OffeneUrteileSuche
Urteil

9 (13) Sa 718/99

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0917.9.13SA718.99.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger fünf Urlaubstage aus dem Jahre 1996 nachzugewähren. 3 Der Kläger ist seit 1979 bei der B. Universität Gesamthochschule W. angestellt. Er wird in deren Rechenzentrum als Systemprogrammierer beschäftigt. Am 08.10.1996 beantragte er bei dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Kanzler, ihn für den Besuch der von der Weiterbildungseinrichtung Forum U. für den 18.11. 22.11.1996 ausgeschriebenen Veranstaltung Sylt Eine Insel in Not von der Arbeit freizustellen. Diese Veranstaltung war als Arbeitnehmerweiterbildung von der Bildungsberatung und Bildungswerbung der Stadt K.in der Broschüre Bildungsurlaubs-Angebote in NRW wie folgt angekündigt: 4 Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer schützt seit mehreren Jahren das größte zusammenhängende Wattengebiet der Erde. Ziel des Seminars ist es, sich einen Überblick über den Lebensraum zu verschaffen und den Zusammenhang zwischen Meeresverschmutzung, Klimaveränderungen und Zerstörung des Wattenmeers begreifbar zu machen. 5 Das geplante Programm sah wie folgt aus: 6 Sonntag: Anreise 7 Montag: 8 10.00 10.45 Uhr Begrüßung und Kennenlernen der Teilnehmer/innen 9 Vorstellung des Seminarverlaufes 10 11.00 12.30 Uhr Entstehung und Geschichte der schleswig-holsteinischen 11 Nordseeküste, des Wattenmeeres, der Inseln und 12 Halligen 13 14.00 17.00 Uhr Die Insel Sylt als Teil der schleswig-holsteinischen Geest 14 - Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf den Geestkern 15 der Insel 16 - Küstenschutzmaßnahmen im Wandel der Zeit 17 - Nutzen und Kosten der Schutzmaßnahmen 18 Dienstag: 19 10.00 12.15 Uhr Einblick in einen Lebensraum 20 - Ökosystem Wattenmeer 21 - Auswirkungen von Umweltbelastung auf dieses 22 System ( schwarze Flecken etc.) 23 - Beispiele des angewandten und pädagogischen Naturschutzes 24 14.00 17.00 Uhr Die Bedeutung des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer 25 - Vergleich mit anderen Nationalparks 26 - Schutzmaßnahmen des Bundes und des Landes für das Wattenmeer 27 - Interessenkonflikte und Gesetzgebung 28 - Entwicklung des Nationalparks 29 Mittwoch: 30 10.00 12.15 Uhr Natur- und Kulturgeschichte der Nordfriesischen Inseln 31 14.00 15.30 Uhr Vorbereitung der Fragestunde 32 Natur-, Umweltschutz und/oder Tourismus 33 - Ausarbeitung von Fragen in Arbeitsgruppen 34 20.00 21-30 Uhr Fragestunde mit Naturschutzexperten/Politiker/ 35 Tourismusexperten 36 Donnerstag: 37 09.30 12.30 Uhr Die internationale ökologische Bedeutung des Watten- 38 meeres für den Vogelzug 39 14.30 16.00 Uhr Geschichtliche Entwicklung des Tourismus und dessen 40 Auswirkungen auf die Insel 41 Westerland: Entwicklung eines Dorfes zum Weltbad. 42 Freitag: 43 10.00 12.15 Uhr Schutzstation Wattenmeer 44 Nutzung und Gefährdung des Wattenmeeres 45 und der Nordsee 46 internationale Bedeutung des Wattenmeeres 47 Schutzkonzepte und Maßnahmen zum Erhalt 48 dieses Lebensraumes und deren kritische 49 Einschätzung 50 13.30 15.00 Uhr Abschlußdiskussion 51 Probleme des Naturschutzes in unserer Gesellschaft 52 Erholungsbedürfnis contra Naturschutz 53 Möglichkeiten jeder/jedes Einzelnen zum Schutze 54 Natur beizutragen 55 Seminarauswertungen/Kritik 56 Nach Auswertung des Programms lehnte der Kanzler mit Schreiben vom 14.10.1996 eine Freistellung des Klägers ab. 57 Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 12.11.1996 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts geschlossen: 58 1. Der Kläger ist berechtigt, in der Zeit vom 18.11. 22.11.96 an der Bildungs- 59 veranstaltung Sylt eine Insel in Not teilzunehmen. 60 2. Ob diese Arbeitsbefreiung als Weiterbildung nach dem Arbeitnehmer- 61 weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen von der Beklagten unter 62 Lohnfortzahlung zu tragen ist oder auf den Erholungsurlaub des Klägers 63 anzurechnen ist, soll vom rechtskräftigen Ausgang des Hauptsachever- 64 fahrens abhängig sein. 65 Mit der am 06.12.1996 zur Hauptsache erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, 66 festzustellen, dass die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 67 18. November bis 22. November 1196 von der Arbeit zum 68 Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung nach 69 dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Bildungs- 70 urlaubsveranstaltung Sylt eine Insel in Not freizustellen hat 71 und der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen 72 Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist. 73 Das beklagte Land hat beantragt, 74 die Klage abzuweisen. 75 Durch Urteil vom 08.04.1997 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 13 Sa 775/97 zurückgewiesen und die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden. Durch Urteil vom 17.11.1998 hat der 9. Senat des BAG 9 AZR 503/97 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Dabei ist dem Landesarbeitsgericht aufgegeben worden, in der erneuten Berufungsverhandlung die erforderlichen Feststellungen zum didaktischen Konzept sowie zur zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten zu treffen und hiernach ausgehend von dem vom Senat geprägten Begriff zu beurteilen, ob die Veranstaltung der politischen Weiterbildung gedient habe. 76 Das Forum für P. und i. Begegnung e.V. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Nachdem der Kläger dem Forum für P. und i.Begegnung e.V. den Streit verkündet hatte, hat das beklagte Land den Antrag auf Zurückweisung des Streithelfers fallen gelassen. 77 Mit Schriftsatz vom 13.08.1999 erläutert nunmehr der Streithelfer und Streitverkündete des näheren die inhaltliche Ausgestaltung und das didaktische Konzept der Bildungsveranstaltung. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen. Der Kläger macht sich diese Ausführungen zu Eigen. 78 Der Kläger und der Streitverkündete beantragen, 79 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 80 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 festzustellen, dass die Beklagte 81 den Kläger in der Zeit vom 18.November bis 22. November 1996 82 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen 83 Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für 84 die Bildungsurlaubsveranstaltung Sylt eine Insel in Not 85 freizustellen hat und der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den 86 tariflichen Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist. 87 Das beklagte Land beantragt, 88 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts 89 Wuppertal vom 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 zurückzuweisen. 90 Das beklagte Land hält an seiner bereits im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 24.02.1997 näher dargestellten Auffassung fest, wonach die vom Kläger besuchte Veranstaltung insgesamt gesehen nicht als politische Weiterbildungsmaßnahme angesehen werden könne. 91 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. 92 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 93 I. 94 Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997 ist unbegründet. 95 1. Soweit es um die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) geht, wird auf die Ausführungen des 9. Senats des BAG im Urteil vom 17.11.1998 unter I 1 verwiesen. 96 2. Nach den Feststellungen des 9. Senats des BAG (a. a. O.) steht darüber hinaus fest, dass lediglich noch abklärungsbedürftig war, ob die vom Kläger besuchte Veranstaltung entsprechend § 1 Abs. 2 AWG der politischen Weiterbildung gedient hat, während die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflicht nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AWbG vorliegen. 97 a) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Streithelfers und Streitverkündeten kann davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger besuchten Veranstaltung ein ausreichendes didaktisches Konzept im Sinne der Spruchpraxis des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (24.08.1993 9 AZR 240/90 NZA 1994, 456 = EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen Nr. 16 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) zugrunde lag. 98 Zweifelhaft ist jedoch in diesem Zusammenhang, ob die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 nicht allein deswegen hätte zurückgewiesen werden müssen, weil der Kläger zu einem entsprechenden didaktischen Konzept der Veranstaltung nichts vorgetragen hatte, obwohl vom beklagten Land unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 9. Senats des BAG sowohl von der didaktischen als auch von der sachlichen Seite her Bedenken geltend gemacht worden waren. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung von der Arbeit freizustellen hat, muss er auch beurteilen können, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Freistellung des Arbeitsnehmers vorliegen. Die zum Teil in der Literatur (vgl. etwa Klevemann, BB 1989, 209 ff.; Schlömp-Röder, AuR 1988, 373 ff.) vertretene Auffassung, dass der Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme des Arbeitnehmerweiterbildungsurlaubs nicht verpflichtet wäre, Veranstalter, Thema oder Ort der Bildungsveranstaltung zu nennen und dem Arbeitgeber nur eine nachträgliche Kontrolle der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gestattet sei, ist abzulehnen, weil ein derartiger Freistellungsanspruch durch die gesetzliche Regelung nicht mehr gedeckt ist. Diese Bewertung liegt wohl der Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 09.05.1995 (- 9 AZR 185/94 - NZA 1996, 256 = AP Nr. 14 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) zugrunde. Danach muss sich das für die Beurteilung maßgebende Konzept zunächst aus dem vom Veranstalter ausgegebenen Programm und dessen Erklärungen dazu, z. B. in einem Einladungsschreiben, ergeben. Lassen diese Unterlagen nicht erkennen, dass das vom Veranstalter verfasste didaktische Konzept auf eine Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge auf einem oder mehreren politischen Gebieten gerichtet ist, so besteht kein Anspruch auf Freistellung nach § 1 AWbG. 99 Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer darlegt und im Streitfall beweisen kann, dass die Veranstaltung nach einem vom Programm und seiner Erläuterungen abweichenden didaktischen Konzept durchgeführt ist, das den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, aus denen sich die Änderung des bisherigen didaktischen Konzepts ergibt und die den Schluss zulassen, es liege nunmehr ein Konzept zur Vermittlung von Kenntnissen zur politischen Weiterbildung vor. Es soll nicht ausreichen, dass der Arbeitnehmer vorträgt, in einzelnen Lerneinheiten seien Kenntnisse auf dem einen oder anderen politischen Gebiet ermittelt worden. 100 Aus dieser grundsätzlichen Bewertung ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber nicht nur vor der Weiterbildungsfreistellung des Arbeitnehmers ersehen muss, ob es sich um eine anerkannte Bildungsveranstaltung handelt, sondern darüber hinaus auch aufgrund der Informationen des Arbeitnehmers eine Beurteilung darüber anstellen kann, ob die Veranstaltung der beruflichen oder politischen Weiterbildung zu dienen bestimmt ist. Zumindest in der prozessualen Auseinandersetzung um die Freistellungsberechtigung ist es dann Sache des Arbeitnehmers, das sachliche und didaktische Konzept der Lerninhalte näher zu konkretisieren, wenn der Arbeitgeber dies wie im vorliegenden Fall bereits im ersten Rechtszuge geschehen mit durchaus beachtlichen Argumenten in Abrede stellt. Die Revisionsentscheidung des 9. Senats des BAG vom 17.11.1998 101 - 9 AZR 503/97 - erweckt den Eindruck, dass es hierauf nicht ankäme, zumal der 9. Senat des BAG davon ausgeht, dass vom Kläger weder das didaktische Konzept noch die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten ausreichend vorgetragen worden sind (II 2 der Gründe). 102 b) Bereits aus dem mit der Klageschrift überreichten Programm geht hervor, dass die zeitliche Dimension der vom Kläger besuchten Veranstaltung insgesamt gesehen nicht ausreichen kann, um sie als politische Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 AWbG qualifizieren zu können. Der 9. Senat des BAG hat offenbar in der Entscheidung vom 17.11.1998 9 AZR 503/97 die auf Blatt 7 und 8 d. A. angegebene Seminarzeit für ausreichend erachtet. Diese Bewertung konnte die Berufungskammer nicht überzeugen. Nur an zwei Tagen belief sich die gesamte Zeit der Veranstaltung auf 5,15 Stunden, während an den weiteren drei Tagen vier Stunden und 30 Minuten bzw. drei Stunden und 45 Minuten nicht überschritten worden sind. In die über fünfstündigen Seminarteile entfielen zudem Exkursionen auf der Insel, die während der Wanderungsphasen keine Wissensvermittlung an die Gruppe zulassen. Abgesehen davon ist nicht mehr nachvollziehbar, ob und inwieweit die Vorbereitung der Fragestunde am Mittwoch und die Fragestunde selbst mit Naturschutzexperten, Politikern und Tourismusexperten politische Bildung vermittelt. 103 Das AWbG in NW enthält keine konkrete Vorgabe der täglich zu leistenden Unterrichtsstunden. Im Gegensatz dazu wird in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz eine mindestens sechsstündige Unterrichtszeit eingefordert. Auch für das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (11.05.1993 9 AZR 289/89 NZA 1993, 990) eine Bildungsveranstaltung dann noch als eine der Arbeitnehmerweiterbildung angesehen, wenn am letzten Tag nur noch 3 1/4 Zeitstunden unterrichtet wurde, an anderen Tagen aber sechs Zeitstunden und mehr zur Weiterbildung genutzt wurden. In diesem Zusammenhang hat der 9. Senat lediglich unbeanstandet gelassen, dass am letzten Tag, der mit der Abreise zusammenfiel, nur noch 3 1/4 Zeitstunden Wissen vermittelt worden ist. 104 Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Landesgesetzen in Nordrhein-Westfalen keine Zeitvorgaben für die Wissensvermittlung festgeschrieben hat, verdeutlichen die Landesgesetze von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz, welcher zeitliche Umfang angemessen erscheint, damit eine Bildungsveranstaltung vom Gepräge her der Weiterbildung, nicht aber anderen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Nach diesen Maßstäben steht bei der vom Kläger besuchten Veranstaltung nicht die politische Weiterbildung, vielmehr der Freizeitwert im Vordergrund. 105 II. 106 Da der Kläger in der Sache unterlegen ist, fallen ihm die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zur Last. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streitverkündete zu tragen. 107 III. 108 Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für das beklagte Land kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Berufungskammer erneut die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bedarf vor allem einer notwendigen Klarstellung für die betriebliche Praxis, ob und welche Informationen dem Arbeitgeber vor seiner Entscheidung über die Freistellung zu einer Bildungsveranstaltung vom Arbeitnehmer zuteil werden müssen, um beurteilen zu 109 können, ob überhaupt ein Freistellungsanspruch besteht. Dies ist deshalb erforderlich, weil es kein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers gibt. Darüber hinaus bedarf es der Klarstellung der Darlegungslast des Arbeitnehmers im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung, wenn der Arbeitgeber substantiiert bestreitet, dass Inhalt oder didaktisches Konzept einer besuchten Weiterbildungsveranstaltung den anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht genügt. Schließlich ist zu klären, ob auf der Grundlage des AWbG NW ein zeitliches Mindestmaß an täglichen Unterrichtsstunden nicht unterschritten werden darf bzw. die Gesamtunterrichtszeit ein bestimmtes Maß erreichen muss, um als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden zu können. 110 IV. 111 Rechtsmittelbelehrung 112 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 113 REVISION 114 eingelegt werden. 115 Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 116 Die Revision muss 117 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 118 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 119 Bundesarbeitsgericht, 120 Graf-Bernadotte-Platz 5, 121 34119 Kassel, 122 eingelegt werden. 123 Die Revision ist gleichzeitig oder 124 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 125 schriftlich zu begründen. 126 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 127 Boewer Dr. Heidorn Baumgarten