Urteil
1 Sa 27/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0424.1SA27.16.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016 - 18 Ca 1931/16 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen.(Rn.30) 1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016 - 18 Ca 1931/16 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die Berufungen beider Parteien sind gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach die als Leiharbeitnehmerin ab dem 21. Mai 2012 erbrachte Zeit als „förderliche Zeit“ im Tarifsinn anzurechnen sei, damit die Beklagte die Differenzvergütung zwischen der Stufe 1 und 2 für die Monate Februar und März 2015 zu zahlen habe und außerdem die Klägerin ab 1. Juni 2016 in die Stufe 3 eingestuft sei. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 geltend gemachten Differenzvergütungen aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen seien und die Klage insoweit abzuweisen sei. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin bereits ab dem 21. Mai 2014 in die Stufe 2 eingestuft war und sie ab dem 21. Mai 2016 in die Stufe 3 höhergestuft ist. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. Februar 2013 der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 1. April 2014 Anwendung. Nach § 5 Abs. 2 TV-V sind die Entgeltgruppen 2-15 in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach den im folgenden festgelegten Stufenlaufzeiten. Die Stufe 2 wird nach zwei Jahren in der Stufe 1 erreicht, die Stufe 3 ebenfalls nach zwei Jahren in der Stufe 2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V können förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Schließlich sieht § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV-V vor, dass die Stufenlaufzeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden und unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen entweder verkürzt oder verlängert werden kann. Vergleichbare Bestimmungen enthalten auch die vergleichbaren Tarifwerke des öffentlichen Dienstes, so z.B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 TV-L. 2. Aus der Systematik des Tarifvertrags folgt, dass die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Berufserfahrungszeiten gegenüber den bei anderen Arbeitgebern erworbenen Zeiten privilegiert werden. So ist nach § 4 TV-V nur die Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber auf die Stufenlaufzeiten uneingeschränkt anzurechnen. Soweit Berufserfahrungszeiten bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um sogenannte förderliche Zeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V handelt. Die Klägerin hat anfangs bezweifelt, ob diese Differenzierung einer rechtlichen Prüfung standhält. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2017 (6 AZR 843/15 - bislang nur Pressemitteilung) hat sie jedoch in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie ihre rechtlichen Bedenken nicht mehr aufrechterhalte. Nach dem zu § 16 Abs. 2 TV-L ergangenen Urteil verstößt es nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass die besagte Vorschrift die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert. 3. Ob dieses Urteil uneingeschränkt auf den hiesigen Tarifvertrag übertragen werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn es folgt bereits aus § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V, dass die Beklagte die von der Klägerin vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 als Leiharbeitnehmerin zurückgelegte Zeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigen muss. Bei der genannten Zeit handelte es sich um eine „förderliche Zeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V. Im Rahmen billigen Ermessens musste die Beklagte diese Zeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigen. a) Wie das Bundesarbeitsgericht zum vergleichbaren § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entschieden hat (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn 30), dient § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugute kommt. Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Der Begriff der förderlichen Tätigkeit ist somit weiter als der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung, der etwa in § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L verwendet wird. b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die als Leiharbeitnehmerin zurückgelegte Zeit als förderliche Zeit anzusehen ist. Die Klägerin war während dieser Zeit unstreitig mit denselben Tätigkeiten betraut, die sie später im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verrichtet hat. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite nach freiem Ermessen über die Anrechnung der förderlichen Zeit befinden konnte. aa) Hierzu hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Januar 2009 (7 Sa 75/08 - Rn 30 ff.) zur ähnlich, aber nicht identisch formulierten Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entschieden, dass die Anrechnung förderlicher Zeiten im freien Ermessen des Arbeitgebers stehe. Die Vorschrift enthalte ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfalle. Hierfür spreche bereits der Wortlaut. Auch der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung spreche für ein einseitiges Bestimmungsrecht. Die Regelung solle es (Anm.: in Anbetracht der Tatbestandsvoraussetzung „Deckung des Personalbedarfs“) den Dienststellen erleichtern, etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Schließlich spreche auch die Systematik des § 16 Abs. 2 TV-L für diese Auslegung. Verfügten die Beschäftigten über eine einschlägige Berufserfahrung, werde diese differenziert nach den Tatbeständen der Sätze 2 und 3 im Rahmen einer gebundenen Entscheidung angerechnet. Hingegen handele es sich bei der Anrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, aber auch bei der Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L um ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegende Ausnahmetatbestände. Dementsprechend stehe den Gerichten keine ersetzende Entscheidungsbefugnis zu. bb) In seiner Revisionsentscheidung zu dem zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2010 (6 AZR 174/09 - Rn 17) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage dahinstehen lassen. Auch im Entscheidungsfall vom 5. Juni 2014 (6 AZR 1008/12 - Rn 21) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage offen gelassen. Im Schrifttum finden sich keine konkreten Stellungnahmen zur vorliegenden Frage (Sponer/Steinherr, TV-L, Stand: 15. Juli 2015, § 16 Rn. 40; Breier/Dassau, TV-L, Stand 7/2016, § 16 Rn. 66; Clemens/Scheuring, TV-L, Stand Juli 2016 Rn. 60). Hingegen hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zur Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn 13 ff.) dafür ausgesprochen, dass das dort geregelte Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auszuüben sei. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht angeführt, die Prüfung des Vorliegens höherer Lebenshaltungskosten betreffe die Tatbestandsseite, während die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite anfalle. Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine Erwägungen aus dem bereits zitierten Urteil vom 5. Juni 2014 (dort Rn 18 ff.) aufgegriffen, wonach es sich bei der Förderlichkeit der vorherigen beruflichen Tätigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung handele. Erst wenn diese Voraussetzung objektiv erfüllt sei, werde dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet. cc) Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich die Kammer der Rechtsauffassung der 7. Kammer, wonach dem Arbeitgeber ein freies Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt werde, nicht anschließen. Es kommt hinzu, dass der zwar ähnlich, aber nicht identisch gefasste Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V gerade nicht dafür spricht, die Norm regele einen ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegende Ausnahmetatbestand. Anders als in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L fehlt nämlich in § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V die Tatbestandsvoraussetzung der „Deckung des Personalbedarfs“. Zwar soll die Vorschrift sicherlich auch bezwecken, den Handlungsspielraum des Arbeitgebers bei der Gewinnung von Personal zu erhöhen (vgl. dazu auch BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47). Die Vorschrift soll es aber auch ermöglichen, dass die Arbeitnehmer davon finanziell profitieren, wenn sie nützliche Kenntnisse in das neue Arbeitsverhältnis einbringen. Hierdurch wird die Einarbeitungszeit beim neuen Arbeitgeber entweder erspart oder zumindest verkürzt. Dieser Umstand soll nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien finanziell honoriert werden, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besser nutzen kann. Bei dieser Sachlage drängt es sich geradezu auf, dass der Arbeitgeber bei der Abwägung der Interessen billiges Ermessen zu wahren hat. Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitnehmers an einer leistungsgerechten Vergütung. Diese Abwägung kann nicht „frei“, sondern nur unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 31. Juli 2014 aaO Rn 30). c) Nach diesem Prüfungsmaßstab hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass die als Leiharbeitnehmerin zurückgelegte Zeit in vollem Umfang als förderliche Zeit zu berücksichtigen war. Auf Seiten der Klägerin ist hierzu anzuführen, dass sie nicht nur nützliche Kenntnisse in das neue Arbeitsverhältnis mitgebracht hat, sondern die gewonnene Berufserfahrung sogar einschlägig in dem Sinne war, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde. Die Beklagte konnte in vollem Umfang auf eine Einarbeitung der Klägerin nach dem 1. April 2013 verzichten, weil diese bereits mit ihrer Arbeitsaufgabe vertraut war. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie angeführt hat, es habe sich nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses herausgestellt, dass die Leistungen der Klägerin unterdurchschnittlich seien, vermengt die Beklagte die Tatbestände des § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV-V mit dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V. Die Frage, ob förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden können, stellt sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hätte somit zum damaligen Zeitpunkt prüfen müssen, ob die als Leiharbeitnehmerin zurückgelegten Zeiten angerechnet werden. Die Frage, ob die Stufenlaufzeiten verlängert oder verkürzt werden, stellt sich hingegen erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses. Im Allgemeinen muss die jeweilige Stufenlaufzeit zu einem gewissen Teil verstrichen sein, bevor sich die Frage einer Leistungsbeurteilung innerhalb der Stufenlaufzeit und damit einer Verlängerung oder Verkürzung stellt (vgl. Durchführungshinweise des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 17 TV-L unter Anm. 2.5). Mit der Frage der Anrechnung förderlichen Zeiten steht die Verkürzung oder Verlängerung von Stufenlaufzeiten in keinem inneren Zusammenhang. 4. Demzufolge war die Klägerin ab dem 21. Mai 2014 in die Stufe 2 höhergestuft und rückte am 21. Mai 2016 in die Stufe 3 auf. Damit hat das Arbeitsgericht den Zahlungsanträgen für die Monate Februar und März 2015 und dem Feststellungsantrag zutreffend stattgegeben. III. Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 verfallen sind. 1. Nach § 20 Abs. 1 TV-V verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Ansprüche mit Schreiben vom 17. August 2015 im Sinne des § 20 TV-V geltend gemacht hat. Mit dieser Geltendmachung erfasste die Klägerin alle Vergütungsansprüche ab Februar 2016. 2. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll auch vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist es daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn 45). b) Diesen Anforderungen genügen der in der Berufungsinstanz vorgelegte Mailwechsel vom 28. bis 30. April 2015 und das Schreiben vom 21. Juni 2015 nicht. Im Rahmen dieses Schriftwechsels haben die Klägerin und Frau S. zwar die Frage der Anrechnung von förderlichen Zeiten kurz angesprochen. Der Anspruch wurde aber nie nach Grund und Höhe so bezeichnet, dass für die Beklagte erkennbar war, die Klägerin mache einen Anspruch geltend. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, dass die tarifliche Ausschlussfrist zu ihren Lasten berücksichtigt wird. a) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn 46). b) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, sie werde den Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllen. Die Frage der Anrechnung von förderlichen Zeiten wurde erstmals im oben erwähnten Mailwechsel angesprochen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte Frau G. der Klägerin mit, dass die gegenüber Frau S. angesprochenen förderlichen Zeiten bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden könnten, aber nicht müssten. Damit musste für die Klägerin gerade klar sein, dass die Beklagte den Anspruch nicht erfüllen werde. IV. Die Kosten der Berufung waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob dem Arbeitgeber bei der Berücksichtigung von förderlichen Zeiten auf der Rechtsfolgenseite freies Ermessen zusteht oder ob er billiges Ermessen zu wahren hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin und die daraus folgende Differenzvergütung für den Zeitraum seit Juni 2014. Die am ... August 1985 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Einsatz erfolgte im Kundencenter der Beklagten. Am 22. Februar 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab 1. April 2013 befristet bis 31. März 2014 als Arbeitnehmerin eingestellt wurde. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 der Anlage 1 zum TV-V eingruppiert. Die Klägerin wurde bzw. wird nach wie vor im Kundencenter eingesetzt. Sie ist mit den Tätigkeiten betraut, mit denen sie bereits als Leiharbeitnehmerin befasst war. Mit Änderungsvertrag vom 2. September 2014 vereinbarten die Parteien, dass ihr Arbeitsverhältnis ab 1. April 2014 unbefristet fortgesetzt werde. Im Frühjahr des Jahres 2015 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über den Aufstieg in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 6. In den Mitarbeitergesprächen vom 23. September 2014, 11. Dezember 2014 und 11. März 2015 kamen nach der Darstellung der Beklagten auch Leistungsmängel zur Sprache. Mit Mail vom 28. April 2015 fragte die Klägerin bei Frau S. an, weshalb sie nicht der nächsten Stufe zugeordnet werde. Sie bat um Mitteilung der Gründe hierfür. Sie sei nicht der Meinung, dass ihre Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt lägen. Zudem könnten auch förderliche Zeiten berücksichtigt werden. Mit Mail vom 29. April 2015 sagte Frau S. der Klägerin zu, dass sie etwas Schriftliches erhalten werde. Frau S. stellte sodann die Frage: „Was meinen Sie mit „förderliche Zeiten“? Mit Mail vom 30. April 2015 teilte die Klägerin Frau S. mit, dass sie die „förderlichen Zeiten“ laut TV-V § 5 Abs. 2 Satz 3 meine. Diese seien durch die Zeitarbeitsfirma gegeben, da diese Tätigkeit förderlich/nützlich für die Dienstausübung gewesen sei. Mit Schreiben vom 03.06.2015 teilte die Personalleiterin, Frau G., der Klägerin mit, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 6 um mindestens 6 Monate verlängert werde, da die Leistungen der Klägerin unter dem Durchschnitt lägen. Sie führte die Leistungsmängel im Einzelnen auf. Mit Antwortschreiben vom 21. Juni 2015 wandte sich die Klägerin gegen die Verlängerung der Stufenlaufzeit. Sie verwies hierbei zu den förderlichen Zeiten auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2012 (1 Sa 74/12). Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 17. August 2015 machte die Klägerin die Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 rückwirkend zum 1. Juni 2014 geltend. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmerin sei als förderliche Zeit bei der Stufensteigerung anzurechnen. Die Verlängerung der Stufenlaufzeit ab dem 1. April 2015 sei unzulässig. Am 25.01.2016 erkrankte die Klägerin. Sie ist seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen arbeitsunfähig. Derzeit nimmt sie an einer Maßnahme der Rehabilitation teil und bezieht hierbei Übergangsgeld. Mit ihrer am 29. März 2016 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr vom 21. Mai 2013 (richtig: 2014) bis 20. Mai 2015 (richtig: 2016) Entgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TV-V und ab dem 21. Mai 2015 (richtig: 2016) Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 TV-V zu zahlen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erhob die Klägerin auf Anregung der erstinstanzlichen Vorsitzenden für die Zeit vom Juni 2014 bis 17. März 2016 Zahlungsklage, jeweils bezogen auf die Stufe 2 der Entgeltgruppe 6. Im Übrigen begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie mit Wirkung vom 1. Juni 2016 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV-V zu vergüten. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass ihre Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmerin vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 bei der Stufenzuordnung als förderliche Berufserfahrung zu berücksichtigen sei. Unabhängig hiervon folge die Pflicht zur Anrechnung auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (C-514/12). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie trug vor, der Zeitraum des Einsatzes als Leiharbeitnehmerin sei nicht auf das Erreichen der nächsten Stufe anzurechnen. § 4 TV-V bestimme, dass die Betriebszugehörigkeit die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit sei. Damit sei die Tätigkeit als Arbeitnehmerin nicht anzurechnen. Weiterhin regele § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V, dass förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden könnten. Der Tarifvertrag räume dem Arbeitgeber insoweit freies Ermessen ein. Die Klägerin könne aber auch ab dem 1. April 2015 kein Entgelt nach der Stufe 2 verlangen. In § 5 Abs. 2 Satz 5 TV-V sei geregelt, dass bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden könne. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Die Klägerin erwiderte, die Regelung in § 4 TV-V sei unionsrechtswidrig. Sie bestreite außerdem, dass ihre Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt gelegen hätten. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei vollkommen unsubstantiiert. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin die Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 für die Zeit von Februar 2015 bis März 2016 sowie die Feststellung ihrer Einstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 ab dem 1. Juni 2016 begehrt hat. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 unter Hinweis auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist in § 20 TV-V abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob § 4 TV-V unionsrechtswidrig sei. Jedenfalls könne die Zeit als Leiharbeitnehmerin vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 als „förderliche Zeit“ für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Der Beklagten sei zuzugeben, dass § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V die Arbeitgeberin dazu berechtige, ihr Ermessen frei auszuüben. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch eine sogenannte Ermessensreduktion auf Null, weil die Vorbeschäftigungszeit der Klägerin optimal für die Beklagte und damit als zu 100 % förderliche Zeit anzusehen sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt, nach „Gutdünken“ die einschlägige Vorbeschäftigungszeit ohne plausiblen Grund nicht anzurechnen, sondern müsse hierfür sachliche und nachprüfbare Gründe vortragen. Soweit die Beklagte einwende, die Leistungen der Klägerin hätten erheblich unter dem Durchschnitt gelegen, habe sie hierzu keinen einlassungsfähigen Vortrag gehalten. Die Beklagte habe die Aussetzung der Stufensteigerung nur pauschal mit nicht nachprüfbaren durchschnittlichen Leistungen bzw. vorgerichtlich mit einem angeblich unangemessenen Verhalten der Klägerin begründet. Sie habe auch ihr Recht zur Verlängerung der Stufenlaufzeit nicht ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin ausgeübt. Für die Monate Juni 2014 bis Januar 2015 sei die Klage abzuweisen, weil die Klägerin insoweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Im Rechtsstreit habe sich die Klägerin nur auf eine Geltendmachung durch die Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 17. August 2015 berufen. Die einmalige Geltendmachung sei nach § 20 Satz 2 TV-V ausreichend. Gegen das den Parteien am 26. Oktober 2016 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 25. November 2016 und die Beklagte am 11. November 2016 Berufung eingelegt und ihre Berufungen nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen am 23. Januar 2017 bzw. 19. Januar 2017 begründet. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2015 sowie im Mailverkehr vom 28. bis 30. April 2015 ihre fehlerhafte Einstufung geltend gemacht. Die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 3. Juni 2015 dokumentiert, dass sie auf eine weitere schriftliche Geltendmachung verzichte. Hingegen sei das Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend, was die Berücksichtigung der Einsatzzeit als Leiharbeitnehmerin angehe. Dieser Zeitraum sei als „förderliche Zeit“ bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, die Stufenlaufzeiten zu verlängern, stehe mit der Frage der Anrechnung förderlicher Zeiten in keinem Zusammenhang. Es bleibe auch dabei, dass der Begriff „kann“ eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen eröffne. Im vorliegenden Fall sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben, weil die Vorbeschäftigungszeit optimal für die Beklagte gewesen sei. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016, Az.: 18 Ca 1931/16 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.082,88 € brutto nebst Zinsen in H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 135,36 € brutto seit dem 01.07.2014, aus 135,36 € brutto seit 01.08.2014, aus 135,36 € brutto seit dem 01.09.2014, aus 135,36 € brutto seit dem 01.10.2014, aus 135,36 € brutto seit dem 01.11.2014, aus 135,36 € brutto seit dem 01.12.2014, aus 135,36 € brutto seit dem 01.01.2015, und aus weiteren 135,36 € brutto seit dem 01.02.2105 zu zahlen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016, Aktenzeichen 18 Ca 1931/16, wird in Ziff. 1 und 2 sowie in Ziff. 15 abgeändert und die Klage auch insofern abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Sie trägt vor, die Tarifvertragsparteien hätten dem Arbeitgeber bei der Anrechnung von „förderlichen Zeiten“ ein freies Ermessen eingeräumt. Das Bundesarbeitsgericht stehe zwar auf dem Standpunkt, dass die Verwendung des Begriffes „kann“ eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen eröffne. Im vorliegenden Fall stehe § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V nicht isoliert da. In den beiden folgenden Sätzen hätten die Tarifvertragsparteien nähere Anhaltspunkte für die Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufenlaufzeiten gegeben. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der „förderlichen Zeiten“ keine nähere Bestimmung über die Anrechnungsweise getroffen hätten, fehle es insofern an einer näheren Bestimmbarkeit. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.