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Beschluss

614 F 761/23 VKH1

AG Wetzlar, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWETZL:2023:1027.614F761.23VKH1.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragstellerin wurde bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB und die (hier neu hinzugekommene) Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2021 – 1 UF 167/21; KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2022 – 16 UF 129/22).