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Beschluss

5 Ta 40/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0610.5TA40.24.00
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Leitsätze
Es ist grundsätzlich vom doppelten Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, wenn ein Spruch einer Einigungsstelle angefochten wird, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats (Beteiligte Ziff. 2) sowie der Arbeitgeberin (Beteiligte Ziffer 3) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2024 - 8 BV 5/23 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist grundsätzlich vom doppelten Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, wenn ein Spruch einer Einigungsstelle angefochten wird, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat.(Rn.9) Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats (Beteiligte Ziff. 2) sowie der Arbeitgeberin (Beteiligte Ziffer 3) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2024 - 8 BV 5/23 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), sie sind beide form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig. Es kann offenbleiben, ob die unselbständige Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG überhaupt statthaft ist (dagegen: Toussaint, KostenR, 54. Aufl. 2024, § 33 RVG Rn. 32; BayObLG vom 19.01.1982 - 1 Z 20/81, BayObLGZ 82, 20; dafür: Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 33 Rn. 13). Die „Anschlussbeschwerde“ ist jedenfalls als selbständige Beschwerde statthaft und zulässig, weil sowohl die Beschwerdefrist als auch der Beschwerdewert erreicht ist. 2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zutreffend auf EUR 20.000,00 festgesetzt. Eine Einzelbewertung der Anträge ergibt, dass die Anträge Ziffer 1 und 2 jeweils mit EUR 10.000,00 zu bewerten sind, Antrag Ziffer 3 mit EUR 5.000,00 (siehe hierzu unter Ziffer 2.1). Wirtschaftlich (teil-)identisch sind nur die Anträge Ziffer 2 und 3 (siehe hierzu unter Ziffer 2.2). 2.1. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 10.000,00, Antrag Ziffer 3: EUR 5.000,00 a) Sämtliche Anträge sind unstreitig nichtvermögensrechtlicher Natur. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht veranlasst. Maßstab für eine Bewertung ist daher § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. b) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Der Wert von 5.000,00 Euro stellt dabei einen "Ausgangs"- oder "Anknüpfungswert" dar, von dem ausgehend zu prüfen ist, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes führen. Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 11.01.2022 – 5 Ta 96/21 – Rn. 10, juris). c) Nach Ziffer II.5 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 208 ff.; im Folgenden: "SWK 2024") kann vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein, wenn der Spruch einer Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt dieser Empfehlung des Streitwertkatalogs aufgrund der großen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung im Bereich des Streitwertrechts. Da es sich nicht um Regelungen mit Gesetzescharakter, sondern nur um Empfehlungen handelt, ist es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin unerheblich, wann der Streitwertkatalog in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht wurde. Die Regelung in Ziffer II.5 SWK 2024 ist auch sachgemäß. Sie bringt zum Ausdruck, dass eine Verdopplung dann angezeigt sein kann, wenn der Spruch der Einigungsstelle einen besonders bedeutsamen Inhalt hat. Verfahren über die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung enthält, ist regelmäßig eine besondere (auch, aber nicht nur wirtschaftliche) Bedeutung, eine besondere Schwierigkeit und ein besonderer Bearbeitungsaufwand immanent. d) Die Voraussetzungen der Verdopplung des Anknüpfungswerts sind im vorliegenden Fall bei den Anträgen 1 und 2 gegeben, indes ist keine Überschreitung der Verdopplung angezeigt. Die Betriebsvereinbarungen über die Schichtpläne und die Arbeitszeiten betreffen wichtige Regelungsgebiete mit großer Bedeutung und rechtfertigen daher eine Verdopplung. Auch die Schwierigkeiten des Verfahrens und der Bearbeitungsaufwand entsprechen einer Verdopplung des Anknüpfungswerts. Eine über eine Verdopplung hinausgehende Bewertung kann nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 03.06.2024 (Seite 2, 3. Absatz) ist eine noch höhere Festlegung aufgrund der Regelung in Ziffer II.5 SWK 2024 allerdings nicht schlechthin unmöglich. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sieht grundsätzlich eine über eine Verdopplung des Anknüpfungswerts hinausgehende Wertfestsetzung (bis maximal EUR 500.000,00) vor. Dagegen handelt es sich bei Ziffer II.5 SWK 2024 lediglich um eine verallgemeinernde Empfehlung. Der Regelung im Streitwertkatalog kann indes durchaus der Grundgedanke entnommen werden, dass nur in absoluten Ausnahmefällen mit extremer Bedeutung und Schwierigkeit und immens hohem Bearbeitungsaufwand eine höhere Wertfestsetzung gerechtfertigt ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Es kann unterstellt werden, dass die Betriebsvereinbarungen eine ganz erhebliche Bedeutung für das Unternehmen haben, weil dieses ein Speditionsunternehmen und kein produzierendes Gewerbe betreibt. Die Festlegung der Arbeitszeit mag das „ertragsmäßige Rückgrat des Unternehmens“ sein. Ein absoluter Ausnahmefall einer Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle liegt trotzdem nicht vor. Zumindest an einer herausragenden Schwierigkeit und einem immens hohen Bearbeitungsaufwand fehlt es. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Bedeutung am Interesse des Antragstellers (Betriebsrat) ausgerichtet ist, der die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle verfolgt. Sind die Anträge erfolgreich (was tatsächlich der Fall war), liegt gerade keine wirksame Betriebsvereinbarung zu einem wichtigen Regelungsgebiet vor und es kommt gerade nicht zu einer Ersparnis einer monatlichen Einigungsstelle (so das Argument des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats). e) (Hilfs-)Antrag Ziffer 3 ist gemäß Ziffer II.5 SWK 2024 mit dem Anknüpfungswert zu bewerten. Trotz seines Charakters als Hilfsantrag ist er zunächst zu bewerten, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Anwendung findet (LAG Baden-Württemberg 30.10.2018 – 5 Ta 1226/18, juris). 2.2. (Keine) wirtschaftliche Identität Eine wirtschaftliche Identität zwischen den Anträgen 1 und 2 besteht nicht. Der (Hilfs-)Antrag Ziffer 3 ist teilweise identisch mit Antrag Ziffer 2. a) Nach allgemeiner Auffassung führt eine Antragshäufung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 GKG, also insbesondere, wie hier, bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, grundsätzlich zu einer Werteaddition. Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen, d.h. auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 30.10.2018 – 5 Ta 1226/18 – Rn. 31, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgeblich für die Identität der Gegenstände ist insoweit nicht der zivilprozessuale Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern der weitergehende, am Interesse des Antragstellers ausgerichtete, kostenrechtliche Streitgegenstand. Wirtschaftliche Identität liegt danach vor, wenn der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen (LAG Baden-Württemberg 12.09.2023 – 5 Ta 72/23 – Rn. 11, juris). b) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, liegt keine wirtschaftliche Identität zwischen den Anträgen Ziffer 1 und 2 vor. Zwar trifft der Einwand der Arbeitgeberin zu, dass die beiden Betriebsvereinbarungen aufgrund Querverweisungen und Wechselwirkungen eng miteinander verknüpft sind und deswegen auch in derselben Einigungsstelle verhandelt wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass der antragstellende Betriebsrat ein jeweils eigenständiges Interesse daran hat, dass beide Betriebsvereinbarungen für unwirksam erklärt werden. Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung der Streitwertbeschwerdekammer vom 12.09.2023 (a.a.O.) ist nicht gegeben. In jener Entscheidung war Gegenstand das (bejahte) Vorliegen einer wirtschaftlichen Identität zweier paralleler Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG. Das Interesse des Arbeitgebers lag in den Parallelverfahren in der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung. Im Gegensatz dazu ist der Streitgegenstand im vorliegenden Fall eben auch in gebührenrechtlicher Hinsicht unterschiedlich, weil er auf die Anfechtung zweier unterschiedlicher Sprüche der Einigungsstelle gerichtet ist. Antrag Ziffer 3 ist teilweise identisch mit Antrag Ziffer 2. 2.3. Insgesamt hat das Arbeitsgericht daher zutreffend EUR 20.000,00 festgesetzt. III. Da beide Beschwerden zurückgewiesen wurden, ist jeweils eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu erheben. Beide Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).