IV ZR 83/69
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juni 1984 IV a ZR 206/82 BGB §§ 2275, 104 Zur Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Erbvertragsabschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau werbstätig sein konnte, oder ob ihr das nicht zuzumuten war. Vor allem" ist nicht ersichtlich, in weicher Weise durch die Zuwendung des Miteigentumsanteils eine zusätzliche Alterssicherung geschaffen werden konnte und sollte. In Anbetracht der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den erheblichen Lasten, die der Hauseigentümer wegen der Renovierungsbedürftigkeit und der kostspieligen Unterhaltung des Hauses tragen mußte, und im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen, bei Krankheit und Berufsunfähigkeit des im Zeitpunkt der Schenkung über 78 Jahre alten Erblassers weiter anwachsenden Nachlaßschulden war unwahrscheinlich, daß das Haus lediglich als mietfreie, evtl. sogar noch Fremdmiete erbringende Wohnung gedacht war. Vielmehr lag ein Verkauf zur Realisierung der Vermögenswerte nahe. Die möglichen Vorstellungen des Erblassers zu der Höhe des Erlöses im Verhältnis zu den Schulden und damit zu dem seiner Witwe je nach dem Umfang von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verbleibenden Wert sind im Berufungsurteil nicht dargelegt. Daß es aus der damaligen Sicht des Erblassers sittlich geboten, nämlich im Verhältnis zum Pflichtteilsrecht der Klägerin unabweisbar war, der Beklagten als zusätzliche A!terssiche rung und aus Dankbarkeitsgründen über die ihr als Alleinerbin zugeflossenen Werte hinaus weitere ca. 20 000,— DM (etwa diese Höhe erreicht nach dem späteren Gang der Ereignisse der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin) oder mehr zukommen zu lassen, kann deshalb nicht bejaht werden. b) Das Berufungsgericht hat lediglich „in Betracht gezogen`, daß Nachlaßschulden in erheblichem Umfang zu erwarten und mit Verkaufsschwierigkeiten zu rechnen war, jedoch ohne die hier erforderliche vorausschauende, konkrete Bewertung vorzunehmen. Im Zuammenhang damit, daß es u.a. wegen der Nachlaßschulden die Schenkung als durch § 2330 BGB geschützt ansieht, hat es auch auf die zu befriedigende Vermächtnis- oder Pflichtteiisforderung der Klägerin hingewiesen. Wenn dieser Hinweis dahin zu verstehen sein sollte, der Erblasser habe einer sittlichen Verpflichtung, die Erbin zur Begleichung des Pflichtteils in den Stand zu setzen, nur durch eine Schenkung nachkommen können, die ihrerseits zwangsläufig diesen Pflichtteil verminderte und zu diesem Zweck sogar gedacht war, dann wäre damit der Rechtsbegriff „sittliche Pflicht" verkannt. iL Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Der Vortrag der Beklagten, den das Berufungsgericht dargestellt oder auf den es in seinem gesamten Umfang jedenfafis Bezug genommen hat, ergibt nicht das Vorliegen der Voraussetzungen, die für eine ihr günstige Wertung nach den Darlegungen unter II 4 und 5 unerläßlich sind. Da das Landgericht die Anwendung der Schutzvorschrift des § 2330 BGB mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt hatte, bestand für die Beklagte als Berufungsklägerin besonderer Anlaß zu umfassendem Vortrag in dieser Hinsicht. Sie hat ohnehin insoweit die Behauptungs- und Beweislast (RGRK/Johannsen 12. Aüfl. § 2330 Rdnr. 3 m.w.N.). Die Beklagte hat nicht genügend dafür dargetan, daß bei vorausschauender Betrachtungsweise Ende 1975 für ihre Alterssicherung neben den ihr als Alleinerbin zugeflossenen Werten weiter auch der Betrag erforderlich war, den die Mindestbeteiligung der Klägerin als des einzigen pflichtteilsberechtigten Kindes an einem Viertel des Grundstückswertes oder gar an dessen Hälfte ausmachte. . Da die Schenkung des Erblassers vom1.10.1975 daher in vollem Umfang der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war der Verurteilungsbetrag des Berufungsurteils um 19770,— DM nebst Zinsen zu erhöhen. 12. BGB §§ 2275 Abs. 1,104 Nr. 2(ZurGeschäftsfähigkeitdes Erblassers bei Erbvertragsabschluß) Für die Beurteilung der Frage, ob der einen Erbvertrag ab• schließende Erblasser geschäftsunfähig war, kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 20.6.1984 — IV a ZR 206/82 — Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem verstorbenen Rentner K.; dieser war verwitwet und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beklagten stützen sich auf den Erbvertrag, den sie am 7.12.1978 mit dem damals 80 Jahre alten Erblasser abgeschlossen haben und in dem dieser sie zu seinen Erben eingesetzt hat. Die Kläger halten den Erbvertrag für unwirksam und nehmen für sich in Anspruch, Miterben kraft Gesetzes zu sein. Die Kläger sind der Auffassung, der Erbvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen, weil der Erblasser nicht geschäftsfähig gewesen sei. Außerdem habe der Erbvertrag der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft und verstoße auch gegen § 181 BGB . Aufgrund einer Bescheinigung des Hausarztes des Erblassers vom 2.10.1978 hatte das Vormundschaftsgericht am 11.10.1978 die Gebrechlichkeitspflegschaft (Wirkungskreis: Vertretung des Pflegebefohlenen in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und bei der Bestimmung des Aufenthalts) angeordnet. Zum Pfleger wurde der Beklagte zu 1) am 8.12.1978 bestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die, Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1.... 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß einen Erbvertrag gemäß § 2275 Abs. 1 BGB als Erblasser — von den Sonderfällen der Absätze 2, 3 dieser Vorschrift abgesehen — nur schließen kann, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, nämlich Volljährige ( § 2 BGB ), die nicht geschäftsunfähig (§104 BGB) und nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ( § 114 BGB ) sind. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig gewesen sei. Dabei stützt es sich auf die Bekundungen des als Zeuge vernommenen Hausarztes. Dieser habe bekundet, der Erblasser sei im Dezember 1978 geistig voll orientiert gewesen; man habe sich mit ihm damals normal unterhalten können. Das Berufungsgericht hält den Hausarzt für hinreichend sachverständig; auch der Notar habe sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt. 264 MittBayNot 1984 Heft 6 Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigengutachtens nicht für veranlaßt. Hierfür fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Umstände, die Schlüsse auf verminderte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zulassen könnten, seien nicht unter Beweis gestellt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da ein Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit (vgl. § 114 BGB) hier nicht vorliegt, kommt es darauf an, ob der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig war ( § 104 BGB ); in Betracht kommt insoweit nur § 104 Nr. 2 BGB . Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehenden) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Demgemäß kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser iimstande war, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH, Urteile vom 19.6.1970 — IV ZR 83/69 und 14.7.1953 — V ZR 97/52 — NJW 1970, 1680 [= DNotZ 1970, 656 ]; 1953, 1342 [= DNotZ 1953, 595] m.w.N.). Ausschlaggebend sind dabei weniger die Fähigkeiten des Verstandes, als vielmehr die Freiheit des Willensentschlusses. Abzustellen ist daher darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Erblasser fremden Einflüssen unterlag (BGH aaO). Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht möglicherweise nicht zutreffend gesehen. Bei Würdigung der Aussage des Hausarztes stellt es ausschließlich die intellektuellen Fähigkeiten des Erblassers in den Vordergrund, während die Frage nach der freien Willensbestimmung unerörtert bleibt. Ob dem Hausarzt, auf dessen Angaben das Berufungsgericht sich stützt, die Bedeutung der freien Willensbestimmung für die Frage nach der Geschäftsfähigkeit geläufig war, ist ungesichert. Eine derartige Kenntnis kann auch bei einem erfahrenen praktischen Arzt nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Zum Beweis ihrer Behauptung, der Erblasser sei bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig gewesen, haben die Kläger sich vor dem Tatrichter wiederholt auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht diesen Antrag abgelehnt -hat, ist rechtlich nicht zu billigen. Fragen der Geschäftsfähigkeit wie der Testierfähigkeit fallen nicht vorzugsweise in das Fachgebiet eines praktischen Arztes; vielmehr ist insoweit die größere Fachkunde von einem Psychiater zu erwarten. Richtig ist, daß Störungen der Geistestätigkeit, die gemäß §§ 104, 105 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führen, Ausnahmeerscheinungen sind und daß derjenige, der sich auf solche Störungen beruft, Tatsachen darlegen muß, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergeben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lagen hier indessen ausreichende. Anhaltspunkte vor. M!ttBayNot 1984 Heft 6 Unstreitig hatte der Hausarzt des Erblassers. am 2.10.1978 bescheinigt, daß der Erblasser an einer allgemeinen altersbedingten Verkalkung der Gefäße, vor allem im Kopf- und Herzbereich mit deutlicher Einschränkung der jeweiligen Organfunktion litt; dazu bestehe Bluthochdruck und eine zur Eigengefährlichkeit neigende Involutlonsdepression. Der Patient könne nicht mehr allein gelassen werden und sich auch nicht mehr selbst versorgen; er gelte als voll pflegebedürftig. Diese Angaben (Verkalkung der Gefäße vor allem im Kopfbereich mit deutlicher Einschränkung der Organfunktion; Involutionsdepression) boten deutliche Anhaltspunkte dafür, daß Geschäftsunfähigkeit vorgelegen haben könnte. Hinzu kommt, daß dem Berufungsgericht auch eine Bescheinigung desselben Arztes vom 21.3.1979 vorlag, wonach der Erblasser seit März 1978 (!) wegen fortgeschrittener (!) Cerebralsklerose in ärztlicher Behandlung stehe. Unter diesen Umständen war die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens eines Psychiaters durch das Berufungsgericht rechtlich geboten (vgl. auch BGHZ 70, 252 , 261). Daß das Berufungsgericht über ausreichende eigene Sachkunde auf diesem Gebiet verfügte, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Wegen der übrigen Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil erscheinen für die erneute Verhandlung und Entscheidung folgende Hinweise angezeigt: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fällt der Erbvertrag nicht unter § 1822 Nr. 1 BGB . Im übrigen bietet diese Vorschrift dem Pflegling nur Schutz vor Rechtsgeschäften, die der (Vormund oder) Pfleger in seinem Namen vornimmt. Auf Geschäfte, die ein voll geschäftsfähiger Pflegling selbst zugunsten seines Pflegers vornimmt und vornehmen kann, 'ist § 1822 BGB weder unmittelbar noch• entsprechend anzuwenden. Auch § 181 BGB ist insoweit nichteinschlägig. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 13. HGB § 24; BGB. § 12 (Zur Firmenfortführung bei Übernahme des Handelsgeschäfts) Scheidet aus einer handelsrechtlichen Personengesell• schaft ein Gesellschafter aus, der als Erbe des Firmengründers in die Gesellschaft eine von ihm zuvor zulässigerweise geführte abgeleitete Firma, die seinen Familiennamen ent• hält, eingebracht hat, bedarf es zur Fortführung der. Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters. BGH, Urteil vom 9.7.1984 — II ZR 231/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten, ob der Beklagte den Namen „F. O." in der Firma seiner Buchhandlung verwenden darf. Der Kläger E. O. ist der Neffe von F. O. Dieser war Inhaber eines 1768 als „O.'sche Buch- und Kunsthandlung" gegründeten Unternehmens, das er seit 1908 unter der Firma „Universitätsbuchhandlung F. O" betrieb. Nachdem F. O. 1932 kinderlos gestorben war, führten der Kläger und seine Tante L. O. als Erben das Unternehmen unter bisherigen Firma als offene Handelsgesellschaft weiter. Frau O. schied zum 31.12.1952 aus der Gesellschaft aus; am selben Tage trat der verklagte Buchhändler B. als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein. Im Jahre 1981 kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien, nachdem der Beklagte den mittlerweile betagten Kläger auf die künf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.06.1984 Aktenzeichen: IV a ZR 206/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 264-265 Normen in Titel: BGB §§ 2275, 104