OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 466/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB466
18mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 466/16 vom 16. Mai 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die An- wendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vor- versterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überleben- de, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erwor- benes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - OLG Schleswig AG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2016 aufge- hoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Famili- engericht - Kiel vom 29. Oktober 2015 wird auf Kosten des weite- ren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 3.657 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. 1 - 3 - Die am 26. Mai 1966 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Antragstel- lers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 22. Juni 1995 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 7. Januar 1998 rechtskräftig geschieden. Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausge- setzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 1999 geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Mai 1995 ha- ben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der An- tragsteller ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren Be- teiligten zu 1 (Land Schleswig-Holstein) und die Ehefrau ein Anrecht der ge- setzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der wei- teren Beteiligten zu 3 (VBL). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 4.436,61 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatli- chen volldynamischen Rentenbeträgen von 691,53 DM (gesetzliche Rente) bzw. 45,00 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstel- lers bei dem Land Schleswig-Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 1995 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 1.850,04 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der früheren Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Ent- geltpunkte umzurechnen seien. Die frühere Ehefrau ist am 30. April 2012 verstorben. Mit einer am 16. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsaus- gleich begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen- 2 3 4 5 - 4 - gutachtens den Beschluss vom 23. August 1999 abgeändert und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. Mai 2014 nicht mehr statt- findet. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesge- richt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeän- dert, dass "mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zugunsten des Versicherungskontos der verstorbenen Ehefrau" bei der DRV Bund im Wege externer Teilung zu Las- ten des Anrechts des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein "ein An- recht in Höhe von 733,08 € monatlicher Rente begründet wird". Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrag- stellers, der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil eine nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung bei seiner Beamtenversorgung vorliege. Es sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1. April 2014 ein Versorgungsaus- gleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des beam- tenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine "saldierte Begründung" von An- rechten auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen Ehefrau zu erfolgen. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sei im Rahmen des Abänderungsverfah- rens nach § 51 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht anzuwenden. Die Führung eines Rentenversicherungskontos 6 7 8 9 - 5 - für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von Hinter- bliebenenversorgungen ergebe. Die Anwendung von § 31 VersAusglG zuguns- ten des insgesamt ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten führe zu ei- ner Privilegierung, die sachlich nicht begründbar sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG le- diglich die verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit von Altent- scheidungen aufrechterhalten und dem neuen Ausgleichssystem des Reform- gesetzes anpassen wollen. Die mit § 51 VersAusglG geschaffene Abände- rungsmöglichkeit habe demgegenüber nicht als "Einfallstor" dafür dienen sollen, den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge für den Fall des Todes des ins- gesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung abzuschaffen. Wie insbesondere die Behandlung von sog. vergessenen Versorgungen ver- deutliche, gehe es im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht um eine neue Erstentscheidung nach "Auslöschung" der Altentscheidung, sondern um eine Abänderung. Daher könne § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon nicht di- rekt angewendet werden, weil diese ein Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor der ersten Entscheidung zum Versorgungsausgleich voraussetzt. Darüber hinaus sei die durch den Tod des geschiedenen Ehepartners eingetretene Privilegierung des insgesamt aus- gleichspflichtigen Ehegatten wertungsmäßig abzulehnen, weil sie zu unerklärli- chen Friktionen hinsichtlich der Zugangsberechtigung für eine Abänderung füh- re. Angemessen sei es allein, eine eingeschränkte Abänderung des Versor- gungsausgleichs durchzuführen. Der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Antragstellers betrage aktuell 1.005,69 €. Hiervon abzusetzen sei der in einer Monatsrente ausgedrückte Ausgleichswert der Anwartschaft der verstor- benen Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 187,64 € und der in einer Mo- natsrente ausgedrückte Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft bei der VBL in Höhe 10 - 6 - von 84,97 €. Damit sei die Versorgung des Antragstellers seit dem 1. April 2014 um monatlich 733,08 € zu kürzen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausge- gangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG in Bezug auf das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des Antrag- stellers überschritten. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genomme- nen Feststellungen des Amtsgerichts ist der in der Ausgangsentscheidung vom 23. August 1999 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil der beamtenrechtli- chen Versorgung in Höhe von 2.218,31 DM zwischenzeitlich auf monatlich 1.966,96 DM (bzw. 1.005,69 €) gesunken. Der Wertunterschied von 251,35 DM überschreitet ersichtlich sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG (5 % des bisherigen Ausgleichswerts, hier: 110,92 DM) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG (1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit, hier: 40,60 DM). b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen An- rechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben 11 12 13 - 7 - geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Se- natsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Ver- sAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versor- gungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichs- pflichtige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfah- ren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehe- zeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichs- pflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinter- bliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevi- sion des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehe- gatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe. c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende oberge- richtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss 14 15 - 8 - vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Be- schluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrift- tums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versor- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) ange- schlossen. Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehen- de Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiell-rechtlichen Vor- schriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familien- sachen] FamRZ 2012, 36, 37). Auch das Beschwerdegericht stellt dies offen- sichtlich nicht mehr in Frage. Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versor- gungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsaus- gleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Ent- scheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war. 16 - 9 - d) Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksich- tigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest. aa) Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zu- gunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungs- recht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode ent- fallen (vgl. bereits BT-Drucks. 7/650, S. 163 f. zu § 1587 e Abs. 2 BGB). Aus diesem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG - wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht - einen auf die Erben übergehenden Teilha- beanspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Tei- lungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung be- gründeten Anrechts von dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen. bb) Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Ab- änderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstirbt, stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentschei- dung dar (aA MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198). Zwar wäre im Ergebnis des Ab- änderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in Be- tracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf 17 18 19 - 10 - der Grundlage der materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen - oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Aus- gangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangs- entscheidung einbezogen worden waren (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2015, 1548 Rn. 28; vgl. auch BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64). cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichs- pflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstel- lungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte "durch den Wertausgleich" nicht bessergestellt werden, als wenn der Versor- gungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person aus- geschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichs- anspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus- gesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vermie- den werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des 20 21 - 11 - verstorbenen Ehegatten in einer Weise partizipieren kann, der über die hälftige Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsver- mögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung" des Ehe- gatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben. Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses unter Beteiligung des verstorbe- nen Ehegatten durchgeführt worden wäre und deshalb schon die Wiedererlan- gung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besser- stellung sei, lässt sich der Vorschrift - anders als das Beschwerdegericht meint - auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen. (1) Ein solcherart extensives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs stützen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Ver- sorgungsträger nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsan- rechte ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Die wirtschaftli- che Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls ergeben. Das ist auch hier nicht der Fall: Der Beteiligte zu 1 als Träger der be- amtenrechtlichen Versorgungslast konnte während des Zeitraums, in dem er gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI zur Erstattung der Aufwendungen an den zustän- digen Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau verpflichtet war, offensichtlich die laufenden Versorgungsbezüge des Antragstellers in entspre- 22 23 24 - 12 - chender Höhe kürzen. Soweit der Antragsteller als Folge der Totalrevision im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sein beamtenrechtliches Anrecht ungeteilt zurückerhält, steht dem spiegelbildlich gegenüber, dass die Erstattungspflicht des Beteiligten zu 1 gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tode der früheren Ehefrau entfallen ist. Wie das Beschwerdegericht - insoweit zutreffend - ausführt, wird der Beteiligte zu 1 aus dem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des Antragstellers nicht mehr Leistungen erbringen müssen als ohne Scheidung und Versorgungsausgleich. Die wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger ergibt sich indessen in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des Risikoausgleichs, wel- ches mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträ- ger einhergeht (vgl. dazu etwa BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 67). Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem stärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Ver- antwortung und des sozialen Ausgleichs unterworfen als solche Versorgungs- systeme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Ge- setz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoaus- gleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurück- treten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrecht- lich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG). 25 - 13 - (2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betref- fende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 Vers- AusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abände- rungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des Anpassungs- verfahrens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG ei- nen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbe- schränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsent- scheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl. Holzwarth NZFam 2015, 315, 316). Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetz- geber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, be- wusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsfor- men des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24). Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hier- nach zur Folge hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der ver- storbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleich- 26 27 - 14 - bar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit le- diglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17). (3) Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressier- ten den Zugang zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Ent- scheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertände- rung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen ver- fassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wert- veränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 88), der Gesetz- geber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der da- rauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangs- fälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht. dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten keine andere Beurteilung. (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abän- derungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten 28 29 30 - 15 - einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insge- samt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegat- ten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8). (2) In diesem Zusammenhang hat der Senat auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflich- tigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28). Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten einge- räumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsbe- rechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausge- dehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB her- geleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versor- gungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Ein- schränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - 31 32 - 16 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). Der Senat teilt indessen nicht die darauf gegründe- te Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierten) Zuerkennung eines An- tragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehe- gatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine mate- riell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 200). Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unter- scheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transfor- miert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Re- chenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Ge- setzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegat- ten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hin- ausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterblie- benen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hin- und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Ver- sorgungsanrechten führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. 33 - 17 - (3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt des- halb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fort- bestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversiche- rungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 68). 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 29.10.2015 - 52 F 22/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.09.2016 - 15 UF 141/15 - 34 35