Beschluss
Verg 8/11
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0229.VERG8.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Hauptsacheerledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens sowie zur Erledigung eines in diesem Verfahren gestellten Akteneinsichtsantrages.(Rn.3)
2. Das Akteneinsichtsrecht besteht gemäß § 111 GWB u.a. dann nicht, wenn der Vergabenachprüfungsantrag unzulässig ist und die zur Einsicht in Betracht kommenden Aktenbestandteile für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags unerheblich sind.(Rn.5)
3. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) ist Auftragsgeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 2. Alt. GWB.(Rn.8)
4. "Zur Beseitigung verpflichtet" i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ist nur derjenige, dem das Krw-/AbfG Abfallbeseitigungspflichten auferlegt.(Rn.15)
5. Ein "Recht" auf Abfallüberlassung im Sinne des § 100 Abs. 2 Buchstabe g GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. hat jemand, dem gegenüber ein anderer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG verpflichtet ist, den Abfall zu überlassen.(Rn.16)
6. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GWB unzulässig, wenn er gegen eine De-facto-Vergabe gerichtet ist, die vom Antragsteller ohne konkret-aktuellen Tatsachenvortrag, d.h. ins Blaue hinein behauptet wird.(Rn.21)
7. "Abfallüberlassung" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG erfordert, dass der Abfallbesitzer den Abfall zusammenträgt und so zur Verfügung stellt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne weiteren Aufwand den Abfall einsammeln kann. Bei einem größeren Unternehmen mit mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist Voraussetzung für das "Zusammentragen" des Abfalls nicht, diesen an einen einzigen zentralen Ort zu verbringen.(Rn.25)
8. Eine interimsweise De-facto-Vergabe - bis zum Abschluss eines Vergabeverfahrens - ist vergaberechtsgemäß, wenn andernfalls dringende Allgemeinwohlinteressen in der Zwischenzeit nicht befriedigt würden. Diese Voraussetzung ist im Falle der Sicherung der Abfallbeseitigung erfüllt.(Rn.31)
Tenor
1. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob sie das Verfahren in der Hauptsache weiterbetreiben möchte.
3. Für den Fall, dass die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache weiterbetreibt, wird ihr aufgegeben, binnen gleicher Frist
a) klarstellend mitzuteilen, ob sie mit ihrem Antrag zu 2. den dort genannten „Entsorgungsvertrag“
- nur insofern für unwirksam erklärt wissen möchte, als er die Zeit nach der Zuschlagserteilung betrifft und die endgültige Regelung der Abfallbeseitigung zum Gegenstand hat,
- oder auch insofern, als er die Zeit vor der Zuschlagserteilung betraf und die interimsweise Regelung der Abfallbeseitigung und -verwertung zum Gegenstand hatte;
soweit letzteres der Fall ist, wäre allerdings Hauptsacheerledigung eingetreten und der Antrag dürfte unbegründet sein, wie in den Beschlussgründen ausgeführt.
b) klarstellend mitzuteilen, ob sie - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - behauptet, dass derzeit
- die BSR Transportleistungen auf dem Gelände der Antragsgegnerin ausführt und
- sich diese Transportleistungen auf zu verwertenden Abfall, nicht nur auf zu beseitigenden Abfall, bezieht;
soweit dies der Fall ist, wäre der Vergabenachprüfungsantrag allerdings unzulässig, wie in den Beschlussgründen ausgeführt;
ergänzend wäre darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin insofern kein Beweismittel benannt hat und dem Senat sich keine etwa amtswegig heranzuziehenden Beweismittel aufdrängen, wobei die Nichterweislichkeit der Behauptung zu Lasten der Antragstellerin gehen dürfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Hauptsacheerledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens sowie zur Erledigung eines in diesem Verfahren gestellten Akteneinsichtsantrages.(Rn.3) 2. Das Akteneinsichtsrecht besteht gemäß § 111 GWB u.a. dann nicht, wenn der Vergabenachprüfungsantrag unzulässig ist und die zur Einsicht in Betracht kommenden Aktenbestandteile für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags unerheblich sind.(Rn.5) 3. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) ist Auftragsgeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 2. Alt. GWB.(Rn.8) 4. "Zur Beseitigung verpflichtet" i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ist nur derjenige, dem das Krw-/AbfG Abfallbeseitigungspflichten auferlegt.(Rn.15) 5. Ein "Recht" auf Abfallüberlassung im Sinne des § 100 Abs. 2 Buchstabe g GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. hat jemand, dem gegenüber ein anderer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG verpflichtet ist, den Abfall zu überlassen.(Rn.16) 6. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GWB unzulässig, wenn er gegen eine De-facto-Vergabe gerichtet ist, die vom Antragsteller ohne konkret-aktuellen Tatsachenvortrag, d.h. ins Blaue hinein behauptet wird.(Rn.21) 7. "Abfallüberlassung" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG erfordert, dass der Abfallbesitzer den Abfall zusammenträgt und so zur Verfügung stellt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne weiteren Aufwand den Abfall einsammeln kann. Bei einem größeren Unternehmen mit mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist Voraussetzung für das "Zusammentragen" des Abfalls nicht, diesen an einen einzigen zentralen Ort zu verbringen.(Rn.25) 8. Eine interimsweise De-facto-Vergabe - bis zum Abschluss eines Vergabeverfahrens - ist vergaberechtsgemäß, wenn andernfalls dringende Allgemeinwohlinteressen in der Zwischenzeit nicht befriedigt würden. Diese Voraussetzung ist im Falle der Sicherung der Abfallbeseitigung erfüllt.(Rn.31) 1. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragstellerin wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob sie das Verfahren in der Hauptsache weiterbetreiben möchte. 3. Für den Fall, dass die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache weiterbetreibt, wird ihr aufgegeben, binnen gleicher Frist a) klarstellend mitzuteilen, ob sie mit ihrem Antrag zu 2. den dort genannten „Entsorgungsvertrag“ - nur insofern für unwirksam erklärt wissen möchte, als er die Zeit nach der Zuschlagserteilung betrifft und die endgültige Regelung der Abfallbeseitigung zum Gegenstand hat, - oder auch insofern, als er die Zeit vor der Zuschlagserteilung betraf und die interimsweise Regelung der Abfallbeseitigung und -verwertung zum Gegenstand hatte; soweit letzteres der Fall ist, wäre allerdings Hauptsacheerledigung eingetreten und der Antrag dürfte unbegründet sein, wie in den Beschlussgründen ausgeführt. b) klarstellend mitzuteilen, ob sie - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - behauptet, dass derzeit - die BSR Transportleistungen auf dem Gelände der Antragsgegnerin ausführt und - sich diese Transportleistungen auf zu verwertenden Abfall, nicht nur auf zu beseitigenden Abfall, bezieht; soweit dies der Fall ist, wäre der Vergabenachprüfungsantrag allerdings unzulässig, wie in den Beschlussgründen ausgeführt; ergänzend wäre darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin insofern kein Beweismittel benannt hat und dem Senat sich keine etwa amtswegig heranzuziehenden Beweismittel aufdrängen, wobei die Nichterweislichkeit der Behauptung zu Lasten der Antragstellerin gehen dürfte. I. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin war zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Über das Akteneinsichtsgesuch war weiterhin zu entscheiden; insbesondere hat sich das Vergabenachprüfungsverfahren nicht dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin am 14.12.2011 den Zuschlag für die von ihr ausgeschriebenen Leistungen erteilt hat. Denn auch wenn der Wortlaut des Vergabenachprüfungsantrages dahin geht, dass die „betroffenen Entsorgungsdienstleistungen“ „neu“ vergeben werden soll, ist der Antrag, ausweislich der Antragsbegründung, inhaltlich nicht darauf gerichtet, das durchgeführte Verfahren zur Vergabe von Abfallverwertungsleistungen anzugreifen. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, dass zusätzlich zur Ausschreibung von Abfallverwertungsleistungen auch die Abfallbeseitigungs- und -transportleistungen, die derzeit von der BSR ausgeführt werden, ausgeschrieben werden. Da der Zuschlag vom 14.12.2011 im Rahmen des durchgeführten Verfahrens zur Vergabe von Abfallverwertungsleistungen erfolgt, erledigt er das genannte Begehren der Antragstellerin gerade nicht. Lediglich dann, wenn der Vergabenachprüfungsantrag so zu verstehen ist, dass die Antragstellerin auch die Unwirksamkeit des Entsorgungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), der interimsweise bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens geschlossen wurde, festgestellt wissen möchte, ist insofern Hauptsacheerledigung eingetreten. Denn mit Zuschlagerteilung ist der interimsweise geschlossene Entsorgungsvertrag vollständig beendet oder zumindest dergestalt modifiziert, dass er sich nunmehr nur noch auf Abfälle zur Beseitigung bezieht; der zuvor existierende Entsorgungsvertrag in Bezug auf die Abfälle zur Verwertung ist mit Zuschlagerteilung beendet. Diese etwaige teilweise Hauptsacheerledigung hat allerdings nicht zur Folge, dass über das Akteneinsichtsgesuch nicht mehr zu entscheiden wäre. Denn das Akteneinsichtsgesuch würde sich nur dann erledigen, wenn in der Hauptsache insgesamt keine Entscheidung mehr zu ergehen hätte. 2. Das Akteneinsichtsrecht besteht gemäß § 111 GWB u.a. dann nicht, wenn der Vergabenachprüfungsantrag unzulässig ist - hierzu folgend Ziffer 3 - und die zur Einsicht in Betracht kommenden Aktenbestandteile für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags unerheblich sind - hierzu folgend Ziffer 4 (ebenso OLG München, Beschluss vom 08.11.2010, Verg 20/10, Rdnr. 3 zit. nach Juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2005, WVerg 5/05, Rdnr. 1 zit. nach Juris; Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2011, § 111 GWB Rdnr. 4; Kus in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 111 Rdnr. 19; Summa in Heiermann/Zeiss/Blaufuß, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 111 GWB Rdnr. 8). 3. Der Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig. Dabei ist nach dem Begehren, das die Antragstellerin mit ihrem Vergabennachprüfungsantrag inhaltlichen verfolgt, zu unterscheiden: a) Soweit die Antragsgegnerin die Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens in Bezug auf zu beseitigende Abfälle, die derzeit der BSR überlassen werden, rügt, ist der Vergabenachprüfungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Die BSR ist Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 2. Alt. GWB. Denn die BSR ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3, 5 Sätze 2 und 3 Berliner Betriebegesetz, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin, § 7 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungsgesetz Berlin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art - nämlich die Abfallentsorgung - zu erfüllen; zudem wird die BSR von einer Gebietskörperschaft - nämlich dem Land Berlin - überwiegend finanziert (für kommunale Entsorgungsunternehmen die Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 2 2. Alt. GWB allgemein bejahend: Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 98 Rdnr. 81, 229; Werner in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 98 Rdnr.149; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 98 Rdnr. 224). Dabei ist derjenige Anteil der Finanzierung der BSR, der durch die in § 7 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz Berlin angeordneten Zwangsbeiträge der Straßenanlieger und -hinterlieger gedeckt wird, als gebietskörperschaftliche Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 1. Alt. GWB zu werten (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, C-337/06, Leitsatz 1 zit. nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2006, Verg 13/06, Rdnr. 52 zit. nach Juris; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, § 98 Rdnr. 39). bb) Der BSR steht ein Recht zur Erbringung der Abfallbeseitigungsleistungen zu. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1.) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG verpflichtet, die zu beseitigenden Abfälle der BSR zu überlassen. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a.) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG sind erfüllt. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG ist derjenige zur Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen besitzt und sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt. Vorliegend stammen die Abfälle, deren Entsorgung die Antragstellerin ausgeschrieben wissen möchte, aus dem Krankenhausbetrieb der Antragsgegnerin - d.h. nicht aus einer privaten Haushaltung - und werden nicht in den Anlagen der Antragsgegnerin beseitigt. Zudem ist die BSR gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 Berliner Betriebegesetz, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. (b.) Von der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG greift vorliegend keine Ausnahme gemäß §§ 13 Abs. 2 i.V.m. 16 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ein. Denn „zur Beseitigung verpflichtet“ i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ist nur derjenige, dem das Krw-/AbfG Abfallbeseitigungspflichten auferlegt (Schink in Jarass/Petersen/Weidemann, Krw-/AbfG, Stand: 29. ErgLief., 1.9.2011, B 100 § 16 Rdnr. 10). Eine solche Pflicht folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG für die Antragsgegnerin nicht. Denn nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin lediglich zur Bereitstellung ihres Abfalls verpflichtet (vgl. Schink in Jarass/Petersen/Weide-mann, Krw-/AbfG, Stand: 29. ErgLief., 1.9.2011, B 100 § 16 Rdnr. 12; von Lersner in von Lersner/Wendenburg, Stand: ErgLief. 2/11, Dezember 2011, § 16 Rdnr. 5 a.E.). Im Übrigen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG, dass der Abfallbesitzer aufgrund einer Drittbeauftragung nicht von seiner Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG frei wird (Schink in Jarass/Peter-sen/Weidemann, Krw-/AbfG, Stand: 29. ErgLief., 1.9.2011, B 100 § 16 Rdnr. 12; Fluck in Fluck, Stand: 101. Aktualisierung, Oktober 2011, Kreislaufwirtschaft-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 13 Rdnr. 128a, § 16 Krw-/AbfG Rdnr. 48; von Lersner/Wendenburg, Stand: ErgLief. 2/11, Dezember 2011, § 13 Rdnr. 21). (2.) Aus der Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der BSR zur Abfallüberlassung folgt das Recht der BSR auf Abfallüberlassung i.S.d. § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F.. Denn Sinn des § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. ist es insbesondere, auf die Durchführung eines zeit- und kostenaufwändigen Vergabeverfahrens zu verzichten, wenn aus Rechtsgründen von vornherein feststeht, dass der Zuschlag einem bestimmten Anbieter zu erteilen ist. Dann nämlich wäre die Durchführung des Vergabeverfahrens ein nutzloser und nicht zuletzt irreführender Formalismus (vgl. Weyand, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 100 Rdnr. 2287; Diehr in Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 100 Rdnr. 63). Die Zuschlagerteilung zugunsten eines bestimmten Anbieters steht indessen nicht nur dann von vornherein fest, wenn der Anbieter gegenüber dem Auftraggeber ein Recht hat, den Auftrag erteilt zu erhalten, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Anbieter den Auftrag zu erteilen, unabhängig davon, ob aus dieser Pflicht ein subjektives, einklagbares Recht des Anbieters entspringt. Ferner ist es Sinn des § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F., Mehrfachausschreibungen in Bezug auf denselben Auftragsgegenstand zu vermeiden, wenn - wie die Vorschrift tatbestandlich vorausgesetzt - der Zuschlag zwingend einem Anbieter aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich zu erteilen ist, der seinerseits eine Drittbeauftragung förmlich ausschreiben müsste, falls er den Auftragsgegenstand nicht in Eigenregie ausführen will (Willenbruch in Willenbruch/ Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, § 100 Rdnr. 26). Zu einer solchen Mehrfachausschreibung käme es indessen nicht nur dann, wenn der Anbieter gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Auftragserteilung hat, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Anbieter den Auftrag zu erteilen. Demgemäß vermag der Senat Stimmen, die in der Literatur und der Entscheidungspraxis der Vergabekammern anklingen, wonach im Rahmen des § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. zwischen der Berechtigung des Anbieters und der Verpflichtung des Auftraggebers zu unterscheiden sei (VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.5.2010, VK-SH 01/10 Rdnr. 49 zit. nach Juris [obiter dictum]) oder wonach § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. im Bereich der Entsorgungsleistungen generell nicht eingreife (Wieddekind in Willenbruch/ Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, § 100 Rdnr. 26; Röwekamp in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 110 Rdnr. 46), nicht zu folgen. b) Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die zu verwertenden Abfälle andeutet, diese Abfälle würden wegen einer fehlerhafte Abfalltrennung der Antragsgegnerin dem zu beseitigenden Abfall zugeordnet und so ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens der BSR überlassen, rügt die Antragstellerin - bei Lichte betrachtet - eine unerlaubte sog. De-facto-Vergabe von zu verwertenden Abfällen. Insofern ist der Vergabenachprüfungsantrag aus mehrfachem Grund unzulässig: aa) Der Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig. Denn die Antragstellerin begründet ihre Behauptung, die Abfalltrennung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft damit, dass sie - die Antragstellerin - vormals viele Jahre lang selbst die Abfallentsorgung bei der Antragsgegnerin durchgeführt habe und sie daher mit den Verhältnissen bei der Antragsgegnerin vertraut sei. Nachdem der Antragstellerin spätestens seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.8.2011 bekannt ist, dass die Antragsgegnerin lediglich die Entsorgung der zu verwertenden Abfälle ausschreibt und der BSR die zu beseitigenden Abfälle überlässt, ist ihr folglich seit dieser Zeit die angeblich vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe bekannt. Da der Vergabenachprüfungsantrag erst am 14.10.2011 bei der Vergabekammer eingereicht wurde, hat die Antragstellerin die 30-tägige Antragsfrist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB versäumt. bb) Ferner ist der Vergabenachprüfungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GWB unzulässig. Denn er beruht auf keinerlei aktuell-konkretem Tatsachenvortrag der Antragstellerin (vgl. Reidt in Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 108 Rdnr. 23). Nachdem die Antragsgegnerin vorgetragen hat, ein neues Abfalltrennungssystem bei ihr eingeführt zu haben, sind nämlich die von der Antragstellerin angeführten eigenen vormaligen Erfahrungen mit dem Betrieb der Antragsgegnerin ohne Aussagekraft. Warum Veränderungen im Betriebsablauf der Antragsgegnerin ausgeschlossen oder unmöglich sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin nicht erklärt. Immerhin findet unstreitig irgendeine Art von Abfalltrennung bei der Antragsgegnerin statt. Die von der Antragstellerin behauptete De-facto-Vergabe stellt daher eine bloße Behauptung ins Blaue dar. Ihr nachzugehen, gebietet der im Vergabenachprüfungsverfahren gemäß § 110 GWB herrschende Amtsermittlungsgrundsatz nicht (vgl. Reidt in Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 110 Rdnr. 8). c) Soweit die Antragsgegnerin die Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens in Bezug auf Transportleistungen rügt, ist der Vergabenachprüfungsantrag ebenfalls unzulässig. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: aa) Soweit es der Antragstellerin um Transportleistungen für zu beseitigende Abfälle geht, folgt die Unzulässigkeit wiederum aus § 100 Abs. 2 Buchstabe g) GWB a.F. bzw. § 100a Abs. 3 GWB n.F. (s.o.). Denn § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG verpflichtet den Abfallbesitzer lediglich zur „Überlassung“ des Abfalls. Dabei erfordert „Überlassung“, dass der Abfallbesitzer den Abfall zusammenträgt und so zur Verfügung stellt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne weiteren Aufwand den Abfall einsammeln kann (BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 7 C 82/87, Rdnr. 8 zit. nach Juris; Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 Rdnr. 9). Folglich ist der Wegtransport des Abfalls von den Abfallzusammentragungsstellen der Antragsgegnerin nicht mehr Aufgabe der Antragsgegnerin, sondern unterfällt der alleinigen Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG, d.h. der BSR. Diese Zuständigkeit beinhaltet auch ein etwaiges Verbringen des Abfalls von den möglicherweise mehreren Abfallzusammentragungsstellen zum zentralen Wirtschaftshof der Antragsgegnerin, bevor der Abfall dann von dort aus in den Betrieb der BSR verbracht wird. Denn bei einem größeren Unternehmen mit mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten, wie demjenigen der Antragsgegnerin, ist Voraussetzung für das „Zusammentragen“ des Abfalls nicht, diesen an einen einzigen zentralen Ort zu verbringen. bb) In Bezug auf Transportleistungen für zu verwertende Abfälle, ist dem Senat unklar, ob sich hierauf der Vergabenachprüfungsantrag überhaupt bezieht. Sollte dies der Fall sein, wäre der Antrag allerdings unzulässig. Dabei ist ferner zu unterscheiden: Soweit es um Transportleistungen vom Betriebsgelände der Antragsgegnerin zum Betriebsgelände des Abfallverwerters geht, wäre der Vergabenachprüfungsantrag gegenstandslos bzw. erledigt. Denn insofern ist ein Vergabeverfahren durchgeführt und der Zuschlag erteilt worden (s.o.). Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass die BSR die genannte Transportleistung ausführt. Soweit es um Transportleistungen innerhalb des Betriebsgelände der Antragsgegnerin geht - etwa um den Transport des Abfalls von den möglicherweise mehreren Abfallzusammentragungsstellen hin zum zentralen Wirtschaftshof der Antragsgegnerin -, wäre der Vergabenachprüfungsantrag wiederum gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig. Denn die andeutungsweise Behauptung und Beanstandung dieser Transportleistung der BSR durch die Antragstellerin erfolgte erstmals im Beschwerdeverfahren, obwohl der Antragstellerin die Transportleistungen der BSR ausweislich ihres Vortrages vor der Vergabekammer jedenfalls seit Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens am 14.10.2011 bekannt ist. Es kann daher für die Zwecke der Bescheidung des Akteneinsichtsgesuches dahin stehen, was die Antragstellerin hinsichtlich der Transportleistungen genau beanstandet. d) Soweit die Antragsgegnerin - möglicherweise - auch die interimsweise Beauftragung der BSR mit der Abfallverwertung in der Zeit vor der Zuschlagserteilung rügt, ist Hauptsacheerledigung eingetreten (s.o., Ziff. 1.). Im Hinblick auf § 114 GWB fügt der Senat vorsorglich an, dass der Vergabenachprüfungsantrag auch unbegründet sein dürfte. Denn die interimsweise De-facto-Vergabe ist dann als statthaft anzusehen, wenn andernfalls dringende Allgemeinwohlinteressen in der Zwischenzeit nicht befriedigt würden. Diese Voraussetzung ist im Falle der Sicherung der Abfallbeseitigung erfüllt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011, VII-Verg 51/11, Rdnr. 52 zit. nach Juris). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Interimsauftrag, der sich vorliegend auf nur wenige Monate erstreckte, den Schwellenauftragswert von 193.000 EUR erreicht, der gemäß § 2 Nr. 2 VgV Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Vergabeverfahrens ist. 4. Die zur Einsicht in Betracht kommenden Bestandteile der Vergabeakte sind für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags unerheblich. Denn die Vergabeakten enthalten insbesondere keine Informationen zu der Frage, ob die Abfalltrennung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist und ob die BSR Transportleistungen auf dem Gelände der Antragsgegnerin in Bezug auf zu verwertenden Abfall erbringt. II. Die Klärung der Frage, ob die Antragstellerin den Vergabenachprüfungsantrag trotz seiner geringen Erfolgsaussicht weiterverfolgt, erscheint vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sinnvoll, nachdem die Hauptsache nicht besonders eilig ist.