Beschluss
19 UF 7/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1012.19UF7.12.0A
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Leitsätze
1. Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte während des überwiegenden Zeitraums die Kinderbetreuung allein übernommen hat. Das gilt auch, wenn die früheren Eheleute währenddessen wirtschaftlich von einander unabhängig waren.(Rn.8)
2. Bei der externen Teilung steht dem Zielversorgungsträger der Kapitalbetrag nebst Zinsen bis zum Eingang der Zahlung zu.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2011 - 141 F 3343/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Tenor zu 3) wie folgt gefasst:
3. Im Wege der externe Teilung wird zu Lasten des für den Ehemann nach der S… Versorgungsordnung bestehenden Anrechts auf betriebliche Versorgung bei der Beteiligten zu 5) zugunsten der Ehefrau bei der V… ein Anrecht in Höhe von 5.561,68 Euro, bezogen auf den 28.2.2011, begründet. Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, diesen Betrag zzgl. 5,14% Zinsen seit dem 1.3.2011 an die V… zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wird - unter teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts vom 8.12.2011 - für die I. und II. Instanz auf 5.918,48 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Entscheidung über die Verzinsung des nach dem Ausspruch zu 1) zu zahlenden Kapitalbetrages zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte während des überwiegenden Zeitraums die Kinderbetreuung allein übernommen hat. Das gilt auch, wenn die früheren Eheleute währenddessen wirtschaftlich von einander unabhängig waren.(Rn.8) 2. Bei der externen Teilung steht dem Zielversorgungsträger der Kapitalbetrag nebst Zinsen bis zum Eingang der Zahlung zu.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2011 - 141 F 3343/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Tenor zu 3) wie folgt gefasst: 3. Im Wege der externe Teilung wird zu Lasten des für den Ehemann nach der S… Versorgungsordnung bestehenden Anrechts auf betriebliche Versorgung bei der Beteiligten zu 5) zugunsten der Ehefrau bei der V… ein Anrecht in Höhe von 5.561,68 Euro, bezogen auf den 28.2.2011, begründet. Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, diesen Betrag zzgl. 5,14% Zinsen seit dem 1.3.2011 an die V… zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wird - unter teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts vom 8.12.2011 - für die I. und II. Instanz auf 5.918,48 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Entscheidung über die Verzinsung des nach dem Ausspruch zu 1) zu zahlenden Kapitalbetrages zugelassen. I. Der Antragsteller, geboren im Jahr 1954, und die Antragsgegnerin, geboren im Jahr 1961, haben am 6.9.1989 geheiratet. Sie leben seit dem 19.2.1998 getrennt. Die Fürsorge für die gemeinsamen, in den Jahren 1985, 1987 und 1988 geboren Kinder hat nach der Trennung die Antragsgegnerin allein übernommen; der Antragsteller leistet bis heute Kindesunterhalt. Der Antragsteller hat seine berufliche Tätigkeit ohne Einschränkungen durch die Erziehungszeiten ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat mit der Geburt der Kinder ihr Studium abgebrochen und die Haushaltsführung sowie Kinderbetreuung übernommen. Seit September 2000 geht sie einer Erwerbstätigkeit nach und zahlt der Antragsteller an sie keinen Unterhalt mehr. Der Scheidungsantrag des Antragsteller ist am 17.3.2011 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den hinsichtlich der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse im Übrigen Bezug genommen wird, die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich - nach Kapitalwerten in Höhe von 79.838,18 Euro zulasten des Antragstellers - durchgeführt. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 12.12.2011 zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich mit der am 10.1.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Mit dieser macht er erstmals geltend, der Versorgungsausgleich dürfe nicht im vollen Umfang stattfinden, da die früheren Eheleute bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich von einander unabhängig seien. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 17.7.2012 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Anhörung abzusehen. II. Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Anhörung, da diese bei dem Amtsgericht stattgefunden hat und weitere Sachaufklärung davon nicht zu erwarten ist, §§ 68 Abs. 3 S. 2, 221 Abs.1 FamFG. 1. Der Versorgungsausgleich ist nicht nach § 27 VersAusglG zu beschränken oder auszuschließen. Ein Ausnahmefall, in dem die ungekürzte Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unbillig wäre, liegt nicht vor. Der Ausgleich der in die Ehezeit fallenden Anrechte i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG ist unabhängig von den jeweiligen Ursachen, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten prinzipiell durchzuführen. Die mit der Abgabe von Anwartschaften für die eine oder die andere Sache verbundenen Belastungen sind grundsätzlich systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt. Der in diesem Sinne schematische gesetzliche Ansatz kann allerdings in besonders gelagerten Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen, insbesondere dann, wenn der Versorgungsausgleich seinem Zweck - der Aufteilung der in der Ehe aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung erworbenen Anrechte - zuwiderlaufen und nicht zu einer angemessenen sozialen Sicherung beider Ehegatten führen würde, der Wertausgleich also nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wäre. Insoweit hat § 27 VersAusglG die von § 1587 c BGB a.F., § 1587 h BGB a.F. und § 3a Abs. 6 VAHRG übernommene Funktion, die aufgrund des starren Wertausgleichs eintretenden Ergebnisse zu korrigieren und verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse zu vermeiden (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 839 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, an den strengere Maßstäbe anzulegen sind als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB gelten (Borth, a.a.O, Rn. 850). Die Vorschrift ist nur dann anzuwenden, wenn die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Umstände, die die Unbilligkeit des zulasten des Antragstellers gehenden Versorgungsausgleichs begründen könnten, liegen nicht vor: Die lange Dauer der Trennungszeit rechtfertigt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs vorliegend nicht. Wegen des grundsätzlichen Schutzes des Bestandes der Ehe ist der Versorgungsausgleich auch bezüglich der während der Trennungszeit erworbenen Anrechte durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 BvR 237/97 - FamRZ 2003, 1173, 1175). Da der Versorgungsausgleich im Grundsatz auf der Überlegung beruht, dass der Erwerb der beiderseitigen Versorgungsanrechte auch das Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebensführung der Parteien ist, kommen allerdings Ausnahmen in Betracht, wenn die Versorgungsschicksale sich während der Trennungszeit so weit verselbständigen, dass die Versorgungsgemeinschaft aufgegeben wird; dem Versorgungsausgleich fehlt dann die ihn rechtfertigende Grundlage (BGH, Beschluss vom 28.10.1992 - XII ZB 42/91- FamRZ 1993, 302, 303 m.w.N.; Beschluss vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181; Beschluss vom 11.8.2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Deswegen kann es im Einzelfall angezeigt sein, bei einer ungewöhnlich langen Trennungszeit eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches unter Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel bis hin zu einem vollständigen Ausschluss vorzunehmen (Allgemeine Ansicht zu § 1587c BGB, vgl. BGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 18 UF 532/96 - FamRZ 1997, 31; OLG Celle; Beschluss vom 25. Juli 2000 - 17 UF 88/00 - FamRZ 2001, 163 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2000 - 2 UF 494/99 - NJW-FER 2000, 225 m. umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend haben die früheren Eheleute vor Einreichung der Scheidung bereits ca. 13 Jahre getrennt gelebt, von denen die Antragsgegnerin seit 11 Jahren wirtschaftlich von dem Antragsteller unabhängig ist. Allerdings sind von der Trennungszeit die Jahre nicht mitzuberücksichtigen, in denen ein früherer Ehegatte die Aufgabe der Kinderbetreuung übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.2005 - XII ZB 177/00 - Rn 16, zitiert nach juris). Denn diese nach der Trennung von der Antragsgegnerin allein übernommene Aufgabe war auch eine des Antragstellers, selbst dann, wenn er Kindesunterhalt gezahlt hat. Die Erziehung gemeinsamer Kinder erschöpft sich nicht in der Deckung des finanziellen Bedarfs, sondern erfordert im Wesentlichen ein persönliches Einbringen, das der Antragsteller nicht geleistet hat. Daher erscheint es nur gerecht, wenn er hierfür in versorgungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Antragsgegnerin in der Pflicht bleibt. Auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der Antragsgegnerin kommt es daneben ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ihre Erwerbsmöglichkeiten ehebedingt eingeschränkt waren bzw. sind. Solange die Antragsgegnerin gemeinsame Kinder betreut hat, hat eine Entflechtung der Verhältnisse der früheren Ehegatten eben nicht stattgefunden. Geht man davon aus, dass die Kinderbetreuung mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes im Jahr 2006 endete, sind bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im März 2011 weitere fünf Jahren vergangen. Im Verhältnis zu den ca. 9 Jahren, in denen die früheren Ehegatten seit der Eheschließung im Jahr 1989 zusammengelebt haben, handelt es sich nicht um eine verhältnismäßig lange Trennungszeit, die eine Einbeziehung auch dieses Zeitraumes in den Versorgungsausgleich unbillig erscheinen lassen würde. Auch die weiteren von dem Antragsteller angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dass ihm nunmehr nur ca. 7 Jahre bleiben, um die durch den Versorgungsausgleich für ihn entstandene Lücke wieder zu schließen, während die jüngere Antragsgegnerin mehr Zeit hat, die eigene Versorgung auszubauen, ist schon deshalb irrelevant, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller auf die abzugebenden Anrechte angewiesen ist, um sein Auskommen nach der Zeit der Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.10.2010 - IX ZR 191/09 - Rn 20, zitiert nach juris). Der Altersunterschied zwischen den früheren Eheleuten ist auch nicht so groß, dass er hier zu einer sog. „phasenverschobenen Ehe“ geführt hat. Dieser liegt vor, wenn während der Ehezeit der eine Teil ununterbrochen Anwartschaften erworben hat während der andere hierzu noch nicht (z.B. wegen Ausbildung) oder nicht mehr (z.B. wegen Eintritts in das Rentenalter) in der Lage war. In diesen Fällen kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein, wenn seine uneingeschränkte Durchführung zu einem unbilligem Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 11.9.2007 - XII ZB 107/04; Beschluss vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03). Die Zeit, in der die Antragsgegnerin keine Anrechte oder nur solche erworben hat, die aus Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung folgen, hat nichts mit den unterschiedlichen Lebensabschnitten während der Ehe zu tun, sondern damit, dass die Antragsgegnerin wegen der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein konnte. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er trage während der Ehezeit entstandene Schulden ab, ist nicht erkennbar, welche Relevanz dies für die Versorgungssituation hat und inwieweit die Antragsgegnerin hiervon profitiert. Nach den eingereichten Unterlagen handelt es sich um ein von dem Antragsteller allein aufgenommenes Hypothekendarlehen, aus dem sich keine wirtschaftlichen Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben. 2. Der Senat ergänzt von Amts wegen den Ausspruch zu der externen Teilung - Tenor zu 3) - um die Zinszahlung, nachdem mit der unbeschränkten Beschwerde der Versorgungsausgleich insgesamt hier angefallen ist. Der von der Beteiligten zu 5) zum Zwecke der externen Teilung an die Beteiligte zu 3) zu zahlende Kapitalbetrag ist ab dem Ehezeitende zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9.2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785, zitiert nach juris). Der Zinssatz richtet sich nach dem von dem leistungspflichtigen Versorgungsträger bei der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegten Rechnungszins (vgl. BGH a.a.O. Rn 28). Dieser beträgt vorliegend 5,14 % ausweislich der Anlage zu der Auskunft der Beteiligten zu 5) vom 30.5.2011 (Bl. V 12 d.A.). Die Pflicht zur Zinszahlung besteht ab dem Ehezeitende bis zu der tatsächlichen Zahlung (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 4.5.2011 - 10 UF 147/10 - und 11.1.2012 - 10 UF 194/11, beide zitiert nach juris). Mit der Zinszahlung soll gewährleistet werden, dass der Ausgleichsberechtigte ab der Begründung seines Anrechts an dessen Entwicklung bei dem Zielversorgungsträger beteiligt wird. Da das neue Anrecht bezogen auf das Ehezeitende begründet wird, muss der Ausgleichsberechtigte so gestellt werden, als ob er zu diesem Zeitpunkt bei dem Zielversorgungsträger den Kapitalwert eingezahlt hätte, obwohl die Zahlung tatsächlich erst später erfolgt. Würde nun die zwischen Ehezeitende und tatsächlicher Zahlung erfolgte Wertentwicklung des Anrechts bei dem abgebenden Versorgungsträger bleiben während der Zielversorgungsträger verpflichtet wird, den Ausgleichsberechtigten so zu behandeln, als wäre der Kapitalbetrag mit dem Ehezeitende eingegangen, entsteht ein Ungleichgewicht, das durch die Zahlung der Zinsen auszugleichen ist. Diese Überlegung greift aber nicht (nur) bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bis zu der tatsächlichen Zahlung. Wann diese erfolgen wird, läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht bestimmen, weshalb das Ende - entsprechend der üblichen Tenorierung von auf Zahlungspflichten entfallende Zinsen - offen gelassen wird. 3. Darüber hinaus begegnet die Entscheidung des Amtsgericht zu dem Vorsorgungsausgleich keinen Bedenken. Insbesondere hat eine Überprüfung des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 4) im Hinblick auf eine Korrektur der Startgutschrift keine Veränderungen ergeben (vgl. Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 10.9.2012, Bl. V117). 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 137 Abs.1, 113 Abs.1 FamFG, § 97 Abs.1 ZPO. Danach sollen die Kosten demjenigen aufgelegt werden, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat. Anlass hiervon abzuweisen besteht nicht aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen Ergänzung des Ausspruches zu der externen Teilung. Diese Änderung ist geringfügig und fällt gegenüber dem wesentlich weitergehenden und insgesamt erfolglosen Beschwerdeziel des Antragstellers nicht ins Gewicht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40 Abs.1 S.1, 50 Abs.1 S.1, 55 Abs.3 S.1 FamGKG. Der Berechnung wird ein Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.237,65 Euro (vgl. Schriftsatz vom 17.8.2912, S.2, Bl. V111 d.A.) und der Antragsgegnerin in Höhe von 1.694,43 Euro (vgl. Schriftsatz vom 22.7.2012, S.2, Bl. V100 d.A.) zugrunde gelegt. Von dem Einkommen ist kein Abzug für minderjährige Kinder und Unterhaltsleistungen vorzunehmen (vgl. Kammergericht, Beschluss v. 17.1.2012 - 19 WF 260/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.3.2012 - 7 WF 290/12). Der Wert berechnet sich daher: 4.932,08 x 3 Monate = 14.796,24 x 10% = 1.479,62 x 4 Anrechte = 5.918,48 Euro Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs.2 Nr.2 FamFG zugelassen, soweit die Entscheidung sich auf die Verzinsung des von der Beteiligten zu 5) an die Beteiligte zu 3) zu zahlenden Kapitalbetrages bezieht. Hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Zinsen zu zahlen sind, weicht die Entscheidung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 - XII ZB 546/10 - ab. Die Zulassung wird auf diese Frage beschränkt, da der Ausspruch über die Zinsen einen abtrennbaren Teil der Entscheidung betrifft.