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Beschluss

16 UF 118/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0326.16UF118.24.00
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Leitsätze
1. Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn deren Zweck nachvollziehbar und konsistent dargestellt wird. Erforderlich sind insbesondere Angaben zu gemeinsamen Lebenshaltungskosten während der Ehe, die Vorlage von Kreditverträgen und Kontoauszügen sowie eine in sich stimmige Darstellung der Mittelverwendung. Pauschale Hinweise auf finanziellen Druck oder widersprüchliche Angaben zur Kreditaufnahme genügen nicht.(Rn.21) 2. Ein fiktives Einkommen kann dem Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden, wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit unterhaltsbezogen als leichtfertig zu bewerten ist und keine ernsthaften Bemühungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung erkennbar sind. Dies gilt etwa bei fehlenden medizinischen Nachweisen, gleichzeitigem Bezug sozialhilferechtlicher Leistungen und gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung ohne nachvollziehbaren Genesungsverlauf.(Rn.27) 3. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes können die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht unverändert übernommen werden, wenn die Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat erheblich vom deutschen Niveau abweichen. Zum Abgleich der Kaufkraftparität kann mangels anderer valider Quellen primär auf den Vergleich des Lebenskostenindexes einer bestimmten Online-Datenbank abgestellt und die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums nur zur Kontrolle des auf dieser Basis ermittelten Ergebnisses herangezogen werden.(Rn.34) (Rn.36) (Rn.37)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 25.06.2024, Aktenzeichen 201 F 1538/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.856,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn deren Zweck nachvollziehbar und konsistent dargestellt wird. Erforderlich sind insbesondere Angaben zu gemeinsamen Lebenshaltungskosten während der Ehe, die Vorlage von Kreditverträgen und Kontoauszügen sowie eine in sich stimmige Darstellung der Mittelverwendung. Pauschale Hinweise auf finanziellen Druck oder widersprüchliche Angaben zur Kreditaufnahme genügen nicht.(Rn.21) 2. Ein fiktives Einkommen kann dem Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden, wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit unterhaltsbezogen als leichtfertig zu bewerten ist und keine ernsthaften Bemühungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung erkennbar sind. Dies gilt etwa bei fehlenden medizinischen Nachweisen, gleichzeitigem Bezug sozialhilferechtlicher Leistungen und gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung ohne nachvollziehbaren Genesungsverlauf.(Rn.27) 3. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes können die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht unverändert übernommen werden, wenn die Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat erheblich vom deutschen Niveau abweichen. Zum Abgleich der Kaufkraftparität kann mangels anderer valider Quellen primär auf den Vergleich des Lebenskostenindexes einer bestimmten Online-Datenbank abgestellt und die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums nur zur Kontrolle des auf dieser Basis ermittelten Ergebnisses herangezogen werden.(Rn.34) (Rn.36) (Rn.37) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 25.06.2024, Aktenzeichen 201 F 1538/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.856,50 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und nimmt diesen im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum ab November 2021 in Anspruch. Das Amtsgericht – Familiengericht – Pankow hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2024 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 68 % des Mindestunterhalts (bis zum 31. Juli 2024 327 Euro, ab dem 1. August 2024 375 Euro) und rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 8.136 Euro zu zahlen. Das Familiengericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das unterhaltsrelevante Monatseinkommen des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners sich im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 unter Berücksichtigung einer besonders hohen Verkaufsprovision im Juni 2021 auf 6.088,71 Euro, für das Jahr 2022 auf 5.552,02 Euro und ab dem 1. Januar 2023 auf 4.315,24 Euro belaufe. Das zuletzt belegte monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen in Höhe von 4.465,24 Euro (abzüglich einer Pauschale von 150 Euro für berufsbedingte Aufwendungen) sei mangels aktuellerer oder belastbarer Datenbasis als Prognosegrundlage heranzuziehen. Weitere Aufwendungen und Verbindlichkeiten seien nicht berücksichtigungsfähig. Insbesondere seien keine über die Pauschale hinausgehenden Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers abzuziehen. Deren Erforderlichkeit sei nicht hinreichend dargetan. Auch die behaupteten Kreditverbindlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, da es bereits an einer Darlegung der Zahlungen auf die behauptete Kreditverbindlichkeit fehle. Das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners, nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber, die ... GmbH, seit dem 1. Dezember 2023 arbeitslos zu sein, unterliege wegen Verspätung der Zurückweisung gemäß § 115 Satz 1 FamFG. Zu einer Verminderung oder Beseitigung seiner Erwerbsfähigkeit führende psychische und physische Beeinträchtigungen habe der Antragsgegner bereits nicht hinreichend vorgetragen, so dass es insoweit auf die Frage der Verspätung nicht ankomme. Ausgehend von dem zugrunde gelegten unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgebers ergäben sich – den Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland unterstellt – für den Zeitraum November/Dezember 2021 und 2022 168 % des Mindestunterhalts, für 2023 144 % und ab Januar 2024 136 % des Mindestbedarfs gemäß § 1612a Abs. 1 BGB. Der in einem Inlandsfall dergestalt zu beurteilende Unterhaltsbedarf sei mit Blick auf die abweichende Verhältnisse in ... anzupassen. Dabei seien als taugliche Schätzgrundlage die Angaben in der Online-Verbraucherdatenbank ....com heranzuziehen. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin belaufe sich danach auf die Hälfte des Tabellenunterhalts. Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 25. Juni 2024 Bezug genommen. Gegen den ihm am 26. Juni 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am selben Tag bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 26. Juli 2024. Er macht geltend: Bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens habe das Familiengericht seine Kreditverbindlichkeiten bei der ... Bank in Höhe von monatlich 755,14 Euro ab November 2021 bis zum 15. Oktober 2027 außer Acht gelassen. Nachdem er in seiner Beschwerdebegründung zunächst angegeben hatte, er habe im Jahr 2018 bei der ... für die Anschaffung der Einrichtung für die eheliche Wohnung ein mit einer Darlehensrate von 464,40 Euro rückzahlbares Darlehen aufgenommen, trägt er auf gerichtlichen Hinweis vom 24. Januar 2025 vor, er habe während der Ehezeit im Juli 2017 ein Darlehen bei der ... in Höhe von 19.147,30 Euro zur Finanzierung der Eheschließung und des Familiennachzugs (Kosten der Hochzeit und des Umzugs von ... nach B...) aufgenommen, welches mit monatlichen Darlehensraten von 298,70 Euro rückzahlbar gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von 1.900 Euro gehabt und habe Mietzahlungen in Höhe von 900 Euro monatlich leisten müssen. Im November 2018 habe er den Kredit aufgrund des anhaltenden finanziellen Drucks auf 25.459 Euro, rückzahlbar in Raten zu monatlich 464 Euro, erhöht. Im Januar 2019 sei die Familie in eine größere Wohnung gezogen, was mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für den Umzug und die Kaution in Höhe von 5.000 Euro verbunden gewesen sei. Im November 2021 habe er im Wege der Umschuldung einen Kredit bei der ... Bank für die Tilgung des Darlehens bei der ... und einen weiteren Kredit zur Finanzierung mehrere Umgangsverfahren in ..., für die er juristische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, in Höhe von insgesamt 50.000 Euro aufgenommen. Hinsichtlich der Zahlung der Darlehensraten in Höhe von 759,96 Euro bezieht sich der Antragsgegner auf die als Anlage AG 1 zur Beschwerdebegründung eingereichten Kontoauszüge für die Monate April bis September 2024, die eine monatliche Abbuchung in Höhe von 755,14 Euro zugunsten der ...-... … ausweisen, sowie auf den als Anlage 6 zum Schriftsatz vom 14. Februar 2025 eingereichten Kreditvertrag und die als Anlage 7 eingereichte Kreditaufstellung der Targo-Bank vom 28. Oktober 2021. Das Familiengericht habe zu Unrecht seinen Vortrag, er sei seit dem 1. Dezember 2023 arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.351,10 Euro, als verspätet zurückgewiesen und statt dessen ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.465,24 Euro (abzüglich einer Pauschale von 150 Euro für berufsbedingte Aufwendungen) zur Berechnung herangezogen. Richtigerweise sei ab dem 1. Dezember 2023 sein tatsächliches Einkommen in Höhe von 2.351,10 Euro zu Grunde zu legen; insoweit nimmt der Antragsgegner Bezug auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 1. Dezember 2023 in Höhe von monatlich 2.351,10 Euro. Er behauptet, ihm sei im September 2023 zum Dezember 2023 gekündigt worden. Zum Grund der Kündigung trägt er vor, er habe schon seit längerer Zeit Depressionen und andere Beschwerden gehabt und befinde sich seit Januar 2022 in Behandlung. Sein Chef habe davon Kenntnis gehabt. Der Firma sei es seit 2023 schlechter gegangen. Dann sei die Kündigung erfolgt. Er bezieht er sich auf seinen erstinstanzlich verspäteten Vortrag, er sei aufgrund von Angststörungen, Panikattacken und Schlafstörungen dauerhaft erwerbsunfähig. Dazu hat er ein „Gutachten“ vom 9. Mai 2024 (Anlage AG 11, Bl. 17 ff./Bd. II d.A.) und ein „Attest“ vom 22. Mai 2024 (Anlage AG 17, Bl. 51 ff/Bd. II d.A.) der Fachärztin ... ... eingereicht, die ihm bescheinigt, aufgrund physischer und psychischer Erkrankungen stark eingeschränkt und nicht mehr als zwei Stunden pro Tag belastbar sowie voraussichtlich weitere sechs Monate arbeitsunfähig zu sein. Seit dem ... ... 2024 sei er mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.500 Euro und einem Nettoeinkommen von 2.300 Euro in einem Umfang von 40 Stunden in der Woche als Business Development Manager erwerbstätig; er hat als Anlage AG 2 seinen Arbeitsvertrag mit ... ..., Inhaber des Restaurants ..., sowie seine Lohnabrechnung für Januar 2025 (Anlage 8) zu den Akten gereicht. Fehlerhaft habe das Familiengericht zudem für die Bedarfsbemessung der in ... wohnhaften Antragstellerin die Angaben der Online-Verbraucherdatenbank ....com herangezogen, statt sich an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EstG zu orientieren. Nach dieser seien für den Bedarf der Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2023 25 % des Unterhaltsbedarfs eines in Deutschland lebenden Kindes und erst ab dem 1. Januar 2024 50 % in Ansatz zu bringen. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2024 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, der sich ab dem 1. Juni 2024 auf 240 Euro und ab dem 1. August 2024 auf 276 Euro beläuft. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin für den Zeitraum November 2021 bis Mai 2024 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 3.030 Euro zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erhebt auch für die Beschwerdeinstanz die Rüge der Verspätung. Das Familiengericht habe den Antragsgegner zutreffend mit seinem verspäteten Vortrag ausgeschlossen, weshalb dieser auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen sei. Zumindest sei ein Termin zur umfassenden Beweiserhebung nicht verzichtbar. Der Vortrag des Antragsgegners zur Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses und zur Eingehung des neuen sei widersprüchlich und wenig glaubhaft. So erkläre der Antragsgegner nicht, wie er unter Berücksichtigung seiner geänderten Einkommensverhältnisse weiterhin die Miete der nach wie vor von ihm bewohnten Mehrraumwohnung in der ... … finanziere. Es bestünden Zweifel daran, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei der Firma ... tatsächlich beendet worden sei. Jedenfalls wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das mangelnde Bemühen, eine angemessene Anschlussanstellung zu finden, unterhaltsrechtlich mutwillig. Auch die Aufnahme der Darlehen, jedenfalls des späteren, sei unterhaltsrechtlich mutwillig. Da das erste Darlehen zwischenzeitlich bereits getilgt wäre, komme auch eine anteilige Berücksichtigung nicht in Betracht. Der Senat hat am 24. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der vom Antragsgegner geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten ergänzenden Vortrags bedürfe, er mit seinem verspätet erfolgten Vortrag nicht präkludiert sei und es beabsichtigt sei, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 von der Durchführung eines Termins und der Anhörung der Verfahrensbeteiligten abzusehen. Auf den Hinweis vom 24. Januar 2025 wird Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegen den barunterhaltspflichtigen Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in der vom Familiengericht tenorierten Höhe gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HUP, §§ 1601, 1610, 1612, 1612a BGB zu. Das Familiengericht hat sowohl den laufenden als auch den rückständigen Unterhalt unter Anwendung zutreffender Maßstäbe richtig berechnet. 1. Das Familiengericht hat der Unterhaltsberechnung die zutreffende Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners zugrunde gelegt. a) Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners sind seine Kreditverbindlichkeiten bei der ... Bank und die monatlich zu leistenden Raten in Höhe von 759,96 Euro nicht zu berücksichtigen. aa) Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (BGH, Urteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616, Rn. 19 und vom 17. September 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868, Rn. 29) zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil v. 22.5.2019, XII ZB 613/16, juris) müssen sich minderjährige Kinder – jedenfalls bis zur Grenze des Mindestunterhalts - grundsätzlich diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen eingegangen worden sind. Konsumkredite, zu denen grundsätzlich auch Kredite zur Anschaffung von Hausrat gehören, sind in der Regel bei der Bemessung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs zu berücksichtigen und können nicht nochmals abgesetzt werden. Denn der Unterhaltsberechtigte muss es nicht hinnehmen, dass sein laufender Unterhalt reduziert werden soll, weil von dem Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit mehr konsumiert als verdient wurde (BGH, Beschluss v. 10.07.2013, XII ZB 297/12, juris Rn. 23). Nur ausnahmsweise sind diese berücksichtigungsfähig, wenn sie schon vor Absehbarkeit der Unterhaltspflicht entstanden sind und wenn Zins- und Tilgungsraten aus dem Selbstbehalt nicht erbracht werden können (vgl. Viefhus, jurisPK-BGB Band 4, 10. Auflage 2023, § 1603 Rn. 418 m.w.N.). Durch die Umschuldung nach der Trennung der Eltern verlieren Verbindlichkeiten noch nicht ihre Berechtigung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit. Bei einer Aufstockung des Darlehensvolumens bei einer Umschuldung sind die Beträge in Höhe der noch nicht getilgten Verbindlichkeiten weiter zu berücksichtigen. Die übersteigenden Beträge können jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn dargelegt wird, dass sie unumgänglich und nicht leichtfertig aufgenommen wurden und keine anderweitigen Mittel zur Abzahlung vorlagen (Viefhus, a.a.O., Rn. 500). bb) Das Familiengericht hat zutreffend die Kreditverpflichtungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt, weil dieser es erstinstanzlich bereits an einer Darlegung der seit November 2021 erfolgten Zahlungen hat fehlen lassen. Denn für die genauen Umstände zu einkommensmindernden Verbindlichkeiten, die der Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich absetzen will, ist er darlegungs- und beweisbelastet (Viefhus, a.a.O., Rn, 497). Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerdebegründung als Anlage AG 1 Zahlungsnachweise für die Rückführung des Kredits in Höhe von 755,14 Euro monatlich im Zeitraum April 2024 bis September 2024 erbracht. Für den restlichen unterhaltsrelevanten Zeitraum fehlt es nach wie vor an einem Nachweis der erbrachten Zahlungen, so dass diese auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen sind. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht, da auf die Erforderlichkeit des Zahlungsnachweises im angefochtenen Beschluss hingewiesen wurde. cc) Aber auch hinsichtlich des Zeitraums April 2024 bis September 2024, für den der Antragsgegner die Ratenzahlungen in Höhe von 755,14 Euro nachgewiesen hat, können die Kreditverbindlichkeiten des Antragsgegners keine Berücksichtigung finden, da dieser seiner Darlegungs- und Beweislast nicht entsprochen hat. Auf den Hinweis des Senats vom 24. Januar 2025, es bedürfe für die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung ergänzenden Vortrags, wofür der Kredit Verwendung gefunden habe, ob die Erhöhung des Darlehens im Zuge der Umschuldung im Jahr 2021 erforderlich gewesen sei, zur Erfüllung welcher Verbindlichkeiten der Kredit gedient habe, ob diese nicht auch auf andere Weise hätten erfüllt werden können und inwieweit sich der Antragsgegner um eine Herabsetzung der Raten, Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung bemüht habe, hat der Antragsgegner in Abweichung von seinem bisherigen Vortrag, das Darlehen sei für die Anschaffung der Wohnungseinrichtung verwendet worden (Beschwerdebegründung vom 26. September 2024, dort Seite 2), behauptet, die im Juli 2017 aufgenommene Darlehenssumme von 19.147,30 Euro habe der Finanzierung der Hochzeit im April 2017 (Vorbereitungen, Flüge, Visaangelegenheiten) und dem Umzug seiner damaligen Ehefrau nach B... gedient. Da zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bereits drei Monate seit der Hochzeit vergangen waren, ist der Verwendungszweck des Darlehens bereits nicht plausibel vorgetragen, da davon auszugehen ist, dass Hochzeit und Umzug auf andere Weise finanziert werden konnten. Hinsichtlich der Erhöhung des Kreditbetrages auf zunächst 21.998 Euro und dann 25.459 Euro wegen „gestiegener Ausgaben“, der „anhaltenden finanziellen Belastung“ und „anhaltenden finanziellen Drucks“ fehlt es ebenfalls an einer Darlegung des Verwendungszwecks, so dass die Erforderlichkeit der Erhöhung des Kredits um 5.000 Euro nicht beurteilt werden kann; einer Prüfung, inwieweit die insoweit anfallende Zins- und Tilgungsbelastung vom Antragsgegner im relevanten Zeitraum April 2024 bis September 2024 aus seinem Selbstbehalt erbracht werden konnte, bedarf es daher nicht. Die Erhöhung des Kreditbetrages im Rahmen der Umschuldung um weitere rund 25.000 Euro zur Finanzierung der Umgangsverfahren in ... ermangelt an einer Darlegung der dort eingegangenen Verbindlichkeiten, die die Aufnahme dieses Kreditbetrages erforderlich gemacht haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung keine leichtfertige Erhöhung seiner ohnedies schon bestehenden Kreditverpflichtung eingehen durfte und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, warum ein Umgangsverfahren mit derartig hohen Kosten verbunden sein soll. Ferner hat die Antragstellerin den Vortrag des Antragsgegners zur Umschuldung und Erhöhung des Kredits zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und der Antragsgegner hat keinen Beweis angeboten. Er ist daher jedenfalls auch beweisfällig geblieben. 2. Das Familiengericht hat auch zutreffend für die Berechnung des laufenden und des rückständigen Unterhalts ab dem 1. Januar 2023 ein monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.315,24 Euro zugrunde gelegt. a) Zwar kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf Verspätung des Vortrags des Antragsgegners zur Änderung seiner Einkommensverhältnisse durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma ... GmbH berufen. Der Antragsgegner ist mit seinem erstinstanzlich verspäteten Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nicht ausgeschlossen. Darauf hat der Senat am 24. Januar 2025 bereits hingewiesen. b) Für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2023 ist aber ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (fiktives) Einkommen des Antragsgegners in Höhe des bisherigen Einkommens von 4.315,24 Euro netto zu berücksichtigen. Die (bestrittene) Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragsgegners bei der Firma ... GmbH und die behaupteten tatsächlichen Einkommensverhältnisse können daher zu seinen Gunsten unterstellt werden. aa) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch den tatsächlichen Verdienst bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsmöglichkeiten. Hat der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle verloren, kann ihm ein fiktives Einkommen nur bei einem unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhalten zugerechnet werden. Der Beweis für eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Dabei genügt dieser seiner Darlegungslast, wenn er ein vorwerfbares Verhalten des Pflichtigen behauptet. Der Unterhaltspflichtige hat dies im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert unter Angabe der zum Arbeitsplatzverlust führenden Gründe zu bestreiten, während der Unterhaltsberechtigte nachweisen muss, dass die angeführten Gründe nicht zutreffen (OLG Hamburg, Beschluss v. 07.05.2015, 2 UF 82/14, juris; Schürmann, FamRZ 2015, 1113-1129, juris). Will sich der Unterhaltspflichtige darauf berufen, dass ihn aus krankheitsbedingten Gründen keine Erwerbsobliegenheit treffe, so sind von ihm Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder leiden anzugeben und es ist weiter darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf seine Erwerbstätigkeit auswirken (KG, Beschluss vom 01.06.2015, 13 UF 40/15 im Anschluss an BGH, Beschluss v. 10.07.2013, XII ZB 297/12, juris). Die Darlegungslast umfasst dabei auch den Vortrag zu den Bemühungen, die vom Unterhaltspflichtigen unternommen wurden, im Interesse des minderjährigen Kindes und der Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage die volle Erwerbsfähigkeit alsbald wieder herzustellen (KG, a.a.O., juris Rn. 10, 27). bb) Die Antragstellerin hat ihrer Darlegungslast genügt, indem sie in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 7. November 2024 vorträgt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma ... mutwillig gewesen sei, ebenso wie das Unterbleiben von Bemühungen, eine angemessene Anschlussbeschäftigung zu finden. cc) Da der Antragsgegner Gründe für den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma ... nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, ist von einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Antragsgegner hat sich – nachdem er in seiner erstinstanzlichen Anhörung im Zusammenhang mit seiner Kündigung auf die schlechte wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers im Jahr 2023 hingewiesen hatte – in seiner Beschwerdebegründung darauf festgelegt, dass ihm aus „krankheitsbedingten Gründen“ gekündigt worden sei. Es ist ihm aber nicht gelungen, seine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Erwerbsunfähigkeit schlüssig darzulegen. Seine pauschalen Behauptungen zu seiner Erwerbsunfähigkeit aufgrund diverser psychischer und physischer Störungen genügen diesen Anforderungen nicht. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Vortrag des Antragsgegners nicht den Anforderungen an die Darlegung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Ausmaßes der Minderung seiner Erwerbstätigkeit genügt. Diesen überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Zusätzlich spricht für die mangelnde Darlegung der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, dass der Antragsgegner nach seiner Darstellung vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 Leistungen nach dem SGB II bezog und ab dem 1. Dezember 2024 eine Erwerbstätigkeit mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche aufgenommen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Transferleistungen nach dem SGB II ist aber gerade, dass der Empfänger erwerbsfähig ist: Er muss auf absehbare Zeit imstande sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II, vgl. auch KG, Beschluss v. 25.02.2015, 13 WF 263/14, juris Rn. 8). Dies steht im Widerspruch zu der Behauptung des Antragsgegners, ihm sei wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2024, Bl. 50/II d.A.) gekündigt worden (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. September 2024, Seite 3 unten). Mangels Angaben zum Krankheits- und Heilungsverlauf ist auch nicht plausibel, weshalb er ab dem 1. Dezember 2024 nach dauerhafter krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit wieder voll belastbar gewesen sein soll. Von einem ernsthaften Willen getragene und von einem nachhaltigen Einsatz um eine angemessene Erwerbstätigkeit gekennzeichnete Bewerbungsbemühungen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 18.09.1998, 11 UF 356/97, juris) zur Aufnahme einer vergleichbar vergüteten Anschlussbeschäftigung sind ebenfalls nicht dargelegt. dd) Die Berücksichtigung des zuletzt im Erwerbsverhältnis bei der Firma ... GmbH erzielten monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommens in Höhe von 4.465,24 Euro (abzüglich der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 Euro) durch das Familiengericht begegnet keinen Bedenken. Wenn der Unterhaltsschuldner eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obgleich er diese bei gutem Willen ausüben könnte, sind deswegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte für die Bestimmung des Bedarfs des Kindes zu berücksichtigen (BGH, Beschluss 30.01.2013, XII ZR 158/10, Rn. 18). Einem Unterhaltsschuldner darf bei Verletzung einer Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm nach seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance in realistischer Weise zu erzielen wäre. Mangels Darlegung einer Veränderung der seinen Arbeitsmarktwert begründenden Merkmale kann das zuletzt erzielte Einkommen des Antragsgegners fiktiv fortgeschrieben werden. 3. Die Bemessung des Bedarfs der in ... lebenden Antragstellerin anhand der Angaben der Online-Verbraucherdatenbank ....com und die Kürzung des Unterhaltsbedarfs auf 50 % durch das Familiengericht ist nicht zu beanstanden. Das Familiengericht hat seiner Ermessensausübung zutreffend zugrunde gelegt, dass für die Bestimmung des Bedarfs eines im Ausland lebenden minderjährigen Kindes die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht unverändert übernommen werden können, da diese Sätze die Lebensverhältnisse in Deutschland und nicht im Ausland widerspiegeln und auf den Bedarf des Kindes im ausländischen Aufenthaltsort abgestellt werden muss. Das Familiengericht hat daher zunächst die Lebensverhältnisse in ... und in Deutschland in Relation gesetzt. Soweit es hierbei auf Online-Datenbank abgestellt und auf Grundlage der dort veröffentlichten Daten zum Lebenskostenindex den Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle für den unterhaltsrelevanten Zeitraum halbiert hat, begegnet dies keinen Bedenken. In der Vergangenheit hatten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 01.04.1987, IVb ZR 41/86, juris) und Literatur (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht 8. Aufl. § 9 Rn. 38) eine Korrektur des Bedarfs an Hand der so genannten Verbrauchergeldparitäten vorgenommen, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurden. Nachdem diese Statistik zum Ende des Berichtsjahres 2009 eingestellt worden ist, ist sie nicht mehr anwendbar (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Auflage § 9 Rn. 36). Eine andere Methode ist die vom Antragsgegner herangezogene Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, deren eigentliche Zweckbestimmung allerdings nicht die Regelung der Unterhaltshöhe, sondern die steuerliche Behandlung von Auslandssachverhalten nach §§ 32, 33 a EStG ist. Eine weitere Anpassungsmethode stellen die vom Statistischen Bundesamt berechneten so genannten Teuerungsziffern dar, anhand derer der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Beamte und Soldaten berechnet wird, weshalb sie das Verbrauchsverhalten eines repräsentativen deutschen Haushalts mit höherem Einkommen widerspiegeln. Die Teuerungsziffern geben den Prozentsatz an, um den die Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort von den Lebenshaltungskosten in B... abweichen. Da ein Kaufkraftausgleich mangels Teuerung bei einem Einsatz in ... aber nicht in Betracht kommt, wurde die Berechnung eingestellt, so dass diese Quelle vorliegend nicht herangezogen werden kann. Weiter wird auf internationale Statistiken über Kaufkraftparitäten zurückgegriffen, die - anders als die frühere Verbrauchergeldparität des Statistischen Bundesamts - zwar nicht auf das Verbrauchsverhalten eines repräsentativen deutschen Haushalts zugeschnitten sind, für Zwecke der Unterhaltsanpassung aber durchaus geeignet sein können. Zu nennen ist hier insbesondere der Index von Eurostat und der OECD. Diese erfassen allerdings, worauf das Familiengericht hingewiesen hat, ... nicht und kommen daher als Quelle ebenfalls nicht in Betracht. Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, Urteil vom 04.12.1990, 18 UF 111/89, juris; OLG München, Urteil vom 19.02.2001, 26 UF 1456/00, juris), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (OLG Brandenburg; Beschluss v. 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11, juris) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird, gibt dies aus Sicht des Senats die Realität der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nur eingeschränkt wieder. Die der Einteilung zugrunde liegenden steuerlichen Erwägungen und die unterhaltsrechtliche Bedarfsbemessung sind nicht deckungsgleich. Auch berücksichtigt die Ländergruppeneinteilung nicht die konkreten Einzelumstände, sondern nimmt eine pauschale und sehr grobe Einteilung vor (so auch: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Auflage § 9 Rn. 7, 38). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht aufgrund derselben Erwägungen zum Abgleich der Kaufkraftparität mangels anderer valider Quellen primär auf den Vergleich des Lebenskostenindexes der Online-Datenbank ... abgestellt hat und die Ländergruppeneinteilung lediglich zur Kontrolle das auf dieser Basis ermittelten Ergebnisses herangezogen hat. ... ist eine Datenbank, die unter anderem von Benutzern bereitgestellte Daten über Preise verschiedenen Waren, Dienstleistungen und Mieten sammelt und auf Grundlage dieser Daten einen Vergleich der aktuellen Lebenshaltungskosten und der Lebenshaltungskosten der vergangenen Jahre ermöglicht. Hinsichtlich der vergleichenden Daten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bezug genommen. Die sich daraus ergebende Einschätzung eines Bedarfs in Höhe von 50 % der Düsseldorfer Tabelle setzt sich auch nach der aktuellen Datenlage fort. Diese Einschätzung wird auch durch die kontrollierend herangezogene Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums bestätigt, die bis 2017 ... in die Gruppe 3 (1/2), dann bis Ende 2023 in die Gruppe 4 (1/4) und ab dem 1. Januar 2024 wieder in die Gruppe 3 (1/2) einordnet. Diese auf steuerlichen Erwägungen beruhende grobe Einteilung bestätigt den anhand des Lebenskostenindexes der Datenbank ... einzuschätzenden Bedarf insoweit, als davon auszugehen ist, dass sich die Lebenshaltungskosten nicht Ende des Jahres 2017 plötzlich halbieren, um sich dann im Jahr 2024 wiederum zu verdoppeln; auszugehen ist auch unter Heranziehung der Ländergruppeneinteilung vielmehr von Schwankungen, die durch langsam steigende bzw. fallende Lebenshaltungskosten gekennzeichnet sind und sich im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum insgesamt an den 50 % orientieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 84 FamFG. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde in Anwendung des §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG bestimmt.