Gehalts in der Freistellungsphase - noch der Ausschluss bestimmter Kündigungen in dem künftigen Arbeitsverhältnis betreffen Regelungen über einen Rechtsanspruch, über den Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien iSv. Nr. 1000 VV-RVG bestanden hätte. Vielmehr handelt es sich um Modalitäten im Hinblick auf das trotz der Kündigung fortzusetzende Arbeitsverhältnis. Derartige Modalitäten sind aber bereits mit dem Streit über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG im Verfahrenswert berücksichtigt und in den Vergleichswert eingeflossen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 20.02.2015 - 3 Ta 5/15 - hingewiesen hat, ist diese nicht einschlägig. Dort wurde für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber und damit für einen anderen Streitgegenstand ein Mehrwert in Ansatz gebracht. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr gilt hier die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die vergleichsweise Beendigung des Kündigungsrechtsstreits durch eine Verlängerung oder Verkürzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem Mehrvergleich führt (LAG Düsseldorf 27.09.2005 - 17 Ta 560/05; 25.02.2009 - 6 Ta 92/09; 02.02.2012 - 2 Ta 224/12). Der Umstand, dass künftig die Gefahr weiterer arbeitgeberseitiger Kündigungen bestanden hätte, ändert daran nichts. Er begründet nicht Streit oder Ungewissheit über das Bestehen eines Rechtsanspruchs. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Quecke