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Beschluss

4 TaBV 99/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2013:0227.4TABV99.12.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2012 - 3 BV 106/12 - teilweise abgeändert.

2.Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2012 - 3 BV 106/12 - teilweise abgeändert. 2.Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt die Verpflichtung der Arbeitgeberin als Antragsgegnerin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat einen Aushang des Gesamtbetriebsrats zu veranlassen, in dem dieser für die Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl wirbt. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. In sechs dieser Einrichtungen sind Betriebsräte gewählt. Der Ende September 2011 im Unternehmen der Arbeitgeberin konstituierte Gesamtbetriebsrat beschloss, im Jahre 2012 in den betriebsratslosen Betriebsstätten der Arbeitgeberin Betriebsratswahlen zu initiieren. Hierzu beabsichtigte er, die "GBR-Info 1/2012" zur Betriebsratswahl in den betriebsratslosen Betrieben auszuhängen (Bl. 7 d. A.). Darin heißt es unter anderem: "Wählt einen eigenen Betriebsrat, der Eure Interessen vertritt. Wehrt Euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf Euch zukommen werden. Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc." Die Arbeitgeberin lehnte den Aushang des Informationsschreibens im Januar 2012 mit der Begründung ab, dass ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründe, nicht gesehen werde. In seiner Sitzung am 14./15. Februar 2012 fasste der Gesamtbetriebsrat den folgenden Beschluss (Bl. 17): "Antrag 10: Der GBR beauftragt die Rechtsanwälte L. u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- und Zwangsgelddrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen." Nachdem die Arbeitgeberin den Aushang in den betriebsratslosen Betrieben verweigerte, beantragte der Gesamtbetriebsrat mit Antragsschrift vom 30. März 2012 beim Arbeitsgericht, der Arbeitgeberin aufzugeben, die GBR-Info 1/2012 in allen betriebsratslosen Einrichtungen auszuhängen. Ein gleichzeitig anhängig gemachtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigte sich nachfolgend durch Antragsrücknahme. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Gesamtbetriebsrat die GBR-Info 1/2012 inhaltlich neu gestaltet. In seiner zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung hat sie folgenden, von einer auf zwei Seiten erweiterten Inhalt (Bl. 134 - 135 d. A.): Seite 1: "GBR-Info 1/2012 Der Gesamtbetriebsrat der B./q..care/Ensemble GmbH informiert nach der Übernahme durch B. Gesamtbetriebsrat gegründet: Zeit für Betriebsratswahlen! Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der "B./q..care/Ensemble GmbH" - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: L.-F.-Haus/C., M. Ring/C., V. straße/C. und C. / C.. Zur Vorsitzenden wurde O. T. (L.-F.-Haus) gewählt. Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit unter anderem auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt. Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst mal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein. Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr - was ohne Weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort. Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post)." Auf Seite 2 heißt es: "GBR-Info 1/2012S. 2 So läuft es ohne Betriebsrat Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrates beachten muss, ?Kündigungen aussprechen, ?den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen, ?darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht, ?darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden, ?darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen, ?Versetzungen anordnen, ?Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann. Außerdem habt ihr keine Möglichkeit, ?auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern, ?euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen, ?auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen." In der rechten unteren Ecke der zweiten Seite der GBR-Info findet sich ein gelb unterlegter Kasten, in dem es wie folgt heißt: "Abschließend eine Bitte: Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen "schwarzen Brett") ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!" Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin sei zum Aushang der GBR-Info 1/2012 in ihren betriebsratslosen Betrieben verpflichtet. Seine Zuständigkeit begründet er unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 BetrVG. Der Inhalt des Infoschreibens sei sachlich gerechtfertigt. Soweit auf S. 2 beispielhaft angeführt sei, welche einschneidenden Maßnahmen der Arbeitgeberin der Beteiligung des Betriebsrats und damit seinem Einfluss unterlägen, handele es sich um eine sachbezogene Werbung für die Durchführung einer Betriebsratswahl. Das Gleiche gelte für den auf S. 1 der Info befindlichen Hinweis auf den besonderen Kündigungsschutz. Auch die Bitte um Information über einen ungeeigneten oder zu früh beendeten Aushang des Infoschreibens halte sich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. Demgegenüber hat die Arbeitgeberin eine Verpflichtung zum Aushang des streitgegenständlichen Infoschreibens abgelehnt. Dessen Inhalt halte sich nicht im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats nach § 17 Abs. 1 BetrVG, insbesondere soweit er über die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats unterrichte. Diese fielen gerade in die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Ebenso sei der Hinweis auf den besonderen Kündigungsschutz der Funktionsträger überflüssig. Ferner verstoße es gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Gesamtbetriebsrat auf S. 2 des Informationsschreibens die Mitarbeiter in den betriebsratslosen Betrieben dazu auffordere, über mögliche Verstöße der Arbeitgeberseite gegen seine Aushangverpflichtung zu informieren. Schließlich hat die Arbeitgeberin bestritten, dass überhaupt ein wirksamer GBR-Beschluss zur Durchführung des Verfahrens vorliege, nachdem der Inhalt des Infoschreibens neu gefasst worden sei. Mit Beschluss vom 24. August 2012, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Infoschreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stelle auszuhängen. Den weiteren Antrag auf Untersagung der Abhängung des Infoschreibens bei Meidung eines Ordnungsgeldes hat es als unzulässig und überdies unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat das Informationsschreiben 1/2012 in seiner letzten Fassung noch als von der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats gedeckt angesehen. Inhaltlich halte es sich im Rahmen der Aufgaben des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Initiierung einer Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben gem. § 17 Abs. 1 BetrVG. Hierzu gehöre auch eine gewisse Werbung für die Errichtung eines Betriebsrats. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit liege nicht vor. Gegen den der Arbeitgeberin am 31. August 2012 zugestellten Beschluss wendet sich ihre am 27. September 2012 eingelegte und am 1. Oktober 2012 begründete Beschwerde. Sie macht geltend, dem Begehren des Gesamtbetriebsrats liege keine ausreichende Beschlussfassung zugrunde, insbesondere im Hinblick auf die nachträglichen Änderungen der GBR-Info 1/12. Zudem halte sich das Info-Schreiben inhaltlich in seiner letzten Fassung nicht im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Schließlich verletze es den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, soweit es im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl den Sonderkündigungsschutz der Funktionsträger sowie ohne konkreten Anlass denkbare negative Maßnahmen der Arbeitgeberin hervorhebe und zuletzt noch - im gelben Kasten auf S. 2 - vorbeugend potentielle Verstöße der Arbeitgeberin gegen das BetrVG thematisiere. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2012 - 3 BV 106/12 - abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen. Der Gesamtbetriebsrat verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 29. Januar 2013 und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob für die konkrete Rechtsverfolgung in Bezug auf den Aushang der letztgültigen "BR-Info 1/12" eine ausreichende Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vorliegt. Mit zwei Schriftsätzen vom 26. Februar 2013 nebst Anlagen hat der Gesamtbetriebsrat ergänzend zu Beschlussfassungen am 9. Mai 2005 und am 8./9. Januar 2013 vorgetragen. Im Termin zur Anhörung hat er erklärt, dass die jeweiligen Ladungen zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nicht an die Mitglieder aus dem C. Betriebsrats ergangen seien. Dieser Betriebsrat sei aus dem Gesamtbetriebsrat "ausgetreten". Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im Rahmen der Anhörung Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Zwar teilt auch die Beschwerdekammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich der streitgegenständliche Aushang in seinem Inhalt insgesamt im Rahmen von Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 17 Abs. 1 BetrVG hält und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht verletzt. Doch fehlt es nach Auffassung der Beschwerdekammer an einer wirksamen Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats; diese war im konkreten Fall auch nicht nachholbar. Sein Antrag war daher als unzulässig abzuweisen. 1. Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bedürfen eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist eine Beschlussfassung zunächst unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05, BAGE 116, 192; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02, BAGE 105, 19 zu B I 2 der Gründe; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04, juris, zu B I 1 der Gründe). Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten genehmigen (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - aaO, zu B I 2 b der Gründe). Der durch die nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung vermittelte Vertretungsmangel kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden (BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 -, zu B I 4 der Gründe). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wird, möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - NJW 1984, 2149). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - aaO, zu B I 3 a der Gründe; Linsenmaier FS Wißmann S. 378, 388, 391) . 2. Es fehlt für den vom Gesamtbetriebsrat zuletzt verfolgten Antrag im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Beschwerdegericht an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung sowohl über diesen Verfahrensgegenstand als auch über die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung. Der zuletzt gestellte Antrag betreffend die GBR-Info 1/12 wie Bl.134-135 d.A. wird vom ursprünglichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar zur Einleitung des Verfahrens nicht umfasst (dazu a). Die späteren Beschlussfassungen vom 9. Mai 2005 und am 8./9. Januar 2013 erfolgten nicht ordnungsgemäß (dazu b). Eine Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats schied im konkreten Fall aus (dazu c). a. Der zuletzt gestellte Antrag betreffend die GBR-Info 1/12 wie Bl.134-135 d.A. wird vom ursprünglichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar zur Einleitung des Verfahrens nicht umfasst. Dies hat die Arbeitgeberin erst- wie zweitinstanzlich gerügt und die erkennende Kammer mit Schreiben vom 25. Februar 2013 problematisiert. Der GBR beauftragte in diesem Beschluss die Rechtsanwälte L. pp. sinngemäß - soweit hier von Interesse - damit, durch ein Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf den Aushang von Informationsschreiben und dessen Duldung sicherzustellen, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR hingewiesen werden, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, und sich hierfür auch beim GBR zu melden. Hilfsweise sollten sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen. Weder der Haupt- noch der Hilfsauftrag decken das zuletzt zur Entscheidung gestellte Informationsschreiben. Der Hauptauftrag bestimmt den Inhalt des Informationsschreibens nur in Umrissen (Hinweis an die Beschäftigten auf die Möglichkeit, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden). Angesichts des Umstandes, dass zwischen den Beteiligten spätestens seit der Güteverhandlung am 2. Mai 2013 in erster Linie die inhaltliche Gestaltung des Informationsschreibens im Einzelnen im Streit stand, bedurfte es zur wirksamen Verfahrensfortsetzung und der Stellung entsprechender Anträge einer auf den konkreten Inhalt des Aushangs bezogenen Beschlussfassung. Zwar müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge in der Beschlussfassung des Vertretungsorgans nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Es genügt, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02, juris Rn. 20). Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall aber, da der vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Hauptauftrag zu dem spätestens seit dem Gütetermin umstrittenen konkreten Inhalt des Informationsschreibens keine nähere Bestimmung enthält. Es handelt sich insoweit um einen für die Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Güteverhandlung nicht mehr ausreichenden Globalauftrag. Der Hilfsantrag deckt die zuletzt verfolgten Anträge des Gesamtbetriebsrats bereits deshalb nicht, weil er sich ausdrücklich auf die ursprüngliche, vom letzten Verfahrensziel deutlich abweichende Fassung des Informationsschreibens bezog. b. Die behaupteten späteren Beschlussfassungen des Gesamtbetriebsrats vom 9. Mai 2005 und vom 8./9. Januar 2013 mögen sich auf die letztgültige Fassung des GBR-Infos 1/12 bezogen haben (obwohl es im Januar 2013 nur noch um eine "GBR-Info 2013" gegangen sein kann). Sie erfolgten jedoch nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass sie unwirksam sind. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - BAGE 58, 221, 226, zu II 3 a der Gründe; BAG 1. Oktober 1991 - 1 ABR 81/90, juris, zu B I 2 der Gründe). Der Betriebsrat muss sich auf Grund einer ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95, AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 5, zu B II 4 der Gründe, mwN). Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats (vgl. §§ 51 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG). Es handelt sich um wesentliche Verfahrensbestimmungen. Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer lagen diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung weder am 8./9. Mai 2005 noch am 8./9. Januar 2013 vor. Für den 8./9. Mai 2013 sind zunächst nicht alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats geladen worden. Der undatierten Einladung (Bl. 252 d. A.) ist eine Einladungsliste nicht beigefügt. In der Anhörung vor der Beschwerdekammer hat die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats angegeben, dass die Mitglieder des Betriebes C. nicht geladen worden seien, da diese aus dem Gesamtbetriebsrat "ausgetreten" seien. Ein Austritt aus dem Gesamtbetriebsrat ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats muss daher stets auch die noch dem Gesamtbetriebsrat angehörigen Mitglieder aus dem C. Betrieb einbeziehen. Leisten diese der Einladung ohne Entschuldigung keine Folge, fehlen sie unentschuldigt. Ihre ordnungsgemäße Ladung ist deshalb aber nicht entbehrlich. Weiterhin bestehen Ungereimtheiten in Bezug auf die Erschienenen. In dem vorgelegten Protokoll vom 8. Mai 2013 heißt es, dass die Mitarbeiter S. L. (krank), J. M. (Urlaub) und die Ersatzmitglieder C. E., J. W. und H. B. (unentschuldigt) fehlten. Gleichwohl waren am Ende 8 Mitglieder laut dem Protokoll anwesend (Bl. 257 d. A.). Insbesondere lässt sich aber auch dem Inhalt des gefassten Beschlusses nicht entnehmen, auf welche Textfassung der "GBR - Info 1/12" er sich bezieht. Diese ist dem Protokoll nicht als Anlage beigefügt. Auch die Beschlussfassung am 8. bzw. 9. Januar 2013 erfolgt nicht ordnungsgemäß. Bereits die Einladung ist wiederum fehlerhaft. Nachdem der Gesamtbetriebsrat in seinem ersten Schriftsatz vom 26. Februar 2013 zunächst eine auf den 4. Januar 2013 datierte, aber inhaltsleere Einladung vorgelegt hat (Bl. 243-244 d. A.), wurde diese im weiteren Schriftsatz vom 26. Februar 2013 als "Entwurf" bezeichnet und eine "berichtigte" Einladung vorgelegt. Diese enthält jedoch kein Datum. Außerdem ist die Einladung, wie schon die zum 8. Mai 2012, deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Mitglieder des C. Betriebes nicht geladen wurden. Ungeachtet dessen ergibt sich eine Ungereimtheit aus dem Protokoll. Das zunächst eingereichte Protokoll bezieht sich auf ein Sitzungsdatum vom 11./12. Dezember 2012 (Bl. 245-247 d. A.) und damit auf einen ganz anderen Vorgang. Gleichwohl enthält es auf der Seite "5" (Bl. 246 d. A.) den fraglichen Beschluss. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 26. Februar 2013 wurde auch insoweit eine "berichtigte" Fassung des Protokolls vorgelegt, in der sich allerdings nunmehr die Beschlussfassung auf S. "4" findet und auch die Unterzeichnung des Gesamtprotokolls an anderer Stelle ist. Der nochmals abgefasste Beschluss (Datum: 9. Januar 2013) enthält nur die Unterschrift der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (Bl. 248 d. A). Eine Anwesenheitsliste ist für die Sitzung des Gesamtbetriebsrats nur für den 8. Januar 2013 nicht aber für den Tag der Beschlussfassung (9. Januar 2013) vorgelegt. c. Eine Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats schied im konkreten Fall aus, da es nicht ausschließlich um die Nachholung eines festgestellten Versäumnisses im Rahmen der Beschlussfassung ging. Nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis wäre die neue Beschlussfassung wiederum unwirksam gewesen, wenn nämlich die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem C. Betrieb - wie in der Vergangenheit - nicht geladen worden wären. Ein gerichtlicher Hinweis, wie insoweit künftig zu verfahren sein sollte, verbot sich. Die Beschlussfassung betraf materielles Recht, nämlich den Beschluss zur gerichtlichen Durchsetzung gerade des streitigen Info-Schreibens. Dieser Beschluss löste nach den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts (BetrVG) die Pflicht zur Kostentragung der Arbeitgeberin aus. Eine ins Einzelne gehende Anweisung für den Gesamtbetriebsrat zur Herbeiführung dieser materiellen Rechtsfolgen würde die Neutralitätspflicht des Gerichts verletzen. Wollte man eine solche generelle Hinweispflicht aus der Prozessleitungsbefugnis des Gerichts herleiten, würden möglicherweise weitere Vertagungen des Rechtsstreits erforderlich, bis ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats gefasst wäre. 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 92a, 72a BetrVG) bestanden nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. gez. Queckegez. Dr. Wuppermanngez. Dietrich