Urteil
12 Sa 648/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2013:0925.12SA648.13.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
| 1. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.02.2013 - 1 Ca 1402/12 - wird zurückgewiesen. |
| 2. | Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. |
| 3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.02.2013 - 1 Ca 1402/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente. Der am 02.06.1951 geborene Kläger war seit dem 16.04.1970 zunächst bei der I. Papier GmbH & Co KG (H-GmbH) auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.12.1979, mit dem in Ziffer VI. die Zusage einer Altersversorgung erteilt wurde, als Schichtführer im Werk in E.-X. beschäftigt. In dem dortigen Papierwerk wurden Werbekataloge und Magazine produziert. Die Beklagte selbst war eine Tochtergesellschaft der O. T. B. (N-B.). Die N-B. stellte weltweit an 14 Standorten Papier her. Die Beklagte wurde zum Zwecke des Erwerbs und Betriebs des Papierwerks in E.-X. gegründet. Zum 01.12.2001 übernahm die Beklagte den Betrieb der H-GmbH in X.. Im Rahmen des damit verbundenen Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Ausweislich des Unterrichtungsschreibens vom 30.11.2011 trat die Beklagte in die zugesagte betriebliche Altersversorgung ein. Diese übernahm zudem die Pensionsverpflichtungen der H-GmbH. Zur Finanzierung dieses Kaufs der H-GmbH hatte die Beklagte ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 251 Millionen von der N-B. und ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 80 Millionen Euro von einem anderen konzernangehörigen Unternehmen erhalten. Es war zudem im Rahmen dieser Übernahme ein Geschäftswert als immaterielles Wirtschaftsgut gebildet worden, der über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren in den Bilanzen abgeschrieben wurde. Die Beklagte nahm zudem an einem Cashpoolmanagement-System, dem auch weitere Konzerngesellschaften der N-B. angeschlossen waren, teil. Ein Beherrschungsvertrag war nicht in das Handelsregister eingetragen. Am 23.07.2003 vereinbarten der Kläger und die Beklagte einen Aufhebungsvertrags, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2004 vorsah. Ab dem 01.11.2003 zahlte die Beklagte dem Kläger entsprechend ihrem Schreiben vom 21.11.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.546,00 Euro. Zum 01.07.2006 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente auf einen monatlichen Betrag von 1.614,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die turnunsmäßig alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführte Anpassungsprüfung ergeben habe, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2009 nicht erfolgen könne. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2009. Das von der Beklagten in dem Werk E.-X. hergestellte Segment des "Magazinpapiers" geriet in den letzten Jahren erheblich unter Druck, weil große Versandhäuser Papier nicht mehr im bisherigen Umfang bezogen. Ausweislich der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2006 bis 2011 erzielte die Beklagte jeweils ein negatives Betriebsergebnis. Die Jahresfehlbeträge beliefen sich im Einzelnen auf folgende Beträge: 2005 - 36.952.502,28 Euro; 2006 - 48.133.581,69 Euro; 2007 - 45.376.848,88 Euro; 2008 - 46.495.745,21 Euro; 2009 - 17.584.353,77 Euro; 2010 - 20.046.486,33 Euro; 2011 - 26.175.470,34 Euro. In den jeweiligen Bilanzen waren u.a. die Zinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Betriebsübernahme, Abschreibungen aus der Betriebsübernahme (Geschäftswert und Anschaffungskosten) und künftigere höhere Pensionsverpflichtungen enthalten. Im Juni 2009 leistete die N-B. zur Stärkung des Eigenkapitals der Beklagten eine Einlage von 70 Millionen Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Jahresabschlüsse sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.04.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum 01.07.2012 keine Anpassung der Betriebsrente erfolgen könne. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg (1 Ca 2582/12) machte der Kläger weitere Erhöhungsansprüche geltend. Diesen beruhten darauf, dass der Kläger dort geltend machte, bereits die Ausgangsrente sei falsch berechnet worden, weil eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze übersehen worden sei. Tatsächlich hätte die Ausgangsrente nicht 1.546,00 Euro, sondern 1.992,47 Euro betragen müssen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 19.04.2013 einen Vergleich, nach dem sich die monatliche Betriebsrente ab dem 01.01.2013 auf monatlich 1.803,24 Euro erhöhte, die Beklagte einen Einmalbetrag von 9.083,28 Euro zahlte und Einigkeit darüber bestand, dass der der Betrag von 1.803,24 Euro vorbehaltlich künftiger Rentenerhöhungen gemäß § 16 BetrAVG zu zahlen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente zu Unrecht zum 01.07.2009 und zum 01.07.2012 nicht erhöht. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der begehrten Anpassung nicht entgegen. Dies habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Er hat insoweit die Ansicht vertreten, dass das negative bilanzielle Ergebnis unerheblich sei, weil bestimmte Posten insoweit keine Berücksichtigung finden dürften. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck des § 613a BGB. Aus diesem folge, dass die Beklagte die in den Bilanzen enthaltenen Kosten des Betriebsübergangs im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG nicht berücksichtigen dürfe. Unterlasse man diese Korrektur, führe der Betriebsübergang zu einer Schlechterstellung der davon betroffenen Versorgungsberechtigten. Der neue Arbeitgeber müsse sich gegenüber seinen Versorgungsberechtigten so behandeln lassen wie der bisherige Arbeitgeber. Konkret dürften deshalb die Abschreibungen auf die Anschaffungskosten bzw. den Geschäftswert und die im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung anfallenden Zinsen nicht berücksichtigt werden. Es sei zwar richtig, dass diese Punkte aus bilanziellen Gesichtspunkten in der Bilanz berücksichtigt werden. Aus den genannten Gründen müsse im Rahmen von § 16 BetrAVG aufgrund der Wertung des § 613a BGB jedoch etwas anderes gelten. Soweit den Jahresabschlüssen der Jahre 2008, 2009 und 2010 zu entnehmen sei, dass für die Pensionsverpflichtungen Rückstellungen gebildet und dabei jährliche Rentensteigerungen von 2 % zu Grunde gelegt wurden, sei dies unzulässig. Vertrete die Beklagte die Ansicht, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu Anpassungen in der Lage sei, so dürfe sie nicht in ihren Bilanzen jährliche Rentensteigerungen von 2 % berücksichtigen. Soweit die Beklagte im Jahresabschluss zum 31.12.2010 sonstige Rückstellungen in Höhe von 14.655.755,14 Euro geltend mache, und dies mit Restrukturierungsverpflichtungen und drohenden Verlusten aus schwebenden Beschaffungsgeschäften begründet hat der Kläger bestritten, dass es sich um angemessene Rückstellungen handele. Ihm seien keine Restrukturierungsmaßnahmen bekannt, die eine solche Rückstellung begründeten. Er hat ursprünglich auch gerügt, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, z.B. nicht testiert seien. Prognosen für das Jahr 2012 seien ihm nicht bekannt. Außerdem sei für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen von § 16 BetrAVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten abzustellen, sondern auch auf die wirtschaftliche Lage der N-B.. Möglicherweise liege ein Beherrschungsvertrag vor. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nach den Grundsätzen über einen qualifiziert faktischen Konzern vor. Es gebe einen einheitlichen Internetauftritt der konzernzugehörigen Unternehmen. Die Muttergesellschaft nehme über das Cashpooling-System maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Dieses System berücksichtige nicht die Eigenkapitalerhaltungsgrundsätze bei der Beklagten und setzt diese zudem einer Ausfallhaftung im Falle der Insolvenz eines anderen Unternehmens im Konzernverbund aus. Auch habe die Muttergesellschaft die Beklagte im Jahr 2001 nicht mit dem nötigen Eigenkapital ausgestattet, um den Unternehmenskauf durchzuführen, sondern stattdessen die Darlehen gewährt. Für die dadurch notwendig gewordenen Kredite müsse die Beklagte Zinsen zahlen, was zu einer Belastung der Jahresergebnisse geführt habe. Dies zeige, dass die N-B. in ihrer Konzernleitungsmacht nicht ausreichend auf die Belange der Beklagten Rücksicht nehme. Darüber hinaus gebe die Muttergesellschaft ihren einzelnen Werken die zu produzierende Papiersorte vor, um einen konzerninternen Konkurrenzkampf zu vermeiden. Die Beklagte sei damit von der Möglichkeit der Produktion anderer - gegebenenfalls gewinnbringender - Papiersorten ausgeschlossen, obwohl sie über die technischen Möglichkeiten verfüge, andere Papiersorten herzustellen. Der Kläger hat seinen Anspruch zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. In einem anderen gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte die Erhöhung der Betriebsrente vergleichsweise vereinbart. Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, ihm stehe ab dem 01.07.2009 eine monatliche Betriebsrente von 1.693,00 Euro (Anpassungshöhe 4,89 %) und ab dem 01.07.2012 in Höhe von 1.783,00 Euro (Anpassungshöhe 5,3 %) zu. Ausgehend von einer Ausgangsrente von 1.614,00 Euro hat er mit dem jetzigen Klageantrag zu 3) die angeblich um 169,00 Euro monatlich höhere Betriebsrente ab dem 01.07.2012 und mit dem jetzigen Klageantrag zu 4) die angebliche ihm zustehende Differenz für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 geltend gemacht. Im Hinblick auf das Verfahren 1 Ca 2582/12 bei dem Arbeitsgericht Duisburg hat der Kläger sodann geltend gemacht, ihm stehe ab dem 01.03.2013 eine 1.992,47 Euro übersteigende Betriebsrente von monatlich weiteren 208,19 Euro brutto zu (Klageantrag zu 1). Für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 28.02.2013 stehe ihm eine Betriebsrentennachzahlung in Höhe von 5.173,00 Euro zu (Klageantrag zu 2). Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.03.2013 über den monatlichen Betrag von 1.992,47 Euro brutto weitere 208,19 Euro brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.173,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 97,34 Euro für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.07.2009, aus einem Betrag in Höhe von 194,86 Euro für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.08.2009, aus einem Betrag in Höhe von 292,29 Euro für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.09.2009, aus einem Betrag in Höhe von 389,72 Euro für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2009, aus einem Betrag in Höhe von 487,15 Euro für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.11.2009, aus einem Betrag in Höhe von 584,58 Euro für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009, aus einem Betrag in Höhe von 682,01 Euro für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2010, aus einem Betrag in Höhe von 779,44 Euro für die Zeit vom 01.02.2010 bis 28.02.2010, aus einem Betrag in Höhe von 876,87 Euro für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2010, aus einem Betrag in Höhe von 974,30 Euro für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.071,73 Euro für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.05.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.169,16 Euro für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.06.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.266,59 Euro für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.07.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.364,02 Euro für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.461,45 Euro für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.09.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.558,88 Euro für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.10.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.656,31 Euro für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.11.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.753,74 Euro für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.851,17 Euro für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.948,60 Euro für die Zeit vom 01.02.2011 bis 28.02.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.046,03 Euro für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.143,46 Euro für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.04.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.240,89 Euro für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.338,32 Euro für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.435,75 Euro für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.533,18 Euro für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.630,61 Euro für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.09.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.728,04 Euro für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.825,47 Euro für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.11.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.922,90 Euro für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011, aus einem Betrag in Höhe von 3.020,33 Euro für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.117,76 Euro für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.215,19 Euro für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.312,62 Euro für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.04.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.410,05 Euro für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.507,48 Euro für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.06.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.715,67 Euro für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.923,86 Euro für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012, aus einem Betrag in Höhe von 4.132,05 Euro für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.09.2012, aus einem Betrag in Höhe von 4.340,24 Euro für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.10.2012, aus einem Betrag in Höhe von 4.548,43 Euro für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012, aus einem Betrag in Höhe von 4.756,62 Euro für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012, aus einem Betrag in Höhe von 4.964,81 Euro für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013, aus einem Betrag in Höhe von 5.173,00 Euro für die Zeit vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 zu zahlen. Hilfsweise: 3.die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2012 über den monatlichen Betrag von 1.614,00 Euro brutto weitere 169,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2012 zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.844,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 79,00 Euro für die Zeit ab dem 02.07.2009 bis zum 01.08.2009, aus einem Betrag in Höhe von 158,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2009 bis zum 01.09.2009, aus einem Betrag in Höhe von 237,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 01.10.2009, aus einem Betrag in Höhe von 316,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2009 bis zum 01.11.2009, aus einem Betrag in Höhe von 395,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2009 bis zum 01.12.2009, aus einem Betrag in Höhe von 474,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2009 bis zum 01.01.2010, aus einem Betrag in Höhe von 553,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2010 bis zum 01.02.2010, aus einem Betrag in Höhe von 632,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2010 bis zum 01.03.2010, aus einem Betrag in Höhe von 722,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2010 bis zum 01.04.2010, aus einem Betrag in Höhe von 790,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2010 bis zum 01.05.2010, aus einem Betrag in Höhe von 869,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2010 bis zum 01.06.2010, aus einem Betrag in Höhe von 948,00 Euro für die Zeit vom 02.06.2010 bis zum 01.07.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.027,00 Euro für die Zeit vom 02.07.2010 bis zum 01.08.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.106,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2010 bis zum 01.09.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.185,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2010 bis zum 01.10.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.264,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2010 bis zum 01.11.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.343,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2010 bis zum 01.12.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.422,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2010 bis zum 01.01.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.501,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2011 bis zum 01.02.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.580,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2011 bis zum 01.03.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.659,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2011 bis zum 01.04.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.738,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2011 bis zum 01.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.817,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2011 bis zum 01.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.896,00 Euro für die Zeit vom 02.06.2011 bis zum 01.07.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.975,00 Euro für die Zeit vom 02.07.2011 bis zum 01.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.054,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2011 bis zum 01.09.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.133,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2011 bis zum 01.10.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.212,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2011 bis zum 01.11.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.291,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2011 bis zum 01.12.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.370,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2011 bis zum 01.01.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.449,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.528,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2012 bis zum 01.03.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.607,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2012 bis zum 01.04.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.686,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2012 bis zum 01.05.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.765,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2012 bis zum 01.06.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.844,00 Euro seit dem 01.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 und zum 01.07.2012 zu Recht nicht angepasst. Ihre wirtschaftliche Lage habe eine Anpassung nicht zugelassen. Dies belegten die Jahresfehlbeträge in den Jahren 2006 bis 2011. Eine Eigenkapitalverzinsung habe sie mithin nicht erzielen können. Eine entsprechende Prognose habe sich für die nachfolgenden Anpassungszeiträume zum 01.07.2009 und zum 01.07.2012 ergeben. Die von dem Kläger angenommene Korrektur der Bilanzen in Ansehung von § 613a BGB sei nicht vorzunehmen. Unabhängig davon sei aber anzumerken, dass die Abschreibungen mit Bezug auf das Werk X. im Jahr 2008 bereits zu einem Großteil abgeschrieben gewesen sei. Die Darlehen sei zu einem Großteil in Eigenkapital umgewandelt worden, so dass sich auch der Zinsaufwand minimiert habe. Die Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen mit einer Steigerung von 2 % sei zutreffend. Sie beruft sich insoweit ergänzend auf eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Korfmann, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese belege u.a. ebenfalls die systematische Reduzierung des Eigenkapitals. Nach Rüge seitens des Klägers hat sie dieses Gutachten im Auszug sowie Kopien der letzten drei Jahresauszüge, aus denen sich die Testierung ergab, zu den Akten gereicht. Für das Jahr 2012 sei ein Jahresfehlbetrag von 25 bis 30 Millionen Euro zu erwarten. Sie habe zudem in der Vergangenheit nahezu 160 Arbeitsplätze abgebaut. Über die Schließung weiterer Bereiche werde nachgedacht. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der N-B. sei nicht abzustellen. Weder liege ein Beherrschungsvertrag vor, noch lägen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff aufgrund eines qualifiziert faktischen Konzerns vor. Die Muttergesellschaft habe der Beklagten lediglich günstig Geld geliehen. Das Cashpooling stelle nur ein günstiges Finanzierungsmodell innerhalb des Konzerns dar. Soweit sich der Kläger auf Gleichbehandlung berufe, habe sie in dem Fall G. zwar eine vergleichsweise Regelung gefunden. Dem Verfahren hätten aber andere Rechtsfragen zu Grunde gelegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen mit den negativen Betriebsergebnissen der Beklagten begründet. Die von dem Kläger begehrten aus § 613a BGB abgeleiteten wertenden Betrachtungen im Rahmen von § 16 BetrAVG seien abzulehnen. Ein Berechnungsdurchgriff sei nicht vorzunehmen. Gegen das ihm am 02.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 03.06.2013 begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, er hätte gerügt, dass die vorgelegten Bilanzen fehlerhaft seien. Er habe insoweit lediglich vorgetragen, dass die Aufwendungen aus dem Unternehmenskauf im Jahre 2001 nicht zu berücksichtigen seien. Handelsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden, müsse im Rahmen von § 16 BetrAVG, d.h. außerhalb der Bilanz, aber anders betrachtet werden. Dies folge aus § 613a BGB, weil andernfalls ein Unternehmenskauf regelmäßig zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führe. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen wie die H-GmbH, wenn es nicht zu dem Betriebsübergang gekommen wäre. Diese hätte keine Kosten aus dem Unternehmenskauf in ihrer Bilanz geltend machen können. Es sei zudem nicht überzeugend, die Einstellung der Pensionsverpflichtungen in die Bilanz mit Steigerungen um 2 % zulassen, wenn solche nicht erfolgten. Hierin liege eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrentnern. Einen Berechnungsdurchgriff habe das Arbeitsgericht zu Unrecht verneint. Da ausweislich des Vergleichs vom 19.04.2013 keine höhere Ausgangsrente geschuldet sei, hat der Kläger die beiden ursprünglichen Hauptanträge mit der Berufungsbegründung für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.02.2013 - 1 Ca 1402/12 - abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2012 über den monatlichen Betrag von 1.614,00 Euro brutto weitere 169,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.844,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 79,00 Euro für die Zeit ab dem 02.07.2009 bis zum 01.08.2009, aus einem Betrag in Höhe von 158,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2009 bis zum 01.09.2009, aus einem Betrag in Höhe von 237,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 01.10.2009, aus einem Betrag in Höhe von 316,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2009 bis zum 01.11.2009, aus einem Betrag in Höhe von 395,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2009 bis zum 01.12.2009, aus einem Betrag in Höhe von 474,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2009 bis zum 01.01.2010, aus einem Betrag in Höhe von 553,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2010 bis zum 01.02.2010, aus einem Betrag in Höhe von 632,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2010 bis zum 01.03.2010, aus einem Betrag in Höhe von 722,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2010 bis zum 01.04.2010, aus einem Betrag in Höhe von 790,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2010 bis zum 01.05.2010, aus einem Betrag in Höhe von 869,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2010 bis zum 01.06.2010, aus einem Betrag in Höhe von 948,00 Euro für die Zeit vom 02.06.2010 bis zum 01.07.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.027,00 Euro für die Zeit vom 02.07.2010 bis zum 01.08.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.106,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2010 bis zum 01.09.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.185,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2010 bis zum 01.10.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.264,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2010 bis zum 01.11.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.343,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2010 bis zum 01.12.2010, aus einem Betrag in Höhe von 1.422,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2010 bis zum 01.01.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.501,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2011 bis zum 01.02.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.580,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2011 bis zum 01.03.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.659,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2011 bis zum 01.04.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.738,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2011 bis zum 01.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.817,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2011 bis zum 01.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.896,00 Euro für die Zeit vom 02.06.2011 bis zum 01.07.2011, aus einem Betrag in Höhe von 1.975,00 Euro für die Zeit vom 02.07.2011 bis zum 01.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.054,00 Euro für die Zeit vom 02.08.2011 bis zum 01.09.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.133,00 Euro für die Zeit vom 02.09.2011 bis zum 01.10.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.212,00 Euro für die Zeit vom 02.10.2011 bis zum 01.11.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.291,00 Euro für die Zeit vom 02.11.2011 bis zum 01.12.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.370,00 Euro für die Zeit vom 02.12.2011 bis zum 01.01.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.449,00 Euro für die Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.528,00 Euro für die Zeit vom 02.02.2012 bis zum 01.03.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.607,00 Euro für die Zeit vom 02.03.2012 bis zum 01.04.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.686,00 Euro für die Zeit vom 02.04.2012 bis zum 01.05.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.765,00 Euro für die Zeit vom 02.05.2012 bis zum 01.06.2012, aus einem Betrag in Höhe von 2.844,00 Euro seit dem 01.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Anhaltspunkte für eine Korrektur der Bilanzen seien nicht vorgetragen. Zudem hätte die Erheblichkeit der angeblichen Korrektur für die Anpassung dargelegt werden müssen. Daran fehle es. Der Kläger wiederhole nur sein erstinstanzliche Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. I. Streitgegenstand ist nur noch der ursprüngliche Hilfsantrag. Die Parteien konnten den Rechtsstreit betreffend den ursprünglichen Hauptantrag im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklären. 1. Streitgegenstand ist nur noch der ursprüngliche Hilfsantrag. Richtig ist zunächst, dass dieser ursprüngliche Hilfsantrag in dem bisherigen Hauptantrag enthalten gewesen ist. Identisch waren die beiden Anträge nur insoweit nicht, wie mit dem Hautantrag ein gegenüber dem Hilfsantrag erhöhter Anpassungsbedarf verlangt wurde. In diesem Umfang hat der Kläger seine Ansprüche im Berufungsrechtszug in der Hauptsache aufgrund des Vergleichs vom 19.04.2013 nicht mehr weiter verfolgt. In der Hauptsache war Streitgegenstand zum einen mithin nur noch die angebliche Differenz an Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2012. Die vom Kläger mit dem Antrag zu 2) im Berufungsrechtszug geltend gemachte Differenz berechnet sich insoweit im Vergleich zur bisherigen Betriebsrente von 1.614,00 Euro, d.h. mit monatlich 79,00 Euro. Der Vergleich vom 19.04.2013 ergab insoweit keine Änderung, weil für die Vergangenheit keine erhöhte Ausgangsrente vereinbart worden ist. Mit dem Antrag zu 1) im Berufungsrechtszug verlangt der Kläger zum anderen ab dem 01.07.2012 eine um monatlich 169,00 Euro höhere Betriebsrente. Bis zum 01.01.2013 handelt es sich dabei um weitere 169,00 Euro gegenüber bisher 1.614,00 Euro. Ab dem 01.01.2013 hat sich die Betriebsrente allerdings bereits aufgrund des Vergleichs vom 19.04.2013 um 189,24 Euro auf 1.803,24 Euro erhöht. Dies lässt, wie es sich aus Seite 7 der Berufungsbegründung ausdrücklich ergibt und auch dem gemeinsamen Verständnis von Nr. 3 des Vergleichs durch die Parteien entspricht, den in diesem Verfahren geltend gemachten Erhöhungsbetrag unberührt. Der Kläger verlangt mithin ab dem 01.01.2013 über den Betrag von 1.614,00 Euro und den Betrag von 189,24 Euro hinaus weitere 169,00 Euro monatlich. Über die Zahlungsanträge zu 1) und 2) des Berufungsrechtszugs in diesem Verständnis, d.h. über diesen Streitgegenstand, hat die Kammer in der Hauptsache entschieden. 2. Über das in erster Instanz mit dem Hauptantrag zu 1) und 2) noch geltend gemachte weitergehende Erhöhungsverlangen des Klägers hatte die Kammer aufgrund der insoweit teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien (§ 91a Abs. 1 ZPO) in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden. Die Parteien konnten den Rechtsstreit insoweit in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise übereinstimmend für erledigt erklären. Dem steht nicht entgegen, dass das erledigende Ereignis mit dem Vergleich vom 19.04.2012 zeitlich zwischen dem arbeitsgerichtlichen Urteil und der Berufung eingetreten ist. Eine Erledigungserklärung ist auch in diesem Fall grundsätzlich zulässig (BGH 29.04.1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, ZPO § 91a Rn. 20). Dem Kläger fehlte insoweit auch nicht die erforderliche Beschwer. Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die materielle Beschwer entfällt, wenn eine zur Zahlung verurteilte Partei nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt oder, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr bestehe (BGH 13.01.2000 - VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120 Rn. 6; s.a. BGH 07.11.1974 - III ZR 115/72, NJW 1975, 539 Rn. 19 f.). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben (aA z.B. Zöller/Vollkommer a.a.O.). Der zu entscheidende Fall liegt anders. Eine Zahlung der Forderung aus dem bisherigen Hauptantrag ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht der Klage stattgegeben, sondern diese abgewiesen worden. Richtig ist zwar, dass die Parteien sich im Vergleich darüber geeinigt haben, dass eine höhere Betriebsrente erst ab dem 01.01.2013 und nicht früher zu zahlen ist. Sie haben damit zwar die Ausgangsrente geregelt. Eine Vereinbarung zu der hier streitigen Erhöhung haben die Parteien in dem Vergleich aber nicht getroffen, wie Nr. 3 des Vergleichs zeigt. Eine materielle Regelung gerade dieses Rechtsstreits ist damit nicht erfolgt, was auch daran liegen mag, dass in dem Verfahren, in welchem der Vergleich geschlossen wurde, sowohl der Kläger als auch die Beklagte von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten waren. Der Kläger war in Bezug auf den Hauptantrag durch das klageabweisende Urteil deshalb nach wie vor materiell beschwert. Im Übrigen setzt die Erledigungserklärung zwischen den Instanzen eine zulässige Berufung voraus. II. Dies ist der Fall. Insbesondere ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Hinblick auf die angeblich erforderliche wertende Korrektur der Bilanzen aufgrund von § 613a BGB im Wesentlichen seinen Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt. Seine Berufungsbegründung setzt sich aber ausreichend mit der Argumentation des Arbeitsgerichts dazu auseinander, dass keine Korrektur im Hinblick auf die eingestellten Pensionsverpflichtungen aufgrund der in den Bilanzen angenommenen jährlichen Erhöhung von 2 % erforderlich ist. Da das Arbeitsgericht diese Begründung gleichrangig neben diejenige gestellt hat, mit der es eine Korrektur gemäß § 613a BGB abgelehnt hat, bringt der Kläger damit, dass er sich mit der Begründung betreffend die Pensionsverpflichtungen auseinandersetzt, das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt zu Fall. Unerheblich ist, dass der Kläger sich mit der Berufung nicht mit der Erheblichkeit dieser Korrektur in Bezug auf die Jahresfehlbeträge auseinandersetzt, weil dies für das Arbeitsgericht in seiner Begründung nicht das entscheidende Moment war. Unschädlich ist auch, dass der Kläger in der Hauptsache nur den Hilfsantrag weiter verfolgt, was schon daraus folgt, dass der Hilfsantrag im Hauptantrag enthalten war. B. Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte die für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2009 kein Anspruch auf Zahlung von 2.844,00 Euro brutto zu. Für die Zeit ab dem 01.07.2012 kann der Kläger von der Beklagten keine Zahlung einer um 169,00 Euro erhöhten Betriebsrente im zu A.I.1 beschriebenen Sinne verlangen. Die Beklagte war zu den Stichtagen 01.07.2009 und 01.07.2012 nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten entgegen. I.Das Arbeitsgericht hat zu I.1.a. der Entscheidungsgründe auf den Seiten 8 bis 11 Mitte des Urteils die Grundsätze, die der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegen, zutreffend und richtig dargestellt. Auf diese Ausführungen nimmt die erkennende Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung ab. Diese Grundsätze werden von den Parteien, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Dies ist nicht der Kern des Streits der Parteien. Es geht vielmehr darum, ob in Anwendung dieser Grundsätze aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles, insbesondere des Betriebsübergangs im Jahre 2001 und der Einbindung der Beklagten in den Konzern der N-B. eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 und zum 01.07.2012 zu erfolgen hatte. Dies verneint die erkennende Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht. II.Ausgehend von den Jahresabschlüssen sowie den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen ließ die wirtschaftliche Lage der Beklagte keine Anpassung zu den Stichtagen 01.07.2009 und 01.07.2012 zu. Ausgehend von einem repräsentativen Zeitraum von drei Jahren war die die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass ihr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur einer Anpassung der Betriebsrenten fehlen würde. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2005 bis 2011 weisen durchgängig erhebliche Jahresfehlbeträge aus. Wenn ein Arbeitgeber durchweg Jahresfehlbeträge erwirtschaftet, kann er keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen (vgl. BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, BetrAV 2013, 63 Rn. 47). Der Kläger hat die Bilanzen aus handelsrechtlicher Sicht und insoweit als solche nicht mehr in Frage gestellt. Dies hat er im Berufungsrechtszug mit seiner Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 12.09.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt. Weder habe er behauptet, dass die Jahresabschlüsse fehlerhaft seien, noch, dass betriebswirtschaftliche Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nochmals bestätigt. Diese Ansicht ist zudem zutreffend, weil kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass aus bilanzieller Sicht Korrekturen an den Bilanzen oder den Gewinn- oder Verlustrechnungen erforderlich sind. Richtig ist es insoweit die Aufwendungen aus dem Unternehmenskauf im Jahre 2001 einzustellen. Dabei sind, wie Buchstabe B des Anhangs zu dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2012 zur Akte gereichten Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 belegt, die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen zu Anschaffungskosten und soweit abnutzbar, vermindert um lineare, planmäßige Abschreibungen pro rata temporis bewertet worden. Der Geschäftswert wurde über eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Die Restnutzdauer der übernommenen Gebäude und Anlagen betrugen zum Zeitpunkt des Erwerbs durchschnittlich für Gebäude 12 bis 15 Jahre, für Maschinen 5 bis 7 Jahre und für die Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 bis 5 Jahre. Die Einstellungen dieser Positionen folgt bilanziell aus §§ 255, 253 HGB. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitdauer der Abschreibungen bilanziell falsch gewählt worden ist (vgl. z.B. BAG 21.08.2012 a.a.O. Rn. 50: 15 Jahre für den "Goodwill"). Auch diese Einschätzung ist den Parteien durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung offen gelegt worden. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Bilanziell sind die Zinsaufwendungen einzustellen (vgl. z.B. BAG 21.08.2012 a.a.O. Rn. 49) ebenso wie Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen als solche (BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, BetrAV 2011, 174 Rn. 54). Bei den Jahresfehlbeträgen verbleibt es auch, wenn man die erforderliche Durchschnittsbetrachtung ausgehend von den Jahresfehlbeträgen zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres (vgl. BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, BB 2013, 2100 Rn. 45) anwendet. Auch abzüglich der in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen sonstigen Steuern (vgl. BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 46 ff. und Rn. 63) verbleibt es bei erheblichen Jahresfehlbeträgen, nämlich: 2005 - 36.464.836,68 Euro (36.952.502,28 Euro abzgl. 487.665,60 Euro); 2006 - 47.612.331,49 Euro (48.133.581,69 Euro abzgl. 521.250,20 Euro); 2007 - 44.888.484,28 Euro (45.376.848,88 Euro abzgl. 488.364,60 Euro); 2008 - 46.008.828,93 Euro (46.495.745,21 Euro abzgl. 486.916,28 Euro); 2009 - 17.097.506,06 Euro (17.584.353,77 Euro abzgl. 486.847,71 Euro); 2010 - 19.539.630,09 Euro (20.046.486,33 Euro abzgl. 506.856,24 Euro); 2011 - 25.632.511,71 Euro (26.175.470,34 Euro abzgl. 542.958,63 Euro). Anhaltspunkte für eine günstigere Entwicklung, die aus bilanzieller Sicht zu einer Korrektur der Prognose für den Anpassungszeitraum hätten führen können, waren weder für die Zeit nach dem 01.07.2009 noch nach dem 01.07.2012 ersichtlich. III.Die sich aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ergebende fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten war entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen von § 16 BetrAVG nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung in seinem Sinne zu korrigieren. 1.Dies gilt zunächst im Hinblick auf die aufgrund des Betriebsübergangs in die Bilanzen eingestellten und abgeschriebenen Positionen, wie den immateriellen Geschäftswert und die Sachanlagen. Dies folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 613 a BGB. Maßgeblich für die Anpassungsentscheidung im Rahmen von § 16 BetrAVG ist nämlich die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Der Kläger ist nach dem Betriebsübergang am 01.12.2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass die Beklagte als Betriebserwerberin die Zahlung der Betriebsrente schuldet und dementsprechend auch tatsächlich zahlt. Auf ihre wirtschaftliche Lage kommt es für die Anpassungsentscheidung an. Dem steht § 613a Abs. 1 BGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift keinen Schutz vor tatsächlichen Veränderungen bietet. § 613 a Abs. 1 BGB gewährt zwar einen Inhaltsschutz, der darin besteht, dass die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen fortbestehen. Von den rechtlichen Bestimmungen sind aber die tatsächlichen Verhältnisse zu unterscheiden. Bei der Anwendung des § 16 BetrAVG kommt es mithin auf die Verhältnisse des die Altersversorgung schuldenden Arbeitgebers an (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 43). Wollte man der Ansicht des Klägers näher treten, führte dies dazu, dass die wirtschaftliche Entwicklung der H-GmbH fiktiv hätte fortgeschrieben oder die wirtschaftliche Lage der Beklagten fiktiv hätte betrachtet werden müssen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung stellt das Bundesarbeitsgericht aber auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ab und nicht auf eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Die fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG Rn. 15; BAG 21.08.2012 a.a.O. Rn. 49; BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 69, 71). Für die Kammer besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht des Klägers auch die Zinsen, die aus den Darlehen für den Unternehmenskauf resultieren, zu berücksichtigen sind. So spielt es keine Rolle, dass ein Investor den Kauf einer Arbeitgeberin nur in geringem Umfang mit Eigenkapital und in erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert hatte, so dass in erheblichem Umfang Zinsen für das Fremdkapital aufzuwenden waren. § 16 BetrAVG knüpft an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an und bezweckt keine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen (BAG 21.08.2012 a.a.O. Rn. 49). Entgegen der Ansicht des Klägers durfte der Kauf der H-GmbH mithin mit Darlehen finanziert werden und musste nicht mit eigenem Kapital der Beklagten oder der N-B. finanziert werden. Soweit das Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, dass es bei einer Verschmelzung, die in dem für die für § 16 BetrAVG erforderliche Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen ankam (BAG 31.07.2007 a.a.O. Rn. 23), kann offen bleiben, ob dieser Rechtsgedanke auf die zu entscheidende Fallkonstellation zu übertragen ist. Gegen eine Übertragung spricht schon, dass der Betriebsübergang am 01.12.2001 nicht im repräsentativen Zeitraum für die Prognose betreffend die Anpassungen zum 01.07.2009 und zum 01.07.2012 stattgefunden hat. 2.Richtig ist allerdings, dass bei der Betrachtung der Bilanzen und der gewinn- und Verlustrechnungen betriebswirtschaftliche Korrekturen geboten sein können. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 43). Soweit der Kläger gerügt hat, dass ausweislich des Anhangs zum Jahresabschluss 31.12.2008 eine Sonderabschreibung auf den Geschäftswert vorgenommen worden ist, ändert dies am Ergebnis nichts. Es mag sein, dass diese außerplanmäßige Sonderabschreibung nach den oben genannten Grundsätzen nicht zu berücksichtigen ist. Darauf kommt es aber nicht an. Dies änderte aber im Ergebnis nämlich nichts. Die außerplanmäßige Sonderabschreibung beträgt gemäß dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2012 zur Akte gereichten Jahresabschluss zum 31.12.2008 ausweislich dessen Anhangs (dort zu C I 2) 12.324.000,00 Euro. Bei einem Jahresfehlbetrag zum 31.12.2008 ohne sonstige Steuern von 46.008.828,93 Euro ändert sich an der fehlenden Erwirtschaftung von Eigenkapital nichts, weil immer noch ein Jahresfehlbetrag von 33.684.828,93 Euro verbliebe. Soweit der Kläger gerügt hat, dass im Jahresabschluss zum 31.10.2010 Rückstellungen in Höhe von 14.655.755,14 Euro insbesondere für zukünftige Aufwendungen aus Restrukturierungsverpflichtungen enthalten seien, kann ebenfalls offen blieben, ob diese aufgrund der oben dargestellten Grundsätze außer Ansatz bleiben müssen. Bei einem Jahresfehlbetrag zum 31.12.2010 ohne sonstige Steuern von 19.539.630,09 Euro verbliebe selbst bei Abzug dieses Betrags nach wie vor ein Jahresfehlbetrag von 4.883.874,95 Euro. Soweit der Kläger zudem bemängelt hat, dass in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Pensionsrückstellungen mit einer jährlichen Steigerung von 2 % angesetzt worden sind, obwohl es nicht zu einer Erhöhung der Betriebsrenten kam, ist auch dieser Einwand nicht erheblich. Dass die Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen als solche in die Bilanz einzustellen sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.10.2010 a.a.O.) und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Im Jahr 2008 wurden 29.753.600,00 Euro an Pensionsrückstellungen in die Bilanz eingestellt. 2 % hiervon sind. 595.072 Euro. Im Jahr 2009 waren es 31.703.400,00. 2 % hiervon sind 634.068,00 Euro. Im Jahr 2010 waren es 27.911.144,00 Euro. 2 % hiervon sind 558.222,88 Euro. Selbst wenn man die oben genannte Sonderabschreibung im Jahr 2008 und die Rückstellung im Jahr 2010 für angebliche Restrukturierungsmaßnahmen von den bilanziellen Jahresfehlbeträgen ohne Steuern abzieht, bliebt es auch unter weiterem Abzug, des um 2 % erhöhten Aufwands für die Pensionsrückstellungen dabei, dass die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2011 durchweg Jahresfehlbeträge erwirtschaftet hat. Dass die Erheblichkeit der vom Kläger angenommenen Korrekturen in den Bilanzen nicht dargelegt sei, hat bereits die Beklagte auf Seite 2 der Berufungserwiderung angesprochen. Diese Erheblichkeit ist - wie ausgeführt - auch nicht ersichtlich. Darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen. Weiterer Sachvortrag ist insoweit von Seiten des Klägers nicht erfolgt. IV.Entgegen der Ansicht des Klägers war für die wirtschaftliche Lage nicht auf diejenige der N-B. als Konzernobergesellschaft abzustellen. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, ZIP 2013, 1041 Rn. 30). Einen Vertragskonzern aufgrund eines Ergebnisabführungs- oder Beherrschungsvertrags hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, verneint. Dies greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr an. Er rügt allerdings insbesondere, dass die Einführung des Cashpoolingsystems nur aufgrund der zentralen Leitungsmacht der N-B. möglich sei. Zudem führe die Zurverfügungstellung der liquiden Mittel in diesem System zur Gefahr der Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften. Hier liege eine nachteilige Vorteilsverschiebung zu Gunsten des Konzerns vor. Die Rechtsprechung, wonach ein Berechnungsdurchgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern gestützt werden konnte, hat das Bundesarbeitsgericht indes aufgegeben. Es genügt nicht mehr, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (15.01.2013 a.a.O.). Dem folgt die erkennende Kammer. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Basis der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u.a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 37). Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht, zumal die N-B. im Jahr 2009 zur Stärkung des Eigenkapitals der Beklagten eine Einlage von 70.000.000,00 Euro geleistet hat. Der Kläger ist in der Verhandlung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 15.01.2013 (a.a.O.) hingewiesen worden, sowie darauf, dass die Kammer die Voraussetzungen für einen existenzvernichtenden Eingriff nicht zu bejahen vermag. Weiter Sachvortrag ist nicht erfolgt. Ein Vertrauenstatbestand, der einen Berechnungsdurchgriff begründete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. V.Auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich der Anspruch des Klägers nicht stützen. Vortrag dazu, dass er Herrn G. vergleichbar ist, hat er nicht gehalten. Diesen Aspekt hat der Kläger im Übrigen bereits erstinstanzlich nach der Erwiderung der Beklagten im Kammertermin am 31.10.2012 nicht weiter verfolgt und auch mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen. VI.Mangels Anspruch auf den erhöhten Betriebsrentenanspruch stand dem Kläger auch der begehrte Zinsanspruch nicht zu. Aber auch unabhängig davon besteht der Zinsanspruch bereits alleine deshalb nicht, weil er an eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG anknüpft. Der Zinsanspruch besteht bei einer Klage auf Anpassung nach dieser Vorschrift erst ab dem auf die Rechtskraft folgenden Tag (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, DB 2012, 809 Rn. 56). C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht waren dem Kläger die Kosten ebenso aufzuerlegen wie diejenigen seines erfolglosen Rechtsmittels in der Hauptsache. Der Kläger hätte mit seinem weitergehenden Erhöhungsverlangen nach dem bisherigen Streitstand nicht obsiegt, weil er - wie ausgeführt - ohnehin keinen Anspruch die begehrten Betriebsrentenanpassungen hat. D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) lagen nicht vor. Soweit die Kammer gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten entschieden hat, bestand kein Anlass, insoweit gesondert die Rechtsbeschwerde zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. GotthardtWeyerstraßKoesling