Leitsatz
XII ZB 204/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 a, 4 Abs. 5 a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieb- lichen Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich. b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222 Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28 Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich be- züglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären. c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgi- schen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH (Vers.-Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Der 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29. Mai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig 1 - 3 - geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezem- ber 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin-Brandenburg) An- rechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehe- mann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 (Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben. Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zuguns- ten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 €, bezogen auf den 31. De- zember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Ehe- leute hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen. Hiergegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Be- wertung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebte und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Ober- landesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € übertragen wird. Später hat das Oberlandesgericht seinen Beschluss "wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit" teilweise dahingehend berichtigt, 2 3 4 - 4 - dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto der ge- setzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € begründet wird. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelassenen Rechts- beschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei- dung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der An- fechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückver- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 1591 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100 € zugrun- de zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der An- wartschaftsphase "angesparte" Betrag, der sich aus den Beträgen einschließ- lich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe. Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann 5 6 7 8 - 5 - bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Nach Abzug des bei Beginn der Ehezeit be- stehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080 € ergebe sich der ge- nannte Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 €; die Hälfte hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der An- wartschaftsphase befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mittei- lung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet, ist grundsätz- lich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeits- verhältnis aufrechterhalten bleiben würde; dabei ist bei einer über das Ehezeit- ende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertra- gungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50). Bei entsprechender Anwen- dung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht - wie das Beschwerdegericht meint - ein sol- cher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver- 9 10 11 - 6 - sorgungsfall" am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheidens aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte. b) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009; im Folgenden: VersO) stellt der Ar- beitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinbarten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahren gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährli- chen Bonus angehoben). Die sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält somit Bestandteile, die auf einem - über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden - Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann daher nicht mit dem Wert identisch sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des Ar- beitnehmers aus dem Betrieb von seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegebe- nenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, 12 - 7 - ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde - worauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat - vielmehr dazu führen, dass dem Ausgleichs- berechtigten, der den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag rendite- bringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60. Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kapi- talerträge zugewiesen würden. c) Dem von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG un- mittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermit- telt werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsaus- gleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehe- zeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehe- zeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbe- schluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende Be- wertungsvorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvor- schriften (vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwen- dung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage - ebenso wie 13 - 8 - bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht - der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.). Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteilig- ten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert ange- stellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmit- telbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100 €) und daraus anschließend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985 €). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorlie- genden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm be- stehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht ge- setzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung 14 15 16 17 - 9 - zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenü- gende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entschei- dung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenen- falls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Ge- brauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung). Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine möglicher- weise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das bei der Beteiligten zu 4 be- stehende Anrecht intern geteilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren" nicht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei. Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversor- gung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG nur in den Tatsa- cheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen 18 19 - 10 - der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungsausgleichs- kasse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die gesetz- liche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25). b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Be- schwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu ver- zinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.). aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Ver- sorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versor- gungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemes- senheit, grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leis- tungszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch 20 21 - 11 - für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Ver- sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539, 1541). bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend: OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 - 10 UF 314/11 - juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgungs- ausgleich 6. Aufl. Rn. 548; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11). Soweit dem- gegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichs- wertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielver- sorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Be- schluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Be- schluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsaus- gleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwi- schen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsver- hältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von 22 23 - 12 - der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risi- koverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die ge- setzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Son- derbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaf- fen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zu- gunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ent- scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehe- gatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielver- sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzin- sungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsaus- gleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech- 24 - 13 - tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungs- trägers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -