I R 51/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 17. Juni 1998 ÎI R 51/96 ErbStG 1974 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1a bis 6 Gegenstand der Zuwendung bei Geldschenkungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dort geltend zu machen waren. Die Möglichkeit des Zugriffs auf den Anteil lag damit bei der Bundesrepublik. c) Ein Erbschein ist nicht nur dann unrichtig ( § 2631 BGB ), wenn er die Erbfolge inhaltlich unzutreffend wiedergibt, sondern auch dann, wenn für seine Erteilung eine Verfahrensvoraussetzung gefehlt hat und damit ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2361 BGB , Rn. 4). Das ist hier der Fall, weil für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins ein rechtlich zu schützendes Interesse der Bet. zu 2) fehlt. aa) Auch Anträge in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzen ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; es fehlt, wenn ausnahmsweise kein gerechtfertigtes Interesse an der beantragten Entscheidung besteht ( BayObLGZ 1979, 60 , 61 = DNotZ 1980, 109; Keidel/Kahl, Vorbem. vor § 8, Rn. 4, Keidel/Amelung, § 12, Rn. 28, Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Aufl., Einl. Rn. 99, je m.w.N.; Grunsky Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. § 39 VII). Im Erbscheinsverfahren ist ein solches Interesse zwar in aller Regel gegeben, wenn derjenige, der Erbe zu sein behauptet, einen Erbschein beantragt. Anders liegt es aber bei Erbscheinen, welche die Erbfolge nicht für den gesamten Nachlaß, sondern wie hier oder in den Fällen des § 2369 BGB beschränkt auf bestimmte Gegenstände ausweisen. Hier beschränkt sich das Interesse des Ast. auf den Nachweis der Erbfolge hinsichtlich der Gegenstände, die von dem beantragten Erbschein erfaßt werden können. Es fehlt deshalb, wenn mit der im Erbscheinsverfahren erforderlichen Gewißheit feststeht, daß solche Gegenstände nicht vorhanden sind. Dies entspricht auch der Regelung des § 2369 Abs. 1 BGB ,, die für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins ausdrücklich voraussetzt, daß sich dem fremden Erbrecht unterfallende Gegenstände im Inland befinden. bb) Nach dem Vorbringen der Bet. kann sich ein Bezug des Nachlasses zur ehemaligen DDR nur daraus ergeben, daß die Erblasserin als (Mit-)Erbin ihres Ehemanns über dessen Stellung als Miterbe nach seinem Vater an dem Grundstück in Berlin-Marzahn beteiligt war. Diese Rechtsstellung ist, wie dargelegt, nicht als Vermögensgegenstand i.S.d. Art. 3 Abs. 3 EGBGB, § 25 Abs. 2 RAG-DDR anzusehen. Aufgrund der gebotenen rechtlichen Würdigung steht deshalb mit der im Erbscheinsverfahren erforderlichen Sicherheit fest, daß in den Nachlaß keine Gegenstände fallen, die eine Anwendung der genannten Vorschriften und damit eine Nachlaßspaltung unter Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR begründen könnten. In einem solchen Fall darf der gegenständlich beschränkte Erbschein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erteilt werden (vgl. KG FamRZ 1996, 569 , 570 für einen Anspruch nach dem Vermögensgesetz). Da der Erbschein aus diesem Grund von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen, muß er eingezogen werden. cc) Ob der Erbschein, von dem dargestellten verfahrensrechtlichen Ansatz, auf den der Senat abstellt, abgesehen auch deshalb eingezogen werden müßte, weil er wegen Fehlens eines der Nachlaßspaltung unterliegenden Gegenstands das anwendbare Erbrecht fehlerhaft ausweist (so insbesondere BGHZ 131, 22, 31 ff., OLG Hamm FamRZ 1995, 758 , 760, Kuchinke, DtZ 1996, 194, 196, Staudinger/Schilken, Vorbem. zu § 2353 BGB , Rn. 48; abweichend OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1474 , 1475, KG OLGZ 1992, x279, 283 f. = DNotZ 1992, 445 , Solomon, IPRax 1997, 24 , 30 f., de Leve, FamRZ 1996, 201 , 205, Lorenz, ZEV 1995, 436 , 437; vgl. auch Bestelmeyer, FGPrax 1996, 11 ), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen. Der Senat braucht sich deshalb hier nicht festzulegen, ob er an seiner bisher zu dieser Frage vertretenen Auffassung (vgl. BayObLGZ 1995, 79 , 85) festhält oder ob er diese aufgibt. dd) Für eine Vorlage der Sache an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG besteht kein Anlaß. Für die Entscheidung der Sache kommt es auf die vorstehend dargestellte Frage nicht an. Die Entscheidung des OLG Oldenburg ( MittRhNotK 1998, 136 ) ist nicht auf weitere Beschwerde ergangen. 10. Steuerrecht/Schenkungsteuer - Gegenstand der Zuwendung bei Geldschenkung (BFH, Urteil vom 17. 6. 1998-11 R 51/96) ErbStG 1974 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1; 10 Abs. 1 S. 1; 9 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 1 a bis 6 Bei Zuwendung eines Geldbetrages zwecks Ausbau eines Grundstücks eines Dritten, bildet das Geld den Gegenstand der Zuwendung und es liegt keine mittelbare Schenkung eines Grundstücks oder Wohnrechts vor. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Schwiegermutter des KI. war Eigentümerin eines Grundstücks mit aufstehendem Wohngebäude, welches der KI. für Wohnzwecke seiner Familie um- und ausbauen wollte. Die hierfür erforderlichen Geldmittel sollten dem KI. überwiegend von seinen Eltern geschenkt, im übrigen von ihm selbst aufgebracht werden. Hierzu gaben die Eltern des Kl. am 12. 5. 1986 folgende schriftliche Erklärung ab: „Wir, das Ehepaar A und B, ... übertragen unserem Sohn ... zum Um- und Ausbau des Wohnhauses in C insgesamt 880.000,- DM. Von dem vorgenannten Gesamtbetrag schenkt A 90.000,- DM und B 790.000,- DM." In der Folgezeit investierte der KI. insgesamt 1.143.994,- DM in das seiner Schwiegermutter gehörende Wohnhaus; sie räumte dem KI. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.3. 1987 ein Dauerwohnrecht nach § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes auf unbestimmte Zeit an ihrem Haus ein, bewilligte zugunsten des KI. eine brieflose sofort fällige Grundschuld über 1,2 Mio. DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Vertragsabschluß und unterwarf sich hinsichtlich der Grundschuldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Beki. setzte für die Zuwendung des Geldbetrags von 790.000,DM mit Bescheid vom 23. 7. 1990 Schenkungssteuer in Höhe von 59.500,- DM fest. Er verneinte eine mittelbare Grundstücksschenkung, da das Geld für „Umbaumaßnahmen", also nicht im Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes gezahlt worden sei. Mit dem Einspruch machte der KI. geltend, die geschenkten Geldmittel hätten einem mittelbaren Grundstückserwerb gedient. Der KI. habe das Gebäude mit einem Gesamtaufwand von rd. 1.144.000,- DM von Grund auf renoviert und als Gegenleistung von der Eigentümerin ein zeitlich unbegrenztes Dauerwohnrecht eingeräumt bekommen, dadurch sei er wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Grundstücks geworden, so daß als Bemessungsgrundlage der anteilige Einheitswert zugrunde zu legen sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte der KI. weiterhin geltend, es liege eine mittelbare Schenkung vor. Mittelbares Zuwendungsobjekt sei das Dauerwohnrecht, dessen steuerliche Bewertung auch als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer maßgebend sei. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Dauerwohnrechts stelle keine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern eine Geldschenkung unter Auflage dar. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß es sich bei der Zuwendung der Eltern des KI. nicht um eine mittelbare Schenkung, sondern um eine Geldschenkung mit der Auflage handelt, die Mittel zum Um- und Ausbau eines der Schwiegermutter des KI. gehörenden Gebäudes für Wohnzwecke seiner Familie zu verwenden. Der Schenkungssteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974; 432 Heft Nr. 12 • MittRhNotK - Dezember 1998 vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt ( BFHE 176, 53 = BStBl II 1995, 83 = MittRhNotK 1995, 35 ). Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung ( § 11 ErbStG 1974) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 a bis 6 ErbStG 1974 an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann ( BFHE 176, 53 = BStBI 11 1995, 83 = MittRhNotK 1995, 35 ; BFHE 162, 139 = BStBl 11 1991, 32 = MittRhNotK 1991, 160 ; BFHE 143, 287 = BStBl 11 1985, 380 zu II. a am Ende, und BFHE 91, 431 = BStBI 111968,371). Es ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und wesensgleich übergeht, „Entreicherungsgegenstand" und „Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (vgl. BFHE 180, 174 = BStBl 11 1996, 548 = MittRhNotK 1997, 92 , m.w.H.). Danach kann in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes die Übertragung dieses Gegenstandes im Wege der mittelbaren Schenkung an den Empfänger gesehen werden. Dies setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über den Gegenstand verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um den mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbene Gegenstand bereichert. Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFHE 180, 174 = BStBI II 1996, 548 = MittRhNotK 1997, 92 sowie BFHE 129, 507 = BStBl 11 1980, 260; BFHE 154, 383 = BStBl 11 1988, 1025), auf die das FG seine Prüfung beschränkt hat, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (vgl. Meincke, Erbschaftssteuergesetz, § 7, Rn. 17; Moench, Erbschaftssteuergesetz, § 7, Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist Gegenstand der vorliegenden Schenkung an den KI. der von seinen Eltern zugewandte Geldbetrag. Ein Fall mittelbarer Schenkung eines Grundstücks oder eines Wohnrechts liegt nicht vor. wurde (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 162, 139 = BStBI II 1991, 32, und in BFHE 143, 287 = BStBI 11 1985, 380). Denn der KI. hat nach den notariell beurkundeten Vereinbarungen mit seiner Schwiegermutter vom 30. 3. 1987 das Dauerwohnrecht nicht entgeltlich, d.h. mit den von seinen Eltern zugewandten Mitteln erworben, insbesondere keine Zahlungen an seine Schwiegermutter erbracht, sondern die zugewandten Mittel ausschließlich für Bauleistungen in dem Gebäude der Schwiegermutter verwandt. Dafür, daß diese Bauleistungen als Gegenleistung für die Einräumung des Dauerwohnrechts an die Schwiegermutter erbracht wurden, gibt es keine Anhaltspunkte. Es mag zwar sein, daß die Schwiegermutter nur im Hinblick auf die vom Kl. finanzierten Um- und Ausbauten bereit war, das Dauerwohnrecht einzuräumen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der KI. habe für den Erwerb des Dauerwohnrechts konkrete (Bau-)Leistungen an seine Schwiegermutter erbracht. Hiergegen spricht auch der Umstand, daß die Schwiegermutter dem KI. eine sofort fällige und verzinsliche Grundschuldforderung in Höhe seiner Investitionen eingeräumt hat, so daß der KI. insoweit - zeitlich unbeschränkt - bereits voll abgesichert war. Vielmehr spricht alles dafür, daß das Dauerwohnrecht - wie auch die eingeräumte Grundschuld - lediglich Sicherungscharakter hatte. Es sollte gewährleistet sein, daß der Kl. unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks hinsichtlich seiner erheblichen Investitionen wertmäßig abgesichert war und - wie es offensichtlich der Abrede zwischen ihm und seiner Schwiegermutter entsprach - das von ihm für Wohnzwecke seiner Familie umgestaltete Gebäude auf Dauer nutzen konnte. 11. Steuerrecht/Einkommensteuer - Rechtsmißbrauch bei GmbH-Anteilsverkauf zwecks Vermeidung der Versteuerung des Liquidationserlöses (BFH, Urteil vom 7. 7. 1998 - VIII R 10/96) AO 1977 § 42 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Im Streitfall hat der KI. nach der weisungsgemäßen VerwenDer Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung der Geldmittel seiner Eltern kein Eigentum an den im dung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach Zuge des Um- und Ausbaus von ihm eingebauten Sachen (z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmißbräuchlich i.S. von § 42 Baustoffe) erworben; vielmehr sind die mit dem Gebäude ver- { AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung bundenen beweglichen Sachen nach § 94 Abs. 2 BGB wesentihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr geliche Bestandteile des Grundstücks geworden und in das samtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise ÜberlasEigentum der Schwiegermutter, der Grundstückseigentümerin, sung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erübergegangen (vgl. § 946 BGB ). Der KI. ist demnach durch die werber der Anteile vereinbarte „Kaufpreis" durch Übergrundstücksbezogenen Verwendungen selbst nicht bereichert. nahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter Ein Fall mittelbarer Grundstücksschenkung, über die der Senat gegenüber der GmbH zu entrichten ist (Abgrenzung zum in seinem Urt. ( BFHE 180, 174 = BStBl 11 1996, 548 = MittRhBFH-Urteil BFHE 181, 490 = BStBl. II 1998, 90). NotK 1997, 92) zu entscheiden hatte, liegt mangels objektiver Bereicherung des KI. nicht vor. Zum Sachverhalt: Erworben hat der KI. allerdings einen - durch die vereinbarte Grundschuld über 1,2 Mio. DM abgesicherten - Entschädigungsanspruch nach § 951 i.V.m. § 812 BGB , gerichtet auf eine Vergütung in Geld, gegen seine Schwiegermutter wegen des (im Verhältnis zu ihr rechtsgrundlosen) Verlustes des Eigentums an den Sachen, die im Zuge des Um- und Ausbaus vom Kl. in das Gebäude eingefügt wurden. Daß dieser Anspruch Zuwendungsgegenstand sein sollte, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Kl. ist im Streitfall auch nicht davon auszugehen, daß dem KI. das mit seiner Schwiegermutter vereinbarte Dauerwohnrecht von seinen Eltern zugewendet wurde. Das FG hat zwar festgestellt, daß der Ki. nach dem Willen der Zuwendenden (Eltern des KI.) ein Dauerwohnrecht an dem renovierten Gebäude habe erwerben sollen. Auf einen solchen Willen kann im Streitfall aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser Wille tatsächlich nicht vollzogen Heft Nr. 12 • MittRhNotK - Dezember 1998 Die KI. wurde im Streitjahr 1982 zusammen mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer veranlagt. An der im Jahr 1979 gegründeten B-GmbH waren die Kl. und E. mit je einem Viertel der Anteile beteiligt. Die weiteren Gesellschafter waren ebenfalls Eheleute mit Anteilen von je 25 %. Die B-GmbH war als „Projektgesellschaft" konzipiert, deren alleiniger Zweck es war, ein größeres Grundstück zu verwerten (Beplanung und Baureifmachung; Darstellung der Finanzierung der Bebauung; Vermarktung). Nach der Abwicklung des Einzelprojekts bestand das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen nur noch aus Barmitteln in Höhe von ca. 2 Mio. DM. Die B-GmbH überließ die Gelder ihren Gesellschaftern, indem sie jedem Gesellschafter ein Viertel als verzinslichen Kredit gewährte. Sonstige geschäftliche Aktivitäten entfaltete die B-GmbH nicht mehr. Am B. 3. 1982 erhielt ein Verwaltungsrat der X-AG, einer Domizilgesellschaft mit Sitz in B. (Schweiz), von den Gesellschaftern der BGmbH 50 000,- DM. Am 9. 3. 1982 gründete die X-AG die X-GmbH mit Sitz im Inland. Bereits am Tag der Gründung bezeichnete sich Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 17.06.1998 Aktenzeichen: ÎI R 51/96 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 432-433 ZEV 1998, 392-393 ZEV 1999, 19-20 Normen in Titel: ErbStG 1974 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1a bis 6