Urteil
13 Sa 775/97 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1997:0724.13SA775.97.00
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Leitsätze
Seminar Sylt - eine Insel in Not Keine politische Weiterbildung im Sinne des AWBiG.Abweichung von LAG Köln 11 (4) Sa 421/93 vom 31.05.1994.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 - 8 (4) Ca 5400/96 - wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seminar Sylt - eine Insel in Not Keine politische Weiterbildung im Sinne des AWBiG.Abweichung von LAG Köln 11 (4) Sa 421/93 vom 31.05.1994. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997 - 8 (4) Ca 5400/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: unverändert. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 18.11.1996 bis 22.11.1996 nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Veranstaltung Sylt - eine Insel in Not freizustellen. Der Kläger hat am 08.10.1996 Freistellungsantrag gestellt, der von der Beklagten am 14.10.1996 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte verneint das Vorliegen einer politischen Weiterbildungsthematik der Veranstaltung. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß im Falle einer dem Kläger ungünstigen gerichtlichen Entscheidung die Zeit der Teilnahme an der Veranstaltung auf seinen Jahresurlaub angerechnet wird. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis 22.11.1996 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Bildungsurlaubsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen hat und daß der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend hält. Er verweist auf das Urteil des LAG Köln vom 31.05.1994 - 11 (4) Sa 421/93 - (Bl. 12 f. d. A.), das für die gleiche Veranstaltung die Freistellungsvoraussetzungen bejaht hat. Er beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997 (Aktenzeichen 8 (4) Ca 5400/96) aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis 22.11.1996 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiter- bildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Bildungsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen hat und das der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die vom Kläger besuchte Veranstaltung nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes erfüllt und vermag sich der abweichenden Auffassung des LAG Köln nicht anzuschließen. Zu Recht hat daher das beklagte Land die Freistellung des Klägers abgelehnt, weil die besuchte Veranstaltung nicht der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW dient. Insoweit wird auf die zutreffend erörterten Ausführungen der Berufungserwiderung Bezug genommen. Das Programm enthält, wie das beklagte Land ausführt, allenfalls periphere politische Gesichtspunkte, hat darüber hinaus zwar ökologische, jedoch keine politischen Inhalte. Ein konkreter Ansatzpunkt für die Verbesserung des Verständnisses und der Mitwirkungsmöglichkeit von Arbeitnehmern in gesellschaftlichen und politischen Leben ist daraus nicht zu erkennen. Das LAG Köln verweist in seiner Entscheidung darauf, daß die Anerkennung von Veranstaltungen als politische Weiterbildung im Sinne von § 9 Satz 1, Abs. 2 AWBG dort ihre Grenze findet, wo nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Ziel der politischen Weiterbildung nicht uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG. Die Interpretation, sämtliche Programmteile der Veranstaltung seien integrale Bestandteile eines einheitlichen didaktischen Konzepts, das darauf abziele, die Teilnehmer zu motivieren und zu befähigen, sich mit dem umweltpolitischen Problem zu befassen, ist nach Auffassung der Kammer zu hoch angesiedelt. In der Tat weicht das Programm der Veranstaltung nicht von demjenigen ab, dem sich jeder interessierte Tourist unterzieht. Der konturenlose Gesetzesbegriff der politischen Weiterbildung im AWBG verträgt nach Auffassung der Kammer keine derart extensive Auslegung wie das LAG Köln in der angesprochenen Entscheidung vorgenommen hat. Gerade in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit sowie herber Einschränkungen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften und des Bemühens um den Abbau von Lohnnebenkosten stößt es auf das Unverständnis weiter Kreise der Öffentlichkeit, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mit einem erheblichen Faktor an Lustgewinn nach Art von Freizeitveranstaltungen in der bezahlten Arbeitszeit öffentlich bediensteter Arbeitnehmer absolviert werden. Auf der anderen Seite weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß es schwer erträglich ist, daß die zuständigen Behörden derartigen Veranstaltungen die Eignung als Weiterbildungsveranstaltung zusprechen und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die Berechtigung seines Freistellungsverlangens in jedem Einzelfall gerichtlich austragen zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 ZPO. Die Revision war wegen Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Funke gez.: Boecker gez.: Vogtländer