II R 34/07
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. Dezember 2008 II R 34/07 ErbStG § 13 a Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 156 MittBayNot 2/2010 Rechtsprechung Steuerrecht nauso wie die OHG und KG,8 für die jedoch die Ausnahmeregelung in § 61 Abs. 3 KostO besteht. Auch wenn man sonst die großzügige Rechtsfortbildung der Rechtsprechung bezüglich der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der Gleichstellung mit der OHG mitmachen möchte bzw. muss, sollte dies nicht auf Bereiche erstreckt werden, für die ein Analogieverbot anerkannt ist.9 III. ausblick § 61 KostO ist eine Kostenvorschrift, die nur Grundbucheintragungen betrifft, und insofern für Notarkosten nicht relevant. Sofern man als Notar auch hinsichtlich der Grundbuchkosten kostengünstig gestalten will bzw. diesbezügliche Kostenauskünfte erteilt, wird jedenfalls in Bayern die neue Kostenrechtsprechung des OLG München zu § 61 KostO bei GbRs nicht außer Betracht bleiben können, solange diese nicht wieder zur richtigen Rechtsanwendung hin korrigiert wird. Notar Dr. Gerald Weigl, Schwabmünchen 8  Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 124 Rdnr. 3. 9  Vgl. z. B. auch die Entscheidung des OLG München, MittBayNot 2009, 163 zu § 60 Abs. 2 u. § 24 Abs. 3 KostO, bei der aber das Analogieverbot – anders als bei § 61 KostO – keine Bedeutung spielte. steuerrecht 17. ErbStG § 13 a (Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch) Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerb­ lich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu und behalten sie sich dabei den lebensläng­ lichen Nießbrauch vor, fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13 a ErbStG erforderlichen Mitunter­ nehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die Nießbrau­ cher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern „vorsorglich“ Stimmrechts­ vollmacht erteilen. BFH, Urteil vom 10.12.2008, II R 34/07 Zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge gründeten die Klägerin und ihr Ehemann zunächst eine GrundstücksverwaltungsGmbH (GmbH) und zusammen mit dieser als Komplementärin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.12.2001 (UR-Nr. 1154/2001) eine GmbH & Co. KG (KG), an deren Gesellschaftsvermögen die Eheleute je zur Hälfte und die GmbH nicht beteiligt sein sollten. Das Gesellschaftskapital sollte 20.000 € betragen und von den Eheleuten durch Einbringung eines ihnen bis dahin zu hälftigem Miteigentum gehörenden bebauten Grundstücks sowie der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten i. H. v. 511.292 € aufgebracht werden. Soweit der Wert des Grundstücks „die Kommanditeinlage“ überstieg, war die Differenz hälftig auf variablen Kapitalkonten auszuweisen. Die festen Kapitalkonten sollten das Maß der Gesellschaftsrechte bestimmen. Die KG wurde am 16.4.2002 ins Handelsregister eingetragen. Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tag (URNr. 1156/2001) vereinbarten die Eheleute, ihr festes Kapitalkonto von je 10.000 € in jeweils drei Anteile aufzuspalten, und zwar in einen Anteil von 1.000 € und zwei Anteile von 4.500 €. Sodann übertrugen sie – mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der KG ins Handelsregister – die Anteile zu 4.500 € jeweils unentgeltlich auf den Sohn und die Tochter. Dazu hieß es, die Schenkungen würden durch Umbuchung des „vorbezeichneten festen Kapitals“ auf Konten der Kinder vollzogen. Es bestehe Einigkeit darüber, „dass die variablen Kapitalkonten der Schenker von der obigen Übertragung unberührt bleiben“. In Abänderung des Gesellschaftsvertrages der KG erkannten die Kinder an, nur ein Stimmrecht von je 5 v. H. zu haben. Außerdem billigten sie den Eheleuten das „unbegrenzte Recht zu, Entnahmen zu tätigen, auch wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto beim Schenker und negatives Kapital der Gesellschaft“ entstehe oder sich vergrößere. Die Eheleute behielten sich jeweils einen lebenslänglichen Nießbrauch vor und verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, die außerordentlichen Grundstückslasten einschließlich der eingebrachten Verbindlichkeiten zu tragen. Die Nießbraucher sollten die Gesellschaftsrechte in der KG wahrnehmen; die Kinder erteilten ihnen „vorsorglich Stimmrechtsvollmacht“. Nach Regelung einiger auflösender Bedingungen bezüglich der Schenkungsabreden übernahmen die Eheleute schließlich die Schenkungsteuer. Der Beklagte (das FA) ermittelte einen Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 28.12.2001 für das von den Eheleuten in die KG eingebrachte Grundstück i. H. v. 1.552.282,15 € und setzte mit Bescheid vom 5.12.2002 wegen der Schenkung der Klägerin an die Tochter eine Steuer von 8.184 € fest. Als Ausführungszeitpunkt der Schenkung war der Tag der Eintragung der KG ins Handelsregister, nämlich der 16.4.2002, angegeben. Der schenkweise Erwerb war mit 1 /4 von 90 v. H. von (abgerundet 1.552.000 € ./. 511.292 €), nämlich mit 234.159 €, angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin verlangt hatte, ihr die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Art. 13 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, S. 3076) zu gewähren, blieben ohne Erfolg. Das FA stundete lediglich mit Einspruchsentscheidung vom 30.6.2003 die Steuer vollen Umfangs nach § 25 Abs. 1 ErbStG. Auch das FG war der Ansicht, die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG könnten nicht gewährt werden, weil die Kinder keine Mitunternehmer geworden seien. Es fehle an der Mitunternehmerinitiative, weil die Gesellschafterrechte der Kinder von den Nießbrauchern wahrgenommen würden, und wegen des umfassenden Entnahmerechts der Nießbraucher auch an dem Mitunternehmerrisiko. Im Klageverfahren hatte die Klägerin ein auf Januar 2002 datiertes und von den Eltern sowie den Kindern unterschriebenes Schriftstück vorgelegt, in dem festgestellt wurde, es sei von Anfang an gewollt gewesen, auch die variablen Kapitalkonten in die Zuwendungen einzubeziehen. Dies solle mit dem Schriftstück klargestellt werden. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG sind zu Recht verweigert worden, da die Kinder nicht Mitunternehmer geworden sind. Es fehlt zumindest an der erforderlichen Mitunternehmerinitiative. 1. Die KG ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Zugewendet sind Teile von den Kommanditbeteiligungen der Eltern (vgl. BFHE 179, 166 = BStBl II 1996, S. 546). Deren vom FA mit Hilfe des Grundbesitzwerts ermittelten Werte sind nicht zu beanstanden. a) Durch die schenkweise Übertragung von Teilen der elterlichen Kommanditbeteiligungen sind die Kinder Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens geworden. Die Schenkungen sollten nach dem Vertragswortlaut nur die festen Kapitalkonten der Eltern erfassen. Sie waren durch Umbuchung von den Kapitalkonten der Eltern auf entsprechende Kapitalkonten der Kinder zu vollziehen. Allerdings haben die Eltern die Umbuchungen entgegen dem Wortlaut des Schenkungsvertrages nicht auf die festen Kapitalkonten beschränkt, sondern im selben Verhältnis ihre variablen Kapitalkonten einbezogen. Dies ist schenkungsteuerrechtlich beachtlich. Maßgeblich ist nämlich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht die vereinbarte, sondern die tatsächlich vorgenommene Bereicherung der Kinder auf Kosten der Eltern. Dazu bedurfte es des im Klage verfahren vorgelegten und auf Januar 2002 datierenden Schriftstücks nicht. b) Da die Umbuchungen zeitnah zu der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft erfolgten, spiegeln die Gesellschafterkonten nach Vollzug der Umbuchungen auch das Verhältnis wider, in dem die Eltern und die Kinder am Gesellschaftsvermögen bestehend aus dem eingebrachten Grundstück als Aktivposten und den damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Passivposten beteiligt waren. Da somit das Verhältnis, in dem sich dieses Vermögen auf die nunmehr vier Kommanditisten verteilte, fest lag – nämlich im Verhältnis 5:5:45:45 –, kann auf sich beruhen, mit welchem Wert die Eltern das Grundstück tatsächlich in die Gesellschaft eingebracht haben und ob dieser „Einbringungswert“ dem gemeinen Wert entsprach oder nicht. Es ist auch zutreffend, dass das FA bei der Ermittlung des Gesellschaftsvermögens die von den Eltern in die KG eingebrachten Verbindlichkeiten als Passivposten berücksichtigt hat, obwohl die Eltern sich gegenüber den Kindern im Rahmen der Nießbrauchsbestellung verpflichtet hatten, die eingebrachten Verbindlichkeiten zu tragen. Diese Abrede betraf nicht das Gesellschaftsverhältnis, welches für die Bestimmung des Werts der Beteiligungen an der KG maßgeblich ist. 2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in ihren Rechten nicht verletzt wurde. a) Gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG kommen die Vergüns­ tigungen in Betracht für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u. a. eines Anteils an einem Gesellschaftsanteil i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG oder eines Anteils daran. Im Streitfall war Erwerbsgegenstand nicht jeweils ein Anteil an einem Gesellschaftsanteil im Sinne der genannten Vorschriften des EStG, sondern ein Teil von einem Gesellschaftsanteil. Dies unterscheidet den Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des FG Münster vom 10.11.2005 ( EFG 2006, 422 ), auf das sich die Klägerin beruft, zugrunde lag. Damals ging es um eine typisch stille Unterbeteiligung, die die Frage aufwarf, ob überhaupt etwas zugewendet worden ist. Das Urteil wurde nur im Ergebnis bestätigt, weil es an einer Zuwendung fehlte ( BFHE 220, 513 = BStBl II 2008, S. 631). Geht es um die Abspaltung von einem Gesellschaftsanteil, die mit der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die Gesellschaft verbunden ist (vgl. dazu R 51 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2003), muss der Empfänger dieses abgespaltenen Teils seinerseits Mitunternehmer werden, um die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG beanspruchen zu können. b) Die in § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen greifen nur ein, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) den Tatbestand des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift erfüllt (so BFHE 215, 533 = BStBl II 2007, S. 443 = MittBayNot 2007, 524 ; vgl. auch Moench/ Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 a Rdnr. 24; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13 a Rdnr. 132; Seer, GmbHR 1999, 64 , 70; a. A. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer­ gesetz, 14. Aufl. 2004, § 13 a Rdnr. 7, allerdings nur für die Seite des Erblassers/Schenkers; Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13 a Rdnr. 7.1). Dies ergibt sich für die Erwerberseite nicht nur aus dem Begünstigungszweck der Norm in Verbindung mit den Nachversteuerungstatbeständen des Abs. 5 der Vorschrift, sondern auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Steuerrecht Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedarf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 ( BVerfGE 93, 165 = BStBl II 1995, S. 671, unter C. I. 2. b bb) entnommen hat. Das BVerfG hat aber die Milderung des Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“. Diese Wortwahl zeigt, dass das BVerfG einen Erwerber im Blick hatte, bei dem das erworbene Vermögen Betriebsvermögen geblieben ist. Bei einem Erwerb eines Mitunternehmeranteils bzw. eines Teils davon verlangt die Fortführung, dass auch der Erwerber Mitunternehmer geworden ist. Dies hat seinen Niederschlag auch im Wortlaut des § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gefunden. Danach gelten die Steuervergünstigungen nicht für inlän­ disches Betriebsvermögen schlechthin, sondern nur für derartiges Vermögen beim Erwerb u. a. eines Anteils an Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG . Es reicht daher nicht, dass eine Gesellschaft wie im Streitfall gewerblich geprägte Personengesellschaft geblieben ist, wenn es am Erwerb eines Mitunternehmeranteils deshalb fehlt, weil der übertragene Gesellschaftsanteil ertragsteuerrechtlich als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO einem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen ist. c) Die verlangte Mitunternehmerstellung haben die Kinder im Streitfall nicht erlangt. Es fehlt bereits an der dafür erforderlichen Mitunternehmerinitiative, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß sie ein Mitunternehmerrisiko tragen. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Komman­ ditisten nach dem HGB zustehen (so BFH/NV 1990, 92). Daran fehlt es im Streitfall. aa) Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit ein Nießbrauch, mit dem der Anteil an einer Personengesellschaft belastet ist und dessen Ausgestaltung nicht von den inhaltlichen Vorgaben des BGB abweicht, dazu berechtigt, die Mitverwaltungsrechte und das Stimmrecht des Gesellschafters wahrzunehmen (vgl. dazu MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 2004, § 705 Rdnr. 99–102; Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 2004, § 16 Rdnr. 26; Münch- KommHGB/K. Schmidt, 2007, vor § 230 Rdnr. 21; W. Müller in Beck‘sches Handbuch der Personengesellschaften, 2. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 21); denn ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt jedenfalls die Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchsbestellers nicht entfallen (so BFHE 175, 231 = BStBl II 1995, S. 241, 245). Im Streitfall haben die Vertragspartner jedoch über die Vorgaben des BGB hinaus bestimmt, die Gesellschaftsrechte – gemeint sind die Gesellschafterrechte – sollten von den Eltern als Nießbrauchern wahrgenommen werden. Damit haben sich die Eltern deren Ausübung vorbehalten. Nur für den Fall, dass diese Abrede aus rechtlichen Gründen das angestrebte Ziel verfehlt, die Gesellschaftsrechte wie bisher, aber nunmehr als Nießbraucher weiter ausüben zu können, haben die Kinder den Eltern „vorsorglich“ eine Stimmrechtsvollmacht erteilt (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1824). Spätestens damit ist die Position der Kinder in der KG so geschwächt, dass von einer Mitunternehmerschaft nicht mehr gesprochen werden kann. bb) Die Kinder haben sich der Ausübung ihrer Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte begeben und damit den Eltern Rechtsprechung MittBayNot 2/2010 Steuerrecht auch die Möglichkeit eingeräumt, trotz des gesellschaftsvertraglich dafür vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit den Gesellschaftsvertrag ggf. zum Nachteil der Kinder zu ändern. Das schließt eine Mitunternehmerinitiative der Kinder aus (vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 27. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 751, 756). Daran vermag die Regelung des § 168 Satz 2 Hs. 1 BGB , wonach eine Vollmacht auch bei Fortbestehen des ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses widerruflich ist, nichts zu ändern. Die Regelung steht nämlich unter dem einschränkenden Hs. 2 der Vorschrift, wonach die Widerruflichkeit entfällt, wenn sich aus dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt. Vorliegend ergibt sich etwas anderes. Das der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis erschließt sich nämlich im Streitfall aus der ihrer Erteilung vorangestellten Abrede, wonach die Gesellschaftsrechte von den Nießbrauchern wahrgenommen werden. Denn wegen der Bedenken, ob eine derartig weitgehende Abrede zulässig ist, wurde „vorsorglich“ eine Stimmrechtsvollmacht erteilt. Die Abrede über die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte sieht aber keine Widerrufsrechte vor. Solche Widerrufsrechte lassen sich auch nicht aus dem Auftragsrecht herleiten. Die Eltern sahen sich hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Kinder nicht als deren Beauftragte (§ 662 BGB). Sie wollten diese Gesellschafterrechte – für die Kinder erkennbar – mittels der Stellung als Vorbehaltsnießbraucher in Kontinuität (weiter) ausüben. Damit ist auch die der Absicherung dienende Vollmacht unwiderruflich. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob eine freie Widerruflichkeit der Vollmacht überhaupt erheblich oder deshalb unbeachtlich wäre, weil mit der Ausübung eines solchen Widerrufsrechts im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten nicht zu rechnen wäre. cc) Das während des Klageverfahrens vorgelegte und auf den Januar 2002 datierte Schriftstück, das auch von den Kindern unterzeichnet ist, beweist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Kinder bei Gesellschaftsbeschlüssen auch persönlich abgestimmt hätten. Das Schriftstück betrifft keine Gesellschaftsangelegenheit im Sinne der Stimmrechtsregelung in der KG, sondern den Vertrag UR-Nr. 1156/2001, der neben der Zuwendung der Gesellschaftsbeteiligungen die Stimmrechtsregelung im Rahmen der Nießbrauchsbestellung überhaupt erst begründet. Eine schriftliche Erklärung aber, die eine einvernehmliche Interpretation dieses Vertrages durch die Vertragsparteien darstellen soll, muss durch die Vertragsparteien persönlich abgegeben werden. 3. Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen und dadurch die Sache mangelhaft aufgeklärt, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob sich der Beweisantrag aus dem vorbereitenden Schriftsatz an das FG vom 24.9.2003 überhaupt auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezog, hat die Klägerin ein etwaiges Rügerecht bereits gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO verloren (vgl. dazu BFHE 157, 106 = BStBl II 1989, S. 727). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.4.2006 ist weder der Antrag wiederholt noch die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt worden (vgl. BFH/NV 2003, 56; BFH/NV 2004, 657). Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ergeben sich aus Folgendem: Selbst wenn den Kindern trotz der Stimmrechtsregelung das Recht verblieben wäre, an den Gesellschafterversammlungen teil­ zunehmen – auch dies wäre ein Mitverwaltungsrecht (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 558) –, wäre aus denselben Gründen, die gemäß den vorstehenden Ausführungen zu II. 2. c) gegen eine Widerruflichkeit der StimmrechtsvollMittBayNot 2/2010 machten sprechen, auch eine persönliche Stimmrechtsausübung durch die Kinder ausgeschlossen, sofern die Eltern sie nicht im Einzelfall gestatten. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Frank, MittBayNot 2010, 96 (in diesem Heft). 18. KStG § 14 (Steuerliche Anerkennung eines Gewinn­ abführungsvertrags) Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der VorGmbH. BFH, Urteil vom 3.9.2009, IV R 38/07 Die Klägerin, eine KG, schloss am 27.11.1996 mit der – am 17.2.1996 errichteten und am 6.8.1996 in das Handelsregister eingetragenen – Beigeladenen, einer GmbH, einen „Organschaftsvertrag“, mit dem sich die Beigeladene zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die Klägerin verpflichtete. Nach dessen § 6 Abs. 1 war der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; er war vorher nur aus wich­ tigem Grund kündbar. Der Vertrag fand erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr, das mit der Eintragung der Beigeladenen beginnt (§ 6 Abs. 3 des Vertrags). Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrags garantierte die Klägerin für die Vertragsdauer den außenstehenden Gesellschaftern der Beigeladenen für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit der „Dividende“ für das Jahr 1996, eine „Dividende“ in Höhe von 12 % des übernommenen Geschäftsanteils. Das Wirtschaftsjahr der Bei­ geladenen stimmte mit dem Kalenderjahr überein. Die Klägerin und die Beigeladene führten den Vertrag ab dem Wirtschaftsjahr 1996 durch. Am 22.9.1998 wurde er in das Handelsregis­ ter der Beigeladenen eingetragen. Der Beklagte (das FA) erkannte das Organschaftsverhältnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1997 und 1998 (Streitjahre) nicht an. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das FG wies die Klage ab. Der Vertrag erfülle nicht die nach § 14 Nr. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25.2.1992 (BGBl I, S. 297; BStBl I, S. 146) erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Der Zeitraum von fünf Jahren müsse fünf volle Zeitjahre umfassen. Danach wäre die Fünfjahresfrist im Streitfall nur erfüllt gewesen, wenn der Vertrag am 1.1.1997 zu laufen begonnen hätte. Der Vertrag sei jedoch bereits für das Rumpfwirtschaftsjahr 1996 durchgeführt worden, so dass die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr (2001) voll mit umfassen müsse. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 FGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage auf Feststellung des Bestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen unzulässig ist. Das FG hat die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Feststellungsklage als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils zutreffend ist ( BFHE 154, 5 = BStBl II 1988, S. 927 m. w. N.). Im Übrigen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in den Streitjahren keine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.12.2008 Aktenzeichen: II R 34/07 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2010, 156-158 NJW-RR 2009, 722-724 NotBZ 2009, 146 ZEV 2009, 149-151 Zerb 2009, 125-127 Normen in Titel: ErbStG § 13 a