Beschluss
12 TaBV 7/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0928.12TABV7.17.00
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Leitsätze
Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (entgegen LAG Düsseldorf - 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14).(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (entgegen LAG Düsseldorf - 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14).(Rn.29) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) wird zurückgewiesen. I. Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle eingesetzt. Mit der Beschwerde wendet sich der Betriebsrat sowohl gegen die Person des Vorsitzenden als auch gegen die festgesetzte Zahl von vier Beisitzern je Seite. Er will die Einigungsstelle mit je fünf Beisitzern besetzen. Die Arbeitgeberin ist ein Linienbusunternehmen mit betrieblichem Sitz in K. Mit ihren Bussen bedient sie regionale Strecken in den Bereichen ihrer unselbstständigen Niederlassungen B, L, H und A. Der am Verfahren beteiligte Betriebsrat ist sowohl für die Verwaltung als auch für die Niederlassungen zuständig. Die Aufträge zu den Linienverkehren sind zeitlich begrenzt und werden nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums neu ausgeschrieben. Die Geschäftsführung der Arbeitgeberin beschloss am 18. Juli 2016, sich aus den Verkehrsmärkten der Niederlassungen B, L und des Servicecenters La (Niederlassung A) zurückzuziehen und sich nicht mehr an Neuausschreibungen von Verkehrsleistungen in diesen Bereichen zu beteiligen. Bei Umsetzung des Beschlusses fallen bei der Arbeitgeberin voraussichtlich in folgendem Umfang Arbeitsplätze weg: - am 01.07.2017: 2 Arbeitsplätze in der Verwaltung - am 01.08.2017: 10 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 10.09.2017: 4 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 10.12.2017: 88 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 01.01.2018: 26 Arbeitsplätze für Busfahrer und 6 in der Verwaltung - am 01.07.2018: 14 Arbeitsplätze für Busfahrer und 2 in der Verwaltung - am 09.12.2018: 98 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 01.01.2019: 19 Arbeitsplätze für Busfahrer und 10 in der Verwaltung - am 10.06.2019: 15 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 01.07.2019: 6 Arbeitsplätze in der Verwaltung - am 01.08.2019: 13 Arbeitsplätze für Busfahrer - am 08.12.2019: 23 Arbeitsplätze für Busfahrer. Vom 08. März 2017 bis 14.Juli 2017 verhandelten die Beteiligten in fünf Runden über den Abschluss eines Interessenausgleichs zum Beschluss der Geschäftsführung und den Abschluss eines Sozialplans. Sie konnten keine Einigung erzielen. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2017 die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Als Vorsitzenden der Einigungsstelle schlug sie St. vor. Die Zahl der Beisitzer sollte auf jeder Seite vier betragen. Nach dem für die Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag BetrVTV DB Regio Schiene/Bus ist eine regelmäßige Besetzung von Einigungsstellen mit je drei Beisitzern vorgesehen (§ 6). Ohne nähere Begründung schlug der Betriebsrat mit Schreiben vom 19. Juli 2017 als Vorsitzenden der Einigungsstelle V vor. Da es notwendig sei, dass er in der Einigungsstelle von den drei Mitgliedern der Verhandlungskommission, einem Gewerkschaftssekretär und der bevollmächtigten Rechtsanwältin vertreten werde, schlage er als Zahl der Beisitzer je fünf vor. Die Beteiligten konnten sich nicht über die Besetzung der Einigungsstelle einigen. Der Antragsschriftsatz der Arbeitgeberin ging am 21. Juli beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Betriebsrat am 27. Juli zugestellt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplan zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu Ziffer 1 im Zeitraum 01.08.2017 bis 08.12.2019 durch den Wegfall von Verkehrsleistungen“ wird St. bestellt. 2. die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils vier festgesetzt. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird V bestellt. 2. die Anzahl der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer wird auf jeweils fünf Personen festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2017 den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Die Anträge des Betriebsrats hat es zurückgewiesen. Sowohl der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vorsitzende als auch der vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende seien für den Vorsitz der Einigungsstelle geeignet. Sie seien neutral und verfügten über die notwendige Sach- und Rechtskunde. Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vorsitzende sei vorzuziehen, weil er in der Branche bereits tätig gewesen sei und seine örtliche Entfernung zum Betriebssitz der Arbeitgeberin in Karlsruhe geringer sei als die des Vorsitzenden, den der Betriebsrat vorgeschlagen habe. Die Zahl von vier Beisitzern je Seite sei ausreichend. Normalerweise sei eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern für jede Seite besetzt, der Tarifvertrag sehe regelmäßig drei Beisitzer vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle drei Mitglieder der Verhandlungskommission des Betriebsrats Mitglieder der Einigungsstelle werden müssten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats am 07. September 2017 zugestellt. Beschwerde und Beschwerdebegründung gingen am 14. September beim Landesarbeitsgericht ein. Der Betriebsrat trägt vor, er habe deutlich gemacht, dass er zu St. kein Vertrauen habe. Allein aus diesem Grund hätte das Arbeitsgericht, das nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden sei, St. nicht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmen dürfen. Es seien fünf Beisitzer je Seite erforderlich. Es müsse ihm möglich sein, die Einigungsstelle mit der bevollmächtigten Rechtsanwältin, einem Gewerkschaftsvertreter und den drei Mitgliedern der eigenen Verhandlungskommission zu besetzen. Die Anwesenheit des Gewerkschaftsvertreters sei notwendig, weil in der Einigungsstelle auch die Frage sanierungstariflicher Regelungen diskutiert werden könnte. Das Gremium des Betriebsrats wolle darüber hinaus in der Einigungsstelle nicht mit einer Person, sondern mit der gesamten Verhandlungskommission vertreten sein. In der mündlichen Anhörung erklärte die Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats, sie kenne nicht die Branchenkenntnisse von St. Der Betriebsrat beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu Az 6 BV 4/17 abzuändern und eine nach Erkenntnis des angerufenen Beschwerdegerichts geeignete Person als Vorsitzende/der in Rede stehenden Einigungsstelle einzusetzen und die Anzahl der Beisitzer/innen je Seite auf fünf festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, insbesondere lässt seine Entscheidung, als Vorsitzenden der Einigungsstelle St. einzusetzen und die Zahl der Beisitzer je Seite auf vier festzulegen, keine Ermessensfehler erkennen. Das Landesarbeitsgericht macht sich die zutreffenden Gründe des Arbeitsgerichts zu eigen. 1. Die zum Thema „Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplanes zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 1. im Zeitraum 01.08.2017 bis 08.12.2019 durch den Wegfall von Verkehrsleistungen“ eingesetzte Einigungsstelle ist mangels Einigung der Beteiligten gem. § 112 Abs. 2 i.V. mit § 111 Nr. 1 BetrVG zuständig. 2. Das Veto des Betriebsrats steht der Bestellung von St. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht entgegen. Ein Vetorecht der Betriebspartner mit der Folge, dass der abgelehnte Vorsitzende für die Besetzung der Einigungsstelle ausgeschlossen ist, lässt sich weder § 76 BetrVG noch § 100 ArbGG entnehmen. Dass das Arbeitsgericht die Anträge der Beteiligten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und nicht von sich aus eine dritte Person zur Vorsitzenden benannt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es entspricht vielmehr dem Grundgedanken des § 76 BetrVG, dass primär die Betriebspartner und nicht ein Gericht über die Zusammensetzung der Einigungsstelle entscheiden, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung zunächst auf die von den Betriebspartnern benannten Personen zurückgreift. Dass das Arbeitsgericht insoweit nicht an die Anträge der Betriebspartner gebunden ist, bedeutet nicht, dass diese unbeachtlich sind und eine antragsgemäße Entscheidung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Gunsten von St. ist nicht zu beanstanden. Weder ihm noch V kann die fachliche und persönliche Eignung für den Vorsitz der Einigungsstelle abgesprochen werden. Das hat auch das Arbeitsgericht betont. Zutreffend hat es bei seiner Entscheidung auf weitere sachliche Gesichtspunkte zurückgegriffen: die örtliche Nähe zum Betriebssitz, die eine erhöhte Flexibilität bei Terminierungen und nicht absehbaren Überschreitungen der geplanten Verhandlungsdauer mit sich bringt, und Branchenkenntnisse, die St. bei anderen Einigungsstellen derselben Branche erworben hat. Zwar wies die Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats im Anhörungstermin darauf hin, sie kenne die Branchenkenntnisse von St. nicht. Es kommt aber zum einen auf die Kenntnisse des Betriebsrats an. Zum anderen verbleibt bei streitigen Branchenkenntnissen als (einziges) zusätzliches Auswahlkriterium die örtliche Nähe, die auch für sich gesehen für den Vorsitzenden der Einigungsstelle St. spricht. Entgegen der Ansicht des LAG Düsseldorf (25. August 2014 - 9 TaBV 39/14, NZA-RR 2014, 647 Rn. 44) kann das Veto eines der Betriebspartner, hier des Betriebsrats, bei der Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle nur dann berücksichtigt werden, wenn es näher dargelegt wird. Im vorgerichtlichen Rahmen dürfte ein nicht näher dargelegtes Veto mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nur schwer in Einklang zu bringen sein. Im gerichtlichen Verfahren kommt dem Veto als solchem, wenn es nicht begründet wird, kein Aussagewert zu, insbesondere kann aus ihm nicht geschlossen werden, der Betriebspartner, der es ausgesprochen hat, habe kein Vertrauen in die fachliche oder persönliche Eignung der von der Gegenseite benannten Person. Die Ablehnung eines von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden kann viele Gründe haben: - Sie kann auf rein taktischen Erwägungen beruhen (Zeitgewinn, Schaffung zusätzlicher Verhandlungsgegenstände im Hinblick auf eine eventuelle Einigung mit der Gegenseite, beispielsweise bei der Zahl der Beisitzer, etc.) - Sie kann erfolgen, weil Personenvorschläge der Gegenseite generell nicht akzeptiert werden (ohne dass die Frage des Vertrauens überhaupt gestellt wird). - Sie kann darauf beruhen, dass der ablehnende Betriebspartner die von ihm selbst vorgeschlagene Person für besser geeignet hält (was nicht heißt, es gebe kein Vertrauen in die von der Gegenseite benannte Person). - Es besteht (aus nachvollziehbaren Gründen) tatsächlich kein Vertrauen in die von der Gegenseite benannte Person. Die Befürchtung des LAG Düsseldorf, eine Diskussion über die Ablehnungsgründe könne die anschließenden Verhandlungen der Einigungsstelle belasten, zwingt nicht auf die notwendige Diskussion zu verzichten. Wenn das Arbeitsgericht am Ende einer solchen Diskussion die Gefahr einer Vorbelastung der Verhandlungen sieht, liegt es innerhalb seines Ermessens, auch bei nicht nachvollziehbaren Ablehnungsgründen des Betriebspartners eine dritte Person als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu benennen. Ebenso wenig steht die weitere Befürchtung des LAG Düsseldorf, es könne zu einem „Wettlauf“ um den ersten Antrag kommen, einer Erörterung der Ablehnungsgründe entgegen. Es gibt keinen Grund, einem solchen Wettlauf vorzubeugen. Er würde lediglich die gesetzlichen Regelungen in den §§ 76 BetrVG und 100 ArbGG unterstützen, nach denen eine Einigungsstelle in Konfliktfällen verhältnismäßig schnell gerichtlich eingesetzt und nach Einsetzung unverzüglich tätig werden muss. Der Betriebsrat hat seine Ablehnung von St. nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sie bei seiner Entscheidung daher zu Recht nicht berücksichtigt. Es hat St. ermessensfehlerfrei als Vorsitzenden der Einigungsstelle eingesetzt. 3. Ebenso wenig ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu beanstanden, die Zahl der Bei-sitzer je Seite auf vier festzusetzen. Die an sich schon hohe Zahl der Beisitzer, die die tariflich vorgesehene Normalbesetzung übersteigt, erlaubt es dem Betriebsrat, sowohl die bevollmächtigte Rechtsanwältin als auch einen Gewerkschaftsvertreter in die Einigungsstelle zu entsenden. Allein dass bei einer solchen Besetzung verbleibende Problem, sich für zwei der drei Mitglieder der Verhandlungskommission als Beisitzer zu entscheiden, stellt keinen Grund für eine weitere Vergrößerung des Gremiums dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Besetzung einer Einigungsstelle Personalentscheidungen zu treffen sind. Die Größe einer Einigungsstelle richtet sich nach den Erfordernissen der Verhandlungsmaterie und nicht nach den Auswahlproblemen einer Seite. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, geschweige denn begründet, dass die Thematik der eingesetzten Einigungsstelle ein elfköpfiges Gremium erfordert. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 zurückzuweisen.