Beschluss
18 UF 73/13
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0628.18UF73.13.0A
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch der Geschäftsunfähige ist in Verfahren, die Maßnahmen aus Anlass seines Geisteszustands betreffen, die in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, als prozessfähig zu behandeln.(Rn.8)
2. Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB kommen nicht in Betracht, wenn die elterliche Sorge wegen Geschäftsunfähigkeit ruht (§ 1673 BGB).(Rn.9)
3. Eine Person, die in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichen, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig. Es muss ihr vielmehr überlassen bleiben, auf welche Weise sie mit besonderen Situationen fertig werden will (BGH, 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680).(Rn.11)
4. Eine geistige Behinderung vom Ausmaß einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10 F70) begründet nicht die Geschäftsunfähigkeit einer Person.(Rn.12)
5. Das Gericht ist, wenn es im übrigen die sachlichen Feststellungen der Sachverständigen vollständig zugrundelegt, an eine Einschätzung der Sachverständigen, die Patientin sei geschäftsunfähig, nicht gebunden, wenn sich über die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und entsprechende Einschränkungen der Willensbildung keine weitergehenden Anhaltspunkte für einen die freie Willensbestimmung gänzlich ausschließenden geistigen Zustand ergeben.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 25. Februar 2013 - 26 F 9758/12 – aufgehoben.
2. Es wird angeordnet, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwalt V... M... beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
5. Ein Beweisbeschluß zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1666 BGB ergeht gesondert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch der Geschäftsunfähige ist in Verfahren, die Maßnahmen aus Anlass seines Geisteszustands betreffen, die in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, als prozessfähig zu behandeln.(Rn.8) 2. Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB kommen nicht in Betracht, wenn die elterliche Sorge wegen Geschäftsunfähigkeit ruht (§ 1673 BGB).(Rn.9) 3. Eine Person, die in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichen, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig. Es muss ihr vielmehr überlassen bleiben, auf welche Weise sie mit besonderen Situationen fertig werden will (BGH, 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680).(Rn.11) 4. Eine geistige Behinderung vom Ausmaß einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10 F70) begründet nicht die Geschäftsunfähigkeit einer Person.(Rn.12) 5. Das Gericht ist, wenn es im übrigen die sachlichen Feststellungen der Sachverständigen vollständig zugrundelegt, an eine Einschätzung der Sachverständigen, die Patientin sei geschäftsunfähig, nicht gebunden, wenn sich über die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und entsprechende Einschränkungen der Willensbildung keine weitergehenden Anhaltspunkte für einen die freie Willensbestimmung gänzlich ausschließenden geistigen Zustand ergeben.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 25. Februar 2013 - 26 F 9758/12 – aufgehoben. 2. Es wird angeordnet, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwalt V... M... beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. 5. Ein Beweisbeschluß zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1666 BGB ergeht gesondert. I. Die inzwischen dreiundzwanzig Jahre alte Mutter hat die Grundschule wegen besonderen Förderbedarfs verlassen und bis zur 10. Klasse die W... in Moabit (Förderschwerpunkt „Lernen") besucht. Einen Schulabschluß hat sie nicht. Eine Berufsausbildung hat sie wegen ihrer ersten Schwangerschaft abgebrochen. Sie hat zwei Kinder, die am ... geborene, jetzt bald drei Jahre alte A..., und den am ... geborenen einjährigen M... . Für A... liegt eine Vaterschaftsanerkennungserklärung vor, Kindesvater ist Herr H... C..., geb. am ..., wohnhaft in B... . Auf Aufforderung des Amtsgerichts, sich in dem Verfahren zu möglichen Gefährdungen für sein Kind sowie dazu zu äußern, ob er die Sorge für seine Tochter übernehmen wolle, hat er nicht reagiert. Für M... liegt eine Vaterschaftsanerkennung nicht vor. Die Mutter lebt mit ihm in einer ambivalenten Beziehung, es ist mehrfach zu Gewaltvorfällen gekommen. Inzwischen ist die Mutter wieder von ihm schwanger. Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 13. November 2012 beim Amtsgericht Pankow/ Weißensee angeregt, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Die Mutter sei mit der Gestaltung der Tagesstruktur überfordert und nur unter Aufsicht in der Lage, sich hinreichend um ihre Kinder zu kümmern, ihre Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse seien chaotisch. Zugleich ist ein Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Wedding (GeschZ 52 XVII 464/12) eingeleitet worden. In dem Verfahren ist ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. D... M..., Fachärztin für Psychiatrie, vom 15. Januar 2013 eingeholt worden. Darin kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, bei der Mutter liege eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10 F70) vor, die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei bei komplexeren Sachverhalten eingeschränkt; sie habe erhebliche Defizite in der Fähigkeit des Erkennens, der Willensbildung und der Willenssteuerung, was ihre Selbstbestimmung erheblich einschränke. Sie könne die Tragweite ihres Tuns nicht erfassen, es liege daher Geschäftsunfähigkeit vor. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 18 UF 73/13 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in dem Verfahren 26 F 9758/12 mit Beschluß vom 25. Februar 2013 gemäß § 1673 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt mit der Begründung, daß nach dem aus dem Betreuungsverfahren bekannten Gutachten der Sachverständigen Dr. M... für die allein sorgeberechtigte Mutter feststehe, daß sie geschäftsunfähig sei. Das Gutachten sei überzeugend. Daher ruhe die elterliche Sorge, was festzustellen sei. Die Sorgerechtsübertragung auf den Vater komme nicht in Betracht, da er für M... nicht bekannt sei und für A... aufgrund einer unwirksamen Zustimmung der Mutter keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliege (§ 1592 Nr. 2 BGB). Gegen den Beschluß hat sich die Mutter mit der Beschwerde gewandt (Verfahren vor dem Senat zum Geschäftszeichen 18 UF 73/13). Das Gutachten ergebe Geschäftsunfähigkeit nur für Vermögen und Behörden, nicht aber für Gesundheit und Aufenthalt. Daher könne das Ruhen nur für die Vermögenssorge und für Vertretung vor Gerichten und Behörden festgestellt werden. Das Jugendamt wolle einen anderen Aufenthalt für die Mutter – das sei aber nicht erforderlich. Zunächst solle das Erziehungsfähigkeitsgutachten abgewartet werden. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich für die Aufrechterhaltung des Beschlusses ausgesprochen und betont, in erster Linie komme es darauf an, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Ende März 2013 wurden die Kinder aus dem Haushalt der Mutter genommen, nachdem die Mutter nach Panikattacken und Depressionen zunächst selbst erklärt hatte, die Situation nicht bewältigen zu können. Außerdem war es im Januar mehrfach zu Gewalt durch den – angegebenen – Vater des jüngeren Kindes gegenüber der Mutter gekommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Mutter geschäftsunfähig ist. Denn auch der gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähige ist im Hinblick auf die Wertung des Artikels 1 des Grundgesetzes (GG) in Verfahren, die wie hier Maßnahmen aus Anlaß seines Geisteszustands betreffen, die in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, als prozeßfähig zu behandeln (BGH NJW 1978, 992; Michalski/Döll in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011 § 1673 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013 § 104 Rn. 9). 2. In der Sache hat die Beschwerde zunächst Erfolg. Sie führt dazu, das Verfahren zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit gemäß § 1666 BGB vor dem Senat fortzusetzen. Die Voraussetzungen des § 1673 BGB, das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter für die Kinder A... T..., geb. am ..., und M... T..., geb. am ... deklaratorisch festzustellen, liegen nicht vor. Nach § 1673 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn er geschäftsunfähig ist. Das kann deklaratorisch festgestellt werden (dazu Hennemann in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012 § 1673 Rn. 10). Die Kindesmutter ist entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht geschäftsunfähig. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Es kommt hierfür darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider in einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte noch möglich ist, wenn auch eventuell nur eingeschränkt, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen gänzlich unterliegt oder die Willensbildung nur durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (BGH, Urteil vom 19.06.1970 - IV ZR 83/69 - NJW 1970, 1680, bei juris Rn. 13; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 216). Eine Person, die in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichen, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig. Es muß ihr vielmehr überlassen bleiben, auf welche Weise sie mit besonderen Situationen fertig werden will (aaO Rn. 14; OLG Brandenburg aaO). In der rechtsmedizinischen Literatur wird darauf hingewiesen, daß bei Intelligenzminderung der Ausschluß der freien Willensbildung erst anzunehmen ist ab einem Status der früher sog. Imbezillität, heute bezeichnet als mittelgradige Intelligenzminderung, die einem IQ von 35 – 49 entsprechend (s. Madea/Brinkmann, Handbuch gerichtliche Medizin Bd. 2, 2003 S. 766, 795/796; s. ferner v.Koefele/Saß, Die forensisch-psychiatrische Beurteilung von freier Willensbestimmung und Geschäftsfähigkeit, VersMed 1994, 167; Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 504, 507). Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf (VersR 1996, 1493) angenommen, daß unter einem IQ von 60 Geschäftsunfähigkeit nicht in Betracht komme; das OLG Köln hat in der in MDR 1975, 1017 veröffentlichten Entscheidung angenommen, daß bei Debilität – das entspricht der heute so bezeichneten leichten Intelligenzminderung – Geschäftsunfähigkeit nicht angenommen werden könne (diesen Entscheidungen folgend Knothe in Staudinger, BGB, Bearb. 2011, § 104 Rn. 9). In der internationalen Klassifikation der ICD-Skalen entspricht die mittelgradige Intelligenzminderung der Kategorie ICD 10 F71; demgegenüber handelt es sich bei der leichten Intelligenzminderung um die Kategorie ICD 10 F70, die einen Intelligenzquotienten von 50 – 69 umfaßt (Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 5, 2009 S. 284; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 209). Die Sachverständige Dr. D... M..., Fachärztin für Psychiatrie kommt in ihrem zum Betreuungsverfahren (GeschZ 52 XVII 464/12, Amtsgericht Wedding) – eingeholten schriftlichen Gutachten vom 15. Januar 2013 zum Ergebnis, daß bei der Mutter eine geistige Behinderung vom Ausmaß einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10 F70) vorliege (S. 7 d. Gutachtens, Bl. 67 d.A.). Im Alltagspraktischen Bereich und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit bestünden nur geringe Defizite, bei der kognitiven Leistung zeigten sich deutliche Defizite. Das Durchhaltevermögen sei gering und es gebe Hinweise auf eine verminderte Impulskontrolle. Kritik- und Urteilsfähigkeit seien reduziert, sofern Fragen eine einfache Komplexität überschritten. Nachgewiesen sei zudem eine Einschränkung der exekutiven Funktionen sowie der Fähigkeit zu problemlösendem Denken, vorausschauendem Planen und der Fähigkeit, sich auf neue und unvertraute Sachverhalte einzustellen. Die Mutter entspreche in ihrem Verhalten am ehesten einem etwa zwölfjährigen Kind. Die Frage danach, ob sich die Mutter dauerhaft in einem die freie Willensbildung ausschließenden geistigen Zustand befinde, kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, es bestünden bei der Mutter Defizite in der Fähigkeit des Erkennens, der Willensbildung und der Willenssteuerung, was eine Selbstbestimmung in einem von der Normalität erheblich abweichendem Ausmaß einschränkt. Sie könne die Tragweite ihres Tuns nicht erfassen, daher liege Geschäftsunfähigkeit vor (S. 8 d. Gutachtens, Bl. 68 d.A.). Der Senat legt diese Feststellungen, soweit sie sachverständiger Natur sind, zugrunde. Auf Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann im rechtlichen Sinne die Schlußfolgerung, daß die Mutter geschäftsunfähig sei, nicht gezogen werden. Die Einschätzung der Sachverständigen, es liege Geschäftsunfähigkeit vor, fällt aus ihrem Fachgebiet, denn es handelt sich um eine juristische Bewertung; an sie ist der Senat daher nicht gebunden. Die Annahme, daß die Mutter geschäftsunfähig sei, kann mit den mitgeteilten Tatsachen nicht begründet werden. Im Gegenteil liegt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen Verfassung der Mutter, aber keine Aufhebung der Fähigkeit zur Willensbildung und Willenssteuerung vor, wenn die Sachverständige darlegt, daß ihre Selbstbestimmung in einem von der Normalität erheblich abweichenden Ausmaß „eingeschränkt“ sei. Die bloße Einschränkung ihrer Fähigkeit zur Beurteilung genügt für Annahme der Geschäftsunfähigkeit nach den oben dargelegten Maßstäben nicht. Auch die medizinische Fachliteratur zu diesem Thema läßt nicht erkennen, daß eine leichte Intelligenzminderung genügte, um Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 BGB anzunehmen. Dem entspricht der Hinweis der Sachverständigen, daß das Verhalten der Mutter dem einer zwölfjährigen entspricht – eine Minderjährige im Alter von zwölf Jahren ist nicht geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB e contrario), sondern lediglich eingeschränkt geschäftsfähig. Das Gutachten setzt sich nicht damit auseinander, daß die in der Fachliteratur vertretenen Maßstäbe nicht richtig wären; Zweifel daran werden nicht einmal angedeutet. Daher besteht kein Anlaß, die erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, die strengere Maßstäbe als die Sachverständige zugrundelegt, in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzung des § 1673 BGB für das Ruhen der elterlichen Sorge kann das Sachverständigengutachten daher nicht begründen. Andere Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit bestehen nicht. Das Verhalten der Mutter, wie es vom Jugendamt und den Familienhelfern (...) geschildert werden, zeigen die Notwendigkeit, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu prüfen, aber nicht dafür, daß eine freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Die deklaratorische Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist daher unzutreffend, der angefochtene Beschluß ist aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert ist gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festzusetzen; § 45 Nr. 1 FamGKG ist hier nicht einschlägig, weil diese Norm nur die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge betrifft (T.Schmidt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2) Rn. 68). Es besteht kein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Der Mutter ist Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Beschwerdeinstanz Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 114 ZPO, 76 FamFG).