Beschluss
4 StR 252/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 3 StGB muss das Gericht hinreichend feststellen, dass die nicht abgeführten Beträge Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts sind.
• Ob ein Arbeitgeber eigene Beitragsverpflichtung oder Nichtabführung einbehaltener Entgeltteile vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt der einzel- und tarifvertraglichen Vereinbarungen; insoweit ist ggf. Auslegung erforderlich.
• Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zum Charakter der einbehaltenen Zahlungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zum Entgeltcharakter einbehaltener Beiträge nach § 266a Abs. 3 StGB • Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 3 StGB muss das Gericht hinreichend feststellen, dass die nicht abgeführten Beträge Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts sind. • Ob ein Arbeitgeber eigene Beitragsverpflichtung oder Nichtabführung einbehaltener Entgeltteile vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt der einzel- und tarifvertraglichen Vereinbarungen; insoweit ist ggf. Auslegung erforderlich. • Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zum Charakter der einbehaltenen Zahlungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagten waren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit über 500 Beschäftigten. Für tarifgebundene Arbeitnehmer bestand die Möglichkeit, Beiträge an eine Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten. Die Gesellschaft behielt jeweils im Dezember vorschüssig 624 Euro des Weihnachtsgeldes pro Mitarbeiter ein und legte diese bei der Unterstützungskasse an. Wegen Liquiditätsproblemen unterließen die Angeklagten in Kenntnis ihrer Verpflichtung die Abführung von Beiträgen für das Beitragsjahr 2010 in Höhe von ca. 157.000 Euro, deren Fälligkeit ursprünglich Dezember 2009 war und die gestundet worden waren. Sie informierten die betroffenen Mitarbeiter nicht über das Unterlassen. Das Landgericht verurteilte sie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 3 StGB; die Revisionen richteten sich gegen diese Verurteilung und den Gesamtstrafenausspruch. • § 266a Abs. 3 StGB stellt unter Strafe, wenn der Arbeitgeber heimlich einbehaltene Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht an Dritte abführt. • Tatbestandsmerkmal ist allein das Nichtabführen von Bestandteilen des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts; eigene Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers sind hiervon nicht erfasst. • Ob eine Leistung Entgeltbestandteil oder eigene Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers ist, richtet sich nach dem Inhalt der maßgeblichen einzel- und tarifvertraglichen Vereinbarungen und gegebenenfalls deren Auslegung. • Die Urteilsgründe des Landgerichts enthalten keine ausreichenden Feststellungen zu den vertraglichen Grundlagen und dem genauen Charakter der einbehaltenen 624 Euro; die Erwägungen sind widersprüchlich und ermöglichen keine eindeutige rechtliche Würdigung. • Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat nicht prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a Abs. 3 StGB vorliegen, weshalb die Verurteilung in dem beanstandeten Teil aufzuheben ist und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten im angezeigten Umfang teilweise stattgegeben. Die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im konkret benannten Fall II.2 und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, dass es sich bei den nicht abgeführten Beiträgen um Teile des den Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsentgelts handelte. Es fehlt an darlegungsfähigen Feststellungen zu den einzel- und tarifvertraglichen Vereinbarungen, die den Entgeltcharakter der einbehaltenen Beträge begründen könnten. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.