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Beschluss

13 WF 263/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0225.13WF263.14.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB II-Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).(Rn.8) 2. Die fiktive Zurechnung eines Mindestlohns von 8,50 € brutto/Stunde kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige realistischerweise auch Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat.(Rn.11) 3. Wenn die letzte Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen mehr als drei Jahre zurückliegt und durch einen Bandscheibenvorfall und eine sich daran anschließende achtmonatige Krankschreibung endete, er seit der Aufnahme der Berufstätigkeit vor etwa 20 Jahren dem Arbeitsmarkt effektiv nur sechs Jahre zur Verfügung stand und er aufgrund seiner Erkrankung weder schwer heben noch länger stehen kann sowie zusätzlich eine Gehhilfe benötigt, kann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht festgestellt werden, dass für ihn in den Berufsbereichen, in denen er bislang tätig war - Gastronomie, Handel/Verkauf, Altenpflegehilfe sowie Gebäudereinigungsgewerbe - eine realistische Beschäftigungschance besteht und er mit seinen beruflichen Fähigkeiten in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, mit denen er nicht nur seinen Selbstbehalt abdecken, sondern zusätzlich noch den geforderten Mindestunterhalt leisten kann.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. Oktober 2014 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie die in gleicher Sache am 15. Dezember 2014 ergangene Nichtabhilfe-Verfügung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 142 F 6473/14 - aufgehoben und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gemäß ihrem Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. August 2014 gewährt. Die Verfahrensbevollmächtigten werden zu den Bedingungen eines im Bezirk des Kammergerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin werden keine Ratenzahlungen festgesetzt. Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB II-Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).(Rn.8) 2. Die fiktive Zurechnung eines Mindestlohns von 8,50 € brutto/Stunde kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige realistischerweise auch Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat.(Rn.11) 3. Wenn die letzte Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen mehr als drei Jahre zurückliegt und durch einen Bandscheibenvorfall und eine sich daran anschließende achtmonatige Krankschreibung endete, er seit der Aufnahme der Berufstätigkeit vor etwa 20 Jahren dem Arbeitsmarkt effektiv nur sechs Jahre zur Verfügung stand und er aufgrund seiner Erkrankung weder schwer heben noch länger stehen kann sowie zusätzlich eine Gehhilfe benötigt, kann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht festgestellt werden, dass für ihn in den Berufsbereichen, in denen er bislang tätig war - Gastronomie, Handel/Verkauf, Altenpflegehilfe sowie Gebäudereinigungsgewerbe - eine realistische Beschäftigungschance besteht und er mit seinen beruflichen Fähigkeiten in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, mit denen er nicht nur seinen Selbstbehalt abdecken, sondern zusätzlich noch den geforderten Mindestunterhalt leisten kann.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. Oktober 2014 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie die in gleicher Sache am 15. Dezember 2014 ergangene Nichtabhilfe-Verfügung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 142 F 6473/14 - aufgehoben und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gemäß ihrem Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. August 2014 gewährt. Die Verfahrensbevollmächtigten werden zu den Bedingungen eines im Bezirk des Kammergerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin werden keine Ratenzahlungen festgesetzt. Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 10. Oktober 2014, mit dem ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Antrag ihrer heute 11-jährigen Tochter, sie mit Wirkung ab dem 1. März 2014 zur Zahlung des Mindestunterhalts zu verpflichten, mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Sie meint, die beabsichtigte Rechtsverteidigung weise sehr wohl Erfolgsaussichten auf. Denn sie habe etwa Ende 2011 einen Bandscheibenvorfall erlitten, was zunächst eine Krankschreibung im Zeitraum von Dezember 2011 bis August 2012 nach sich zog und sodann eine betriebsbedingte Kündigung zum 31. August 2012 durch den seinerzeitigen Arbeitgeber, ein Gebäudereinigungsunternehmen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden halten seither im Kern unverändert an; sie leide an einer Cervicobrachialgie (“Schulter-Nacken-Arm-Syndrom”), welches durch ihre Allgemeinmedizinerin bzw. durch eine Fachärztin für Orthopädie seit etwa Ende 2012/Anfang 2013 im wesentlichen konservativ mit Kortisonspritzen und Schmerztabletten behandelt werde und seit Januar 2014 durch einen Neurochirurgen mittels einer Facettengelenkinfiltration im Bereich der Halswirbelsäule; einem schmerztherapeutischen Verfahren, bei dem das Wirbelgelenk mit einer dünnen Nadel unter Kontrolle eines bildgebenden Verfahrens direkt punktiert und ein Schmerzmittel in das Gelenk appliziert wird. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötige sie derzeit eine Gehhilfe und könne auch nicht mehr schwer heben oder länger stehen; die behandelnden Ärztinnen hätten sie mehr oder weniger kontinuierlich als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die aktuelle, am 4. Februar 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte bis zum 13. Februar 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 10. November 2014 und die Schriftsätze vom 19. und 21. Januar sowie vom 19. Februar 2015 Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO); unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin erweist sie sich auch in der Sache als erfolgreich: a) Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin rechtfertigen im Ergebnis die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe; sie stellen sich nach ihrer Erklärung vom 7. August 2014 wie folgt dar: (…), b) Entsprechendes gilt auch für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO): Die Rechtsverteidigung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, sobald der vorgetragene Rechtsstandpunkt bei vorläufiger, summarischer Prüfung (wenigstens) vertretbar erscheint und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens nicht von vornherein und unter jedem vernünftigerweise denkbaren Aspekt fehl geht (vgl. Gottschalk, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014], Rn. 408ff., 418). Dabei kann es nach Dafürhalten des Senats im Rahmen des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens nicht auf eine “centgenaue” Berechnung eines möglicherweise noch verbleibenden Unterhaltsanspruchs bzw. dessen (ggf. vollständige) Abwehr ankommen. Die Frage, ob nach Würdigung des Verteidigungsvorbringens gar kein, ein Mangelfallunterhalt oder eventuell doch ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, ist im Zuge des Hauptsacheverfahrens mit den dortigen, besseren Erkenntnismöglichkeiten und ggf. nach Erhebung der angebotenen Beweise zu beantworten. An diesem Maßstab gemessen, können der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, weil sie - jedenfalls nach dem im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden, summarischen Maßstab - hinreichend konkret Umstände vorgetragen hat, die Zweifel an ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aufkommen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 19]). Im Einzelnen: (aa) Richtig ist, dass ein minderjähriges Kind seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestbedarfs (§ 1612a Abs. 1 BGB) nicht näher darlegen und beweisen muss (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 6 Rn. 704). Vielmehr ist es Sache des Unterhaltspflichtigen, eine von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. den entsprechenden Beweis zu führen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können und damit, nachdem sich die Antragsgegnerin auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft, für Grund und Ausmaß der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie weiter dafür, dass sie alles Notwendige getan hat, um ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 6 Rn. 719). Entsprechendes gilt insbesondere auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance und den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit. Zu beiden Fragenkreisen ist es am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und den Vortrag unter Beweis zu stellen, wobei an diesem Vortrag, nachdem es um eine gesteigerte Unterhaltspflichtigkeit der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für ihre minderjährige Tochter geht (§ 1603 Abs. 2 BGB), strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2014 - 1BvR 192/12 -, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 18]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 12). (bb) Den Nachweis für die behauptete krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit (Schriftsatz vom 10. November 2014) vermochte die Antragsgegnerin indessen nicht zu führen: - Denn die diversen, von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (zuletzt bis 13. Februar 2015 mit der Diagnose “M75.5 G”, also eine Schulterläsion), das Attest einer Fachärztin für Orthopädie vom 30. Oktober 2014, wonach die Antragsgegnerin “zur Zeit aus orthopädischer Sicht nicht arbeitsfähig” sei (Anlage zur Beschwerdeschrift) sowie der Arztbericht Dr. G. vom 19. Dezember 2014 (Anlage Schriftsatz vom 19. Januar 2015; Bl. 132), der sich zur Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht verhält, oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. G. vom 14. Januar 2015 (Anlage Schriftsatz vom 19. Januar 2015; Bl. 144) mit der Diagnose “M54.16 G L” (= Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Radikulopathie Lumbalbereich) sind nicht geeignet, eine Erwerbsunfähigkeit darzutun: Dagegen spricht bereits, dass die ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit jeweils nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, zuletzt (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Februar 2015, Anlage zum Schriftsatz vom 19. Februar 2015) beispielsweise nur neun Tage betrifft und damit von vornherein vorübergehend ist sowie - insoweit entscheidend -, weil die Antragsgegnerin nach wie vor Leistungen nach dem SGB II bezieht. Voraussetzung für die Gewährung von Transferleistungen nach dem SGB II ist aber gerade, dass der Empfänger erwerbsfähig sein muss; er muss auf absehbare Zeit imstande sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Das ist, jedenfalls nach dem zuletzt überreichten SGB II-Bescheid des Jobcenters des Landkreises O. vom 5. März 2014, unverändert der Fall. Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Antragsgegnerin fehl (Schriftsatz vom 19. Januar 2015; Bl. 140), dass die Ärzte nur deshalb darauf verzichtet hätten, ihr eine Erwerbsunfähigkeit zu attestieren, weil sie allemal arbeitslos sei. - Allerdings hat die Antragsgegnerin mit einem jedenfalls für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ausreichendem Beweismaß dargetan, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum in der Zeit vom 2. bis zum 17. September 2014, vom 23. September bis zum 13. November 2014, vom 9. Dezember 2014 bis zum 16. Januar 2015, vom 14. Januar bis zum 30. Januar 2015 und vom 4. Februar bis zum 13. Februar 2015 ärztlicherseits arbeitsunfähig krank geschrieben war sowie weiter, dass sie im Jahr 2014 an insgesamt sechs Tagen bei dem Neurochirurgen Dr. G. ärztlich behandelt wurde. Damit ist zwar nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin erwerbsunfähig ist, wohl aber, dass sie an den betreffenden Tagen krank war. Bei allen Erscheinungsformen einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Zumutbarkeit die Obliegenheit, sich behandeln zu lassen, um die Arbeitsfähigkeit im Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes möglichst rasch wieder herzustellen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [74. Aufl. 2015], § 1572 Rn. 6, 1361 Rn. 41). Ob die Antragsgegnerin dieser Obliegenheit mit den von ihr ergriffenen Behandlungsmaßnahmen tatsächlich gerecht geworden ist, ob die Behandlung durch Kortisonspritzen, Schmerztabletten und die Schmerztherapie mittels Facettengelenkinfiltration angemessen und ausreichend ist, um ihre Arbeitsfähigkeit alsbald und dauerhaft wiederherzustellen, kann mit den im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht abschließend geklärt werden. Im Rahmen der insoweit zulässigen Beweisantizipation erscheint es jedoch vertretbar, jedenfalls für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihren substantiierten Vortrag im ordentlichen Verfahren auch wird beweisen können (vgl. Gottschalk, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014], Rn. 414 [Text und insbesondere Fn. 38]). - Die (insoweit zu unterstellende) Tatsache, dass die Antragsgegnerin möglicherweise auch für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt ist, führt aber grundsätzlich nicht dazu, dass sie als Arbeitslose von jeglichen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle enthoben wäre: Unter dem Vorbehalt, dass ihr der Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit oder jedenfalls einer längeren, auf nicht absehbare Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit gelingen sollte, ist sie von daher verpflichtet, sich in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, der einem vollschichtigen Arbeitseinsatz entspricht (vgl. nur Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 9). Dass ihre derzeitige Erkrankung auch Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz entgegensteht, wird von ihr jedenfalls nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen, dem Arztbericht Dr. G. vom 19. Dezember 2014 (Anlage Schriftsatz vom 19. Januar 2015; Bl. 142) zufolge, vornehmlich die linke Körperseite (linke Schulterregion, linkes Bein); die rechte Körperseite, mit der üblicherweise geschrieben wird, scheint nicht bzw. weniger betroffen zu sein. Dafür, dass die Antragsgegnerin es in irgendeiner Weise unternommen hätte, sich um einen angemessenen Arbeitsplatz zu bemühen, ist nichts ersichtlich; von ihr wird das auch nicht behauptet. Damit befindet sich die Antragsgegnerin grundsätzlich - vorbehaltlich des Nachweises einer Erwerbsunfähigkeit - in dem auch vom Familiengericht angenommenen Bereich, in dem die Zurechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht kommt; die von einem Unterhaltspflichtigen zu fordernden subjektiven Erwerbsbemühungen fehlen völlig. (cc) Allerdings kann derzeit weder festgestellt werden, dass für die Antragsgegnerin eine reale Beschäftigungschance besteht noch dass sie mit ihren beruflichen Fähigkeiten in der Lage sein wird, Einkünfte in einem solchen Maße zu erzielen, das es ihr möglich wäre, unter Berücksichtigung des maßgeblichen Selbstbehalts (bis 31. Dezember 2014: 1.000 €; ab 1. Januar 2015: 1.080 €) den geforderten Mindestunterhalt (Zahlbetrag) von 272 €/Monat zu leisten: - Richtig ist, dass an die Feststellung, der Unterhaltspflichtige verfüge über keine reale Beschäftigungschance, strenge Anforderungen zu stellen sind und dass ein Erfahrungssatz, in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit sei es nicht möglich, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden, nicht anerkannt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]). Das ist schon deshalb zutreffend, weil es um die Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen eines minderjährigen Kindes geht, das, anders als die Antragsgegnerin als dessen Mutter, auf keinen Fall in der Lage ist, den Lebensbedarf durch eigene Arbeit zu decken. Aber dies gilt, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung im Einklang mit der Literatur (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 12) festgestellt hat, lediglich für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter. Im vorliegenden Fall steht aber - trotz aller Zweifel über eine eventuelle Erwerbsunfähigkeit sowie Ausmaß, Dauer und Schwere der Erkrankung - jedenfalls fest, dass die Antragsgegnerin krank war, ist und jedenfalls stark krankheitsanfällig ist. Die letzte Berufstätigkeit, der sie nachgegangen ist - diese liegt inzwischen mehr als drei Jahre zurück - endete mit einem Bandscheibenvorfall etwa im Dezember 2011 und einer sich daran anschließenden, achtmonatigen Krankschreibung sowie einer nachfolgenden arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Seither ist sie keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen, sondern befindet sich seit 2012 in mehr oder weniger kontinuierlicher ärztlicher Behandlung. Nach Dafürhalten des Senats ist dieser Umstand geeignet, den vorliegenden Fall differenziert zu beurteilen und dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht uneingeschränkt, sondern mit dem erforderlichen Augenmaß zu befolgen. - Tatsächlich kann unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin und mit den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass für die Antragsgegnerin derzeit eine reale Beschäftigungschance besteht. Mit Schriftsatz vom 25. August 2014 (Bl. 56ff.) hat die heute 38 Jahre alte Antragsgegnerin minutiös ihre - insgesamt betrachtet: sehr kümmerliche - Erwerbsbiographie vorgetragen. Danach hat sie im Alter von 18 Jahren eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau in einem bekannten, namhaften Feinschmeckerrestaurant im Spreewald begonnen, die sie nach lediglich sieben Monaten aus nicht genannten Gründen wieder abbrach. Anschließend war sie mehrere Monate arbeitslos, bevor sie schließlich von August 1995 bis August 1997 eine Ausbildung zur Fachgehilfin im Gastgewerbe erfolgreich abschließen konnte. Im Anschluss, bis April 2000, war sie in einem Imbissbetrieb als Verkäuferin tätig. Von Mai 2000 bis Januar 2006 befand sie sich, lediglich unterbrochen durch eine mehrmonatige Phase, in der sie versuchte, eine selbständige Tätigkeit im Bereich des Kosmetikvertriebs aufzubauen, in Erziehungszeit für die beiden Kinder, dem heute in ihrem Haushalt lebenden P. und die Antragstellerin. In der Folgezeit ab Januar 2006 arbeitete sie lediglich einmal drei Monate als Helferin in einem Seniorenheim für Demenzkranke der A. und weitere drei Monate in einem Bildungswerk, in dem sie mit Bastelarbeiten beschäftigt wurde. Ab August 2010 arbeitete sie als Reinigungskraft in einem Gebäudereinigungsunternehmen. Tatsächlich war sie hier lediglich für etwa ein Jahr effektiv tätig; dann erlitt sie - im Jahr 2011 - einen Bandscheibenvorfall, war deshalb etwa acht Monate krankgeschrieben und erhielt im August 2012 die Kündigung. In den übrigen, nicht gesondert aufgeführten Zeiträumen sowie ab September 2012 war die Antragsgegnerin arbeitslos. Aus dieser Erwerbsbiographie geht hervor: In den mehr als 20 Jahren, seit dem die Antragsgegnerin im September 1994 ihre Berufstätigkeit aufgenommen hat, stand sie lediglich knapp über etwa sechs Jahre effektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung; im übrigen befand sie sich entweder in Erziehungszeit (ca. fünf Jahre) oder war arbeitslos. Wird jetzt noch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin derzeit auf eine Gehhilfe angewiesen ist und - nach ihrem Vortrag - weder schwer heben noch länger stehen kann, dann liegt es auf der Hand, dass sie in den Berufsbereichen, in denen sie bislang tätig war - Gastronomie, Handel/Verkauf sowie Altenpflegehilfe und Gebäudereinigungsgewerbe - keine realistische Chance hat, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es ist auch kaum ersichtlich, welche Tätigkeiten die Antragsgegnerin überhaupt ausüben könnte; selbst das Austragen von Zeitungen und Prospekten - ein Bereich, in dem ständig Arbeitskräfte gesucht werden - ist ihr derzeit, aufgrund der Gehhilfe, verschlossen. - Ein weiterer, ganz entscheidender Gesichtspunkt kommt hinzu: Aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. August 2014 überreichten Lohnabrechnungen aus ihrer letzten Berufstätigkeit bei dem Gebäudereinigungsunternehmen geht hervor, dass sie dort monatliche Nettolöhne im Bereich von etwa 750 €/Monat bis zu - im September 2010 - maximal 1.040 €/Monat erlangt hat; teilweise lagen die Bezüge auch deutlich darunter. Unter Berücksichtigung der insgesamt nur als schlecht zu bezeichnenden Erwerbsbiographie und dem (bestenfalls) eingeschränkten Gesundheitszustand der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sie in der Lage sein sollte, dauerhaft ein Einkommen zu erwirtschaften, dass den Selbstbehalt übersteigt (1.000 € bzw. 1.080 €) und sie zusätzlich in die Lage versetzt, einen monatlichen Unterhalt von 272 € zu leisten. Zwar ist richtig, dass der Mindestlohn derzeit 8,50 € brutto/Stunde beträgt. Dafür, dass die Antragsgegnerin aber tatsächlich Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat, sind bislang keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist vielmehr daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 27. August 2014 (1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 [bei juris Rz. 22]) - allerdings für einen ungelernten Arbeiter, wohingegen die Antragsgegnerin IHK-geprüfte Fachgehilfin im Gastgewerbe ist - entschieden hat, dass ein Gericht, das ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt, ein Bruttostundenlohn von 8,50 € sei erzielbar, den im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschreite. Zur Vermeidung eines Grundrechtsverstoßes gelte Entsprechendes von der Feststellung, durch eine Nebentätigkeit könnten weitere 150 €/Monat hinzuverdient werden: Derartige Feststellungen dürfen, so das Bundesverfassungsgericht, nur unter Berücksichtigung der Erwerbsbiografie und nach Darlegung der persönlichen Umstände getroffen werden; für die Zurechnung eines Nebenverdienstes sei der Stundensatz und die fiktiv angenommene zeitliche Beanspruchung darzulegen. Das deckt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung; der Bundesgerichtshof hat herausgestrichen, dass die früheren, von einem Unterhaltspflichtigen erzielten Einkünfte als erster Anhalt für das von ihm erreichbare Einkommen gewertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 -, FamRZ 2014, 1992 [bei juris Rz. 21f.]). Daher können der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand und unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten die Erfolgsaussichten nicht ohne weiteres abgesprochen werden. c) Damit ist der Antragsgegnerin auf die Beschwerde die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; Raten sind nicht festzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten sind beizuordnen (§§ 112 Nr. 1, 114 Abs. 1 FamFG). Dies konnte allerdings nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Kammergerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO). 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu erheben (KV FamGKG Nr. 1912); Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).