Urteil
12 Sa 84/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:0326.12SA84.20.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD, nach der im Falle einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt, knüpft allein an den Wechsel der Entgeltgruppe an. Es kommt nicht darauf an, wann die zu Grunde liegende Aufgabe übertragen wurde.(Rn.34)
2. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt auch für korrigierende Höhergruppierungen: Die Stufenlaufzeit beginnt in jedem Fall ab dem Tag des Wechsels in die höhere Entgeltgruppe, unabhängig davon, seit wann die Beschäftigte die zu Grunde liegende Aufgabe wahrnimmt, und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Korrektur einseitig vornimmt, sie vereinbart wird oder ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.(Rn.41)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2020 (7 Ca 181/20) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD, nach der im Falle einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt, knüpft allein an den Wechsel der Entgeltgruppe an. Es kommt nicht darauf an, wann die zu Grunde liegende Aufgabe übertragen wurde.(Rn.34) 2. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt auch für korrigierende Höhergruppierungen: Die Stufenlaufzeit beginnt in jedem Fall ab dem Tag des Wechsels in die höhere Entgeltgruppe, unabhängig davon, seit wann die Beschäftigte die zu Grunde liegende Aufgabe wahrnimmt, und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Korrektur einseitig vornimmt, sie vereinbart wird oder ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.(Rn.41) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2020 (7 Ca 181/20) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2020 (7 Ca 181/20) hat Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 kein Entgelt der EG 9a, Stufe 4. 1. Die geltend gemachte Stufenzuordnung folgt nicht aus dem Prozessvergleich der Parteien vom 06. März 2020. Die Parteien ließen mit der von ihnen gewählten Formulierung der Ziff. 1 bewusst offen, ab wann die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 beginne, ab wann der Klägerin dementsprechend ein Entgelt der Stufe 4 zustehen werde. Die Klägerin hatte versucht, den Beginn der Entgeltzahlung in Stufe 4 festzulegen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. 2. Aus den tariflichen Bestimmungen ergibt sich ebenso wenig, dass die Klägerin ab dem 01. Januar 2020 ein Entgelt der Stufe 4 verlangen kann. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD begann die dreijährige Stufenlaufzeit der Klägerin in der Stufe 3 (§ 16 Abs. 3 TVöD) mit dem Tag ihrer Höhergruppierung, am 01. Juni 2018. Die Stufenlaufzeit endet daher am 31. Mai 2021. Vor dem 01. Juni 2021 ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin ein Entgelt der EG 9a, Stufe 4 zu zahlen. a) Die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags sind so auszulegen wie Gesetze. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG - 22. April 2010 - 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293, Rn. 17; 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11, NZA 2012, 1110, Rn. 12). b) Schon der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD ist eindeutig: „Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.“ Bei Umgruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe wird der Beginn der Stufenlaufzeit an den Wechsel der Entgeltgruppe und gerade nicht an die Übertragung einer neuen, qualifizierteren Aufgabe geknüpft (vgl. BAG - 03. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12, NZA 2015, 172, Rn. 17; zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L: BAG - 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16, AP Nr. 1 zu § 29a TVÜ (L), Rn. 17). § 17 Abs. 4 TVöD enthielt hierzu ursprünglich keine Ausnahmeregelungen, obwohl sich die Tarifvertragsparteien bewusst waren, dass Höhergruppierungen bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit denkbar sind. Dies geschieht z.B., wenn Beschäftigten qualifizierte Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe zunächst nur vorübergehend übertragen werden, was keine Höhergruppierung zur Folge hat (§ 14 Abs. 1 TVöD). Werden diese Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt dann auf Dauer übertragen, werden die Beschäftigten höhergruppiert, ohne dass sich die zu Grunde liegende Tätigkeit ändert. Diese Fallgruppe wurde von den Tarifvertragsparteien in einem anderen Zusammenhang ausdrücklich als Ausnahme von der allgemeinen Regel in die tariflichen Bestimmungen aufgenommen (§ 17 Abs. 3 f) TVöD), während § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD ursprünglich keine entsprechende Ausnahmeregelung enthielt. Erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 haben die Tarifvertragsparteien (nur) für diese Fallgruppe eine Sonderregelung geschaffen (Protokollerklärung zu Absatz 4, 4a und 5 gemäß § 1 Nr. 2 ÄnderungsTV Nr. 17 vom 30. August 2019). Eine weitere Fallgruppe, bei der Beschäftigte höhergruppiert werden, obwohl sich an ihrer Tätigkeit nichts ändert, entsteht dann, wenn die Tarifvertragsparteien - wie es bei der Einführung der neuen Entgeltordnung geschehen ist - eine bestimmte Tätigkeit höher bewerten, als sie es in den früheren Tarifverträgen getan haben, und diese Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuordnen. Für diese Fallgruppe verwiesen die Tarifvertragsparteien in § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA ausdrücklich auf die Regelungen des § 17 Abs. 4 TVöD, ohne für den Satz 2 (ursprünglich Satz 4) eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD und dem Fehlen einer einschlägigen Ausnahmeregelung geht unmissverständlich hervor, dass die Stufenlaufzeit der Klägerin in der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 am 01. Juni 2018 begann und daher erst am 31. Mai 2021 endet. c) Es bedarf wegen des klaren Wortlauts der Tarifbestimmung keiner weiteren Auslegungskriterien mehr. Unabhängig davon bestätigt auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen zu den Entgeltstufen das gefundene Ergebnis. Die Entgeltstufen bilden idealtypisch den Bestand bzw. den Zuwachs an Berufs- und Tätigkeitserfahrung ab (vgl. § 16 Abs. 2, Abs. 3 TVöD). Dabei geht es beim Zuwachs an Tätigkeitserfahrung (und entsprechenden Leistungen) um die Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe (vgl. zum alten Tarifrecht BAG, NZA 2015, 172, Rn. 15). Für Höhergruppierungen haben die Tarifparteien in § 17 Abs. 4 TVöD spezielle Regelungen geschaffen, die schon als solche den allgemeinen Regelungen in den §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 TVöD vorgehen. Sie sind eigenständig und durchbrechen den Grundsatz, dass die Entgeltstufen die Erfahrung der Beschäftigten in der der Entgeltgruppe zu Grunde liegenden Tätigkeit abbilden, und zwar nicht nur dadurch, dass sie den Beginn der Stufenlaufzeit auch dann auf den Termin der Höhergruppierung legen, wenn sich an der Tätigkeit nichts geändert hat. Der Grundsatz wird auch durch die seit 01. März 2017 geltende stufengleiche Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD) durchbrochen. Soweit die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe vollendet wurde, wird der Erfahrungszuwachs in der Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe auf die Stufenzuordnung der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Soweit die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe noch nicht erreicht wurde, gilt die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Es handelt sich um ein in sich geschlossenes, einfach zu handhabendes System für den Fall einer Höhergruppierung. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt daher auch, dass es bei der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nicht auf den Beginn der der Höhergruppierung zu Grunde liegenden Tätigkeit, sondern allein auf den Tag des Wechsels der Entgeltgruppe ankommt. d) Das gilt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Klägerin auch für korrigierende Höhergruppierungen. Sie erfolgen stets, sei es einseitig durch den Arbeitgeber, sei es durch eine Vereinbarung der Vertragspartner oder durch eine gerichtliche Entscheidung, mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt. Ab diesem beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD die Stufenlaufzeit. Hier ist das der 01. Juni 2018. Eine Schlechterstellung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie wird wie alle Beschäftigten behandelt, die nach dem TVöD-VKA höhergruppiert werden. Wenn die Klägerin bei ihrer Argumentation darauf abstellt, dass sie eigentlich bereits zum 01. Januar 2017 in die Entgeltgruppe EG 9a hätte höhergruppiert werden müssen, übergeht sie, dass sie sich mit der Beklagten auf einen anderen Zeitpunkt der Höhergruppierung geeinigt hat. Im Vorprozess wurde die Frage der richtigen Eingruppierung - nach dem Willen beider Parteien - gerade nicht rechtskräftig entschieden. Das Prozessergebnis war offen. Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts sah nach der Berufungsverhandlung noch Klärungsbedarf. Die Klägerin wird daher nicht schlechter gestellt. Es kann nicht von einer richtigen Eingruppierung ab dem 01. Januar 2017 ausgegangen werden. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 begann gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, mit dem die Klägerin einverstanden war. Die Klägerin kann von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 kein Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 verlangen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. II. 1. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Parteien, deren Arbeitsvertrag sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung richtet, streiten darüber, ob die Klägerin, die in der Entgeltgruppe (EG) 9a, Stufe 3 eingruppiert ist, ab dem 01. Januar 2020 oder ab dem 01. Juni 2021 in die Stufe 4 höherzustufen ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01. Oktober 2011. Seitdem nimmt die Klägerin im Wesentlichen unverändert Aufgaben des Gemeindevollzugsdienstes wahr. Die Parteien sind tarifgebunden. Neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kommen die diesen ergänzenden Tarifverträge, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen werden, einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zur Anwendung. Anlässlich der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung (Anlage 1 zum TVöD-Allgemeiner Teil - Stichtag 01. Januar 2017) stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, sie höherzugruppieren. Die Beklagte gruppierte sie rückwirkend ab 01. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 7, Stufe 3 um. Die Klägerin strebte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a an. Das lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin erhob Klage. Das Arbeitsgericht Karlsruhe stellte mit Urteil vom 07. Mai 2019 fest, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01. September 2017 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 zu vergüten sei (7 Ca 127/18). Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 06. März 2020 fest, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zu Stande gekommen sei (14 Sa 32/19): „1. Die beklagte Stadt ... zahlt an die Klägerin ab dem 01.06.2018 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 Teil A I, 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKA. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“ Eine Berufungsverhandlung hatte am 12. Dezember 2019 stattgefunden. Sie war vertagt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 hatte die Beklagte der Klägerin erklärt, wie vorbesprochen werde sie die Klägerin mit Wirkung ab dem 01. September 2017 in die Entgeltgruppe 8 umgruppieren. Daran hatten sich die Vergleichsverhandlungen der Parteien angeschlossen: - 03.02. Angebot der Beklagten: ab 01. Januar 2019 EG 9a, Stufe 3 - 04.02. Angebot der Klägerin: ab 01.Juni 2018 EG 9a, Stufe 3, ab 01. Januar 2019 EG 9a, Stufe 4 - 10.02. Angebot der Beklagten: ab 01. September 2018 EG 9a, Stufe 3 - 11.02. Die Klägerin wiederholte ihr Angebot vom 04. Februar. - Die Parteivertreter führten telefonische Vergleichsgespräche. - 18.02. Die Klägerin teilte dem Landesarbeitsgericht den späteren Vergleichstext mit. - 20.02. Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts - 27.02. Annahme des vorgeschlagenen Vergleichs durch die Beklagte - 03.03. E-Mail Klägervertreterin an Beklagtenvertreter: Die Klägerin möchte den Beginn der Stufe 4 auf den 01. September 2020 festlegen. Soweit dazu auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft bestehe, solle die Entgeltstufe offenbleiben (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. September 2020, Prozessakte des Arbeitsgerichts, Bl. 66). - 03.03. Annahme des vorgeschlagenen Vergleichs durch die Klägerin. Die Beklagte habe zugestimmt, über den Beginn der Stufenregelung eine separate Einigung herbeizuführen. Im Januar 2020 hatte die Beklagte der Klägerin ein Entgelt der EG 8, Stufe 4 gezahlt, dies aber im Februar wieder auf EG 8, Stufe 3 korrigiert. Nach Abschluss des Prozessvergleichs korrespondierten die Parteien wegen der Stufenzuordnung. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten schrieb der Bevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2020, ausgehend von einem falschen Umgruppierungstermin am 01. September 2017, die Klägerin werde am 01. September 2020 in die Stufe 4 kommen. Mit Schreiben vom 08. April 2020 korrigierte er sich. Die Parteien einigten sich nicht über das Datum, zu dem die Klägerin in die Stufe 4 umzugruppieren wäre. Die Klage ging am 28. Mai 2020 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 05. Juni zugestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, da sie seit dem 01. Januar 2017 unverändert dieselben Aufgaben wahrnehme, richte sich die Höherstufung gemäß § 12 TVöD nach dem Ist-Zustand der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Sie habe daher ab dem 01. Januar 2020 einen Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. Die Regelung des § 17 TVöD komme nicht zur Anwendung. Bei der Umgruppierung nach dem Prozessvergleich handle es sich nicht um eine stufengleiche Höhergruppierung i.S. der Tarifnorm. § 17 TVöD setzte die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit voraus. Anderenfalls würde sie schlechtergestellt werden, weil die Beklagte sie ursprünglich falsch eingruppiert habe. Hilfsweise müsse sich die Beklagte an das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. Mai 2020 festhalten lassen, so dass sie (die Klägerin) zumindest ab dem 01. September 2020 der Stufe 4 zuzuordnen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKG zu vergüten. 2. die beklagte Stadt zu verurteilen, an sie einen Bruttobetrag in Höhe von 1.701,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 423,50 € seit dem 01.02.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 423,50 € seit dem 01.03.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 € seit dem 01.04.2020 sowie einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 € seit dem 01.05.2020 zu zahlen. 3. die beklagte Stadt zu verurteilen, an sie einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 1.281,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 427,11 € seit dem 01.06.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 € seit dem 01.07.2020 sowie aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 € seit dem 01.08.2020 zu zahlen. 4. hilfsweise zum Klageantrag zu Ziff. 1: festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 01.09.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin erhalte ab dem 01. Juni 2018 ein Entgelt der EG 9a, Stufe 3. Die dreijährige Stufenlaufzeit ende daher am 31. Mai 2021. Ab dem 01. Juni 2021 habe die Klägerin Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2020 stattgegeben. Die Klägerin habe ab 01. Januar 2020 einen Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. Maßgeblicher Beginn der dreijährigen Stufenlaufzeit sei die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit am 01. Januar 2017 gewesen. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA sei auf den vorliegenden Fall einer korrigierenden Höhergruppierung nicht anzuwenden. Aus dem Prozessvergleich der Parteien folge nichts Anderes. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 13. Oktober 2020 zugestellt. Die Berufung ging am 12. November, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28. Dezember beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04. Januar zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht nach Ablauf der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 08. März 2021. Die Beklagte trägt vor, die Stufenlaufzeit der Klägerin ende, nachdem ihr mit Wirkung ab dem 01. Juni 2018 ein Entgelt der EG 9a, Stufe 3 gezahlt worden sei, am 31. Mai 2021. § 17 Abs. 4 TVöD sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts anzuwenden. Die Tarifbestimmung knüpfe den Beginn der Stufenlaufzeit nicht an die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, sondern an die Höhergruppierung an. Zudem sei mit dem Prozessvergleich der Beginn der Zahlung eines Entgelts der EG 9a, Stufe 3 und damit auch der Beginn der Stufenlaufzeit festgelegt worden. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2020 (7 Ca 181/20) wird aufgehoben. 2. die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.