Beschluss
11 V 1848/04 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2004:0519.11V1848.04E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2003 und 2004, jeweils vom 25. Februar 2004, wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung der Einspruchsverfahren nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ausgesetzt. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner aufgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus einer Tätigkeit des Antragstellers bei der P. in M. sowie die Anrechnung von in den USA gezahlten Steuern. 4 Der Antragsteller war in den Streitjahren 2000 bis 2004 als Generalmusikdirektor der Symphoniker bei der Stadt C. angestellt. Er hatte seinen Wohnsitz in C.. 5 Außerdem war er an der P. in M. tätig. Nach dem am 17. April 1998 geschlossenen Vertrag war der Antragsteller als Musikdirektor für das gesamte künstlerische und musikalische Niveau des Orchesters verantwortlich. Er sollte weiterhin gemeinschaftlich mit dem Generaldirektor der P. sowie in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Planungsabteilung die künstlerische Ausrichtung und Strategie entwickeln. Der Antragsteller war über alle Entscheidungen, welche musikalische und künstlerische Angelegenheiten betreffen, vollständig zu informieren, ggfls. war seine Billigung einzuholen. Der Antragsteller war des Weiteren verpflichtet, für Hörproben, Meetings und andere Termine, die die Musiker betreffen, in M. zur Verfügung zu stehen. Außerdem war er in die Bestimmung der dramaturgischen und musikalischen Inhalte sowie den Einsatz von Übersetzungen etc. einbezogen. Er war weiterhin dafür verantwortlich, die Konzertarbeit des Orchesters in Zusammenarbeit mit dem Orchester- und Konzertmanager zu gestalten. Darüber hinaus war der Antragsteller verpflichtet, während einer Spielzeit mindestens zwanzig Opernvorstellungen und Konzerte zu dirigieren. 6 Die Vergütung für die Aufgaben als Musikdirektor belief sich für die Spielzeit 1999/2000 und 2000/2001 auf jeweils ......... GBP, für die Spielzeit 2001/2002 auf ......... GBP und für die Spielzeit 2002/2003 auf ......... GBP und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Die Auftrittsvergütung für die zwanzig Pflichtvorstellungen betrug in der Spielzeit 1999/2000 ......... GBP, in der Spielzeit 2000/2001 ......... GBP, in der Spielzeit 2001/2002 ......... GBP und in der Spielzeit 2002/2003 .......... GBP. Hieraus ergaben sich vertraglich garantierte Jahresbezüge in Höhe von ......... GBP, ......... GBP, ......... GBP sowie ......... GBP. Darüber hinaus enthielt der Vertrag Vergütungsregelungen für etwaige zusätzliche Auftritte des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 17. April 1998 Bezug genommen. 7 Mit Vereinbarung vom 27. September 2002 wurde - rückwirkend zum 1. August 2002 - der ursprüngliche Vertrag vom 17. April 1998 aufgehoben. Der Antragsteller wurde nunmehr zum Musikdirektor und ersten Dirigenten der P. ernannt. Er war seither nur noch verpflichtet, die vereinbarten Auftritte des Orchesters zu dirigieren. Hierfür erhielt er eine Vergütung je Auftritt nebst Spesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Abreden wird auf die Vereinbarung vom 27. September 2002 Bezug genommen. 8 Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung der B. vom 6. April 2004 ist der Antragsteller rein künstlerisch tätig. Die Tätigkeit als Musikdirektor umfasse allein die Dirigententätigkeit in Konzerten und Opern, einschließlich Planungs- und Probenarbeiten. Die Verwaltungsarbeiten führe ausschließlich der Generalmusikdirektor durch. Die jährliche Vergütung für die Tätigkeit als Musikdirektor umfasse den Auftritt als Künstler, d.h. das Dirigieren von Proben und Auftritten. Ausweislich der Bescheinigung der P. vom 6. April 2004 war der Antragsteller in seiner Funktion als Musikdirektor und durch seine Arbeit als Künstler und Dirigent für das künstlerische und musikalische Niveau des Unternehmens verantwortlich. Als solche sei die Arbeit künstlerisch. Im Übrigen sei der Antragsteller mit der Erstellung und Durchführung des Zeitplanes der Proben und Vorstellungen beschäftigt gewesen. Er habe eng mit dem Generaldirektor zusammengearbeitet, welcher hauptsächlich für alle Management- und Verwaltungsaufgaben des Unternehmens verantwortlich gewesen sei. Die Vergütung des Antragstellers habe sich auf seine Tätigkeit als Künstler bezogen und sei für Auftritte und Proben gezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen vom 6. April 2004 Bezug genommen. 9 Der Antragsgegner behandelte im Rahmen der streitigen Einkommensteuer(vorauszahlungs)bescheide lediglich diejenigen Einkünfte aus der Tätigkeit an der P. als im Inland steuerbefreit (Art. XI Abs. 6 DBA Großbritannien), die aus den vertraglich vereinbarten (Pflicht-)Auftritten des Antragstellers als Dirigent resultierten (2000: .......... DM, 2001: .......... DM). Soweit die Vergütung gemäß Vertrag auf die (sonstige) Tätigkeit des Antragstellers als Musikdirektor entfällt (2000: .......... DM; 2001: .......... DM), sah der Antragsgegner hingegen das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates als gegeben an (Art. XI Abs. 1 DBA Großbritannien) und unterwarf die Einkünfte der inländischen Besteuerung. Über den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers vom 23. März 2004 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die zugleich begehrte Aussetzung der Vollziehung lehnte er mit Verfügung vom 25. März 2004 ab. 10 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass eine Aufteilung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit an der P. unzulässig sei. Vielmehr entfalle die vertraglich vereinbarte Festvergütung für die Tätigkeit als Musikdirektor auf die vortragende Tätigkeit, so dass auch insoweit Großbritannien (gemäß Art. XI Abs. 6 DBA Großbritannien) das Besteuerungsrecht zustehe. Bei der Tätigkeit als Musikdirektor handele es sich insgesamt um die Dirigententätigkeit. Die übrigen Aufgaben wie Sponsorensuche und Tätigkeiten im PR Bereich seien demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Für die Verwaltungsaufgaben sei im Wesentlichen der Generalmusikdirektor, nicht aber er - der Antragsteller - zuständig. 11 Des Weiteren wendet sich der Antragsteller gegen die Nichtanrechnung von in den USA gezahlten Steuern für das Jahr 2001 in Höhe von $ ........ (= ......... DM = ........ EUR) in Höhe von ........ DM (= ........ EUR). Auf die hierzu vorgelegten Kopien der Steuererklärung 2001 sowie der Scheckzahlung vom 30. Juli 2003 wird Bezug genommen. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2003 und 2004, jeweils vom 25. Februar 2004 ab Bekanntgabe bis einen Monat nach Entscheidung über die Klage in Höhe von ......... EUR (ESt 2000), ........ EUR (ZiESt 2000), ........ EUR (Jüd.Kult.St 2000), ........ EUR (SoliZ 2000), ......... EUR (ESt 2001), ........ EUR (ZiESt 2001), ........ EUR (Jüd.Kult.St 2001), ........ EUR (SoliZ 2001), ......... EUR (ESt VZ 2003), ........ EUR (Jüd.Kult.St VZ 2003), ........ EUR (SoliZ VZ 2003), ........ EUR (ESt VZ 2004), ........ EUR (Jüd.Kult.St VZ 2004), ...... EUR (SoliZ VZ 2004). 14 Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten. 15 Er ist der Auffassung, dass die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Musikdirektor bei der P. - und damit solche, die nicht auf öffentliche Auftritte des Antragstellers als Dirigent entfallen - der inländischen Besteuerung unterliegen. Hieran änderten die vorgelegten Bescheinigungen nichts. Maßgeblich sei der Inhalt der vertraglichen Regelungen. Danach erfolge ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Antragstellers nicht als vortragender Künstler unmittelbar in der Öffentlichkeit vor Publikum. 16 Auch seien die eingereichten Kopien der Steuererklärung 2001 sowie der Scheckeinzahlung weder lesbar noch geeignet, den Nachweis für die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer zu erbringen. Hierzu sei eine entsprechende Steuerbescheinigung vorzulegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 18 II. 19 Der zulässige Antrag ist - soweit es um die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Tätigkeit für die P. geht - begründet, im Übrigen unbegründet. 20 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll insbesondere dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). 21 Derlei Zweifel bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Hinblick auf die Behandlung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die P.. Denn - jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung des präsenten Akteninhaltes - sprechen nicht unerhebliche Argumente dafür, dass die streitigen Einkünfte des Antragstellers aus seiner Tätigkeit für die P. insgesamt gemäß Art. XI Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung vom 24. November 1964 (BGBl II 1966, 359) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970, BGBl I 1971, 46 - kurz DBA-Großbritannien - im Inland steuerbefreit sind. 22 Nach Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien können abweichend von Abs. 1 und 2 der Vorschrift Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. 23 Mit den Beteiligten geht der Senat - nach derzeitiger Aktenlage - davon aus, dass der im Inland ansässige Antragsteller die streitige Tätigkeit für die P. selbständig in Großbritannien im Sinne des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien ausgeübt hat. 24 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat des Weiteren davon aus, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Schwerpunkt die eines vortragenden Künstlers im Sinne des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien ist. Neben der Dirigententätigkeit dient - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auch ein Teil der Aufgaben als Musikdirektor jener Tätigkeit als Bühnenkünstler, so dass es im Ergebnis jedenfalls ernstlich zweifelhaft ist, die hierfür vereinbarte Vergütung gemäß Art. XI Abs. 1 DBA-Großbritannien der Besteuerung im Inland zu unterwerfen. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, dass die vom Antragsteller bezogene Vergütung insgesamt der Regelung des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien unterfällt und damit von der Besteuerung im Inland befreit ist. 25 Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Auslegung des Art. XI Abs. 6 DBA - Großbritannien (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1997, I R 51/96, BStBl I 1997, 679; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juli 2001, I R 26/01, BStBl II 2002, 410 zum Bühnenbildner/Regisseur und DBA Österreich und Niederlande). Danach gilt Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien nur für vortragende Künstler, die unmittelbar oder allenfalls mittelbar über die Medien in der Öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Den in der Regelung beispielhaft aufgezählten Künstlern (Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) sei zu eigen, dass sie in der genannten Weise unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten, in der Öffentlichkeit selbst in Erscheinung treten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (so BFH-Urteil vom 8. April 1997, BStBl I 1997, 679). Für ein solches Verständnis spreche auch die englische Textfassung des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien und der dort verwendete Begriff "public entertainer", der nur Künstler meine, die hauptberuflich unmittelbar vor Publikum auftreten (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1997, BStBl I 1997, 679 unter Hinweis auf Hornby, Oxford Advanced Dictionary of Current English, "entertain" = "public performance"). 26 Für die Tätigkeit des Regisseurs folgert der Bundesfinanzhof, dass auch diese Personen im Einzelfall künstlerisch tätig sein können. Dies ändere indes nichts daran, dass sie keine Bühnen- oder Filmkünstler i.S. des Abkommensrechts seien, weil ihnen die unmittelbare darstellerische Aufgabe fehle, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Darsteller sich nach den Anweisungen des Regisseurs zu richten hat und dessen künstlerische Ideen und Vorstellungen auf der Bühne oder im Film umsetzt (BFH-Urteil vom 8. April 1997, BStBl I 1997, 679). Dieses einengende Verständnis entspricht auch nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich eine einkunftsartunabhängige Zuweisung des Besteuerungsrechts für eine bestimmte Berufsgruppe vorzunehmen, deren steuerliche Erfassung im Wohnsitzstaat infolge spezifischer Mobilität und vielfacher Einnahmemöglichkeiten oftmals besonderen praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Es erweist sich deshalb als sachgerecht, das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Quellenstaat vorzubehalten. Damit geht einher, den betroffenen Personenkreis nicht zu weit zu fassen und allgemein auf jegliche künstlerischen Berufe auszudehnen, sondern nur auf diejenigen vortragenden Künstler, die im Tätigkeitsstaat in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Zwar können vergleichbare praktische Schwierigkeiten auch bei der Besteuerung von Regisseuren, Bühnen- und Maskenbildnern u.a. auftreten. Bei solchen eher im Hintergrund agierenden Künstlern bestehen gemeinhin aber gleichermaßen - nicht anders als im Wohnsitzstaat - auch für die Behörden im Tätigkeitsstaat Schwierigkeiten, die Besteuerung sicherzustellen. Die Ausweitung des betroffenen Personenkreises wäre deshalb nicht gerechtfertigt; sie würde von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht getragen. 27 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum Ergebnis, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Vergütung des Antragstellers aus der Tätigkeit an der P. insgesamt unter Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien fällt und damit nicht der Besteuerung im Inland unterliegt. 28 Nach Auffassung des Senates hat der Antragsteller eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, d.h. er ist - jedenfalls - als Dirigent unmittelbar in der Öffentlichkeit bzw. vor Publikum aufgetreten und damit als vortragender Künstler im Sinne des Art. XI Abs. 6 DBA Großbritannien tätig geworden. Die hierfür gezahlten Entgelte sind - wohl unstreitig -gemäß Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien im Inland steuerbefreit. 29 Daneben bestand die Tätigkeit des Antragstellers aber auch aus werkschaffenden (dramaturgische Gestaltung etc.), administrativen (Terminplanung etc.) oder auftrittsvorbereitenden Elementen (Proben etc.). Die hierauf entfallenden Einkünfte fallen zwar - bei isolierter Betrachtung - nicht bzw. nicht ohne weiteres in den Regelungsbereich des Art. XI Abs. 6 DBA - Großbritannien. Hieraus folgt jedoch keinesfalls zwingend, dass eine Aufteilung und damit eine teilweise Besteuerung der Einkünfte im Inland geboten ist. Dies gilt nach Auffassung des Senates jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - bei summarischer Prüfung die Tätigkeit als vortragener Künstler den Schwerpunkt bildet. 30 Nach Auffassung des Senates umfasst die Vergütung, die der Antragsteller für die (Pflicht-)Konzert- bzw. (Pflicht-)Operndirigate - und damit als vortragender Künstler - erhalten hat - wie bei jedem anderen Künstler - auch die auftrittsvorbereitenden Proben sowie etwaige organisatorische Tätigkeiten, wie Terminabstimmungen, Vorbesprechungen etc. Diese Vergütung unterfällt insgesamt der Regelung des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien. Nicht ersichtlich ist, dass insoweit eine Aufteilung der Vergütung für den öffentlichen Auftritt einerseits und für sämtliche - zwangsläufig anfallenden - auftrittsvorbereitenden Maßnahmen andererseits geboten wäre. 31 Selbst wenn diese auftrittsvorbereitenden Tätigkeiten nicht - wie vom Senat derzeit unterstellt - in der gesondert vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Pflichtdirigate enthalten sind, sondern mit dem Entgelt für die Tätikgkeit als Musikdirektor abgedeckt sein sollten, sieht der Senat keinen Grund, diese nicht gemäß Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien als für die vortragende Tätigkeit geleistet anzusehen. Maßgebend ist insoweit allein, wofür das Entgelt vereinbart bzw. gezahlt worden ist. 32 Soweit der Antragsteller im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit der P. zudem Vergütungen als Musikdirektor bezogen hat, weil er darüber hinaus z.B. Proben mit den Musikern durchgeführt oder an der dramaturgischen Gestaltung mitgewirkt hat, mögen zwar einzelne dieser Tätigkeiten werkschaffend sein und als solche nicht in den Anwendungsbereich des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien fallen. Gleichwohl führt dies aus Sicht des Senates nicht - jedenfalls nicht zwingend - zu einer Aufteilung der Vergütung, wie sie vom Antragsgegner vorgenommen worden ist. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen wie im Streitfall die werkschaffende oder allgemein auftrittsvorbereitende Tätigkeit dem Künstler selbst in seiner Eigenschaft als vortragender Künster im Sinne des Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien zugutekommt. Dienen jene werkschaffenden oder allgemein auftrittsvorbereitenden Tätigkeiten des Antragstellers - zwangsläufig - der Vorbereitung (auch) seines eigenen öffentlichen Auftrittes - was wegen der übernommenen Pflichtdirigate anzunehmen ist - ist nicht ersichtlich, warum diese Tätigkeiten und die auf sie entfallende Vergütung anders behandelt werden soll als die sonstige - konkret auftrittsvorbereitende - Tätigkeit und die hierauf entfallenden Einkünfte. 33 Anders als beispielsweise der (ausschließlich) werkschaffende Regisseur ist der Antragsteller auch bei allgemeinen Orchesterproben oder dramaturgischen Gestaltungen im Zusammenhang mit seinen eigenen öffentlichen Auftritten tätig. Selbst wenn diese Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Antragsteller als vortragendem Künstler zugute kommen, so tun sie dies doch in einem nicht ganz unerheblichen Umfang. Denn der Antragsteller war vertraglich verpflichtet, mindestens zwanzig Dirigate pro Spielzeit zu übernehmen. Mithin entfällt im Streitfall jedenfalls ein Teil der Vergütung, die dem Antragsteller für die Tätigkeit als Musikdirektor gezahlt worden ist auch auf die Vorbereitung bzw. Planung seiner eigenen öffentlichen Auftritte als vortragender Künstler und unterliegt als solche nicht der inländischen Besteuerung. Dies lässt der Antragsgegner unbeachtet, wenn er die Vergütung für die Tätigkeit als Musikdirektor insgesamt gemäß Art. XI Abs. 1 DBA-Großbritannien der Besteuerung im Inland unterwirft. 34 Der Senat erachtet es - zumindest im summarischen Aussetzungsverfahren - auch nicht als geboten, eine Aufteilung der Vergütung der Tätigkeit des Antragstellers als Musikdirektor danach vorzunehmen, welcher Anteil seiner Tätigkeit auf die eigene Auftrittsvorbereitung bzw. -gestaltung und -organisation und welche auf sonstige Maßnahmen entfällt. Denn bereits der Umstand, dass ein nicht gänzlich unerheblicher Teil der Tätigkeit des Antragstellers als Musikdirektor der eigenen Auftrittsvorbereitung dient, spricht dafür, dass jedenfalls der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers für die P. auf die eigenen öffentlichen Auftritte entfällt (krit. zur Aufteilung in Mischfällen auch Stockmann in Vogel/Lehner DBA 4. Aufl. Art. 17 Rn 25). Zumindest in diesem Fall erachtet der Senat im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Aufteilung der Vergütung - ungeachtet der zudem bestehenden tatsächlichen Abgrenzungsschwierigkeiten - als nicht geboten. 35 Dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers von seiner eigenen künstlerischen Tätigkeit vor Publikum geprägt ist, sprechen auch die vorliegenden Bescheinigungen vom 6. April 2004. 36 Dies gilt ungeachtet der vertraglich vereinbarten Honoraraufteilung, denn maßgebend ist die honorierte Tätigkeit. Diese diente - wie dargelegt - zumindest teilweise auch insoweit, als sie vom Antragsteller als Musikdirektor erbracht worden ist, der Gestaltung und Vorbereitung der eigenen öffentlichen Auftritte des Antragstellers. 37 Im Hinblick auf den ab August 2002 geschlossenen neuen Vertrag mit der P. bestehen die dargelegten Bedenken letztlich erst recht. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nur noch zur Durchführung der vereinbarten Dirigate verpflichtet, wofür er ein Entgelt je Auftritt nebst Spesen erhielt. 38 Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Klage war - entgegen dem Antrag des Antragstellers - hingegen nicht auszusprechen. Denn zum aktuellen Zeitpunkt liegt weder eine Einspruchsentscheidung noch eine Klage vor (vgl. hierzu Koch in Gräber, FGO, § 69 Rn 151 mwN). 39 Ohne Erfolg bleibt der Antrag auch in Bezug auf die begehrte Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern. Dies folgt nach Auffassung des Senates jedoch entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller keine entsprechende Steuerbescheinigung vorgelegt hat. Denn eine solche verlangt § 68b EStDV nicht bzw. nicht zwingend (vgl. hierzu z.B. Herrmann/Heuer/Raupach § 34 c EStG Rn 74). Vielmehr ist eine Anrechnung jedenfalls im Rahmen des summarischen Aussetzungsverfahrens ausgeschlossen, weil der Antragsteller die (weiteren) Voraussetzungen für die Anrechnung (vgl. Art. 23 Abs. 2 b) dd) DBA-USA) nicht hinreichend dargetan hat. Der Senat kann insbesondere nicht prüfen, ob die Steuer nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit dem DBA-USA von Einkünften, auf die Art. 17 DBA-USA anzuwenden ist, gezahlt wurde. Eine weitere Sachaufklärung hierzu muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Eine Auferlegung von Kosten gemäß § 137 FGO zulasten des Antragstellers war nicht geboten, da die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Behandlung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die P. auch ohne die erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen vom 6. April 2004 bestanden hätten.