Urteil
6 AZR 460/21
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2022:081222.U.6AZR460.21.0
15Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Mannheim vom 26. März 2021 12 Sa 84/20 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 richtet. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und daraus folgende Vergütungsansprüche. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2011 bei der beklagten Stadt im Gemeindevollzugsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Dessen Allgemeiner Teil bestimmt auszugsweise Folgendes: Zum 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EntgO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) aufgespalten worden. Zur Überleitung in die EntgO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 auszugsweise Folgendes: § 17 Abs. 4 TVöD-AT lautete in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden aF) auszugsweise wie folgt: Seit dem 1. März 2017 gilt folgende Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT: Das Landesarbeitsgericht hat bezüglich der Eingruppierung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin stellte aber unstreitig einen fristgerechten Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA auf Höhergruppierung. Seit dem 1. Januar 2017 wurde sie daraufhin zunächst nach Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD (VKA) vergütet. Ihrer Forderung auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) kam die Beklagte nicht nach. Obwohl die Tätigkeit der Klägerin unverändert geblieben war, vergütete die Beklagte die Klägerin jedoch rückwirkend seit dem 1. September 2017 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD (VKA). Die Klägerin verlangte weiterhin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD (VKA) jedenfalls seit dem 1. September 2017 und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. Diese war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geführte Vergleichsverhandlungen bezüglich des Beginns einer etwaigen Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD (VKA) mündeten in einem Vergleich, welchen das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 6. März 2020 im Verfahren 14 Sa 32/19 feststellte: Über den Beginn der Stufenlaufzeit bezüglich der Stufe 4 konnten sich die Parteien nicht verständigen. Sie beabsichtigten diesbezüglich eine gesonderte Einigung. Eine solche kam nicht zustande. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) seit dem 1. Januar 2020 verlangt und dies bezogen auf die Zeit bis zum 31. Juli 2020 mit Zahlungsanträgen konkretisiert. Die dreijährige Stufenlaufzeit zur Stufe 4 habe nicht erst mit dem 1. Juni 2018 als Beginn der vereinbarten Pflicht zur Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) begonnen. Da sich ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 unstreitig nicht verändert habe, handle es sich der Sache nach um eine korrigierende Höhergruppierung. Auf eine solche finde § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT keine Anwendung. Die Stufenlaufzeit habe nach dem allein maßgeblichen § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) bereits mit dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen, weil die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) schon seit diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Angesichts der Gewährung der Stufe 3 zum 1. Januar 2017 sei die zur Erreichung der Stufe 4 maßgebliche Stufenlaufzeit von drei Jahren am 1. Januar 2020 abgelaufen. Seitdem bestehe der Anspruch auf ein Entgelt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA). Hilfsweise sei festzustellen, dass diese Vergütungspflicht entsprechend der einseitigen Änderung der Eingruppierung der Beklagten zum 1. September 2017 seit dem 1. September 2020 bestehe. Die Klägerin hat daher beantragt Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Parteien hätten sich im Rahmen eines Tatsachenvergleichs auf den Beginn der Zahlungsverpflichtung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD (VKA) am 1. Juni 2018 verständigt. Mit diesem Vergleich sei auch der Beginn der Stufenlaufzeit festgelegt worden. Es handle sich um eine Höhergruppierung. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT beginne die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung, dh. vorliegend mit dem 1. Juni 2018. Bezogen auf die Stufe 4 habe die Stufenlaufzeit folglich erst zum 1. Juni 2021 geendet. Auf die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass sie die Voraussetzungen der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) bereits seit dem 1. Januar 2017 erfülle, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 (- 6 AZN 338/21 -) die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Die Revision ist teilweise begründet. A. Die zu 1. als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Im Übrigen kann über die begehrte Feststellung und die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobene Leistungsklage noch nicht abschließend entschieden werden. Die streitgegenständliche Stufenzuordnung hängt von der Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2017 ab. Diese kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst beurteilen. I. Die zu 1. als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. 1. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 mit der zu 2. und 3. erhobenen Leistungsklage überschneidet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BAG 24. März 2022 6 AZR 255/21 Rn. 14; 25. März 2021 6 AZR 146/20 Rn. 17). 2. Im Übrigen ist der Antrag bei gebotener Auslegung zulässig (zur rechtsschutzgewährenden Auslegung BAG 12. September 2022 6 AZR 261/21 Rn. 15). Zwar erfasst er seinem Wortlaut nach auch die Zeit ab dem 1. Juni 2021. Diesbezüglich bestünde kein Feststellungsinteresse, weil die streitgegenständliche Vergütungspflicht auch nach Auffassung der Beklagten seit diesem Zeitpunkt besteht. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist sie sich dessen aber bewusst. Der Antrag ist offensichtlich nur auf den zwischen den Parteien umstrittenen Zeitraum bis zum 1. Juni 2021 gerichtet. Dies entspricht dem in der Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Parteien. II. Ob die zu 1. bis 3. zulässig gestellten Hauptanträge begründet sind, kann noch nicht abschließend entschieden werden. 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat zum 1. Juni 2018 keine Höhergruppierung iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT stattgefunden, welche den tariflichen Beginn der Stufenlaufzeit in Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ausgelöst hätte (vgl. die Begründung im Parallelverfahren BAG 8. Dezember 2022 6 AZR 459/21 Rn. 17 ff.). Die Tätigkeit der Klägerin blieb seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unstreitig unverändert. Gleiches gilt bezüglich der einschlägigen Eingruppierungsregelungen in Teil A Abschn. I Ziff. 3 der Entgeltordnung (VKA). Ein tariflich vorgesehener Beginn der Stufenlaufzeit kommt daher zum 1. Juni 2018 nicht in Betracht. 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts könnte sich dennoch im Ergebnis als richtig darstellen (§ 561 ZPO). a) Die Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) innerhalb derselben Entgeltgruppe zurückzulegen (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2017 6 AZR 741/15 Rn. 17, BAGE 159, 214). Die Begründetheit des mit den Hauptanträgen verfolgten Klagebegehrens würde demnach voraussetzen, dass die für einen Aufstieg in die Stufe 4 zu erfüllende Stufenlaufzeit von drei Jahren mit dem 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD (VKA) begonnen hat. Die Beklagte stellt eine Zuordnung zur Stufe 3 am 1. Januar 2017 nicht in Abrede. Umstritten ist aber die Eingruppierung geblieben. Bei einer tariflichen Eingruppierung in der Entgeltgruppe 7 oder 8 TVöD (VKA) seit dem 1. Januar 2017 hätte die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) aufgrund der vergleichsweise vereinbarten, übertariflichen Höhergruppierung erst ab dem 1. Juni 2018 zu laufen begonnen. In diesem Falle wäre die streitgegenständliche Vergütung entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten frühestens ab dem 1. Juni 2021 zu leisten gewesen. b) Mangels hinreichender Feststellungen bezüglich der maßgeblichen Eingruppierung kann der Senat über das Begehren der Klägerin nicht selbst entscheiden. aa) Die Klägerin hat mit der fristgerechten Stellung des Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA das Eingreifen der Tarifautomatik für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 bewirkt, falls sich nach der EntgO eine höhere Entgeltgruppe für sie ergeben hätte (vgl. zum Überleitungsrecht BAG 29. Juni 2022 6 AZR 411/21 Rn. 17 ff.; 25. November 2021 6 AZR 150/21 Rn. 20 f.; 25. März 2021 6 AZR 41/20 Rn. 25; 22. Oktober 2020 6 AZR 74/19 Rn. 17 mwN, BAGE 173, 1). bb) Die Eingruppierung der Klägerin vor dem 1. Januar 2017 ist jedoch nicht festgestellt. Sie kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen auch nicht durch den Senat erkannt werden. Es lässt sich schon deshalb nicht beurteilen, ob nach der EntgO zum 1. Januar 2017 eine Höhergruppierung wegen Änderung der Eingruppierungsregelungen erfolgt ist (vgl. zu den Fallgruppen BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 29b Stand 1. September 2022 Rn. 9a). Wäre dies nicht der Fall, wäre die Überleitung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA besitzstandswahrend vollzogen worden. Bei Beibehaltung der Eingruppierung wäre auch die Stufenlaufzeit nicht verändert worden. Denkbar wäre aber auch, dass die Klägerin bis zum 1. Januar 2017 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 TVöD erfüllt hatte und die Sonderregelung des § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA eingreift. Bei einer tariflichen Höhergruppierung nach der EntgO zum 1. Januar 2017 wäre hingegen die Frage zu beantworten, welche neue Eingruppierung zum 1. Januar 2017 tariflich zutreffend war. Der Beginn der neuen Stufenlaufzeit wäre dann durch § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF auf den 1. Januar 2017 festgelegt. Der Senat kann jedoch mangels diesbezüglicher Feststellungen die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach der EntgO zum 1. Januar 2017 nicht beurteilen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des führenden Parallelverfahrens verwiesen (BAG 8. Dezember 2022 6 AZR 459/21 Rn. 27 ff.). c) Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren derzeit nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin wurde durch die Vorinstanzen hierauf allerdings nicht hingewiesen. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme wird das Landesarbeitsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu klären haben, in welcher Entgeltgruppe die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 eingruppiert war. Erst hieran anschließend kann die Frage beantwortet werden, zu welchem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit nach § 16 TVöD-AT (VKA) begann. B. Über den Hilfsantrag war folglich nicht zu entscheiden. Der Inhalt des mit ihm geltend gemachten Anspruchs ist allerdings ohnehin als ein „Weniger“ in dem zu 1. gestellten Hauptantrag enthalten (vgl. hierzu BAG 13. Juli 2022 5 AZR 412/21 Rn. 36; 13. November 2019 4 AZR 490/18 Rn. 17, BAGE 168, 306; 18. September 2018 9 AZR 199/18 Rn. 33). Das Klagebegehren des Hilfsantrags unterscheidet sich vom Hauptantrag nur durch den späteren Beginn der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung. Dem Hilfsantrag kommt daher keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu.