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Beschluss

16 UF 129/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1128.16UF129.22.00
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Leitsätze
1. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der nicht auf zwei getrennte Verfahren - Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern und bei Kindeswohlgefährdung - aufgeteilt werden darf.(Rn.15) 2. Wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, darf das laufende Verfahren nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB nicht durch Abweisung des elterlichen Sorgerechtsantrages abgeschlossen und ein neues Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet werden, sondern es ist in einem einheitlichen (Sorgerechts-) Verfahren und mit einer einheitliche Entscheidung darüber zu befinden, welche (Sorgerechts-) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich und welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird (§ 1697a Abs. 1 BGB).(Rn.14) 3. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Grundsätze kann es geboten sein, die entsprechende Entscheidung sowie das zugrundeliegende Verfahren auf Beschwerde aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters werden der am 20. Juli 2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 20 F 629/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der nicht auf zwei getrennte Verfahren - Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern und bei Kindeswohlgefährdung - aufgeteilt werden darf.(Rn.15) 2. Wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, darf das laufende Verfahren nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB nicht durch Abweisung des elterlichen Sorgerechtsantrages abgeschlossen und ein neues Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet werden, sondern es ist in einem einheitlichen (Sorgerechts-) Verfahren und mit einer einheitliche Entscheidung darüber zu befinden, welche (Sorgerechts-) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich und welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird (§ 1697a Abs. 1 BGB).(Rn.14) 3. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Grundsätze kann es geboten sein, die entsprechende Entscheidung sowie das zugrundeliegende Verfahren auf Beschwerde aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.(Rn.29) Auf die Beschwerde des Vaters werden der am 20. Juli 2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 20 F 629/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 20. Juli 2022, mit dem sein Antrag, die elterliche Sorge für die gemeinsamen, heute zehn bzw. acht Jahre alten Söhne M... und V... auf ihn allein zu übertragen, zurückgewiesen wurde. Aus der Beziehung von Mutter und Vater, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren und die sich im Jahr 2014 getrennt haben, sind die beiden Söhne M... und V... hervorgegangen. Die elterliche Sorge für V... stand bislang der Mutter alleine zu; hinsichtlich M... bestand bislang die gemeinsame Sorge beider Elternteile. Das Verhältnis von Mutter und Vater zueinander ist hochkonflikthaft. Zeitweilig sollen die Kontakte zwischen ihnen aber auch völlig zum Erliegen gekommen sein. Beide Elternteile werden von ihren jeweiligen Familienverbänden unterstützt; der Vater fühlt sich durch die Familie der Mutter bedroht. Ursprünglich, bis etwa Mai 2021, hatten beide Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. In der Folgezeit lebten die Kinder „unter der Woche“ überwiegend beim Vater und an den Wochenenden im Haushalt der Mutter. Etwa im Sommer 2022 hat der in einem Parallelverfahren bestellte Vormund (Amtsgericht Pankow 20 F 4375/22 = Senat, 16 UF 137/22) den Aufenthalt der Kinder, nachdem der Mutter die elterliche Sorge für V... und beiden Elternteilen die Sorge für M... im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen worden war, im Haushalt des Vaters bestimmt. Das vorliegende Verfahren wurde im Januar 2022 vom Vater mit dem Antrag eingeleitet, die elterliche Sorge für beide Kinder auf ihn allein zu übertragen. Zur Begründung führte er an, die Kinder lebten faktisch nur bei ihm in B...-W... in einer kleinen Wohnung, die er und seine eigene Mutter - die Großmutter väterlicherseits - sich teilten. Er benötige die formale Sorgerechtsposition - so seine Darstellung -, um für die Kinder Sozialleistungen wie etwa Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld erlangen zu können. Im Mai 2022 kam es zeitweilig zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den beiden Söhnen. Der Vater teilte dem Familiengericht dazu unter dem 30. Mai 2022 in einem handschriftlichen Schreiben mit, dass er das Sorgerecht für die beiden Jungen „abgebe“ und mit seinen beiden Kindern „in Zukunft nichts mehr zu tun“ haben wolle. Während dieser Zeit lebten die Kinder im Haushalt ihrer etwa 70 Jahre alten, erkrankten Großmutter mütterlicherseits. Im Anhörungstermin vom 19. Juli 2022 erklärte der Vater, mittlerweile über eine eigene Wohnung in A... (...) zu verfügen, die nach seinem Dafürhalten groß genug sei, damit er dort mit beiden Kindern und seiner Lebensgefährtin wohnen könne. Die Kinder wolle er jedoch nur, wenn er die elterliche Sorge für sie allein übertragen erhalte; dies sei erforderlich, um für sie Sozialleistungen beantragen zu können. Zudem wolle er die Kinder in A... in einer neuen Schule anmelden. In der Anhörung vom 13. Mai 2022 hat M..., durch die Familienrichterin befragt, erklärt, die Schule nicht wechseln zu wollen, weil er ansonsten seine Freunde nicht mehr sehen könne. Weiter hat er erklärt, am liebsten „abwechselnd bei Mama und Papa“ wohnen zu wollen. V..., getrennt befragt, hat im Hinblick auf einen möglichen Schulwechsel geantwortet, er wolle „lieber auf der Schule bleiben“. Wichtige Entscheidungen solle die Mutter für ihn treffen. Die Mutter hat sich am familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist zu den beiden, vom Familiengericht angesetzten Anhörungsterminen entgegen der Anordnung, persönlich zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Für das Jugendamt war die Mutter ebenfalls nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund hat das Familiengericht von Amts wegen ein weiteres (Eil-) Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet (Amtsgericht Pankow 20 F 4375/22) und der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für V... und beiden, insoweit gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die elterliche Sorge für M... im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Juli 2022 entzogen und für beide Kinder Vormundschaft angeordnet. Nach mündlicher Erörterung der Sache hat das Familiengericht die Entziehung der elterlichen Sorge mit Beschluss vom 19. August 2022 aufrechterhalten. Mittlerweile hat das Familiengericht das korrespondierende Hauptsacheverfahren (20 F 6476/22) eingeleitet, in dem - entsprechend einer Anregung der Verfahrensbeiständin bzw. einer Ankündigung in dem am 20. Juli 2022 erlassenen Beschluss (im Verfahren 20 F 629/22; dort S. 5; I/95) zufolge - beabsichtigt sein soll, Mutter und Vater auf ihre Erziehungsfähigkeit hin begutachten zu lassen. Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht den Sorgerechtsantrag des Vaters mit dem angegriffenen, am 20. Juli 2022 erlassenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass hinsichtlich M... - die Sorge für ihn stand bislang beiden Eltern gemeinsam zu - eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht komme und dass in Bezug auf V... - die Sorge für ihn stand bislang allein der Mutter zu - eine Sorgeübertragung nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB allein auf den Vater ebenfalls ausscheiden müsse, weil weder die eine noch die andere Entscheidung dem Wohl der beiden Jungen am besten entspreche. Denn der Umzug des Vaters nach A... (...) sei spontan erfolgt und hierfür fehle jedes Konzept; auch in Bezug auf die Kinderbetreuung. Der Vorfall von Mai 2022 - der Wunsch des Vaters, die Sorge für beide Kinder abzugeben - verstärke den Eindruck von seiner Unfähigkeit, den Kindern ein stabiles Lebensumfeld bieten zu können. Das sei aber besonders wichtig, weil die beiden Jungen in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach Kontaktabbrüche und einen wiederholten Wechsel ihres Lebensumfeldes zu verkraften gehabt hätten. Zudem weigere der Vater sich, Hilfen des Jugendamtes anzunehmen und er beabsichtige, die Kinder - entgegen deren ausdrücklichen Wünschen - aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld herauszureißen und in einer anderen, von der bislang besuchten Einrichtung weit entfernten Schule anzumelden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der er sein ursprüngliches Verfahrensziel - die Übertragung der Alleinsorge für beide Kinder - weiterverfolgt. Hilfsweise begehrt er, dass ihm Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge in den Teilbereichen Schule/Ausbildung für beide Jungen allein übertragen wird sowie höchst hilfsweise, ihm wenigstens für V... gemeinsam mit der Mutter die Mitsorge einzuräumen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Situation mittlerweile grundlegend und positiv verändert habe; er wohne nicht mehr in A... (...), sondern „dauerhaft seit Ende Juli/Anfang August“ 2022 wieder in der früheren Wohnung in B...-W.... Dort lebten auch beide Kinder. Nachdem der Senat den Beteiligten unter dem 4. November 2022 einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, hat der Vater seine Antragstellung umgestellt und unter Bezugnahme auf den erteilten Hinweis beantragt, die familiengerichtliche Entscheidung sowie das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Mutter hat sich zu dem Rechtsmittel des Vaters nicht geäußert und sich auch sonst nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vormund der beiden Jungen hat unter dem 24. Oktober 2022 berichtet und erachtet das ursprüngliche Rechtsmittel des Vaters - die Weiterziehung seines erstinstanzlichen Antrages in die Beschwerdeinstanz - als mutwillig, weil es dem aktuell laufenden jugendhilferechtlichen Clearingprozess abträglich sei. Zwar sei es richtig, dass der Vormund dem Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters zugestimmt habe und auch die Mutter sei - um einer ansonsten drohenden Fremdunterbringung der Kinder zuvorzukommen - damit derzeit einverstanden. Vor dem Hintergrund des laufenden Clearingverfahrens, der fachlichen Prüfung der weiteren Perspektiven für beide Jungen, könne derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden, ob der Vater tatsächlich in der Lage sei, den Kindern stabile Lebensverhältnisse bieten zu können. Vielmehr ziele sein ursprünglicher Beschwerdeantrag darauf ab, in juristischer Hinsicht Tatsachen zu schaffen, bei denen zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss sei, ob sie auch in pädagogisch-fachlicher Hinsicht gerechtfertigt seien. Dem Senat lag zu Informationszwecken die Akte des einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (Amtsgericht Pankow 20 F 4375/22 = Senat, 16 UF 137/22) vor. Weiter hat der Senat den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und sie wurden darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren, ohne erneute Anhörung der Beteiligten, entschieden werden soll. II. 1. Die ursprüngliche Beschwerde des Vaters ist zwar zulässig, in der Sache selbst aber offensichtlich weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden gestuften Hilfsanträgen begründet. Denn in der derzeitigen Konstellation, nach dem jetzigen Sach- und Streitstand, erweist sich die vom Familiengericht getroffene Entscheidung zwar nicht von ihrer verfahrensrechtlichen Abstützung bzw. Einbettung, wohl aber von dem damit erzielten praktischen Ergebnis - (vorläufig) keine positive Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Vater - als zutreffend. Aus (Verfahrens-) Rechtsgründen war die familiengerichtliche Entscheidung entsprechend dem zuletzt vom Vater angebrachten Antrag vom 25. November 2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Im Einzelnen: a) Die am 20. Juli 2022 vom Familiengericht erlassene Entscheidung kann schon aus Rechtsgründen keinen Bestand haben: (aa) Das ergibt sich zwingend aus § 1671 Abs. 4 BGB. Danach kann den Anträgen des Vaters nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB, die Sorge für die beiden Jungen ihm allein zu übertragen, nicht stattgegeben werden, sobald die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. „Andere Vorschriften“ in diesem Sinne sind insbesondere die §§ 1666, 1666a BGB: Wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, die durch die im Verfahren begehrte Sorgerechtsentscheidung nicht abgewendet werden kann, darf das laufende Verfahren nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB nicht durch Abweisung des elterlichen Sorgerechtsantrags abgeschlossen und ein neues Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet werden, sondern es ist in einem einheitlichen (Sorgerechts-) Verfahren und in einer einheitlichen Entscheidung darüber zu befinden, ob bzw. ggf. welche (Sorgerechts-) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich und welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird (§ 1697a Abs. 1 BGB). Das ist unabweisbar erforderlich: Denn bei der elterlichen Sorge handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der nicht auf zwei unterschiedliche Verfahren - Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern und bei Kindeswohlgefährdung - aufgeteilt werden kann, weil damit - der vorliegende Fall zeigt das sehr deutlich - die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstünde und es insbesondere dann, wenn die Verfahren - wie hier - in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind, auch nicht möglich ist, sie zu koordinieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. April 2013 - 7 UF 399/13 sowie Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1671 Rn. 53): Dieser Fall liegt hier vor. Das Familiengericht hat die einheitliche Sorgeangelegenheit in zwei getrennten Verfahren, nämlich in einem Verfahren nach § 1671 BGB und in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, behandelt. In Konstellationen wie hier, in dem in erster Instanz das Hauptsacheverfahren zur Kindeswohlgefährdung anhängig ist (Amtsgericht Pankow 20 F 6476/22) und in der zweiten Instanz die Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 1671 BGB, besteht das Risiko von einander widersprechenden Entscheidungen. (bb) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Bei Behandlung der Sorgesache in zwei getrennten Verfahren nach § 1671 BGB bzw. nach § 1666 BGB kann sich der maßgebliche Entscheidungsmaßstab von der (bloßen) Kindeswohldienlichkeit nach § 1671 BGB hin zu der deutlich höheren Schwelle der „triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe“ nach § 1996 Abs. 1 BGB verschieben: Denn nach einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122 [Rz. 11] sowie Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1696 Rn. 4) soll auch die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse eine Entscheidung im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB darstellen mit der Folge, dass deren Abänderung nur in Betracht kommt, wenn hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Die - hier insbesondere für den Vater sehr nachteiligen - Folgen hieraus zeigen sich im vorliegenden Fall mit aller Deutlichkeit: Wenn die Sorgeverfahren nach § 1671 BGB und § 1666 BGB getrennt geführt werden und zunächst der Antrag des Vaters nach § 1671 BGB auf (erstmalige) Übertragung der Sorge auf ihn bestandskräftig abgewiesen wird, müsste der Vater, wenn er sein Begehren auf Einräumung der Alleinsorge in dem vom Familiengericht bereits eingeleiteten (Hauptsache-) Verfahren nach § 1666 BGB (20 F 6476/22) weiter verfolgen möchte, in diesem Verfahren vortragen, dass selbst dann, wenn zu seinem Nachteil keine Entscheidung nach § 1666 BGB ergehen sollte, dennoch triftige Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen, die es rechtfertigen, die im Vorverfahren nach § 1671 BGB ergangene Abweisung seines Antrages auf Übertragung der Alleinsorge - das wäre das vorliegende Verfahren - abzuändern und über die elterliche Sorge zu seinen Gunsten neu und abändernd zu entscheiden: Auch deshalb, um zu verhindern, dass es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Entscheidungsmaßstabs kommt, bedarf es einer einheitlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge: Sobald Hinweise für das Bestehen einer Kindeswohlgefährdung vorhanden sind, darf kein neues Verfahren eingeleitet werden, sondern das Familiengericht hat das laufende Verfahren fortzuführen und lediglich nach § 1671 Abs. 4 BGB von einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB zu der Eingriffsgrundlage nach §§ 1666, 1666a BGB zu wechseln (vgl. Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1671 Rn. 53). (cc) Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch, wenn - wie hier - das Verfahren nach § 1671 BGB als Hauptsacheverfahren geführt wird und das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung lediglich als einstweiliges Anordnungsverfahren: Richtig ist, dass es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), das mit dem Hauptsacheverfahren nicht verbunden werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 17 UF 15/10, FamRZ 2010, 1678 [Rz. 7] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 7 Rn. 9). Aber deshalb darf dennoch nicht entgegen § 1671 Abs. 4 BGB über den im Hauptsacheverfahren anhängigen Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB entschieden werden. Vielmehr bleibt in einer solchen Konstellation nur, im Hauptsacheverfahren nach § 1671 BGB im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren von einer Entscheidung vorläufig abzusehen - faktisch es also vorübergehend ruhend zu stellen (vgl. Prütting/Helms-Ahn-Roth, FamFG [5. Aufl. 2020], § 21 Rn. 6) - oder das Hauptsacheverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 FamFG bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts vorläufig auszusetzen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG [20. Aufl. 2020], § 21 Rn. 14) und sodann als (Sorgerechts-) Hauptsacheverfahren weiterzuführen, in dem die Kindeswohlgefährdung abgeklärt wird. (dd) Das Familiengericht hat sich hier für eine andere verfahrensrechtliche Vorgehensweise entschieden und inzwischen ein Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet (Amtsgericht Pankow 20 F 6476/22): Die Aufhebung und Zurückverweisung der vorliegenden Entscheidung ermöglicht es, beide Verfahren - das vorliegende Hauptsacheverfahren nach § 1671 BGB und das neu eingeleitete Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung - zusammen zu führen und nach der Verfahrensverbindung (§ 20 FamFG) in einem einheitlichen Verfahren eine einheitliche Sorgerechtsentscheidung zu treffen. Da damit keine Entscheidung (mehr) über die im vorliegenden Verfahren vom Vater angebrachten Sorgerechtsanträge nach §§ 1671 Abs. 1, 2 BGB vorliegt, bleibt es dem Vater unbenommen, diese Anträge nach erfolgter Rückverweisung der Sache in den miteinander verbundenen (Sorgerechts-) Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen, ohne sich dem Risiko einer Verschiebung des Entscheidungsmaßstabs zu demjenigen des § 1696 Abs. 1 BGB auszusetzen. b) Aber die Beschwerde des Vaters kann selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man - was rechtlich allerdings nicht möglich ist - den vorstehend entwickelten Aspekt einmal vollständig ausblenden wollte: (aa) Denn allein auf die Frage einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB - unter „Ausklammerung“ der Bestimmungen nach §§ 1671 Abs. 4, 1666, 1666a BGB - fokussiert, gibt es gegen die in diesem Punkt sehr sorgfältig begründete familiengerichtliche Entscheidung nichts zu erinnern: Die vom Vater begehrte Sorgerechtsübertragung auf ihn allein kommt nicht in Betracht, weil sie einerseits nicht geeignet ist, die den beiden Jungen drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden und ihr andererseits - wie das Familiengericht in der Sache zutreffend herausgearbeitet hat - das Wohl der beiden Jungen klar entgegensteht. Das ergibt sich einmal aufgrund des Umstandes, dass sich beide Jungen derzeit aus letztlich nachvollziehbaren Gründen - beide Kinder haben sich dagegen ausgesprochen, ihre Schule zu wechseln; M... hat zusätzlich darauf verwiesen, „abwechselnd bei Mama und Papa“ wohnen zu wollen - im Ergebnis gegen eine Sorgerechtsübertragung ausgesprochen haben. Das ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass der Vater - wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat - nicht in der Lage ist, seinen beiden Söhnen stabile, kontinuierliche Lebensverhältnisse zu bieten, sondern es zugelassen hat, dass beide Kinder in einem Zeitraum von noch nicht einmal zwei Jahren, etwa seit Mai 2021, ohne ersichtlichen, triftigen Grund wiederholt ihr Lebensumfeld und ihre Hauptbetreuungsperson gewechselt haben: Bis Mai 2021 lebten die Jungen im Haushalt der Mutter. Danach lebten sie hauptsächlich im Haushalt des Vaters im W... und hielten sich lediglich an den Wochenenden bei der Mutter auf. Im Mai 2022 wollte der Vater das Sorgerecht vollständig „abgeben“, mit seinen beiden Kindern „nichts mehr zu tun“ haben und hat sie zu der kranken, etwa 70 Jahre alten Großmutter mütterlicherseits „abgeschoben“ - dies, obwohl er vorträgt, sich durch den mütterlichen Familienverband bedroht zu fühlen. Sodann, vor Erlass der angegriffenen Entscheidung, forderte er, die Kinder sollten ihr bisheriges soziales Umfeld im W... aufgeben und zu ihm und seiner Lebensgefährtin nach A... (...) ziehen. Mit der Beschwerde begehrt er nun, dass die Kinder wiederum in den W... ziehen sollen: Ein derartiges „Hin und Her“ ist mit dem Wohl der Jungen unvereinbar, zumal beide Kinder sich dagegen ausgesprochen haben. Zu Recht hat das Familiengericht zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch die kategorische Ablehnung jeglicher Hilfen seitens des Jugendamtes - obwohl hierfür ein offensichtlicher Bedarf besteht - der vom Vater begehrten Sorgeübertragung entgegensteht: Vom praktischen Ergebnis her, unter Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Implikationen, hat das Familiengericht die Sorgeanträge des Vaters, dem derzeitigen Stand zufolge, daher zu Recht zurückgewiesen. (bb) Der vom Vater begehrten Sorgerechtsübertragung auf ihn allein steht zum jetzigen Zeitpunkt, nach dem nunmehr erreichen Sach- und Streitstand, ein weiterer Aspekt diametral entgegen: Allgemein anerkannt ist, dass der weitestgehende Erhalt der Einheitlichkeit, Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der kindlichen Lebens-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse dem Wohl des Kindes am besten dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 - u.a. 1 BvL 25/80, BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179 [Rz. 59]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169 [Rz. 21]). Auch in der Kinder- und Jugendpsychologie ist anerkannt, dass bei jungen Kindern der Betreuungskontinuität großes Gewicht beizumessen ist und dass jegliche abrupten Wechsel in wichtigen Lebensbezügen als dem Wohl des Kindes abträglich zu vermeiden sind (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [7. Aufl. 2020], Rn. 1116). Genau dieser - unerwünschte - Fall träte aber ein, wenn den Beschwerdeanträgen des Vaters stattgegeben würde: Je nach Ausgang des beim Familiengericht laufenden Hauptsacheverfahrens 20 F 6476/22 und dem Ergebnis der dort nach dem derzeitigen Stand beabsichtigten Begutachtung von Mutter und Vater auf ihre Erziehungsfähigkeit könnte es dazu kommen, dass die Kinder aus dem Haushalt des Vaters erneut herausgenommen werden müssen und entweder in den Haushalt der Mutter gegeben werden oder fremduntergebracht werden. Das wäre dem Kindeswohl abträglich und dieses Ergebnis kann vermieden werden, wenn es bei der derzeitigen Situation vorläufig verbleibt und die Sorgeverhältnisse bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren 20 F 6476/22 „in der Schwebe“ bleiben. (cc) Letztendlich trifft aber auch das zu, was der Vormund in der Stellungnahme völlig zu Recht hervorhebt: Über die Sorgerechtsanträge des Vaters nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB kann derzeit, vor Abklärung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung im Hauptsacheverfahren 20 F 6476/22, noch nicht entschieden werden. Dem steht in rechtlicher Hinsicht § 1671 Abs. 4 BGB entgegen, demzufolge über Anträge nach § 1671 BGB zur Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen nicht entschieden werden darf, solange nicht eine eventuelle, bestehende Kindeswohlgefährdung abgeklärt ist. In fachlich-pädagogisch-kinderpsychologischer Hinsicht steht dem Begehren des Vaters der derzeit noch laufende Clearingprozess entgegen, der u.a. dazu dient, Erkenntnisse im Hinblick auf eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und zur Erziehungsgeeignetheit von Mutter und Vater zu erlangen, um auf dieser Grundlage - ggf., soweit noch erforderlich, nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens - einheitlich im Hauptsacheverfahren über die Sorgeregelung insgesamt - § 1671 BGB bzw. §§ 1666, 1666a BGB - zu entscheiden. Auf den entsprechenden Antrag des Vaters hin ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit die vorliegende Sache im Rahmen des beim Familiengericht bereits laufenden Hauptsacheverfahrens 20 F 6476/22 einheitlich entschieden werden kann (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). 2. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht mehr: a) Der Senat konnte - entsprechend der Ankündigung - im schriftlichen Verfahren entscheiden und von der Durchführung einer erneuten Anhörung der Beteiligten absehen, weil diese bereits vom Familiengericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). b) Von einer erneuten Anhörung der beiden Jungen durch den Senat konnte ebenfalls abgesehen werden (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Denn die Kinder wurden bereits am 13. Mai 2022 vom Familiengericht ausführlich angehört: Seither haben sich weder neue Erkenntnisse ergeben noch beabsichtigt der Senat, von dem Ergebnis dieser Anhörung abzuweichen oder sie anders zu werten. Weitere Verstärkung erfährt das, wenn berücksichtigt wird, dass der maßgebliche Grund für die vorliegende Entscheidung eine rechtliche Erwägung ist - die verfahrensrechtliche Bewältigung der Problematik nach § 1671 Abs. 4 BGB - und die Neigungen, die Bindungen und der Wille der beiden Jungen hierfür keine Rolle spielen (Rechtsgedanke nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG). 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Familiengericht vorbehalten. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG; es war der Regelwert für ein Kindschaftsverfahren in Höhe von 4.000 € anzusetzen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG).