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Beschluss

16 WF 118/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1111.16WF118.22.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf der Erklärung, mit der ein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgenommen wurde, führt nicht dazu, dass deshalb vom Gericht Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, wenn der Beteiligte fristgebundenen gerichtlichen Auflagen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht nachgekommen ist.(Rn.10) (Rn.11) 2. Die Erteilung einer Auflage nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO berechtigt den verfahrenskostenhilfebedürftigen Beteiligten nicht dazu, anstatt der verlangten Auskunft auf eine bestimmte Frage stattdessen einen neuen Verfahrenskostenhilfeantrag mit neuem Zahlenwerk anzubringen.(Rn.12)
Tenor
1.1. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 30. Juni 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 4376/20 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf der Erklärung, mit der ein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgenommen wurde, führt nicht dazu, dass deshalb vom Gericht Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, wenn der Beteiligte fristgebundenen gerichtlichen Auflagen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht nachgekommen ist.(Rn.10) (Rn.11) 2. Die Erteilung einer Auflage nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO berechtigt den verfahrenskostenhilfebedürftigen Beteiligten nicht dazu, anstatt der verlangten Auskunft auf eine bestimmte Frage stattdessen einen neuen Verfahrenskostenhilfeantrag mit neuem Zahlenwerk anzubringen.(Rn.12) 1.1. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 30. Juni 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 4376/20 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag zurückgewiesen hat, ihr für die Rechtsverteidigung in einem erstinstanzlichen Kindesentführungs- (HKÜ-) Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, ist zwar zulässig, aber offensichtlich nicht begründet: 1. a) Ursprünglich hat die Mutter im erstinstanzlichen Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den vom Vater anhängig gemachten Antrag begehrt, das Kind nach Norwegen zurückzuführen. Am Ende des erstinstanzlichen Erörterungstermins vom 25. August 2020 hat das Familiengericht ihr die Auflage erteilt, bestimmte Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nachzureichen. Das Familiengericht hat, nachdem es die nachgereichten Unterlagen geprüft hat, die Mutter mit Schreiben vom 31. August 2020 - an gleichen Tag hat das Familiengericht die erstinstanzliche Endentscheidung erlassen - darauf hingewiesen, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil ihr Vermögen den Betrag des „Schonvermögens“ nach §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 76 Abs. 1 FamFG übersteige. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO hat das Familiengericht die Mutter aufgefordert, sich zu erklären, ob sie an ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag weiter festhalten wolle. Daraufhin hat die Mutter innerhalb der gesetzten Frist erklärt, an dem Antrag festzuhalten und zusätzlich vorgetragen, bei den Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein ihr gewährtes (Privat-) Darlehen übersehen zu haben. Daraufhin wies das Familiengericht die Mutter unter dem 16. Oktober 2020 auf Dunkelheiten und weitere „Ungereimtheiten“ in ihrem ergänzenden Vortrag hin und hat unter erneuter Setzung einer Frist von zwei Wochen weitere Erläuterungen und Glaubhaftmachung ihres Vortrags gefordert. Ein entsprechender Vortrag der Mutter erfolgte indessen nicht, sondern sie hat mit Schriftsatz ihres (seinerzeitigen) Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Oktober 2020 erklärt, den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzunehmen. b) Im Rahmen der Begründung einer Erinnerung vom 12. März 2022 gegen eine Kostenrechnung - zu diesem Zeitpunkt war bereits über die von der Mutter gegen die familiengerichtliche Rückführungsentscheidung eingelegte Beschwerde vom Senat entschieden und ihr Rechtsmittel durch Beschluss vom 23. Dezember 2020 zurückgewiesen worden (16 UF 1076/20) - widerrief die Mutter, durch einen neuen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, die Rücknahme ihres erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrages vom 28. Oktober 2022, legte neue Gehaltsabrechnungen vor und begehrte auf dieser Basis Verfahrenskostenhilfe für das (bereits abgeschlossene) erstinstanzliche Verfahren. 2. Bei dieser Sachlage hat das Familiengericht den am 12. März 2022 angebrachten Antrag der Mutter mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, zu Recht zurückgewiesen. Auch ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: a) Ob die erfolgte Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrags vom 28. Oktober 2020 nach bestandskräftigem Verfahrensabschluss in erster und zweiter Instanz überhaupt noch möglich ist, kann dahingestellt bleiben, weil im Ergebnis heute unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Verfahrenskostenhilfe für ein durch Beschluss vom 31. August 2020 erstinstanzlich abgeschlossenes und mittlerweile auch in der Beschwerdeinstanz bestandskräftig beendetes Verfahren mehr gewährt werden kann: b) Zwei Gründe sind hierfür maßgeblich: (aa) Aus dem Gesetz ergibt sich, dass Verfahrenskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 ZPO): Bereits das Reichsgericht hat dazu klargestellt, dass im Rahmen des damaligen „Armenrechts“ § 114 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass „das ‚Armenrecht‘ nicht mehr bewilligt werden kann, wenn dieser Zweck des Gesetzes [gemeint: … „einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten, dessen Durchführung zu ermöglichen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint …“] auch ohne das ‚Armenrecht‘ erreicht worden ist, d.h. der Gesuchsteller den Rechtsstreit in der Instanz, für die er um Bewilligung des ‚Armenrechts‘ gebeten hatte, durchführen konnte …“ (vgl. RG, Beschluss vom 22. Februar 1938 - VII 170/37, RGZ 157, 96 [97]). An diesem Grundsatz wurde auch in der Folgezeit unverändert festgehalten (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 1985 - IV B 77/85, BFHE 145, 28 [bei juris Rz. 5]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19. Juli 1993 - 1 W 24/93, JurBüro 1994, 177 [bei juris Rz. 2]). Demgemäß deckt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch nur diejenigen anwaltlichen Vergütungsansprüche ab, die zeitlich nach der Antragstellung zur Entstehung gelangt sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO [34. Aufl. 2022], § 119 Rn. 5, § 114 Rn. 17). Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bezweckt dagegen nicht, die beteiligte Mutter nachträglich von den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten eines bereits geführten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren zu entlasten oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten ein Honorar zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt/M., a.a.O. sowie Zöller/Schultzky, ZPO [34. Aufl. 2022], § 114 Rn. 17). Da im vorliegenden Fall eine Rechtsverteidigung nicht mehr beabsichtigt ist, sondern das Verfahren selbst in zweiter Instanz bestandskräftig abgeschlossen ist, kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht; nach dem klaren Gesetzeswortlaut steht dem der Zweck der Verfahrenskostenhilfe entgegen. (bb) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zum jetzigen Zeitpunkt - einmal unterstellt, der Widerruf der Rücknahme sei wirksam - zwingend ausschließt: Maßgeblich ist insoweit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zwingend abzulehnen, wenn der Beteiligte binnen einer vom Gericht gesetzten Frist seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen des Gerichts nicht beantwortet (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO [34. Aufl. 2022], § 118 Rn. 28). Dieser Fall liegt hier ganz offensichtlich vor: Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hat das Familiengericht der Mutter unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgegeben, ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen und die Dunkelheiten in ihrem Vortrag aufzuklären. Dieser Aufforderung ist die Mutter zu keinem Zeitpunkt nachgekommen - bis heute nicht -, sondern ihre Reaktion auf die Zwischenverfügung war die Rücknahme des Verfahrenskostenhilfegesuchs durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten; eine Erklärung, die die Mutter gegen sich gelten lassen muss (§§ 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO). Vielmehr beschränkt sich die Mutter jetzt darauf, einfach neue Gehaltsbescheinigungen einzureichen: Das geht fehl; ihr ist aufgegeben worden, bestimmte Dunkelheiten ihres Antrages aufzuklären, aber ihr wurde nicht nachgelassen, faktisch einen neuen Verfahrenskostenhilfeantrag nebst neuen Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anzubringen. (cc) Nachdem das Verfahren - in beiden Instanzen - inzwischen bestandskräftig abgeschlossen ist, kann die Mutter der Auflage aus der Verfügung vom 16. Oktober 2020 heute nicht mehr nachkommen: Durch § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird die Nachholung des versäumten Vortrags der Mutter zwar nicht präkludiert (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO [34. Aufl. 2022], § 119 Rn. 28). Aber heute ist kein Verfahren mehr anhängig, in dem die Mutter ihre Rechte noch verteidigen könnte; das Verfahren ist inzwischen sogar in zweiter Instanz bestandskräftig abgeschlossen. Da kein Verfahren mehr anhängig ist, in dem die Mutter sich verteidigen könnte, kann ihr - im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesfinanzhofs und der Obergerichte (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 16 WF 68/21, NJ 2021, 364 [bei juris Rz. 2]) - keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO [34. Aufl. 2022], § 127 Rn. 12). 3. Die Beschwerde der Mutter kann daher keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen.