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Beschluss

14 BV 170/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:1022.14BV170.21.00
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Leitsätze

./.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Sozialplan für in 2017 durch Aufhebungsvertrag mit unmittelbar anschließendem Handelsvertretervertrag mit der U. Versicherung AG bei der Beteiligten zu 2., Organisationsdirektion B., ausgeschiedene Arbeitnehmer („AdZ“)“. Die Beteiligte zu 2. ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Antragsteller ist der Betriebsrat im Restmandat der inzwischen geschlossenen Organisationsdirektion B. der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 2. hat bis Mitte 2018 den Vertrieb im Außendienst ihrer Versicherungsprodukte und der anderer Konzerngesellschaften durch angestellte Arbeitnehmer sowie durch Handelsvertreter erbracht, die bei der Tochtergesellschaft der Beteiligten, der U. Versicherung AG (R.), unter Vertrag standen. Im ersten Halbjahr 2017 bot die Beklagte ihren Außendienstmitarbeitern an, Aufhebungsverträge zu schließen und Handelsvertreterverträge mit der R. zu schließen. In B. kamen dem 35 von 70 Arbeitnehmern nach. In einer Pressemitteilung vom 28.09.2017 gab die Beteiligte zu 2. bekannt, den Vertrieb zum 30.06.2018 einzustellen. Der Vertrieb sollte nunmehr durch die Y. erfolgen, an der die Beteiligte zu 2) mit 40% beteiligt ist. Die P. hat zum Teil Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und Handelsvertreter der R. übernommen. Insoweit wurde Sozialplan SSY to lead“ am 15.02.2018 geschlossen. Dieser gilt jedoch laut seinem Anwendungsbereich nur für Maßnahmen (Aufhebungsverträge, Kündigungen etc.) nach dem 31.01.2018. Mit E-Mail vom 03.03.2021 hat der Antragsteller die Beteiligte zu 2. zu Verhandlungen über eine Einigungsstelle mit dem hiesigen Regelungsgegenstand aufgefordert. Die Aufforderung verlief ergebnislos. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 beantragt der Antragsteller sodann die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem hiesigen Regelungsgegenstand beim Arbeitsgericht V. (Az. 40 BV 242/21). Der Antrag wurde der Beteiligten zu 2) am 17.09.2021 zugestellt. Mit Beschluss vom 06.10.2021 verwies das Arbeitsgericht V. den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht B.. Der Antragsteller behauptet, dass im Jahr 2018 ordnungsgemäß eine Betriebsratswahl stattgefunden habe. Der Leiter des Betriebes der Organisationsdirektion B., Herr E., sei hierüber von Antragsteller informiert worden und auch die Zentrale in V. sei informiert worden. Der Betriebsrat habe ursprünglich im Vollmandat aus fünf Mitgliedern bestanden. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats am 30.06.2019 seien im Betriebsrat nur noch zwei Mitglieder gewesen, Herr M. und Frau Z., die anderen drei Mitglieder seien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden gewesen. Mit Beschluss vom 19.07.2021 (Bl. 34 d. A.) habe der Antragsteller sodann durch den Vorsitzenden Herrn Jürgen M. in Abwesenheit von Frau Z. beschlossen wegen des hiesigen Regelungsgegenstandes das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren einzuleiten. Zu der Betriebsratssitzung am 19.07.2021 habe es eine ordnungsgemäße Einladung gegeben. Der Einladung sei der Entwurf des Beschlusses vom 19.07.2021 beigefügt gewesen und die Einladung sei Frau Z. übersandt worden. Der hiesige Bevollmächtigte des Antragstellers habe vor Einleitung des Verfahrens die Formalien geprüft und diese seien ordnungsgemäße erfüllt worden. Der Antragsteller beantragt, wegen des Regelungsgegenstands „Sozialplan für in 2017 durch Aufhebungsvertrag mit unmittelbar anschließendem Handelsvertretervertrag mit der U. Versicherung AG bei der Beteiligten zu 2), Organisationsdirektion B., ausgeschiedene Arbeitnehmer („AdZ“)“ eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des von Herrn Prof. Dr. N., Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D., mit je drei Beisitzern einzurichten. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Beteiligten zu 2. lägen keine Informationen und Unterlagen zu der Betriebsratswahl des Jahres 2018 vor. Zum Ablauf des 30.06.2018 habe die Beteiligte zu 2. ihre Organisationsdirektion im Bundesgebiet geschlossen. Die Schließungen hätten eines erheblichen zeitlichen Vorlaufes bedurft, so dass in den einzelnen Organisationsdirektionen bereits weit vor den Betriebsratswahlen des Jahres 2018 bekannt war, dass die Schließungen jeweils zum 30.06.2018 erfolgen werden. An vielen Standorten sei daher die Betriebsratswahl für das Jahr 2018 nicht mehr durchgeführt worden, weil die Standorte in Folge des im März 2018 gestarteten Freiwilligenprogramms in Auflösung begriffen waren und in Folge der kompletten Schließung der jeweiligen Betriebe die Teilnahme an einer Betriebsratswahl keine wesentlichen Vorteile mehr brachte. Für die Organisationsdirektion B. lasse sich im Hause der Beteiligten zu 2. nicht mehr aufklären, ob dort noch eine Betriebsratswahl stattfand, was vorsorglich bestritten werde. Die Beteiligte zu 2. gehe davon aus, dass es seinerzeit nicht mehr gelang, ausreichend Kandidaten für eine Betriebsratswahl aufzustellen und die Betriebsratswahl durchzuführen. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl und die Information hierüber durch den Antragsteller. Die Beteiligte zu 2. bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats am 30.06.2019 nur noch zwei Mitglieder im Betriebsrat gewesen seien. Sie bestreitet ferner die ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsratssitzung am 19.07.2021 sowie die Einhaltung der erforderlichen Formalien. Die Beteiligten zu 2. bestreitet ferner, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zur Einleitung des Verfahrens ermächtigt wurde. Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses vom 19.07.2021 werde bestritten. Es werde bestritten, dass der Beschluss vom 19.07.2021 durch Herrn M. allein getroffen werden durfte. Wenn ein Restmandat entstanden wäre, hätte der Betriebsrat in voller Besetzung der Betriebsratsmitglieder, die das Restmandat ausüben, den Beschluss fassen müssen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Beschlussfassung rechtswirksam allein durch Herrn M. hätte erfolgen dürfen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung gehört es, dass Herr M. nach Nachrücken aller Ersatzmitglieder allein das Restmandat ausüben darf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen. II. Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung nicht dargelegt hat. 1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG, Beschl. v. 04.11.2015 – 7 ABR 61/13; LAG B., Beschl. v. 27.02.2013 – 4 TaBV 99/12). Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung auf Grund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind, § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG (vgl. BAG, Beschl. v. 15.4.2014 – 1 ABR 2/13). 2. In Anwendung dieser Grundsätze kann ein ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss des Antragstellers für das hiesige Verfahren nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Antragschrift hat der Antragsteller zur Beschlussfassung keinerlei Tatsachenvortrag geleistet. Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 übersandte der Antragsteller sodann die Kopie des Beschlusses vom 19.07.2021, aus der sich die Einleitung des hiesigen Verfahrens und die Beauftragung des hiesigen Prozessbevollmächtigten ergeben. Weitere Ausführungen zum Zustandekommen des Beschlusses erfolgten nicht. Nachdem die Beteiligte zu 2. u.a. die ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Vorsitzenden Herrn M. bestritten hat, erfolgten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar weitere Ausführungen durch den Antragsteller. Er gab an, dass der Betriebsrat im Restmandat nur noch aus zwei Mitgliedern bestehe, da die übrigen drei vor Beendigung des Vollmandats ausgeschieden seien. Ferner führte der Antragsteller aus, dass Frau Z. ordnungsgemäß zur Sitzung des Betriebsrats am 19.07.2021 eingeladen worden sei und sämtliche Formalien für die Einleitung des Verfahrens vorab geprüft und erfüllt worden seien. Die Ausführungen, die im Übrigen von der Beteiligten zu 2. bestritten wurde, sind jedoch nicht hinreichend substantiiert und genügen nicht, um eine ordnungsgemäße Beschlussfassung festzustellen. Es fehlen konkrete Angaben zur Beschlussfähigkeit, insbesondere zum Ausscheiden der früheren Betriebsratsmitglieder sowie zur Frage der ordnungsgemäßen Einladung. Für die Einleitung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens ist es – wie für jedes Verfahren – erforderlich, zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung vorzutragen und seinen Vortrag gegebenenfalls auch beweisen zu können. Insbesondere im Verfahren nach § 100 ArbGG ist eine Rüge der ordnungsgemäßen Beschlussfassung auch noch im Termin nicht ungewöhnlich, sodass der Antragsteller darauf vorbereitet sein muss, hierzu substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen zum Termin mitzubringen.