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Urteil

16 Sa 388/14

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2014:0624.16SA388.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.03.2014 - 3 Ca 138/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über tarifliche Sonderleistungen. 3 Der Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten als Druckformhersteller beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein als "Einstellungsbescheinigung" bezeichneter schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.07.1988 zugrunde, der auf eine Arbeitsordnung vom 01.12.1977 Bezug nimmt. Darin heißt es unter "Lohn- und Gehaltszahlung, Allgemeines": 4 "Die Lohn- und Gehaltszahlung wird im Rahmen der tariflichen Bestimmungen durch Betriebsvereinbarungen geregelt." 5 Die tarifgebundene Beklagte wandte in ihrem Betrieb stets die Vorschriften des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für die Druckindustrie sowie die jeweiligen Lohnabkommen und Gehaltstarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig davon an, ob diese der tarifschließenden Gewerkschaft angehörten. Der Kläger, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, wird nach Tarifgruppe VI des Lohnabkommens für die Druckindustrie vergütet. 6 Der Kläger erhielt in der Vergangenheit wie alle anderen Arbeitnehmer die tarifliche Jahresleistung nach § 9 des Manteltarifvertrages (MTV) der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer, zuletzt in der Fassung vom 15.07.2005, und das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld gemäß § 10 MTV. Voraussetzungen und Höhe der Leistungen regelt der MTV wie folgt: 7 "§ 9 Tarifliche Jahresleistung 8 I. Anspruch 9 1.Arbeitnehmer und Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung unter folgenden Voraussetzungen: 10 Der volle Anspruch entsteht bei einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres besteht. 11 2.Die volle tarifliche Jahresleistung beträgt 95 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes bzw. der tariflichen Ausbildungsvergütung. 12 Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Fälligkeitsjahr ihre Ausbildung beendet haben sowie bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt. 13 Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss. 14 … 15 § 10 16 … 17 II.Urlaubsbezahlung 18 1.Die Urlaubsbezahlung besteht aus dem Durchschnittslohn (Ziff. 2) und dem zusätzlichen Urlaubsgeld (Ziff. 3)…. 19 3.Zusätzliches Urlaubsgeld 20 Zum Durchschnittslohn bzw. zur Ausbildungsvergütung wird ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden tariflichen und gesetzlichen Urlaubstag bezahlt. 21 Das zusätzliche Urlaubsgeld pro Urlaubstag beträgt 50 % des vereinbarten Tagesverdienstes. Für Vollzeitbeschäftigte ergibt er sich durch Vervielfachen des vereinbarten Stundenlohnes mit dem Faktor 3,5; neue Bundesländer: 3,8." 22 Unter dem 24.11.2009/11.01.2010 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Sanierungstarifvertrag, der unter anderem in § 2 einen Teilverzicht auf die tariflichen Sonderleistungen im Umfang des jeweils hälftigen Betrages für die Jahre 2009 und 2010 vorsah. Entsprechend erfolgte in diesen beiden Jahren eine Zahlung von Urlaubsgeld und tariflicher Jahresleistung in reduziertem Umfang. In den beiden Folgejahren wurden die tariflichen Leistungen wiederum entsprechend den §§ 9, 10 MTV ausgezahlt. 23 Am 14.06.2013 einigte sich die Beklagte mit der Gewerkschaft erneut auf den Abschluss eines Sanierungstarifvertrages, der nunmehr in § 2 den vollständigen Verzicht auf die tariflichen Sonderleistungen für die Jahre 2013 bis 2015 vorsieht. 24 Darin heißt es: 25 "§ 2 Regelungen zur Sicherung der Arbeitsplätze 26 1.Für die Jahre 2013, 2014 und 2015 entfällt die Zahlung der tariflichen Jahresleistung sowie des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes. 27 2.Das Unternehmen verpflichtet sich, bis zum 31.12.2016 gegenüber den Beschäftigen gem. § 1 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, Ausnahmen sind nachstehend geregelt. 28 3.… 29 4.... 30 5.Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer gemäß Ziffer 2.3 oder Ziffer 2.4 zulässigen Kündigung endet, haben Anspruch auf das volle tarifliche Urlaubsgeld und die volle tarifliche Jahresleistung für 18 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt. Wenn die Beendigung unterjährig erfolgt, ist eine anteilige Berechnung vorzunehmen. Für Mitarbeiter, die zur Vermeidung von Kündigungen gemäß Ziffer 2.3 oder Ziffer 2.4 freiwillig ausscheiden, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. 31 ..." 32 Infolgedessen wurde in 2013 weder ein zusätzliches Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung gezahlt. 33 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm die tariflichen Leistungen für das Jahr 2013 zustünden, da der Sanierungstarifvertrag vom 14.06.2013 für ihn als nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer keine Wirkung entfalte. Die auf der Grundlage betrieblicher Übung entstandene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der tariflichen Sonderleistungen bestünde deshalb weiterhin. Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld belaufe sich auf 1.459,20 € brutto, der Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung auf 2.772,48 € brutto. 34 Der Kläger hat mit der am 16.01.2014 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen und der Beklagten am 18.01.2014 zugestellten Klage beantragt, 35 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.231,68 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 36 Die Beklagte hat beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Gleichbehandlung der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer mit denen, die Gewerkschaftsmitglied sind, dazu führe, dass alle Mitarbeiter aufgrund der Regelung in § 2 des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2013 auf die tariflichen Sonderleistungen verzichten müssten. 39 Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aus der gleichmäßigen Anwendung der Tarifverträge der Druckindustrie auf alle Arbeitsverhältnisse eine entsprechende betriebliche Übung entstanden sei. Diese Gleichstellung der tarifungebundenen Arbeitnehmer mit gewerkschaftlich organisierten Kollegen führe im Ergebnis dazu, dass der Sanierungstarifvertrag auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Der Kläger habe die Handhabung in der Vergangenheit nur so verstehen können, dass die Beklagte die tarifungebundenen Arbeitnehmer weder besser noch schlechter stellen wolle als die tarifgebundenen. 40 Gegen das dem Kläger am 18.03.2014 zugestellte Urteil hat er mit beim Landesarbeitsgericht am 16.04.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 29.04.2014 begründet. 41 Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Ziel unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Ergänzend vertritt er die Auffassung, dass das Arbeitsgericht in seiner Begründung verkannt habe, dass Tarifvertragsparteien einzelvertragliche Ansprüche nicht organisierter Arbeitnehmer nicht ausschließen könnten. Es sei auch nicht vom Bestehen einer Gleichstellungsabrede auszugehen, denn Grundlage seiner Ansprüche sei die durch wiederholte vorbehaltlose Zahlung der Sonderleistungen entstandene betriebliche Übung. 42 Der Kläger beantragt: 43 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.03.2014 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 4.231,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 44 Die Beklagte beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus, dass der Kläger die unterschiedslose Erbringung tariflicher Leistungen an alle Mitarbeiter nicht als Zusage habe verstehen können, dass ihm diese Leistungen unabhängig vom Bestehen einer tariflichen Grundlage gezahlt werden sollten. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. 48 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 49 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 50 A. Die Berufung ist zulässig. 51 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert der Beschwerdegegenstände zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 52 B.Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Jahresleistung nach § 9 MTV noch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes gemäß § 10 MTV für das Jahr 2013. 53 I.Der Anspruch lässt sich mangels Tarifgebundenheit des Klägers nicht unmittelbar aus dem Manteltarifvertrag herleiten. Auch der Arbeitsvertrag vom 01.07.1988 (Bl. 32 d. A.) enthält weder eine Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages noch eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung einer tariflichen Sonderleistung. Ebenso wenig lässt sich der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Arbeitsordnung ein entsprechendes Zahlungsversprechen entnehmen. 54 II. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich ein Zahlungsanspruch ebenfalls nicht herleiten, da die Beklagte ihre Mitarbeiter nicht ungleich behandelt, sondern im Gegenteil keinem aus der Belegschaft für das Jahr 2013 eine tarifliche Sonderleistung gezahlt hat. 55 III.Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist demnach ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Dieser scheitert daran, dass ein Anspruch auf tarifliche Leistungen auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zwar entstanden ist. Er reicht jedoch nur so weit, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen, die sie aufgrund ihrer Tarifgebundenheit den Gewerkschaftsmitgliedern unter der Belegschaft schuldet, auch den anderen Mitarbeitern zu gewähren. 56 1.Auf Grundlage einer betrieblichen Übung ist der Anspruch des Klägers entstanden, genauso wie die gewerkschaftlich organisierten Kollegen behandelt zu werden. Es ist eine sogenannte Gleichstellungsabrede vereinbart worden. 57 a)Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (st. Rspr., z. B. BAG v. 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - zitiert nach juris; 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - AP Nr. 13 zu § 1b BetrAVG; 24.03.2010 - 10 AZR 43/09 -, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 - EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 4; 05.02.1971 - 3 AZR 28/70 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Die Auslegung der Verhaltensweise des Arbeitgebers erfolgt hierbei nach objektiven Kriterien (BAG v. 31.07.2007 - 3 AZR 189/06 - AP Nr. 79 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). 58 b)Da die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit in allen arbeitsrechtlichen Belangen wie Lohnerhöhungen, Arbeitszeit, Freizeitausgleich, Maschinenbesetzung und auch Zuwendung tariflicher Sonderleistungen immer genau so wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter behandelt hat, hat der Kläger aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die die Beklagte aufgrund ihrer Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet. Ein weitergehender Wille der Beklagten, dem Kläger Sonderleistungen unabhängig vom Bestehen einer für die tarifgebundene Beklagte unmittelbar geltenden Verpflichtung gewähren zu wollen, lässt sich ihrem Verhalten nicht entnehmen. 59 aa) Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und wendet er zur Gleichstellung der Außenseiter mit Gewerkschaftsmitgliedern einheitlich die tariflichen Vorschriften an, ist dieses Verhalten regelmäßig als Angebot an die Außenseiter zu verstehen, dass auch auf ihre Arbeitsverhältnisse die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen (BAG v. 14.11.2001 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16). 60 bb)Denn die Gewährung tariflicher Leistungen durch den Arbeitgeber an tarifungebundene Mitarbeiter dient regelmäßig dem Ziel, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen überflüssig zu machen. Dies kann aus Vereinfachungsgründen erfolgen, da für den Arbeitgeber zunächst nicht erkennbar ist, wem er die tariflichen Leistungen unmittelbar aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit schuldet, oder auch mit dem Ziel, Anreize für eine Gewerkschaftsmitgliedschaft der Beschäftigten gering zu halten. Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. 61 cc) Hinweise oder Umstände, die für ein solches abweichendes Auslegungsergebnis sprechen, sind nicht erkennbar. Der Arbeitsvertrag enthält überhaupt keine Regelung zu Umfang und Reichweite der Anwendbarkeit tariflicher Regelungen. Er nimmt lediglich eine Eingruppierung des Klägers in Tarifgruppe VI vor. Auch die in Bezug genommene Arbeitsordnung enthält nur den Satz, dass Lohn- und Gehaltsregelungen im Rahmen bestehender tariflicher Regelungen in Betriebsvereinbarungen getroffen werden können. Unabhängig davon, ob diese Regelung mit Blick auf § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam anzusehen ist oder nicht, spricht deren Wortlaut nicht für die Annahme des Klägers, dass der Kreis der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eingeschränkt sein soll. 62 dd) Der Umstand, dass die Beklagte 2009 und 2010 die tariflichen Leistungen in Anwendung des damals abgeschlossenen Sanierungstarifvertrages reduziert hat, zeigt ebenfalls, dass sie lediglich die Gleichstellung von organisierten und tarifungebundenen Arbeitnehmern anbieten wollte. Sie hat damit zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen lassen, dass unabhängig vom Umfang tariflicher Verpflichtungen eine Pflicht auf Zahlung von Urlaubsgeld und Jahresleistung bestehen soll. 63 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass eine einmal entstandene betriebliche Übung nicht durch eine spätere Änderung des Arbeitgeberverhaltens einseitig aufgehoben werden kann (BAG v. 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 - AP Nr. 242 BGB Betriebliche Übung). Das beantwortet aber noch nicht die Frage, warum der Kläger das Verhalten der Beklagten so verstehen durfte, dass diese weiter tarifliche Leistungen erbringen möchte, obwohl keine entsprechende tarifliche Bindung besteht. 64 ee)Der Kläger hat im Laufe der Jahre die Leistungen der Beklagten, sei es aus dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag oder aus dem jeweiligen Lohnabkommen, widerspruchslos entgegengenommen. Damit hat er nicht das Angebot zur Einbeziehung eines speziellen Tarifvertrages, insbesondere des Manteltarifvertrages, angenommen, sondern die Anwendung der für die Beklagte anwendbaren Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. 65 2.Dieses Auslegungsergebnis führt dazu, dass der Kläger nur Anspruch auf die Leistungen hat, die die Beklagte aufgrund ihrer Tarifgebundenheit gegenüber den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern schuldet. Da auf Grundlage des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2013 ein Anspruch auf die tariflichen Sonderleistungen tarifliche Jahresleistung und zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2013 ausgeschlossen wurde, besteht auch gegenüber dem Kläger kein Zahlungsanspruch. 66 a)Aufgrund der Regelung in § 2 des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2013 (SanTV) schuldet die Beklagte den tarifgebundenen Arbeitnehmern die Zahlung der tariflichen Jahresleistung und des zusätzlichen Urlaubsgeldes für 2013 nicht. 67 § 2 SanTV sieht im Gegenzug für einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen den ersatzlosen Wegfall der in §§ 9, 10 MTV geregelten tariflichen Sonderleistungen für die Jahre 2013 bis 2015 vor. Dieser Tarifvertrag gilt nach § 1 SanTV i. V. m. § 1 Ziffer 1 des Sanierungstarifvertrages vom 24.11.2009 persönlich für alle Arbeitnehmer am Standort N., die nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG oder in Altersteilzeit sind, und zeitlich nach § 11 SanTV für den Zeitraum 28.05.2013 bis 31.12.2016. Die Regelung verdrängt die abweichenden Regelungen des MTV, da im Falle einer Tarifkonkurrenz die Normen eines Firmentarifvertrages nach dem Spezialitätsprinzip denen eines Verbandstarifvertrages vorgehen (BAG, Urteil vom 04.07.2007 - 4 AZR 491/06 - BAGE 123, 213 - 233). 68 b) Da der Kläger lediglich einen Anspruch auf Gleichstellung mit den tarifgebundenen Kollegen hat, kann auch er keine Zahlung verlangen. Anders als der Kläger meint, liegt hierin keine unmittelbare Anwendung des Sanierungstarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Vielmehr wird der Umfang der gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern bestehenden Ansprüche geprüft, um zu klären, ob die Beklagte ihrem im Wege der betrieblichen Übung abgegebenen Versprechen, den Kläger nicht schlechter als Gewerkschaftsmitglieder zu stellen, nachgekommen ist. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger verärgert war, dass er an der Abstimmung im Betrieb über die Frage, ob die Gewerkschaft den Sanierungstarifvertrag vom 14.06.2013 unterzeichnen soll, nicht beteiligt wurde und damit nicht beeinflussen konnte, ob er den erheblichen Verzicht, der mit dem Abschluss dieses Haustarifvertrages einherging, mittragen will. Dies ist jedoch eine Folge seiner Entscheidung, nicht in die Gewerkschaft einzutreten. Es ändert nichts daran, dass der Umfang seiner aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche davon abhängt, wie weit diese tariflichen Ansprüche reichen. 69 C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 70 D.Ein Grund nach § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Kammer ist von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur streitgegenständlichen Rechtsfrage nicht abgewichen. 71 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 72 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 73 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 74 SchönbohmRussin Will 75 Ausgefertigt: 76 (Wilden) 77 Regierungsbeschäftigte 78 als Urkundsbeamtin 79 der Geschäftsstelle