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Urteil

9 Sa 87/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:0606.9SA87.18.00
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Leitsätze
1. Aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergibt sich eine gesetzlich angeordnete Vermögensbetreuungspflicht des Krankenhauses und ggf. dessen Geschäftsführers in Bezug auf die von der Kassenärztlichen Vereinigung an das Krankenhaus gezahlten Honorare für die Tätigkeit eines ermächtigten Krankenhausarztes.(Rn.88) 2. Der Tatbestand der Untreue wird auch dadurch erfüllt, dass derjenige, der eingegangene Fremdgelder ohne Pflichtverletzung auf eigenen Konten belassen darf, treuwidrig handelt, wenn er diese bestimmungswidrig für sich selbst verwendet. Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei - soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt - einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 - NStZ 2014, 158).(Rn.93)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 26. Juli 2018, 3 Ca 268/16 teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.066,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. April 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtstreits je zur Hälfte. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergibt sich eine gesetzlich angeordnete Vermögensbetreuungspflicht des Krankenhauses und ggf. dessen Geschäftsführers in Bezug auf die von der Kassenärztlichen Vereinigung an das Krankenhaus gezahlten Honorare für die Tätigkeit eines ermächtigten Krankenhausarztes.(Rn.88) 2. Der Tatbestand der Untreue wird auch dadurch erfüllt, dass derjenige, der eingegangene Fremdgelder ohne Pflichtverletzung auf eigenen Konten belassen darf, treuwidrig handelt, wenn er diese bestimmungswidrig für sich selbst verwendet. Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei - soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt - einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 - NStZ 2014, 158).(Rn.93) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 26. Juli 2018, 3 Ca 268/16 teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.066,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. April 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtstreits je zur Hälfte. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt daher zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist unter Beachtung der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG und der Form der § 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. II. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtabführung der Beiträge an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte zu. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt alleine § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. a) Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe schon deshalb nicht, weil § 266a Abs. 3 StGB als Schutzgut nur den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Versorgungsanstalt erfasst, die Klägerin aber den gesamten Beitrag geltend macht. Der ist aber zur Hälfte gar nicht von ihrem Entgelt abgezogen worden, sondern - wie sich aus den Lohnabrechnungen der Klägerin ergibt - durch Aufschlag auf die geschuldete Vergütung von der Beklagten getragen worden. Die Strafvorschrift des § 266 a Abs. 3 StGB stellt das heimliche Nichtabführen von einbehaltenen Teilen des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber unter Strafe. Erforderlich ist eine den Arbeitgeber treffende rechtliche Verpflichtung zur Abführung von Entgeltteilen des Arbeitnehmers an Dritte, die sich neben gesetzlichen Regelungen auch aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann. Tatbestandlich geschützt sind ausschließlich Bestandteile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts. Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer eigenen, wenn auch im Interesse der Arbeitnehmer bestehenden Beitragsverpflichtung zu erbringen hat, unterfallen dagegen nicht der Strafnorm des § 266 a Abs. 3 StGB (BGH, 11. April 2017 − 4 StR 252/16, NStZ 2017, 529, beck-online). b) Der Anspruch besteht im Übrigen ebenfalls nicht, weil offenbleibt, ob der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten überhaupt ein nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 266a Abs. 3 StGB erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass der Beklagte jedenfalls ab Mitte 2012 davon wusste, dass die H. die Versorgungsbeiträge für die Ärzte nicht abgeführt hat. Die Aussage der Zeugin Frau B1 legt das auch nahe. Für den Zeitraum davor kann das nicht ohne weiteres angenommen werden, denn selbst aus der Aussage der Zeugin Frau B1 ergibt sich, dass diese erst ab „Mitte 2012“ die Abrechnungen bei der Beklagten übernommen (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29. März 2019) hat und, dass eine krisenhafte Situation bei der Beklagten erst Anfang 2013 eingetreten ist. Ab welchem genauen Zeitpunkt sie dem Beklagten Aufstellungen dazu gemacht hat, welche Verbindlichkeiten bestanden haben, aus denen dann auch die Rückstände gegenüber der Versorgungsanstalt ersichtlich geworden wären, lässt sich aus der Aussage der Zeugin nicht genau herleiten. Der Zeitpunkt, ab dem der Beklagte Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt zwar einbehalten, jedoch nicht abgeführt worden sind und, dass eine Information gegenüber den Arbeitnehmern nicht erfolgt ist, ist jedoch insoweit von Bedeutung, als dass die Versorgungsbeiträge für die Klägerin schon ab April 2012 zunächst nicht abgeführt worden sind, später dann jedoch Anfang des Jahres 2013 aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung nachgezahlt worden sind. Das ergibt sich aus Seite 14 des Schlussberichtes des Landeskriminalamtes (Seite 322 der arbeitsgerichtlichen Akte). Für Beiträge vor der Jahresmitte 2012 kann jedenfalls auch nach der Aussage der Zeugin Frau B1 nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten hier schon klar gewesen ist, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt nicht gezahlt werden. Das gilt umso mehr, als auch die Zeugin Frau B1 ausgesagt hat, dass eine krisenhafte Situation mit dem Schieben von Rechnungen erst später, insbesondere dann ab Anfang 2013 eingesetzt hat. Die Klägerin geht davon aus, dass ihr ein Schaden durch die Nichtabführung der Versorgungsbeiträge der Monate September und Oktober 2012 sowie Januar 2013 entstanden ist. Das entspricht zwar den Aufstellungen im Schlussbericht des Landeskriminalamtes vom 10. Oktober 2017. Es ist jedoch nicht zwingend, dass nicht möglicherweise diese Monate durch die Nachzahlungen im Jahre 2013 getilgt worden sind und damit der entstandene Schaden nicht aufgrund der Nichtentrichtung der Versorgungsbeiträge für diese Monate entstanden ist, sondern auch darauf beruhen könnte, dass für die Monate April oder Mai 2012 die Versorgungsbeiträge nicht entrichtet worden sind. Wäre das der Fall, so würde der Beklagte hierfür möglicherweise mangels nachweisbarer Kenntnis der Nichtzahlung nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB haftbar zu machen sein. Zudem ist die Frage, welche rückständigen Versorgungsbeiträge - und insbesondere, ob nur der Arbeitnehmeranteil oder Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil - durch die Nachzahlungen der H. Anfang 2013 getilgt worden sind, nicht geklärt. Letztendlich hat die Versorgungsanstalt „eigenmächtig“ eine Verrechnung gleichmäßig über alle Versorgungsrückstände aller Ärzte nach dem Alter der offenen Forderung vorgenommen. Hätte die Versorgungsanstalt jedoch die Nachzahlungen dazu verwendet, zunächst die offenen Arbeitnehmeranteile zu tilgen, wäre der Klägerin überhaupt kein Schaden entstanden. Der Anfang 2013 nachgezahlte Betrag hätte ohne weiteres für die Arbeitnehmeranteile aller Ärzte ausgereicht. Zwar hat die H. bei der Nachentrichtung der Versorgungsrückstände Anfang 2013 keine Tilgungsbestimmung getroffen und diese ergab sich auch nicht aus der Ratenzahlungsvereinbarung, die mit der Versorgungsanstalt getroffen worden war, so dass die Versorgungsanstalt grundsätzlich nach § 366 Abs. 2 BGB die Tilgung vorzunehmen hatte. Allerdings ist danach bei mehreren fälligen, gleich gesicherten Schulden zunächst die lästigere Schuld und erst bei gleich lästigen Schulden die ältere Schuld zu tilgen. Hier aber waren die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Versorgungsbeiträge die für die H. „lästigere“ Schuld, denn deren Nichtabführung begründet eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a Abs. 3 StGB, während die bloße Nichtabführung des Arbeitgeberanteils nicht strafbegründend ist. Zudem stellt § 366 Abs. 2 BGB lediglich eine Vermutungsregelung dar, die einen vermeintlichen Parteiwillen wiedergibt. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Arbeitnehmeranteil der Versorgungsbeiträge um Einbehalten des Entgeltes des Arbeitnehmers handelt, wäre es auch hier naheliegend anzunehmen, dass zunächst eine Verrechnung auf die offenen Arbeitnehmerbeiträge zu erfolgen hat. Hätte also die Versorgungsanstalt die Nachzahlungen der H. auf die späteren Rückstände nach Juli 2012 verrechnet, so wäre mangels nachweisbarer Kenntnis des Beklagten von der Nichtzahlung der Versorgungsbeiträge für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2012 ein strafbares Verhalten des Beklagten diesem Zeitraum nicht nachweisbar. Dann hätte die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB stützen können. Hätte die Versorgungsanstalt die Nachzahlungen der H. zunächst richtigerweise auf die rückständigen Arbeitnehmeranteile verrechnet, wäre der Klägerin gar kein Schaden entstanden. Da die Versorgungsanstalt die Beträge jedoch entgegen § 366 Abs. 2 BGB gleichmäßig auf alle Ärzte verteilt und nach dem Alter der jeweiligen Rückstände verrechnet hat, kam es überhaupt erst dazu, dass die Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist bzw. ein Schaden entstanden ist, den sie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB im Wege der persönlichen Haftung gegen den Beklagten geltend machen kann. Ein Schaden der Klägerin, den sie gegen den Beklagten geltend machen kann ist also dadurch erst entstanden, dass die Versorgungsanstalt die Verrechnung der Nachzahlungen nicht zunächst auf die rückständigen Beiträge der Arbeitnehmer vorgenommen hat. Dafür kann jedoch der Beklagte nicht persönlich haftbar gemacht werden. Ob der Beklagte seinen Überwachungspflichten, die sich aus einer Allzuständigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ergeben genügt hat, braucht nicht entschieden zu werden. Das Arbeitsgericht hat daher den Klageantrag zu zwei zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist insoweit zurückzuweisen. 2. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Euro 17.066,34 zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nicht. Insoweit war das Urteil teilweise abzuändern. a) Der Beklagte haftet der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB in Höhe von Euro 17.066,34 für die von der H. an die Klägerin nicht ausgezahlten Honorare der kassenärztlichen Vereinigung (KV) für deren Tätigkeit als ermächtigte Ärztin für folgende Quartale: IV/2011 und I/2012 Euro 5.727,58 II/2012 Euro 2.144,66 III/2012 Euro 2.674,86 IV/2012 Euro 3.512,94 I/2013 Euro 3.006,28 Der Beklagte hat es als Geschäftsführer der H. vorsätzlich veranlasst, dass die Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung für die Tätigkeit der Klägerin als ermächtigte Ärztin für die genannten Quartale nicht an die Klägerin ausgezahlt worden sind, obwohl er von dieser Verpflichtung wusste, sondern von der H. auf seine Veranlassung hin für andere Zwecke ausgegeben worden sind. Damit hat er den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt. Im Einzelnen: b) Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind nicht verjährt. Die Verjährung begann nach § 199 Abs. 1 BGB im Jahr 2013, als die Klägerin davon Kenntnis erhielt, dass die H. infolge der Insolvenz vermögenslos war und damit keine Möglichkeit mehr bestand, die ihr zustehenden Honorare der kassenärztlichen Vereinigung von der H. zu erhalten und dass darüber hinaus der Beklagte Kenntnis von dem Eingang der Gelder der KV auf dem Konto der H. wie auch der Nichtweiterleitung und Eigenverwendung durch die H. hatte. Erst die Kenntnis all dieser Umstände lässt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnen, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das war jedenfalls nicht vor dem Jahr 2013 der Fall, denn bis dahin hatte die Klägerin keinen Grund anzunehmen, dass die H. diese Gelder für sich vereinnahmen und für eigene Zwecke verwenden werde. Da nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, endete die Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem 31. Dezember 2016. Die Verjährung war jedoch ab November 2015 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch die Erhebung der Klage gegen den Beklagten gehemmt. Nach § 167 ZPO tritt die Wirkung der Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Klägerin hat vor Ablauf der Verjährung die Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht und auch vor Ablauf der Verjährung eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten, die zu dieser Zeit jedenfalls zutreffend war, mitgeteilt. Der Beklagte hat dort nach eigenen Angaben auch bis zum 20. Dezember 2016 gewohnt; die Änderungen der Anschrift hat der Beklagte erst später dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt. Die Klägerin hat damit vor Verjährungseintritt alles Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung durch das Gericht zu ermöglichen. Dass Auslandszustellungen möglicherweise eine längere Zeit benötigen, ist gleichgültig. Wenn die Klägerin alles ihr Zumutbare vor Eintritt der Verjährung getan hat, damit die Klage zugestellt werden kann, ist sie für weitere Verzögerungen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen, insbesondere, wenn sie im Verantwortungsbereich der Zustellorgane liegen, nicht verantwortlich und die Zustellung ist dann – selbst wenn sie erst erheblich später erfolgt – „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Ob es möglich gewesen wäre, durch frühere Einreichung der Klage eine frühere Zustellung, ggf. noch innerhalb der Verjährungsfrist zu erreichen ist dabei unerheblich. Ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Möglichkeit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu nutzen kann offenbleiben, da nicht nachweisbar war, dass der Klägervertreter das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom August 2016 erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist die ordnungsgemäße Zustellung der Klage aber nicht nachweisbar, da sich der Rückschein nicht in der Akte befindet. Die bloße Angabe im Internet, das Einschreiben sei zugestellt worden, genügt nicht zur Erfüllung der Anforderungen des maßgeblichen Art 14 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007. Diese Verzögerung hat die Klägerin aber nicht zu verantworten, sondern das Gericht, das den riskanten Weg der Zustellung per Einschreiben – Rückschein nach Art 14 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 gewählt hat, die immer das Risiko birgt, dass der ausländische Postdienst den Rückschein unangemessen behandelt und nicht für seine Rücksendung sorgt. Allerdings ist der Zustellungsfehler nach § 189 ZPO geheilt, da der Beklagte nach eigenen Angaben die Klage jedenfalls im März 2017 tatsächlich erhalten hat. Auch dann, wenn sich eine ordnungsgemäße Zustellung mangels Rückscheins nicht nachweisen lässt, sondern erst nach § 189 ZPO geheilt ist, kann sich die Klägerin auf Rückbeziehung der Zustellung nach § 167 ZPO berufen (BGH 12.3.2015 – III ZR 207/14 Rn 19). Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag auch ihrer Nachfrageobliegenheit genügt. Nach ihrer Darstellung hat ihr Prozessbevollmächtigter bereits am 19. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eine Nachfrage veranlasst, ob die Zustellung erfolgt ist und darauf die Antwort erhalten, die Zustellung „laufe noch“. Auf weitere fristgerechte Nachfrage am 15. Februar 2017 wurde ihm – fehlerhafterweise – vom Arbeitsgericht mitgeteilt, die Zustellung sei erfolgt, obwohl kein Rückschein vorlag, sondern diese Aussage nur aufgrund einer Internetrecherche getroffen wurde. Da der Klägervertreter keine Möglichkeit hat, diese Aussage zu überprüfen und die Richtigkeit einer solchen Auskunft im Verantwortungsbereich des Gerichtes liegt, kann der Klägerin hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Da dieser Vortrag vom Beklagten bestritten wurde hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn RA J. sowie Frau U. zu der oben dargestellten Behauptung der Klägerin. Der Zeuge Herr J. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft und im Einzelnen nachvollziehbar geschildert, welche Probleme und Mühen die Zustellung der Klage gegen den Beklagten bereitet hat, nachdem es schwierig gewesen war dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, ihm es dann aber zu seiner Erleichterung gelungen war, eine entsprechende Anschrift in D. ausfindig zu machen. Dass er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich zum einen aus seiner eigenen Aussage, aber auch aus der von der Zeugin Frau U., die eine Aktennotiz darüber gefertigt hat, dass sie beim Arbeitsgericht Lörrach angerufen hat und dort die Mitteilung erhalten habe, dass die Zustellung noch nicht abgeschlossen sei und dass er dann im Hinblick auf den bevorstehenden Termin im März 2017 sich selbst in Lörrach nochmals erkundigt habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass die Zustellung jetzt erfolgt sei. Die Zeugin Frau U. konnte ihre Aussage auch noch durch einen entsprechenden Aktenvermerk gegenüber dem Gericht belegen. c) Bezüglich der genannten Honorarzahlungen sind in der Person des Beklagten die Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB erfüllt, dass er nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB der Klägerin für den durch sein Verhalten entstandenen Vermögensschaden haftet. aa) Für die Honorarzahlungen der KV zu Gunsten der Klägerin, die die H. vor dem Ende des Jahres 2011 erhalten hat, haftet der Beklagte jedoch nicht. Er selbst wurde erst Ende 2011 zum Geschäftsführer der H. bestellt, nach seinem unwidersprochenen Vortrag wurde ihm im Kaufvertrag zugesichert, dass zum Stichtag keinerlei Verbindlichkeiten der Klinik gegenüber Dritten bestehen (dazu auch Anl. B4). Eine Kenntnis des Umstandes, dass die H. Gelder, die zur Weiterleitung an die Klägerin bestimmt waren, eingenommen hat, kann dem Beklagten jedenfalls bis Ende des Jahres 2011 nicht unterstellt werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage für die Honorarzahlungen für die ersten drei Quartale des Jahres 2011 zu Recht abgewiesen und die Berufung ist unbegründet. Auch hat sich die Zeugin Frau B1 erst ab Mitte 2012 um die Abrechnung der Honorare gekümmert und konnte daher erst für diesen Zeitraum belastbare Angaben machen; ihre erste Abrechnung betraf das vierte Quartal 2011. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die H. auch schon vorher Honorare der KV für die ermächtigten Ärzte eingenommen hat. bb) Anders verhält es sich jedoch mit den für die Klägerin bestimmten Honorarzahlungen der KV an die H. ab dem vierten Quartal 2011. Hier haftet der Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die H. die von der kassenärztlichen Vereinigung an sie ausgezahlten Honorare für die Tätigkeiten der ermächtigten Ärzte für eigene Zwecke verausgabt hat, anstatt sie an die Klägerin weiterzuleiten. Der Beklagte hat den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB bezüglich der für die Klägerin bestimmten Honorare der kassenärztlichen Vereinigung ab dem vierten Quartal 2011 erfüllt. (1) § 266 Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. April 2018 – VI ZR 250/17 NJW 2018, 3093). (2) Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs (§ 266 I Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 I Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potenziell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hinausgehen. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (BGH, Urteil vom 24. April 2018 – VI ZR 250/17 Rn 14, NJW 2018, 3093). Der H. oblag in dem oben beschriebenen Sinne eine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die von der kassenärztlichen Vereinigung an die H. gezahlten Honorare für die Tätigkeit der Klägerin als ermächtigte Ärztin. Diese Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V: Danach werden die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, ... nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet (§ 120 SGB 5 in der Fassung vom 22. Dezember 2011). Danach war die H. verpflichtet, die Honorare der KV abzurechnen und nach Abrechnung an die Klägerin weiterzuleiten. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien in § 3 des Kooperations- und Nutzungsvertrages vom 24. September 2010 Abweichendes vereinbart haben. Die Parteien hatten nicht die Rechtsmacht, darüber zu bestimmen, an wen die KV die Honorare auszahlt, insbesondere zu regeln, dass die KV die Honorare an die Klägerin statt an die H. auszuzahlen hat, so dass § 3 des Kooperationsvertrages insoweit unwirksam ist und durch die Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ersetzt wird. Aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergibt sich eine gesetzlich angeordnete Vermögensbetreuungspflicht der H. gegenüber der Klägerin. Die Regelung zwingt die H., die Honorare nach Abrechnung an die ermächtigten Ärzte auszuzahlen. Daraus ergibt sich auch, dass sie die Honorare für die Ärzte lediglich treuhänderisch verwaltet. Sie stehen nicht der Klinik, sondern den Ärzten zu und die Klinik hat lediglich die Befugnis, ihren Kostenanteil nach entsprechender Abrechnungen in Abzug zu bringen. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er in § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ausdrücklich die Verpflichtung zur Weiterleitung der Honorare an die ermächtigten Ärzte aufgenommen hat deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine herausgehobene Verpflichtung der H. handelt. Die Verpflichtung der Weiterleitung der Honorare an die Ärzte würde nämlich auch ohne eine entsprechende Regelung aus der schuldrechtlichen Beziehung zwischen dem ermächtigten Arzt und dem Krankenhausträger bestehen. Dadurch, dass der Gesetzgeber diese Zahlungspflicht gesetzlich ausdrücklich normiert hat, hatte er sie zu einer gesetzlichen Verpflichtung des Krankenhausträgers gemacht und damit deutlich gemacht, dass sie eine besondere Verpflichtung des Krankenhausträgers gegenüber den ermächtigten Ärzten besteht, dafür zu sorgen, dass diese die von der kassenärztlichen Vereinigung an den Krankenhausträger gezahlten Honorare tatsächlich auch erhalten. In der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der H. als ermächtigte Ärztin stellt die Weiterleitung der Honorare der KV durch die H. neben der Überlassung der Einrichtungen der Klinik mit Erbringung der ärztlichen Leistung eine Hauptpflicht der H. dar und nicht nur eine Nebenpflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht zur Weiterleitung der Honorare ist von wesentlicher Bedeutung, weil nur auf diese Art und Weise die ermächtigten Ärzte überhaupt in den Genuss der Gegenleistung für ihre ärztliche Tätigkeit kommen können und daher auf „Gedeih und Verderb“ darauf angewiesen sind, dass der Krankenhausträger diese Verpflichtung einhält. Zudem hat die Verpflichtung zur Abrechnung und Weiterleitung der Honorare für die H. den Charakter einer Geschäftsbesorgung gegenüber der Klägerin, insbesondere dadurch, dass die H. die gesetzliche Verpflichtung traf, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen. (3) Die H. hat diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem sie die für die Klägerin bestimmten Honorare nicht abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat. Dass Letzteres geschehen ist ergibt sich bereits daraus, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nach der Auskunft des Insolvenzverwalters auf dem alleinigen Geschäftskonto der H. kein Geld mehr vorhanden war. Der Tatbestand der Untreue wird auch dadurch erfüllt, dass derjenige, der eingegangene Fremdgelder ohne Pflichtverletzung auf eigenen Konten belassen darf treuwidrig handelt, wenn er diese bestimmungswidrig für sich selbst verwendet. Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei – soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt – einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13. − NStZ 2014, 158; zustimmend Krehl Praxiskommentar, ebd.). (4) Da die H. als GmbH durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen hat, trifft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beklagten die Verpflichtung, Vermögensbetreuungspflicht der H. gegenüber der Klägerin wahrzunehmen, so dass er aufgrund seiner Allzuständigkeit als Geschäftsführer auch dafür verantwortlich ist, dass diese Vermögensbetreuungspflichten durch die H. erfüllt werden. Der Beklagte hat daher den objektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Ausführungen des Beklagten, insbesondere im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. November 2017 greifen demgegenüber nicht durch. Der Umstand, dass die Klägerin selbst zunächst ihre Leistungen gegenüber der KV abgerechnet hat ändert nichts daran, dass – nachdem die KV die Leistungen entsprechend § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V an die H. überwiesen hat - diese eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über diese Gelder erlangt hat und diese Gelder nicht für eigene Zwecke verwenden durfte. Die erforderliche rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen bestand nicht darin, die Abrechnungen für die Klägerin vorzunehmen, sondern darin, dass die H. die Verfügungsmacht durch die schlichte Überweisung der Honorare auf ihre Konten erlangt hat. Sie konnte über das Geld verfügen, weil es sich auf ihrem Konto befand, hätte es jedoch nicht gedurft. Auch der Einwand des Beklagten, die H. habe keine Möglichkeit gehabt, die Geldeingänge von Seiten der KV an die H. nachzuvollziehen ist nicht zutreffend. Die Zeugin Frau B1 hat ausgesagt, dass sie den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es sich um „Gelder der Ärzte handele“. Es sei klar gewesen, dass von diesen Geldern ein erheblicher Teil den Ärzten zustand. Insbesondere hat die Zeugin auch ausgesagt (Seite 4 ihrer Vernehmung), dass sie Abrechnungen gemacht habe und diese Abrechnungen an den Beklagten weitergegeben habe. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass es sich um Geld handele, das die Klinik weiterleiten müsse und, dass die Ansprüche der ermächtigten Ärzte gegenüber der Klinik auf Auskehrung dieser Gelder in den Aufstellungen für die Geschäftsleitung über die Verbindlichkeiten enthalten gewesen seien. Der Einwand des Beklagten, die Abrechnungen der KV seien jeweils an die Klägerin gegangen ist zwar zutreffend, aus dem Umstand, dass die Zeugin Frau B1 jedoch in der Lage war, die Abrechnung zu fertigen ergibt sich auch, dass die entsprechenden Honorarabrechnungen bei der H. vorgelegen haben müssen. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, dass sie sich selbst auch die entsprechenden Abrechnungen der KV besorgt habe, um die Endabrechnung vornehmen zu können. Insbesondere hat die Zeugin ausgesagt, dass die Beträge von der KV so gezahlt worden sind, dass für jeden einzelnen der Ärzte, der einen Vergütungsanspruch gegen die KV hatte eine separate Überweisung gekommen sei, so dass der H. auch bekannt gewesen sei, welcher Arzt welche Zahlung zu erhalten hatte (Seite 10 des Protokolls vom 29. März 2019). Der Beklagte verkennt ferner auch die Reichweite des objektiven Tatbestandes des § 266 StGB. Wie oben ausgeführt liegt die Strafbarkeit des Verhaltens bereits darin, dass der Beklagte die Gelder, die die H. von der KV erhalten hatte, für eigene Zwecke der H. ausgegeben hat. Soweit der Beklagte einwendet, die Forderung der Klägerin auf Auszahlung der von der KV an die H. überwiesenen Honorare sei noch gar nicht fällig gewesen, weil die H. ein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe, denn die Klägerin habe ihrerseits die von ihr vereinnahmten Liquidationserlöse der Behandlung von Privatpatienten als ermächtigte Ärztin gegenüber der H. nicht abgerechnet (siehe Schriftsatz vom 1. Mai 2019 Seite 11), stellt das nicht den objektiven Tatbestand infrage. Selbst wenn der H. ein solches Zurückbehaltungsrecht zugestanden haben sollte, ändert das nichts an ihrer Verpflichtung, die Gelder der KV, die für die Klägerin bestimmt gewesen sind nicht für eigene Zwecke auszugeben, sondern solange treuhänderisch zu verwahren, bis die Klägerin ihrerseits die Abrechnung der Privaterlöse vorgenommen hat. Die Aussage des Beklagten „ohne Fälligkeit gibt es keinen § 266 StGB“ findet in dieser Weise im Gesetz keine Stütze. Diese Aussage zu Ende gedacht würde dazu führen, dass jeder, der treuhänderisch das Geld eines anderen verwaltet im Wege einer Geschäftsbesorgung vor dem Herausgabeverlangen mit dem Geld machen kann was er will, ohne Rücksicht darauf, ob er ein späteres Herausgabeverlangen dann noch erfüllen kann oder nicht. (5) Der Beklagte handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz. Er hatte Kenntnis davon, dass die H. über Gelder verfügte, die von der KV als Honorare zur Weiterleitung an die ermächtigten Ärzte an die H. gezahlt worden sind. Er hatte auch Kenntnis davon, dass es sich um Gelder handelte, die die H. nur treuhänderisch zur Weiterleitung an die Ärzte erhalten hat. Dass er möglicherweise § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht kannte, entlastet ihn nicht, weil es sich lediglich um einen Verbotsirrtum handelt. Im Einzelnen: (aa) Aus der Aussage der Zeugin Frau B1 ergibt sich für das Gericht mit der nötigen Sicherheit, dass dem Beklagten bekannt war, dass sich im Vermögen der H., insbesondere durch Überweisung auf ihr Konto Gelder befanden, die zur Weiterleitung an die Klägerin bestimmt waren. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe lediglich Kenntnis von dem Kooperations- und Nutzungsvertrag gehabt, der vorsehe, dass die Gelder von der KV direkt an die Klägerin gezahlt werden, mag das sein, es entlastet ihn jedoch nicht vom Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund der Informationen durch Frau B1 sehr genau gewusst hat, dass die H. entgegen den Regelungen im Kooperations- und Nutzungsvertrag die Honorare für die ermächtigten Ärzte an der KV erhalten hatte. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Aussage der Zeugin Frau B1, wonach sie über die Honorare für die ermächtigten Ärzte regelmäßig Abrechnungen gemacht habe und diese dem Beklagten vorgelegt habe. Insbesondere habe die Zeugin dem Beklagten gegenüber mehrmals erklärt, dass es sich um Gelder handle, von denen ein erheblicher Teil den Ärzten zugestanden habe. Sie konnte sich daran erinnern, dass sie dem Beklagten ausdrücklich gesagt hat, dass er mit dem Geld nicht rechnen könne, weil es Geld sei, das weitergeleitet werden müsse und es auch so gewesen sei, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber den Ärzten in den Aufstellungen über Verbindlichkeiten für die Geschäftsleitung enthalten gewesen sei. Die Zeugin hat angegeben, dass sie nicht nur die Abrechnung für das vierte Quartal 2011 und das erste Quartal 2012 gemacht habe, sondern dass sie seit Mitte 2012 entgegen entsprechend der Handhabung ihrer Vorgänger die Abrechnungen immer für die ermächtigten Ärzte gemacht habe, sobald das jeweilige Honorar von der KV auf dem Konto der H. eingegangen sei. Allein der Umstand, dass dem Beklagten möglicherweise nicht bekannt gewesen ist, dass ihn nach § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V eine Vermögensbetreuungspflicht trifft entlastet ihn nicht vom Vorwurf des vorsätzlichen Handelns. Zum einen hat er Kenntnis davon, dass die Abrechnung eben nicht so wie im Kooperationsvertrag vorgesehen erfolgte, sondern die KV die Honorare für die ermächtigten Ärzte direkt an die H. überwiesen hat. Da dies nicht nur eine abweichende Vertragspraxis, sondern gesetzlich vorgegeben war, ist es unerheblich, ob der Beklagte die entsprechende Vorschrift, aus der sich seine Vermögensbetreuungspflicht ergeben hat kannte oder nicht. Er hätte sie kennen müssen. Dass er darüber geirrt haben mag, dass er eine rechtliche Verpflichtung gehabt hat, das Vermögen der Klägerin insoweit zu betreuen, schließt eine Strafbarkeit als unbeachtlicher Verbotsirrtum nicht aus. Der Beklagte hat auch Kenntnis davon, weil es nämlich selber veranlasst hat, dass die Gelder nicht an die Klägerin ausgezahlt worden sind, sondern dass sie die H. für eigene Zwecke gewissermaßen zum „Stopfen anderer Löcher“ benutzt hat. Auch das ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Frau B1. Sie hat ausgesagt, dass sie zwar die Abrechnungen gemacht habe, diese auch dem Beklagten vorgelegt habe, dieser jedoch keine Zahlungen freigegeben habe, so dass ihr eine Überweisung nicht möglich gewesen sei. Spätestens ab Frühjahr 2013, als die Beklagte auch nach den Aussagen der Zeugin Frau B1 in eine wirtschaftliche Krise geriet, war jedenfalls ausgeschlossen, dass die Beklagte die Honorare für die ermächtigten Ärzte noch in irgendeiner Weise würde an diese auszahlen können. Bei Insolvenzeröffnung war das Konto der Beklagten jedenfalls leer. (bb) Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei nie von sich aus auf die Beklagte zugegangen und habe eine Abrechnung verlangt, ist unerheblich, denn es ändert nichts daran, dass der Beklagte gewusst hat, dass er zur Vermögensbetreuung in Bezug auf die Honorare der KV verpflichtet gewesen ist und dieser Vermögensbetreuungspflicht nicht nachgekommen ist, in dem er spätestens ab dem Jahr 2013 darüber keine finanziellen Mittel mehr verfügte, um diese Honorare an die ermächtigten Ärzte auszuzahlen. (cc) Der Einwand des Beklagten, bis zur zweiten Hälfte August 2012 habe er auch keine Kenntnis von einer Vermögensbetreuungspflicht wegen des Fehlens irgendeines Anhaltspunktes für den Eingang von Honoraren durch die Klägerin auf das Konto der H. gehabt, verfängt jedenfalls nicht für die Zeit, für die ihm Abrechnungen vorgelegt worden sind. Die Zeugin Frau B1 hat ausgesagt, dass sie den Beklagten über alle finanziellen Verbindlichkeiten auch gegenüber den ermächtigten Ärzten immer informiert habe und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten gemacht habe. Insbesondere gab es bereits ab dem vierten Quartal 2011 – einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte schon Geschäftsführer der H. war - Abrechnungen, die auch ihm vorgelegt worden sind, die jedoch nicht überwiesen worden sind. Die Zeugin hat selbst erst im August die Abrechnung für die Quartale 4/2011 und 1/2012 gemacht und hat ausgesagt, dass sie dem Beklagten diese Abrechnung auch vorgelegt habe. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte jedenfalls seit der Vorlage der Abrechnung für das 4. Quartal 2011/1. Quartal 2012 Kenntnis davon hatte, dass die H. der Klägerin ab diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang Honorare der KV schuldete. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass bei der Erörterung der Summen- und Saldenliste festgestellt worden sei, dass unter der Kontonummer 3502 Verbindlichkeiten aus KV-Abrechnungen gebucht worden seien und unter der Kontonummer 3501 Sonstige Verbindlichkeiten, die Zeugin sich hier aber an keine Details erinnern konnte, ist das nachvollziehbar. Im Übrigen ist diese Summen- und Saldenliste nicht von entscheidender Bedeutung, denn sie betrifft zwar den März 2013, ist jedoch erst im Juli 2013 nach Insolvenzeröffnung letztmals verändert worden, so dass sie keine Aussage darüber treffen kann, wie die Zeugin die KV Beiträge verbucht hat und dass der Beklagte davon Kenntnis bzw. keine Kenntnis gehabt habe. Entscheidend ist demgegenüber, dass der Beklagte von der Zeugin mehrfach und nachhaltig darauf hingewiesen wurde, dass es sich um Fremdgelder handelt. (dd) Soweit der Beklagte versucht, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau B1 zu erschüttern, geht das fehl. Die Zeugin Frau B1 ist in hohem Maße glaubwürdig. Zwar konnte sich die Zeugin - wegen Zeitablaufs, aber auch ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose - nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, was angesichts insbesondere des Zeitablaufes auch nicht erwartet werden kann. Die Zeugin war jedoch in hohem Maße von den Vorgängen, die sie bei der H. erlebt hat auch im Zeitpunkt ihrer Vernehmung sechs Jahre später emotional berührt. Sie berichtete unter Tränen, wie sie bei der Beklagten unter der Situation gelitten habe, dass permanent irgendwelche Rechnungen nicht bezahlt werden konnten und, dass man sie aufgrund dieses Umstandes dann auch von Mahnungen und Gläubigeranfragen ferngehalten habe. Die Zeugin war auch ersichtlich wütend auf den Beklagten, weil er ihre missliche Situation zu verantworten hatte und weil sie sein Geschäftsgebaren nicht akzeptieren konnte. Die Zeugin hat auch nicht versucht, daraus einen Hehl zu machen, so dass das ihre Glaubwürdigkeit nicht infrage stellt und sie hat ebenso wenig versucht, ihre Erinnerungslücken zu verwischen, sondern diese offen zugegeben. Andererseits hat sie die Umstände, an die sie sich erinnern konnte entschieden, klar strukturiert und mit innerer Überzeugung vorgetragen. Dazu gehörte insbesondere, dass sie den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die H. über Gelder verfügt, die ihr nicht zuständen, sondern die für die ermächtigten Ärzte bestimmt seien. Gerade in diesem zentralen Punkt ihrer Aussage schenkt das Gericht uneingeschränkten Glauben. Die Angriffe des Beklagten gegen die Zeugin verfangen nicht. Es mag sein, dass es einen einzigen Fall gegeben hat, wo die Zeugin Frau B1 eine Überweisung ohne Zustimmung des Beklagten, nämlich eine Zahlung an den Personalverantwortlichen Herrn M. getätigt hat. Das betraf allerdings das Lohnjournal für Februar und März 2013, einen Zeitpunkt, der deutlich nach der Information des Beklagten über die Honorare der KV gelegen hat und es betraf im Übrigen auch nur einen einzigen Fall. Dass die Zeugin sich ihrer nicht erinnert hat (sie ist hierzu auch nicht im Einzelnen befragt worden, insbesondere ist ihr diese unerlaubte Überweisung nicht vorgehalten worden) stellt ihre glaubwürdige Aussage nicht infrage. Anders als vom Beklagten in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme behauptet, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Frau W. nichts Anderes. Die Zeugin Frau W. hat hierzu überhaupt keine Angaben in ihrer Aussage gemacht. Daher stellt das Gericht fest, dass der Beklagte wusste, dass sich auf dem Konto der H. Zahlungen der KV befanden, die die H. verpflichtet war an die ermächtigten Ärzte wie die Klägerin weiterzuleiten, er aber die Entscheidung getroffen hat, dass diese Verpflichtungen nicht bezahlt werden, sondern die H. diese Einnahmen der KV auf seine Weisung anderweitig zu Bedienung anderer Gläubiger verwendet hat. cc) Entgegen der Annahme des Beklagten trifft die Klägerin auch kein Mitverschulden. Es mag zutreffend sein, dass sie den Beklagten trotz entsprechender mannigfacher Möglichkeiten nicht auf die ausstehenden Honorarzahlungen angesprochen hat. Der Klägerin nunmehr aber die Schuld für die entstandene Situation zuzuschieben verkennt die Verursachungsbeiträge. Der Beklagte war es, der in Kenntnis der Verpflichtungen gegenüber den ermächtigten Ärzten die Gelder vorsätzlich anderweitig verwendet hat. Neben einer vorsätzlich begangenen Schädigung infolge eines Straftatbestandes kommt ein Mitverschulden nicht in Betracht. dd) Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die Pflicht gehabt, gegenüber der H. mitzuteilen, welche Honorare von Privatpatienten sie vereinnahmt hat, dies aber - unstreitig – nicht getan hat und daher ihre Zahlungsansprüche gar nicht fällig gewesen seien, sondern der H. vielmehr aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht an der Auszahlung der Honorare nach § 273 BGB zugestanden habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Argumentation des Beklagten wäre zutreffend, wenn sich auf diese Art und Weise die H. gegen Zahlungsansprüche der Klägerin verteidigen wollte. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um fällige Zahlungen, sondern darum, dass der Beklagte durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB der Klägerin einen dauerhaften Schaden zugefügt hat. Hätte sich die H. auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, hätte die Klägerin die (nach ihren Angaben geringen) Einnahmen aus Privatliquidationen abrechnen können und wäre somit in den Genuss der ihr zustehenden Honorare gelangt. Das ist dauerhaft nun nicht mehr möglich, weil durch das Verhalten des Beklagten diese Gelder veruntreut worden sind. Der Beklagte selbst kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ansprüche auf Abrechnung der Privatliquidation und Auskehrung des der H. daran zustehenden Anteils könnten allenfalls nach der Insolvenzeröffnung noch vom Insolvenzverwalter gegen die Klägerin geltend gemacht werden. ee) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden wäre, selbst, wenn die H. die für die Klägerin bestimmten Honorare der KV nicht ausgegeben, sondern noch auf ihrem Konto gehabt hätte, weil die H. dann in Insolvenz gefallen ist. Ob sich der Beklagte überhaupt auf die spätere Insolvenz der H. berufen kann, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die Klägerin (und die anderen ermächtigten Ärzte) aus der Insolvenzmasse hätten befriedigt werden können. Angaben dazu, welche anderen Insolvenzgläubiger vorhanden waren und wie die Insolvenzquote bei einem solchen Alternativverhalten der H. bzw. des Beklagten ausgefallen wäre, sind vom Beklagten nicht vorgetragen. ff) Die Klägerin macht entgegen den Ausführungen des Beklagten auch keinen überhöhten Anspruch geltend. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nur den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass sie die Honorare der KV in dem Umfang, wie sie ihr zugestanden hätten dauerhaft verloren hat. Gegenüber dem Insolvenzverwalter ist sie zur Abrechnung der Privathonorare und Abführung des Anteils der Klinik verpflichtet. Diese Forderung dürfte weiterhin bestehen, so dass die Klägerin insoweit auch noch in ihrem Vermögen belastet ist. Der Schaden, den der Beklagte verursacht hat, wird dadurch nicht gemindert, weil die Klägerin ihrerseits noch entsprechende Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter hat. Sollte dieser diese Verpflichtungen nicht geltend machen, kann sich der Beklagte hierauf jedoch nicht berufen, weil das Verhalten Dritter ihm hier nicht zugutekommt. Aus diesem Grund haftet der Beklagte der Klägerin auf Erstattung des Schadens in Höhe von Euro 17.066,34, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass der Beklagte das ihr zustehende Geld aus den Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung anderweitig verwendet hat. d) Zinsen stehen der Klägerin jedoch erst gegenüber dem Beklagten ab dem 1. April 2017 zu. Dies ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage, nachdem der Beklagte diese jedenfalls im März 2017 tatsächlich erhalten hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 § 291 BGB. Die Klägerin kann keine Zinsen zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen, denn der Beklagte hat sich nicht in Verzug befunden mangels Mahnung der Klägerin. Da für Schadensersatzanspruch war eine Fälligkeit nach dem Kalender nicht bestimmt, dass § 286 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden ist. Der Beklagte haftet nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls die H. auf Verzinsung gehaftet hätte, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die in der Klage behauptete Mahnung als Anlage K 28 liegt nicht vor. Aus diesem Grund war das arbeitsgerichtliche Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nach § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen. Daraus ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es sich um einen Einzelfall handelt. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer ihrer ehemaligen insolventen Arbeitgeberin persönlich auf Schadensersatz in Anspruch wegen von dieser nicht ausgezahlter Arzthonorare und nicht abgeführter Beiträge an die Versorgungsanstalt der Ärzte. Der Beklagte ist Gesellschafter der „D. Holding“ („D.“). Diese kaufte von den damaligen Eigentümern zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt im Jahre 2011 die H-Klinik (H.) zum symbolischen Preis von 1,00 Euro. Die Veräußerer beglichen die Schulden der H. aus dem bisherigen Betrieb in Höhe von 23,7 Mio. Euro. Zudem überwiesen die Veräußerer im November 2011 an die H. einen „Liquiditätsbeitrag“ in Höhe von 2 Mio. Euro. Weil die Veräußerer auch die in 2011 im Klinikbetrieb aufgetretenen Verluste übernahmen, wurde die H. vollständig entschuldet an die D. übertragen. Am 15. November 2011 wurde der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der H.-Klinik GmbH im Handelsregister eingetragen: Am 10. Juni 2013 stellte die Klinik Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. August 2013 eröffnet. Die Klägerin war ab 1. Dezember 2010 als Oberärztin für Diabetologie in der H.-Klinik in B. beschäftigt. Wegen der Arbeitsbedingungen wird auf den zwischen der Klägerin und der H-Klinik GmbH geschlossenen „Dienstvertrag“ vom 15. September 2010 Bezug genommen (Anlage K 1 = Abl. 16 - 20). Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer von der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 2013. In den Lohnabrechnungen, die die H. für die Klägerin erstellte, sind im Jahr 2012 monatlich Beträge von 1.097,60 Euro als „Abzug Versorgungswerk“ ausgewiesen, im Januar 2013 dann 1.096,20 Euro (s. Lohnabrechnungen Anlage K 20 ff. = Abl. 43 ff.). Diese Abzüge (vom Nettoarbeitsentgelt) wurden nicht an die Klägerin ausgezahlt, aber auch nur teilweise von der H. an die Versorgungsanstalt der Ärzte abgeführt. Deshalb verlangt die Versorgungsanstalt nunmehr von der Klägerin die Zahlung offener Beträge in Höhe von insgesamt 5.631,32 Euro aus den Monaten Januar 2012, Juli bis Oktober 2012 und Januar 2013. Dies machte die Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 3. April 2013 (Anlage K 19 = Abl. 42) gegenüber der Klägerin geltend. Zugleich mahnte die Versorgungsanstalt die H. mit Schreiben vom 22. Mai 2012 und 20. August 2012. Diese Schreiben waren jeweils an die Personalabteilung der H. gerichtet, ebenso ein weiteres Schreiben vom 23. Januar 2013, mit dem die Versorgungsanstalt erneut auf die Zahlungsrückstände hinwies. Im weiteren zeitlichen Verlauf zahlte die H. Beiträge aufgrund einer mit der Versorgungsanstalt getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung (Anl B 8) im Umfang von 22.000,00 Euro (Anl. B 9), aber nicht vollständig nach. Zu weiteren Zahlungen kam es nicht. Die weiteren Beiträge wurden ausweislich des Schreibens der Versorgungsanstalt vom 31. Juli 2013 an die Klägerin (Anl. K 26, I/49) bis zur Insolvenzeröffnung vollständig gezahlt. Die Beitragsnachzahlungen betrafen alle damaligen Ärzte der Klinik. Eine Zuordnung, für welche Ärzte welche Nachzahlung erfolgte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin geht zuletzt davon aus, dass — sie selbst betreffend — noch insgesamt 3.291,40 Euro offen sind, nämlich aus 2012 noch zwei offene Monatsbeträge je 1.097,60 Euro für September und Oktober 2012 und für Januar 2013 ein Beitrag mit 1.096,20 Euro (Schriftsatz des Klägervertreters vom 22. Januar 2018, dort Seite 3 = Abl. II/296; vgl. auch Schriftsatz vom 8. Mai 2018, Seite 9 = Abl. II/383). Eine teilweise Tilgung des Rückstandes von Januar 2012 in Höhe von 144,72 Euro sei entgegen der Annahme des LKA in seinem Schlussbericht (Anlage K41, S. 14) nicht erfolgt, weil - wie aus dem Schreiben der Versorgungsanstalt an die Klägerin vom 3. April 2013 ersichtlich (Abl I/42 anl. K 19) - ein Rückstand in dieser Höhe noch für Januar 2012 bestanden hat und daher zunächst dieser zu tilgen war. Neben dem Arbeitsverhältnis schlossen die H. und die Klägerin am 24. September 2010 einen „Kooperations- und Nutzungsvertrag“ mit Wirkung ab 1. Januar 2011. Dabei geht es um die unter § 8 Ziff. 2 des „Dienstvertrages“ genannte „beabsichtigte Nebentätigkeit“ der Klägerin im Bereich der Fuß- und Wund-Ambulanz. Die Klägerin wurde als „ermächtigte Krankenhausärztin“ im Sinne des § 120 SGB V tätig. Nach diesem Vertrag (Anlage K 2 = Abl. 21 ff.) stellt der Krankenhausträger der Ärztin für deren Praxistätigkeit Personal, Räume, Einrichtungen und Material ihrer Abteilung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung. Die Ärztin hat hierfür ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Nach § 3 Ziff. 1 dieses „Kooperations- und Nutzungsvertrages“ rechnet die Ärztin die ihr aus dieser Tätigkeit zustehende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den sonstigen Kostenträgern selbständig ab, nach Ziff. 2 legt sie dem Krankenhausträger u.a. die Bescheide der KV vor. Nach Ziff. 3 berechnet das Krankenhaus sodann das Nutzungsentgelt und stellt dieses der Ärztin in Rechnung. Bis zur Schlussrechnung, so ist in § 3 Ziff. 4 dieses „Kooperations- und Nutzungsvertrages“ geregelt, hat die Ärztin monatliche Abschlagszahlungen an das Krankenhaus zu leisten. Abrechnungszeitraum für das Nutzungsentgelt ist das Kalenderjahr (3 Ziff. 2 Satz 1 des Vertrages). Diese Honorare wurden entsprechend den Honorarbescheiden der KV jedoch nicht an die Klägerin, sondern nach § 120 SGB V, wonach die Leistungen der ermächtigten Ärzte durch das Krankenhaus mit der KV abgerechnet und von dieser an das Krankenhaus ausgezahlt werden, an die H. ausbezahlt. Dies entspricht der „Rahmenvereinbarung Abrechnungsverfahren für die ermächtigten Krankenhausärzte“ zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und der BWKG (Anlage K 31 = ABl. l/177f.). Die H. hat nur für das 4. Quartal 2011 gegenüber der Klägerin eine Abrechnung erstellt, in der ein Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von 3.019,09 Euro ausgewiesen ist (nach Abzug von Sach- und Verwaltungskosten sowie des Klinikanteils), s. Anlage K 3 = Abl. 1125. Mit Schreiben vom 14. August 2012 hat die Leiterin der Finanzbuchhaltung der H., die Zeugin Frau B1. der Klägerin mitgeteilt, dass zu Gunsten der Klägerin aus den Quartalen IV/2011 und 1/2012 insgesamt ein Guthaben von 5.727,52 Euro bestehe, das in den „nächsten Tagen“ überwiesen werde (Anlage K 5 = Abl. 1/27). Eine Auszahlung an die Klägerin ist dann jedoch nicht erfolgt. Die Klägerin macht neben dem Anspruch aus dem IV. Quartal 2011 nunmehr solche Honoraransprüche (nach Abzug von Sach- und Verwaltungskosten und des Klinikanteils) auch für Quartale I bis III/2011, I bis IV/2012 und I/2013 geltend. Insgesamt stehe hier ein Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von 26.390,35 Euro offen. Wegen des Rechenwerks und der Detailzahlen wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Abl. I/4 ff.). Die Beträge betragen im Einzelnen für die Quartale: I/2011 Euro 2.860,89 II/2011 Euro 2.731,39 III/2011 Euro 2.670,23 zuzüglich Euro 570,00 Förderung = Euro 3.240,23 IV/2011 Euro 3.019,09 I/2012 Euro 2.965,01 II/2012 Euro 2.144,66 III/2012 Euro 2.674,86 IV/2012 Euro 3.112,94 zuzüglich Gutschrift Euro 400,00 = Euro 3.512,94 I/2013 Euro 3.006,28 Diese offenen Honoraransprüche meldete die Klägerin am 30. August 2013 zur Insolvenztabelle an. Der vorläufige Insolvenzverwalter teilte ihr daraufhin mit, es bestehe kein (Ersatz)Aussonderungsrecht wegen dieser Forderungen, da die Zahlungen auf ein laufendes Konto der Klinik geflossen und deshalb nicht mehr von anderen Zuflüssen unterscheidbar vorhanden seien, zudem bestehe auf dem Konto nur ein geringfügiges Guthaben. Die Klägerin erhielt keine Zahlungen auf ihre Forderung. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als den Geschäftsführer der H. persönlich auf Begleichung dieser offenen Forderungen in Anspruch. Zur Begründung hat sie erstinstanzlich vorgetragen, die H. habe die der Klägerin zustehenden Gelder anderweitig verwendet. Der Beklagte als Geschäftsführer der H. sei für die Verwaltung und Abrechnung der Gelder verantwortlich gewesen. Somit sei er auch dafür verantwortlich, dass die Gelder nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung an die Klägerin ausbezahlt bzw. an die Versorgungsanstalt abgeführt worden seien. Er sei der Entscheider gewesen im Hinblick auf die Frage, wer vorrangig zu bezahlen sei bei unzureichender Finanzsituation der Klinik. Es gehöre zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt werden. Auch wenn eine Delegation dieser Aufgaben auf Mitarbeiter oder Mitgeschäftsführer erfolgt sei, habe der Geschäftsführer jedenfalls Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichteten, insbesondere in finanziellen Krisensituationen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheine. Es habe bereits ab April 2012 Liquiditätsprobleme in der H. gegeben. Spätestens mit einer Mahnung der Versorgungsanstalt im Mai 2012 sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass es hier Zahlungsrückstände gebe. Damit sei ihm klar gewesen, dass eine finanzielle Krisensituation bestanden habe. Er habe also eingreifen müssen. Allerspätestens im August 2012 sei dem Beklagten die desolate finanzielle Lage der H. bekannt gewesen. Er habe mit dem „Geschäftsverteilung- und Vertretungsplan“ vom 22. Juni 2012 (Anlage B 7 = Abl. 1/134 f.) dem Zeugen Herrn M. die Verantwortung u.a. für die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur VBL übertragen wollen. Der Beklagte sei sich schon länger darüber im Klaren gewesen, dass die H. sich in wirtschaftlicher Schieflage befunden habe. Er sei es dann auch gewesen, der entschieden habe, die bei den Ärzten und damit auch bei der Klägerin vom Nettolohn einbehaltenen Versorgungsbeiträge nicht an die Versorgungsanstalt abzuführen, sondern die Gelder anderweitig einzusetzen. Pflichtwidrig (im Sinne von § 266 a StGB) habe der Beklagte die Ärzte und darunter auch die Klägerin nicht informiert, dass die Beiträge nicht an die Versorgungsanstalt abgeführt wurden. Wäre die Klägerin hierüber informiert worden, hätte sie unverzüglich Strafanzeige erstattet und die H. auf Zahlung verklagt und das Arbeitsverhältnis beendet. Das wäre dann bereits im April 2012 gewesen. Somit wäre der Klägerin zumindest kein weiterer Schaden entstanden. In gleicher Weise verhalte es sich mit den Arzthonoraren aus der Tätigkeit der Klägerin als ermächtigte Ärztin. Die KV habe diese Honorare an die H. ausbezahlt, allerdings zur Weiterleitung an die Klägerin. Die H. habe überhaupt erst einmal Abrechnungen erstellen müssen, bevor sie ihren Anteil an den Geldern einbehalten dürfe. Das aber sei zum größten Teil nicht geschehen. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht soweit für die Berufung von Bedeutung beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.390,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 17.196,27 Euro seit 23. Februar 2013 und auf 9.194,08 Euro seit 1. Januar 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt Versorgungsbeiträge in Höhe von 5.631,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit einzuzahlen. Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, zunächst berufe er sich auf Verjährung. Die Klage habe er erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhalten. Zudem habe die Klägerin nicht alles ihr Zumutbare getan, um für eine Zustellung der Klage noch im Jahr 2016 zu sorgen. Die mit der Klage verfolgten angeblichen Ansprüche seien aber zum Teil auch schon in 2011 oder 2012 entstanden. Die Klage sei auch unbegründet. So fielen Ansprüche aus den Quartalen I bis III/2011 nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, weil er zu dieser Zeit noch gar nicht Geschäftsführer der H. gewesen sei. Der Vorwurf der Untreue, den die Klägerin erhebe, treffe nicht zu. Nach den Vereinbarungen im „Kooperations- und Nutzungsvertrag“ rechne nämlich die Klägerin selbst direkt mit der KV ab. Zahlungen flössen dann auch auf ihr Konto, nicht auf ein Konto der Arbeitgeber. Jedenfalls habe der Beklagte keine Kenntnis, dass Zahlungen der KV für Tätigkeiten der Klägerin in der Fuß- und Wundambulanz auf einem Konto der H. eingegangen seien. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand einer Untreue. Der Kooperations- und Nutzungsvertrag habe schon vor Eintritt des Beklagten als Geschäftsführer der H. bestanden. Der Beklagte selbst sei dafür auch nicht zuständig gewesen. Intern sei schon seit Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten der Zeuge Herr M. für solche Angelegenheiten zuständig gewesen. Das sei dann am 22. Juni 2012 nochmals schriftlich niedergelegt worden. Dieser sei zwar nicht formal, aber faktisch Geschäftsführer gewesen. Dabei könne dem Beklagten auch keine Verletzung von Überwachungspflichten als Geschäftsführer vorgeworfen werden. Bis zur Beantragung der Insolvenz habe er keine Veranlassung gehabt, Herrn M. auf etwaige Honoraransprüche der Klägerin gegen die Klinik anzusprechen. Auch im Hinblick auf nichtabgeführte Versorgungsabgaben könne dem Beklagten kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Bis März 2013 habe der Beklagte keine Schreiben der Versorgungsanstalt erhalten. Etwaige frühere Schreiben seien nicht an die Geschäftsleitung gegangen, sondern an die Personalabteilung. Hierfür sei Herr M. zuständig gewesen. Mit dem Geschäftsführer, dem Beklagten, sei hierüber nicht gesprochen worden, weder seitens der Versorgungsanstalt noch seitens Herrn M. Der Beklagte habe von diesbezüglichen Rückständen erst zufällig Anfang März 2013 erfahren, als er an einer routinemäßigen Ärztebesprechung teilgenommen habe, bei der dieses Thema angesprochen worden sei. Unmittelbar anschließend habe er sich bei der Buchhalterin, der Zeugin Frau B1, erkundigt, was hier vor sich ginge. Die Buchhalterin habe ihm mitgeteilt, dass mit den Überweisungen etwas schiefgelaufen sei und man versuche, das in den Griff zu bekommen, man sei davon ausgegangen, das Problem selbst lösen zu können. Der Beklagte habe dann sogleich nach Kenntnis auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt getroffen. Aufgrund Liquiditätsmangels hätten dann aber nur drei Raten bezahlt werden können. Zudem sei es zu einem Ausfall der Abrechnungssoftware gekommen. Die Klage ging am 2. September 2016 beim Arbeitsgericht ein. Als Anschrift des Beklagten wurde „M1, H1.“ angegeben. Unter dieser Anschrift konnte die Klage nicht zugestellt werden (Zustellungsurkunde Abl. 1/53). Eingehend beim Arbeitsgericht am 14. Oktober 2016 teilte die Klägerin eine andere Anschrift des Beklagten, ebenfalls in H1., mit. Auch dort konnte nicht zugestellt werden, weil „Empfänger unbekannt verzogen“ (Zustellungsurkunde Abl. 1/60). Daraufhin teilte die Klägerin eine weitere Anschrift des Beklagten mit: „D., Vereinigtes Königreich“. Diese Mitteilung ging am 14. November 2016 beim Arbeitsgericht ein. Sodann wurden die Klage und die Ladung zum Gütetermin per Einschreiben/Rückschein dorthin versandt (Abl. 1/66). Ein Rückschein gelangte jedoch nicht zur Gerichtsakte. Nach Recherche im Internet soll die Sendung „am 29.11.2016 zugestellt“ worden sein (ABI. 72, 73). Für den Beklagten meldete sich sodann sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 14. März 2017. In einem weiteren Schriftsatz (Abl. 1/103) teilt der Beklagtenvertreter mit, der Beklagte habe die Klage und Ladung erst in der 2. Woche des März 2017 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Klage und die Ladung von Herrn Dr. K.T. in dessen Haus in D. der Beklagte bis 20. Dezember 2016 gewohnt habe, erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer Schutzgesetzverletzung bestehe nicht. Im äußeren Tatbestand nach sei zwar der Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Dem Beklagten habe zumindest eine Überwachungspflicht oblegen, da ihm die finanziell kritische Lage der H. bekannt gewesen sei. Daher habe er sich seiner aus seiner Amtsstellung als Geschäftsführer grundsätzlich ergebenden allumfassende Zuständigkeit nicht dadurch entledigen können, dass er den Zeugen Herrn M. die kaufmännischen Angelegenheiten habe erledigen lassen. Allerdings fehle es am Vorsatz, denn nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte über die Vorgänge Bescheid gewusst habe. Gleiches gelte für das Einbehalten der Honorare der KV. Der Beklagte habe hier nicht den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllt. Es fehle bereits daran, dass den Beklagten bezüglich der Honorare der KV eine Vermögensbetreuungspflicht treffe. Zudem sei auch hier vorsätzliches Handeln gefordert, das jedoch nicht festgestellt werden könne. Die gelebte Abrechnungspraxis, wonach eine Mitarbeiterin der H. die Abrechnung durchgeführt habe entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Daher hätte der Beklagte keinen Anlass gehabt, hier nähere Erkundigungen einzuziehen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 10. August 2018 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging fristgerecht am 10. September 2018 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrags vom 8. Oktober 2018 bis zum 12. November 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 12. November 2018 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichtes habe der Beklagte bezüglich der Nichtabführung der Beiträge an die Versorgungsanstalt der Ärzte auch den subjektiven Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. Das Urteil enthalte einen logischen Bruch, da das Arbeitsgericht einerseits davon ausgehe, dass dem Beklagten die wirtschaftliche Situation der H. persönlich bekannt gewesen sei und er sich seiner Überwachungspflicht nicht habe entledigen können, das Arbeitsgericht jedoch anschließend den Vorsatz mit der Begründung verneine, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte über die Vorgänge Bescheid gewusst habe. Die Unwissenheit der Beklagten entlaste ihn nicht, denn § 266a Abs. 3 StGB wolle gerade vermeiden, dass ein Geschäftsführer sich seiner Verantwortung dadurch entledigen könne, dass er sich um nichts kümmere. Unabhängig davon sei auch von einer positiven Kenntnis des Beklagten auszugehen, dass die Beiträge an die Versorgungsanstalt der Ärzte nicht abgeführt worden seien. Ausweislich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft habe die H. die Versorgungsbeiträge aller dort angestellten Ärzte nicht abgeführt, insgesamt im Umfang von rund 125.000,00 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge der übrigen Arbeitnehmer seien deswegen pünktlich abgeführt worden, um einen Insolvenzantrag durch die Krankenkasse zu vermeiden. Der Beklagte persönlich habe über jede einzelne Zahlung entschieden. Dies könne die Zeugin Frau B1 bestätigen. Er habe sich bei jeder Zahlungsanweisung beim Beklagten rückversichert, dass diese Zahlung erbracht werden dürfe. In Anbetracht dessen erweise sich die Einlassung des Beklagten, er habe von allem nichts gewusst, als unzutreffend. Lediglich Herr M. habe einmal eine Zahlung veranlasst, obwohl er dieses nicht gedurft habe. Es habe ein bis zweimal wöchentlich Teambesprechungen der Leitungsebene gegeben, an denen auch der Zeuge Herr M. teilgenommen habe, bei denen auch die Forderungen der Versorgungsanstalt Thema gewesen seien. Zudem sei die nicht ausreichende Liquidität der H. ein ständiges Thema dieser Besprechungen gewesen. Es habe beginnend ab 22. Mai 2012 mehrere Mahnungen der Versorgungsanstalt an die H. gegeben. Die Zahlungsrückstände seien zwischenzeitlich erheblich gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass diese Zahlungserinnerung direkt dem Beklagten vorgelegt worden sei. Da der Beklagte nicht nur Geschäftsführer der H., sondern als Mitgesellschafter der DI. Holding auch letztendlich Investor und Betreiber der H. sei, handele es sich um gewissermaßen „sein Geld“. Und aus diesem Grunde sei er darauf angewiesen gewesen, die finanzielle Lage der H. genauestens zu kennen. Wegen der Berechnung der Forderung wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung unter Ziff. 3 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass das Einbehalten der Zahlungen der KV, die für die Klägerin bestimmt gewesen sei den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Untreue des § 266 StGB erfülle. Die Klägerin mache keine Vermögensbetreuungspflicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem Kooperations- und Nutzungsvertrag geltend. Es sei Aufgabe der H. gewesen, auf der Basis der vierteljährlich vorzulegenden Bescheide der kassenärztlichen Vereinigung das der H. zustehende Nutzungsentgelt zu berechnen und der Klägerin in Rechnung zu stellen, allerdings die verbleibenden Honorare dann an die Klägerin auszuzahlen. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Dabei sei es unerheblich, ob der Beklagte den Vertrag in seinen Details gekannt habe. Entscheidend sei, dass der Beklagte gewusst habe, dass die kassenärztliche Vereinigung für die Klägerin bestimmte Honorare aus der Tätigkeit als ermächtigte Ärztin auf das Konto der H. überwiesen habe. Dies könne die Zeugin Frau B1 bestätigen. So habe auch die Zeugin Frau B1, die Leiterin der Finanzbuchhaltung der H. eine entsprechende Abrechnung erstellt. Das zeige, dass die H. verpflichtet gewesen sei, gegenüber der Klägerin die Honorare abzurechnen, wie es Frau B1 auch zumindest einmal gemacht habe. Dass Frau B1 entgegen der Ankündigung die Zahlung dann doch nicht vorgenommen habe zeige, dass sie durch den Beklagten nicht freigegeben worden sei und daraus ergebe sich wiederum, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die H. über Gelder verfüge, die der Klägerin zugestanden haben. Spätestens ab August 2012 habe der Beklagte jedenfalls davon gewusst. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin dies bereits erstinstanzlich unter Benennung von Frau B1. als Zeugin vorgetragen habe, das Arbeitsgericht diesem Beweisantritt jedoch nicht nachgegangen sei. Die Klägerin beantragt daher: Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 26. Juli 2018, Az. 3 Ca 268/16 wird abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.390,35 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 17.196,27 Euro seit dem 23. Februar 2013 und auf 9.194,08 Euro seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzteversorgungsbeiträge i.H.v. 3.291,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Bezüglich des Klageantrags Ziff. 2 ergehe sich die Klägerin in Spekulationen darüber, warum die Beiträge für die Versorgungsanstalt der Ärzte nicht abgeführt worden seien. Die Klägerin habe die Pflichtverletzung des Beklagten substantiiert darzustellen und zu beweisen, was ihr nicht gelinge. Für Personalangelegenheiten und die Lohnbuchhaltung und -Auszahlung sei Herr M. zuständig gewesen und dieser habe hinter dem Rücken des Beklagten mit der Versorgungsanstalt eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die wegen Nichteinhaltung von der Versorgungsanstalt aufgekündigt worden sei. Diese sei dann erst wieder vom Beklagten selbst mühsam reaktiviert worden. Zum 15. Februar 2013 habe der Beklagte bereits die Zahlung einer ersten Rate von 10.000,00 Euro an die Versorgungsanstalt veranlasst. Der Beklagte hafte auch nicht für die einbehaltenen Zahlungen der KV. Der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, Zahlungseingänge zu prüfen, mit denen er in Anbetracht der Regelungen in dem Kooperations- und Nutzungsvertrag, wonach die Klägerin das Geld erhalten solle, gar nicht habe rechnen müssen. Spätestens nach der Nichtzahlung der von Frau B1 angekündigten Zahlung hätte die Klägerin beim Beklagten vorstellig werden und diese weiteren Zahlungen einfordern müssen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Herrn Rechtsanwalt J., Frau W., Herrn M., Frau U. und Frau B1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Februar 2019 und vom 29. März 2019 Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Stellungnahmen, die die Parteien schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben haben und die Gegenstand der Beratung des Gerichtes gewesen sind.