Beschluss
Verg 5/15
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0119.VERG5.15.0A
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Leitsätze
Zur Wertfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren (Optionen auf Vertragsverlängerung; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Antrag gemäß § 121 GWB; sonstiger Feststellungsantrag).(Rn.1)
Tenor
1. Der Wert des Beschwerdeantrages vom 28.4.2015 (Bl. 1 d.A.) sowie des Fortsetzungsfeststellungsantrages vom 20.7.2015 (Bl. 91 f. d.A.) wird auf insgesamt 156.895,16 EUR festgesetzt.
2. Der Wert des Antrages zu 3) des Beschwerdegegners vom 18.5.2015 (Bl. 44 d.A.) wird auf 156.895,16 EUR festgesetzt.
3. Der Antrag zu 2) des Beschwerdegegners vom 18.5.2015 (Bl. 44 d.A.) hat keinen eigenständigen Wert.
4. Der Wert des Vergleichs, den die Parteien am 6.11.2015 vor dem Senat geschlossen haben (Bl. 130 d.A.), wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wertfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren (Optionen auf Vertragsverlängerung; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Antrag gemäß § 121 GWB; sonstiger Feststellungsantrag).(Rn.1) 1. Der Wert des Beschwerdeantrages vom 28.4.2015 (Bl. 1 d.A.) sowie des Fortsetzungsfeststellungsantrages vom 20.7.2015 (Bl. 91 f. d.A.) wird auf insgesamt 156.895,16 EUR festgesetzt. 2. Der Wert des Antrages zu 3) des Beschwerdegegners vom 18.5.2015 (Bl. 44 d.A.) wird auf 156.895,16 EUR festgesetzt. 3. Der Antrag zu 2) des Beschwerdegegners vom 18.5.2015 (Bl. 44 d.A.) hat keinen eigenständigen Wert. 4. Der Wert des Vergleichs, den die Parteien am 6.11.2015 vor dem Senat geschlossen haben (Bl. 130 d.A.), wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt. 1. a) Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeantrages erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG nach Maßgabe von 5 Prozent der Bruttoauftragssumme. Bei der Berechnung dieser Bruttoauftragssumme ist der Wert der in der Ausschreibung vorgesehenen dreimaligen Vertragsverlängerungsoptionen hinzuzuaddieren abzüglich eines Abschlages von 50%, der der Ungewissheit der Vertragsverlängerung typisierend Rechnung trägt (BGH, Beschl. v. 18.3.2014, X ZB 12/13, Rdnr. 12 f. zit. nach Juris). Die frühere Rechtsprechung, wonach die Verlängerungsoptionen in voller Höhe hinzuzuaddieren war, ist überholt. Bei einem Bruttoauftragswert für den einmaligen Leistungsbezug von vorliegend 1.255.161,34 EUR ergibt sich unter Hinzuaddierung von 50% des Bruttoauftragswertes für den dreimaligen Leistungsbezug eine Bruttoauftragssumme von insgesamt 3.137.903,35 EUR. 5% hiervon ergeben 156.895,16 EUR. b) Der Wert des Fortsetzungsfeststellungsantrages entspricht dem Wert des Beschwerdeantrages (OLG Naumburg, Beschl. v. 5.3.2010, 9 Verg 2/08, Rdnr. 9 zit nach Juris; BayObLG, Beschl. v. 20.4.2005, Verg 26/04, Rdnr. 35 zit. nach Juris). Denn zum einen regelt § 50 Abs. 2 GWB nach seinem Wortlaut den Wert des “Verfahrens über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer” und der Fortsetzungsfeststellungsantrag löst kein eigenständiges Verfahren aus, sondern ist Teil des Beschwerdeverfahrens. Zum anderen ist Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrages und des Vergabenachprüfungsantrages gleichermaßen die Vergabeentscheidung sowie deren Rechtmäßigkeit. Und schließlich wird mit dem Vergabenachprüfungsantrag, der auf Erteilung des Zuschlages gerichtet ist, das wirtschaftlich gleiche Interesse verfolgt wie mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag, der auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Nichterteilung dieses Zuschlages gerichtet ist. Im Übrigen entspricht dem hier gefundenen Ergebnis auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Bewertung von Fortsetzungsstellungsanträgen nach der VwGO (vgl. Ziff. 1.3 des sog. Streitwertkatalogs, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rdnr. 14). c) Der Wert des Fortsetzungsfeststellungsantrages war nicht dem Wert des Beschwerdeantrages etwa entsprechend § 5 1. Halbs. ZPO hinzuzuaddieren. Denn beide Anträge sind - wie ausgeführt - auf das wirtschaftlich selbe Interesse gerichtet (zur Nichtanwendung von § 5 1. Halbs. ZPO bei wirtschaftlicher Identität: Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 5 Rdnr. 8 m.Rspr.N.). Der Fortsetzungsfeststellungsantrag stand nie neben dem Beschwerdeantrag, sondern hat diesen nach seiner Erledigung ersetzt. 2. Die Festsetzung des Wertes des Antrages zu 3) erfolgt ebenfalls gemäß § 50 Abs. 2 GKG. Denn dieser Antrag war auf eine Anordnung gemäß § 121 GWB gerichtet. Im Übrigen wird auf oben, Ziffer 1.a) verwiesen. 3. Der Antrag zu 2) hat neben dem Antrag zu 3) keinen eigenen Wert. Denn die Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf § 52 GKG, § 3 ZPO mangels spezialgesetzlicher Regelungen an dem vom Antragsteller mit dem Antrag verfolgten wirtschaftlichen Interesse zu bemessen. Beide genannten Anträge waren darauf gerichtet, es der Vergabestelle zu ermöglichen, alsbald den Zuschlag zu erteilen und hieran nicht durch die gemäß § 118 Abs. 1 GWB an sich eintretende, aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gehindert zu sein. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des Antrages zu 2) davon ausging, ihm stünde die Möglichkeit zur umgehenden Zuschlagerteilung bereits ipso jure zu, so dass diese Möglichkeit nur aus Gründen der Rechtsklarheit gerichtlich festzustellen sei, während der Beschwerdegegner im Rahmen des Antrages zu 3) davon ausging, die Möglichkeit zur umgehenden Zuschlagerteilung stünde ihm ipso jure noch nicht zu, so dass sie erst von einem Gericht rechtsgestaltend angeordnet werden müsse, ist wirtschaftlich betrachtet ohne Belang. 4. Bei der Festsetzung des Vergleichswertes hat sich der Senat an demjenigen Betrag orientiert, den ihm der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3.12.2015 (Bl. 145 d.A.) unter telefonischer Zustimmung des Beschwerdeführers vom 4.12.2015 (Bl. 147 d.A.) als dasjenige Interesse benannt hat, über das die Parteien mit ihrem Vergleich eine Regelung getroffen haben.