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Beschluss

17 UF 122/12

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0925.17UF122.12.0A
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Leitsätze
Bei Abänderung eines nach dem bisherigen Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des per Saldo insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß §§ 51, 52 VersAusglG ist § 31 VersAusglG als eine die §§ 9 bis 19 VersAusglG ergänzende Vorschrift ebenfalls anwendbar.(Rn.4) (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... -B... wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Mai 2012 - 120 F 12944/11 - im 2. und 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert: 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B... -B..., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B... bezogen auf den 31. August 1990 übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der V... B... ... L..., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung bezogen auf den 31. August 1990 begründet. Die weitergehende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Abänderung eines nach dem bisherigen Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des per Saldo insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß §§ 51, 52 VersAusglG ist § 31 VersAusglG als eine die §§ 9 bis 19 VersAusglG ergänzende Vorschrift ebenfalls anwendbar.(Rn.4) (Rn.7) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... -B... wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Mai 2012 - 120 F 12944/11 - im 2. und 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert: 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B... -B..., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B... bezogen auf den 31. August 1990 übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der V... B... ... L..., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung bezogen auf den 31. August 1990 begründet. Die weitergehende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die beiden Beschwerdeführerinnen, jeweils Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem dieses auf Antrag der früheren Ehefrau den im Scheidungsverfahren (Amtsgericht Charlottenburg - 158 F 9791/90 -) zu ihren Gunsten geregelten Versorgungsausgleich abänderte, weil der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen, früheren Ehemannes gegenüber den Wertverhältnissen im Scheidungsverfahren deutlich angewachsen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung B... wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass vom Familiengericht im Zuge des Abänderungsverfahrens die Bestimmung des § 31 VersAusglG beachtet worden ist; sie ist der Meinung, dass § 31 VersAusglG in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG keine Anwendung finden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2012 sowie den Schriftsatz vom 11. September 2012 verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung B... -B... rügt mit ihrem Rechtsmittel die aus ihrer Sicht unzutreffende Berechnung des durchzuführenden Ausgleichs; wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2012 Bezug genommen. II. 1. Die Rechtsmittel der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden (§§ 58ff., 228 FamFG). 2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B..., mit der allein die aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhafte Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren gerügt wird, ist - worauf der Senat bereits mit Schreiben vom 20. August 2012 hingewiesen hat - unbegründet: a) Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handelt es sich, wie sich aus dem Wortlaut von Absatz 1 der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften zum VersAusglG klar ergibt, um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten, unter der Geltung von §§ 1587ff. BGB a.F. ergangenen Entscheidungen auf das neue Recht bezweckt. Die noch nach altem Recht erlassenen, häufig unzutreffenden, weil auf einer Umwertung von Versorgungen beruhenden und damit zu Wertverzerrungen führenden Entscheidungen sollen, soweit es zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, auf Antrag abgeändert werden. Die Abänderung untersteht dabei nicht dem alten Recht, sondern hat nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erfolgen, nach denen sich der Wertausgleich nach Scheidung (= §§ 9 bis 19 VersAusglG) beurteilt. In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-) Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144, S. 89 sowie MünchKommBGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 51 VersAusglG Rn. 1, 3; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2009], Rn. 831; Hauptmann, FamFR 2012, 268, 269). Wenn § 51 VersAusglG danach die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts völlig neu zu regeln und damit quasi eine neue Erstentscheidung zu treffen, dann können nicht nur die Vorschriften der §§ 9 bis 19 VersAusglG Anwendung finden, sondern müssen auch alle übrigen, ergänzenden Vorschriften des neuen Rechts gelten und damit folglich auch § 31 VersAusglG. Davon scheint indirekt auch der Gesetzgeber auszugehen, weil andernfalls die Verweisung des § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG und die dort vorgesehene Beteiligung der Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehegatten keinen rechten Sinn ergibt. b) Den Argumenten, die das Oberlandesgericht Schleswig in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36), zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Der Hinweis, einer Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stünde entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten (unter Ziff. 3c der Entscheidung bzw. im Entscheidungsabdruck bei juris Rz. 13), verfängt schon deshalb nicht, weil durch die Verweisung in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG genau diese Rechtsfolge angeordnet wird; auch nach dem Tod eines Ehegatten kann das Änderungsverfahren noch durchgeführt werden, allerdings nur insoweit, als die Abänderung sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirkt (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144, S. 90). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren, in dem eine nach altem Recht ergangene Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund einer wesentlichen Wertänderung abgeändert, die in diese Entscheidung einbezogenen Anrechte auf der Basis des neuen Rechts geteilt und der Versorgungsausgleich im praktischen Ergebnis damit vollständig neu geregelt wird, nicht auch berücksichtigt werden sollte. Der Senat folgt insoweit der - soweit ersichtlich: einhelligen - Auffassung der Literatur, die davon ausgeht, dass § 31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar ist und die Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig deshalb ablehnt (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht [1. Aufl. 2012], § 31 VersAusglG Rn. 2, § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb, FamFR 2011, 349 sowie die redaktionelle Anmerkung des Bearbeiters von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in der FamRZ - Helmut Borth - zu der Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 37 [am Ende]). c) Auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin gegen eine Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG angeführten Argumente überzeugen nicht: Der Hinweis, bei Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren müsste im Falle des Todes des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten festgestellt werden, dass ein Wertausgleich nicht (mehr) stattfindet, deckt sich - von der zeitlichen Grenze nach § 37 Abs. 2 VersAusglG einmal abgesehen - mit der gesetzlichen Anordnung in § 37 Abs. 1 VersAusglG; für ein „Regelverfahren“ nach neuem Recht wird im Kern genau diese Rechtsfolge durch § 37 Abs. 1 VersAusglG angeordnet. Gleiches gilt für die Befürchtung, mittels einer Kombination von § 31 VersAusglG mit einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG lasse sich die zeitliche Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG umgehen mit der Folge, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Anrechte des verstorbenen Ehegatten nicht mehr für ihre Zwecke bzw. allgemein zugunsten der Versichertengemeinschaft verwenden könnten, sondern nach Maßgabe des Ergebnisses des Abänderungsverfahrens an den überlebenden Ehegatten auszukehren hätten: Insoweit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die zeitliche Grenze nach § 37 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich für Verfahren zur Abänderung einer nach neuem Recht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, jedoch nicht für Verfahren gilt, in denen ein bereits unter altem Recht entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts neu geregelt wird. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. September 2012 (Bl. 134ff.) greifen nicht durch: Von der Beschwerdeführerin wird bei den von ihr dort gebildeten Vergleichskonstellationen bzw. Vergleichsüberlegungen übersehen, dass im vorliegenden Fall nicht der insgesamt ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte verstorben ist, sondern der per Saldo insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte: In der angegriffenen Entscheidung wird vom Familiengericht klar dargelegt, dass bei einer Saldierung der einbezogenen Anrechte, nach korrespondierenden Kapitalwerten gerechnet, der frühere, inzwischen verstorbene Ehemann insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 28.013,33 € (54.789,29 DM) ausgleichspflichtig ist. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 1587e Abs. 2 BGB a.F. - danach sollte der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Berechtigten erlöschen - sowie der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2003 (- 4 UF 71/03 -, OLG-Report Köln 2004, 189) geht daher von vornherein ins Leere, weil dort jeweils nur die Frage eines Versterbens des Ausgleichsberechtigten erörtert wird (vgl. OLG Köln a.a.O. [bei juris Rz. 1 am Ende]). Im Fall des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten bestimmte das bisherige Recht, dass der Ausgleichsanspruch gerade nicht erlischt, sondern gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 1587e Abs. 4 BGB a.F.) und auch für das Abänderungsverfahren war anerkannt, dass das Ableben eines Ehegatten die Möglichkeit einer Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung jedenfalls dann nicht ausschloss, soweit sich die Abänderungsentscheidung zu Gunsten des antragstellenden Ehegatten oder der Hinterbliebenen auswirken konnte (vgl. § 10a Abs. 10 VAHRG a.F. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [66. Aufl. 2007], Anh. I zu § 1578b [VAHRG] Rn. 39). d) Im Ergebnis handelt es sich bei § 31 VersAusglG um eine die §§ 9ff. VersAusglG ergänzende Vorschrift, durch die das Recht der Erben auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) und die für den überlebenden Ehegatten klarstellt, dass er durch den Tod des anderen Ehegatten in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich regulär durchgeführt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Regelung nicht auch im Zusammenhang mit einem Änderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zum Tragen kommen sollte, zumal in dieser Bestimmung der zentrale, das gesamte Versorgungsausgleichsrecht prägende Halbteilungsgrundsatz zum Ausdruck kommt. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... ist daher zurückzuweisen. 3. Dagegen ist das Rechtsmittel der Deutschen Rentenversicherung B... -B... aus den im Schreiben des Senats an die Beteiligten vom 21. August 2012 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, begründet: Die frühere Ehefrau darf nach dem Tod des früheren Ehemannes, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ergibt und wie der Senat bereits wiederholt - etwa mit den Beschlüssen vom 13. September 2011 - 17 UF 194/11 -, vom 4. März 2011 - 17 UF 11/11 - und vom 1. März 2011 - 17 UF 231/10 - entschieden hat, nicht besser stehen, als wenn der Versorgungsausgleich bereits zu dessen Lebzeiten abgeändert worden wäre: a) Ausgangspunkt für den hierbei anzustellenden Vergleich ist die vom Familiengericht ermittelte Ausgleichsbilanz. Danach hat die frühere Ehefrau während der Ehezeit zwei Anrechte erworben; soweit diese geteilt werden, müsste sie, gerechnet nach korrespondierenden Kapitalwerten, aus dem Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung B... einen Betrag von 12.014,32 € und aus dem Anrecht bei der E... Zusatzversorgungskasse - trotz des geringen Kapitalwertes ist dieses Anrecht bei der Bilanzierung gleichwohl zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 11 UF 838/11 -, FamFR 2012, 300 [bei juris Rz. 5f.]) - einen Betrag von 172,84 € zu Gunsten des früheren Ehemann ausgleichen; per Saldo müsste sie also Anrechte mit einem Kapitalwert von insgesamt 12.187,16 € an ihn abgeben. Umgekehrt hat der verstorbene, frühere Ehemann, wiederum auf der Basis korrespondierender Kapitalwerte gerechnet, für dessen Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung B... -B... einen Betrag von 36.253,13 € und für das Anrecht bei der V... B... L... einen Betrag von 3.947,36 € an die frühere Ehefrau zu übertragen; per Saldo sind von ihm also Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 40.200,49 € abzugeben. Werden beide Positionen saldiert, zeigt sich, dass der Versorgungsausgleich „unter dem Strich“ mit einem Betrag von (40.200,49 € ./. 12.187,16 € =) 28.013,33 € zu Gunsten der früheren Ehefrau ausgeht. Dieser, auch vom Familiengericht festgestellter Betrag markiert die Grenze nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, bis zu der zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Wertausgleich stattfinden darf; zu Gunsten der früheren Ehefrau dürfen im Endergebnis also keine höheren Beträge als ein Kapitalwert von 28.013,33 € übertragen werden. b) Hinsichtlich des von der früheren Ehefrau erworbenen Anrechts bei der E... Zusatzversorgungskasse (Kapitalwert 172,84 €) erfolgt kein Ausgleich, weil dieser sich zugunsten des verstorbenen früheren Ehemannes auswirken würde. Einem derartigen Ausgleich stünde § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG entgegen; die Erben des früheren Ehemannes haben kein Recht auf Wertausgleich. c) Das Anrecht des Verstorbenen bei der V... B... L... mit einem Kapitalwert von 3.947,36 € (= 7.720,36 DM) ist in voller Höhe auszugleichen; § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG stehen dem Ausgleich nicht entgegen: Es liegt kein nur geringwertiger Ausgleichswert vor; vielmehr übersteigt der Ausgleichswert von 3.947,36 € (bzw. 7.720,36 DM) den Referenzwert nach §§ 18 Abs. 3 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV von (3.290 DM [per Ehezeitende, dem Jahr 1990] * 120% =) 3.948 DM deutlich. Da der „Grenzwert“ von 28.013,33 € nicht tangiert ist, kann das Anrecht bei der V... B... L... in vollem Umfang ausgeglichen werden. d) Das weitere Anrecht des verstorbenen früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B... -B... kann damit nur noch mit einem Wert von bis zu (28.013,33 € - 3.947,36 € =) 24.065,96 € (= 47.068,92 DM) ausgeglichen werden. Da der Ausgleich dieses Anrechts nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen nicht nach Kapitalwerten, sondern nach Entgeltpunkten erfolgt (§§ 10 Abs. 3, 5 Abs. 3 VersAusglG), ist der auszugleichende Kapitalwert von 24.065,96 € (47.068,92 €) in Entgeltpunkte umzurechnen. Dies erfolgt auf der Grundlage der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich (§ 187 Abs. 3 SGB VI) und zwar dergestalt, dass das Kapital mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt; hier also dem Ende der Ehezeit am 31. August 1990. Der Umrechnungsfaktor für das gesamte Jahr 1990 beträgt 0,0001274876 (vgl. FamRZ 2010, 90, 93 [re. Spalte]), so dass sich ein Wert von 47.068,92 DM * 0,0001274876 = 6,0007 Entgeltpunkten ergibt; eine Rundung hat nicht zu erfolgen (§ 121 Abs. 1, 2 SGB VI). Alternativ kann die Berechnung auch durch Division des Kapitalbetrages durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend ist; dieser Faktor beträgt für das Jahr 1990 7843,9020 (vgl. FamRZ 2010, 90, 91 [re. Spalte]). Die Rechnung führt zu einem identischen Ergebnis: 47.068,92 DM ./. 7843,9020 = 6,0007 Entgeltpunkte. e) Im Ergebnis erhält die frühere Ehefrau damit für das Anrecht des Verstorbenen bei der V... B... L... den vollen Ausgleich; dessen Anrecht bei der Deutsche Rentenversicherung B... -B... kann, da eine Saldierung nicht erfolgen darf (§§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG), nur bis zur Höhe eines Kapitalwertes von 24.065,96 € ausgeglichen werden. In der Summe (3.947,36 € + 24.065,96 €) erhält die frühere Ehefrau insgesamt einen Betrag von 28.013,33 € und damit keinen höheren Betrag, als wenn der Versorgungsausgleich „regulär“ durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 VersAusglG). 4. a) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§ 68 Abs. 3 FamFG). b) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), weil in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß §§ 51, 52 VersAusglG sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): Der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zu § 31 VersAusglG enthalten keine ausdrückliche Aussage zu dieser Frage und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36) zeigt, dass in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG; es entspricht der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 20 Abs. 1 FamGKG) und im Übrigen anzuordnen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; ausgehend von der Erklärung der früheren Ehefrau, wonach sie über eine monatliche Rente von 689,75 € verfügt (Schreiben vom 23. Mai 2012; Bl. 103), war der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € festzusetzen (689,75 € * 3 Monate * 4 verfahrensbetroffene Anrechte * 10% = 827,70 €, mindestens aber 1.000 €).