Beschluss
16 WF 68/21
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0601.16WF68.21.00
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Leitsätze
Es kann keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn zwar während der Anhängigkeit des Verfahrens ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, jedoch keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt wird und eine solche Erklärung auch nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist nachgereicht wird - sondern erst während des Beschwerdeverfahrens - und das Verfahren dann durch Antragsrücknahme beendet wird. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist deswegen kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig, in dem der Beteiligte seine Rechte verfolgen könnte.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 203 F 7616/19 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn zwar während der Anhängigkeit des Verfahrens ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, jedoch keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt wird und eine solche Erklärung auch nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist nachgereicht wird - sondern erst während des Beschwerdeverfahrens - und das Verfahren dann durch Antragsrücknahme beendet wird. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist deswegen kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig, in dem der Beteiligte seine Rechte verfolgen könnte.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 203 F 7616/19 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht seinen Antrag zurückgewiesen hat, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einer Sorgerechtssache zu gewähren, ist zwar zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, nicht begründet: Mit Schreiben vom x. x 20x (Bl. x d. Akte) hat das Familiengericht den Antragsteller unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, die von ihm zuvor eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen zu aktualisieren, da die vorliegenden Unterlagen bereits über ein Jahr alt waren und fraglich war, ob diese die wirtschaftlichen Verhältnisse noch zutreffend widerspiegeln. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so dass der Verfahrenskostenhilfeantrag zwingend zurückzuweisen war (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), was mit dem angegriffenen Beschluss des Familiengerichts vom x. x 20x auch erfolgt ist. Zwar hat der Antragsteller gegen den ihm am x. x 20x zugestellten Beschluss fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und die aktualisierten Unterlagen nachgereicht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch kein Verfahren mehr anhängig, in dem der Antragsteller seine Rechte noch hätte verfolgen können: Nach dem der Antragsteller den von ihm angebrachten Sorgerechtsantrag bereits am x. x 20x zurückgenommen hatte und am x. x 20x der Kostenbeschluss ergangen war, war im x 20x kein Verfahren mehr anhängig, für das dem Antragsteller noch Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden können (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO [33. Aufl. 2020], § 127 Rn. 12). Nach dem Ende der Instanz kann Verfahrenskostenhilfe nur noch dann bewilligt werden, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag vor dem Ende der Instanz gestellt und vollständig eingereicht war - das war hier nicht der Fall; die Unterlagen waren nicht mehr aktuell - oder wenn das Familiengericht eine Frist zur Nachreichung der vollständigen Unterlagen bewilligt hat - das lag hier vor; mit Verfügung vom x. x 20x hat das Familiengericht den Antragsteller aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Unterlagen zu aktualisieren - und wenn die angeforderten Unterlagen innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist nachgereicht werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2019 - 3 WF 106/19, JurBüro 2019, 593 [bei juris Rz. 6] sowie Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 610). Dem ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen; die Unterlagen wurden von ihm nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst deutlich nach deren Ablauf - nämlich Ende x 20x - nachgereicht. Das war verspätet; zu diesem Zeitpunkt war kein Verfahren mehr anhängig. Für den anwaltlich vertretenen Antragsteller war das „Risiko“, das sein Verfahrenskostenhilfeantrag abgelehnt werden könnte, auch klar erkennbar; die Aufforderung, die Unterlagen nachzureichen, erging am gleichen Tag, an dem auch der Kostenbeschluss ergangen war. Ihm hätte damit klar sein müssen, dass er - nachdem das Verfahren infolge Antragsrücknahme beendet war - die Unterlagen nur noch innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist nachreichen kann, aber nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das Verfahrenskostenhilfegesuch wurde deshalb zu Recht zurückgewiesen die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.