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Beschluss

10 TaBV 110/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2014:0912.10TABV110.13.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.08.2013 - 3 BV 58/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.08.2013 - 3 BV 58/13 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Beteiligten zu 4) und 5) leitende Ange-stellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG sind. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eines von mehreren deutschen konzernangehörigen Unternehmen des französischen B.-Konzerns, einem weltweiten Anbieter von IT-Dienstleistungen vor allem für große und mittelständische Unternehmen. Der Konzern beschäftigt an 15 Standorten in Deutschland insgesamt rund 10.000 Arbeitnehmer; im Betrieb der Arbeitgeberin am Standort F. sind rund 600 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsteller ist der im Betrieb F. gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4) ist als sog. "HR-Business Partner" tätig. Er gehört dem Leitungskreis der sog. "Service Line Managed Services" (MS)" an, einem Geschäftsbereich, der unternehmensübergreifend in Deutschland geführt wird und dem über 4.000 Mitarbeiter angehören. Für diesen Bereich entscheidet er in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachvorgesetzten über Einstellungen und Entlassungen, ohne Rücksprache mit dem sog. "HR-Vice President" nehmen zu müssen. Der Beteiligte zu 5) ist nach erstinstanzlichem Vortrag der Arbeitgeberin mit Sonderprojekten, insbesondere dem sog. "Lean-Management" betraut. Seine Aufgabe als Bindeglied zwischen globalem und nationalem Management ist die Umsetzung von Vorgaben der französischen Konzernmutter auf nationaler Ebene. Dabei legt er Aktionen fest und steuert und koordiniert deren Umsetzung in bestimmten Unternehmensbereichen (sog. "Tower"). Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, beide vorgenannten Mitarbeiter (und ursprünglich auch der Beteiligte zu 3) verfügten nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Entscheidungsfreiheiten, die für den Status eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG erforderlich sind. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen. Nachdem sich Betriebsrat und Arbeitgeberin über den Status des Beteiligten zu 3) im Rahmen eines erstinstanzlich geschlossenen Teilvergleichs einigen konnten, hat der Betriebsrat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Angestellten Herr S. N. und Herr N. T. keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3, 4 BetrVG sind. Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, auch die Beteiligten zu 4) und 5) seien aufgrund ihrer weitreichenden Entscheidungsbefugnisse leitende Angestellte. Auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Arbeitgeberin wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.08.2013, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat sich das Arbeitsgericht der Auffassung der Arbeitgeberin sowie der Beteiligten zu 4) und 5) angeschlossen und den Antrag zurückgewiesen. Dabei hat es bezüglich des Beteiligten zu 4) offen gelassen, ob dieser schon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG leitender Angestellter ist. Jedenfalls falle er unter die Tatbestandsgruppe von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, da er als Personalleiter des Bereichs "MS" wesentliche Personalentscheidungen zumindest mitverantworte und darüber hinaus strategische Entscheidungen durch deren Ausarbeitung wesentlich beeinflusse. Der Beteiligte zu 5) sei ebenfalls leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, weil sich seine Funktion als Schnittstelle zwischen globalem und nationalem Management nicht auf die Überwachung und Koordination von Entscheidungen der Konzernspitze beschränke, sondern ihm weitgehende Entscheidungskompetenzen eingeräumt seien. Ihm obliege die Entscheidung, ob Projekte überhaupt realisiert würden, und die Verteilung der Aufgaben an die Projektleiter. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, den er für rechtsfehlerhaft erachtet. Der Beteiligte zu 4) übe in seiner Funktion als sog. "HR Business Partner" eine eher beratende Funktion gegenüber der Unternehmensleitung aus. Insoweit nehme er lediglich Aufsichts- und Überwachsungsfunktionen wahr, getroffen und umgesetzt würden die personellen Entscheidungen für die Mitarbeiter der deutschen B. Gruppe hingegen von den entsprechenden Fachvorgesetzen und dem sog. "HR Vice President", dem der Beteilige zu 4) in allen strategischen und personellen Angelegenheiten berichte. Auch der Beteiligte zu 5) könne nicht als leitender Angestellter angesehen werden. Die Arbeitgeberin habe in der ersten Instanz nicht vorgetragen, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Funktionen er wahrnehme, die ihn zum "Dreh- und Angelpunkt für alle globalen Aufgaben des Bereiches MS sowie der Koordination aller Einzelbereiche" mache. Der Beteiligte zu 5) treffe Entscheidungen nicht selbst, sondern gebe lediglich eine Empfehlung ab, ob sich das betreffende Projekt in Deutschland lohne. Die Entscheidung, ob es dann durchgeführt oder beendet werde, obliege allein den Entscheidungsträgern in der Konzernzentrale in Q.. Wegen der weiteren, teils wiederholenden, teils vertiefenden Details des zweitinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 29.08.2013, Aktenzeichen 3 BV 58/13, abzuändern und festzustellen, dass die Angestellten Herr S. N. und Herr N. T. keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3, 4 BetrVG sind. Die Arbeitgeberin sowie die Beteiligen zu 4) und 5) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerdebeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt die Arbeitgeberin den Beschluss des Arbeitsgerichts. Während des Anhörungstermins vom 21.03.2014 hat die Arbeitgeberin eine dem Beteiligten zu 4) schriftlich in englischer Sprache erteilte "Handlungsvollmacht" vorgelegt, wegen deren Inhalt auf die im Anschluss an den Anhörungstermin mit Schriftsatz vom 28.03.2014 vorgelegte Kopie nebst beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache verwiesen wird. Zudem hat der Beteiligte zu 5) während der Anhörung Aspekte seiner Tätigkeit näher dargestellt und die Arbeitgeberin im Anschluss an den Anhörungstermin mit Schriftsatz vom 08.05.2014 die exemplarische Beschreibung der Tätigkeit des Beteiligten zu 5) im Rahmen eines von ihm betreuten Projekts vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Im Anschluss hieran hat das Beschwerdegericht gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG mit Einverständnis aller Beteiligten beschlossen, ohne (erneute) mündliche Anhörung zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, indem es den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen hat. Bei den Beteiligten zu 4) und 5) handelt es sich um leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Daran besteht jedenfalls zum Schluss des zweitinstanzlichen Verfahrens kein Zweifel mehr. 1. Leitender Angestellter ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb (1.) zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder (2.) Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder (3.) regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben, insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. 2. Wie das Arbeitsgericht lässt es auch das Beschwerdegericht offen, ob der Beteiligte zu 4) schon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG leitender Angestellter ist, wofür angesichts der zweitinstanzlich vorgelegten Bevollmächtigung allerdings einiges spricht. Denn ausweislich dieses Dokuments ist der Beteiligte zu 4) bevollmächtigt, für die Arbeitgeberin Verträge und Dokumente in personellen Angelegenheiten bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,-- zu unterschreiben. Eine solche Vollmacht, die sich nach dem nicht dezidiert in Abrede gestellten Vortrag der Arbeitgeberin auf alle personellen Angelegenheiten - also namentlich Einstellung und Entlassung - bezieht, ist allein schon angesichts des finanziellen Rahmens ersichtlich nicht mehr unbedeutend. Jedenfalls kann kein Zweifel bestehen, dass der Beteiligte zu 4) ausweislich der in der Vollmacht zum Ausdruck kommenden Position in Betrieb und Unternehmen eine Aufgabe wahrnimmt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erfüllt. Das gilt umso mehr, als der Beteiligte zu 4) während der Anhörung vor dem Beschwerdegericht mit Blick auf die Frage, ob er - ggf. auch in Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten - Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst, unwidersprochen vorgetragen hat, dass er zwar u.U. eine Entscheidung zur Einstellung eines Bewerbers nur noch ausführe, sofern er sich mit dem fachlichen Vorgesetzten über den "richtigen" Bewerber einig sei, dass eine Einstellung aber definitiv nicht erfolge, wenn er der Auffassung sei, dass es sich nicht um den richtigen Bewerber handele. 3. Bei dem Beteiligten zu 5) handelt es sich ebenfalls um einen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Auch insoweit hegt das Beschwerdegericht angesichts der im Nachgang zum Anhörungstermin vorgelegten und von Betriebsratsseite ausdrücklich nicht bestrittenen exemplarischen Tätigkeitsbeschreibung keinen Zweifel, dass der Beteiligte zu 5) in der von ihm bekleideten Schlüsselposition bei der Koordinierung von einzelnen Bereichen des Unternehmens (sog. "Tower") regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind, dass die Erfüllung dieser Aufgaben besondere, namentlich in der vorherigen Funktion als Leiter eines solchen sog. "Towers" gewonnene Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt und dass der Beteiligte zu 5) entweder selbst die maßgeblichen Entscheidungen trifft oder durch seine Vorarbeit zumindest Voraussetzungen für ggf. von anderen - wie etwa der Konzernleitung - zu treffende Entscheidungen schafft, an denen die letztendlichen Entscheidungsträger "schlechterdings nicht vorbeigehen" können (vgl. BAG, Beschluss vom 05. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 -, juris, Rn. 13). III. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der dafür gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG geltenden Voraussetzungen keine Veranlassung. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. MailänderDr. FülbierKöhler