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Beschluss

Kart 1/25

KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0611.KART1.25.00
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Tenor
1. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 14.01.2025, GeschäftsZ.: … wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über den Beiladungsantrag erneut zu entscheiden unter Beachtung der (in den Entscheidungsgründen weiter erläuterten) Rechtsauffassung des Senats. 3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen. 5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 14.01.2025, GeschäftsZ.: … wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über den Beiladungsantrag erneut zu entscheiden unter Beachtung der (in den Entscheidungsgründen weiter erläuterten) Rechtsauffassung des Senats. 3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen. 5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. In dem Kartellverwaltungsverfahren …, zum Aktenzeichen vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24.02.2025) legt die Beschwerdegegnerin folgenden Sachverhalt zugrunde: In B. bestehen im lukrativen Innenstadtbereich begrenzte Anlegekapazitäten für die (touristische) Fahrgastreederei. Die Anlegeflächen werden durch die Eigentümerin der Wasserstraßen, die B. D., vertreten durch die G. (nachfolgend „G." oder B.) verpachtet. Die Verpachtung erfolgte bislang im Wege langfristiger Nutzungsverträge, die sich jährlich verlängerten, sofern sie nicht zum Jahresende gekündigt wurden (sog. Ewigkeitsverträge). Hiervon profitieren insbesondere eingesessene Reedereien, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört. Potentielle neue Mitbewerber waren von attraktiven Anlegestellen in der Innenstadt nach den Ermittlungen der Beschwerdegegnerin praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin ein Kartellverwaltungsverfahren eingeleitet. Gegenstand ist insbesondere die Frage, ob die Verpachtungspraxis der G. (Laufenlassen der bestehenden Verträge) wegen der marktabschottenden Wirkungen kartellrechtswidrig ist und die Anlegestellen bzw. Anlegezeiten künftig (dann auch zugunsten neuer Mitbewerber) anders vergeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zum Kartellverwaltungsverfahren gestellt, welchen die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 14.01.2025 (Ablehnungsbescheid, eingereicht als Anlage zur Beschwerde) abgelehnt hat, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde richtet und beantragt: 1. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 14.01.2025, GeschäftsZ …, wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin zu dem Kartellverwaltungsverfahren gegen die B. D., vertreten durch die G. wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GWB betreffend die Vergabe von Nutzungsverträgen über die Errichtung von Steganlagen (GeschäftsZ.: …) beizuladen. 3. Hilfsweise wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024 auf Beiladung zum Kartellverwaltungsverfahren gegen die B. D., vertreten durch die G. wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GWB betreffend die Vergabe von Nutzungsverträgen über die Errichtung von Steganlagen (GeschäftsZ.: …) erneut zu entscheiden. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. II. Auf die zulässige Beschwerde hin war wie tenoriert zu erkennen. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GWB ist gegen Verfügungen der Kartellbehörde die Beschwerde zulässig. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 GWB ist auch die Beschwerde gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller – wie vorliegend – ein Recht zu haben behauptet. Zwar steht nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 GWB die Beschwerde (nur) den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 GWB zu. Soweit Beschwerdeführer sich aber gerade – wie vorliegend – gegen die Ablehnung der Beiladung gemäß § 54 Abs. 3 GWB wenden, schließt dies die Beschwerdebefugnis nicht aus (vgl. BeckOK KartellR/Vorster, 15. Ed. 1.1.2025, GWB § 54 Rn. 57, beck-online). Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt. Eine Beschwerdebefugnis ist in Entsprechung zu § 42 Abs. 2 VwGO bei der Verpflichtungsbeschwerde zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (MüKoEuWettbR/Egger, 4. Aufl. 2022, GWB § 73 Rn. 36, beck-online). Für die Geltendmachung der Rechtsverletzung ist somit ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beschwerdeführer substantiiert einen Sachverhalt vorträgt, nach dem ein Anspruch auf Erlass der begehrten Entscheidung möglich erscheint (MüKoEuWettbR/Egger, 4. Aufl. 2022, GWB § 73 Rn. 36, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Beschwerdeführerin hat substantiiert eine Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beiladung dargelegt. Denn die Beschwerdegegnerin hat die ihr (vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin) eröffnete Möglichkeit einer sog. einfachen - in ihrem Ermessen stehenden - Beiladung offensichtlich nicht in Betracht gezogen (dazu unten II. 2. b)). 2. Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, § 76 Abs. 1 Satz 1 GWB. Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen, § 76 Abs. 4 GWB. a) Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Beiladung der Beschwerdeführerin folgt vorliegend nicht nach den Grundsätzen der sog. notwendigen Beiladung, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat, ist die Kartellbehörde gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3 GWB verpflichtet, dem Beiladungsantrag dieses Dritten zu entsprechen (Bracher in: Jaeger/​Kokott/​Pohlmann/​Schroeder/​Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 110. Lieferung, 2/​2025, § 54 GWB Rn. 85). Die genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Dritte durch die zu treffende Entscheidung in eigenen Rechten verletzt werden kann. Das kommt etwa bei einem privatrechtsgestaltenden oder bei einem Verwaltungsakt mit „Doppelwirkung“ in Betracht. Demgegenüber ist bei Verwaltungsakten, die nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreifen, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten bedürfen, trotz der absehbaren Auswirkungen des Verwaltungsakts auf die Vertragspartner der Adressaten deren mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit deren Klagebefugnis zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 – KVR 34/08, Rn. 19, juris). aa) Allein der Umstand, dass die B. D. im Kartellverwaltungsverfahren verpflichtet werden könnte, Nutzungsverträge mit der Beschwerdeführerin zu kündigen, führt danach nicht zu deren notwendiger Beiladung. Denn die Auflage zur Kündigung würde nicht unmittelbar regelnd in die Privatrechtslage der Beschwerdeführerin eingreifen, sondern bedürfte noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten der Auflage (vergleichbar BGH, Beschluss vom 7. April 2009 – KVR 34/08, Rn. 20, juris). bb) Die Beschwerdeführerin macht ferner eine drohende (unmittelbare) Verletzung eigener Rechte dahin geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid in den Raum gestellt hätte, mit Wirkung auch gegenüber der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Verträge (u.a. der Beschwerdeführerin mit der B. D. über die Nutzung der Anlegestellen) nichtig seien (Bescheid S. 2: „… wenn eine Verfügung der LKB die Verträge unmittelbar für nichtig erklären würde, da in diesem Fall ein direkter Eingriff vorläge, der die Vertragsparteien unmittelbar in ihren Rechten verletzen würde.“). Insofern droht dennoch (derzeit) kein unmittelbarer Eingriff in eigene Rechte der Beschwerdeführerin. Denn die zitierte Aussage auf S. 2 im Ablehnungsbescheid ist offenbar nur abgrenzend erläuternd aufgenommen. Offenbar kommt aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Entscheidung (Nichtigerklärung) vorliegend nicht tatsächlich in Betracht. Hierfür spricht neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht beigeladen wurde auch folgende Formulierung wiederum auf S. 2 im Bescheid: „Das Bestehen von wirksam geschlossenen Nutzungsverträgen wird von der LKB [Anm.: Beschwerdegegnerin] nicht angezweifelt.“ Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin (konstitutiv) feststellen könnte, dass die Verträge nichtig sind. b) Die Beschwerdegegnerin hat ihr im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB (sog. einfache Beiladung) eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt, was nachzuholen ist. aa) Die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB macht die (einfache) Beiladung zunächst davon abhängig, dass die Interessen des Beizuladenden durch die zu treffende Entscheidung der Kartellbehörde erheblich berührt werden (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 11, juris). Diese Voraussetzung liegt vor: Denn die mögliche Entscheidung der Beschwerdegegnerin (Verpflichtung der B. D. zur Kündigung von Verträgen und Anpassung der Vergabepraxis) berührt die Beschwerdeführerin erheblich in ihren Interessen. Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist davon auszugehen, dass die langjährigen Nutzungsrechte an den lukrativen Innenstadt-Anlegeplätzen, über welche die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Praxis verfügt, von besonderem wirtschaftlichem Interesse sind. Dies ergibt sich aus den Behördenakten. Hierfür spricht ferner die Begründung des Beiordnungsantrages (S. 3: Beschwerdeführerin auf „die Nutzung der Anlegestellen an der S. zwingend angewiesen“), dem die Beschwerdegegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid, auch im Nachgang zum Hinweis des Senats vom 14.04.2025 hin, insofern nicht entgegengetreten ist. Die genannten erheblichen Interessen der Beschwerdeführerin sind auch berührt, da Ziel des Kartellverfahrens gerade ist, die (exklusive) Zuordnung der lukrativen Innenstadtplätze an alteingesessene Reedereien aufzulösen und einer Neuvergabe auch unter Einbezug bislang nicht zum Zuge gekommener Mitbewerber zuzuführen. bb) Auch wenn – wie hier – die (einfachen) Beiladungsvoraussetzungen erfüllt sind, resultiert daraus kein Anspruch auf Beteiligtenstellung (BeckOK KartellR/Vorster, 15. Ed. 1.1.2025, GWB § 54 Rn. 41, beck-online), sondern der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über einen Antrag auf (einfache) Beiladung ein Ermessen zu (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 12, juris). Eine die Beiladung ablehnende Verfügung ist daher dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck des GWB verletzt hat, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB. Das Beschwerdegericht ist allerdings grundsätzlich nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Kartellbehörde zu setzen. Für den Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder Ermessensfehlgebrauchs ist die Verpflichtung auszusprechen, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Kölner Komm KartellR/Deichfuß § 71 Rn. 36). Etwas anderes gilt nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null und wenn das Gericht abschließend über die Beiladung entscheidet (vgl. Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, GWB § 54 Rn. 13, beck-online; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14, Rn. 40, juris). Von dem genannten Ermessen hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidung über den Ablehnungsantrag ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. In dem Ablehnungsantrag setzt sie sich mit dem ihr eröffneten Ermessen nicht auseinander. Sie hat auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats (Verfügung vom 14.04.2025) hierzu nichts ausgeführt. Allerdings liegt kein Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass der Senat die Beiladung nicht aussprechen kann. Vielmehr erfordert eine abschließende Entscheidung eine – der Beschwerdegegnerin vorbehaltene – Ermessensausübung. Denn das Beiladungsermessen der Kartellbehörde ist auszuüben unter abwägender Berücksichtigung von v.a. dem Zweck der Sachverhaltsaufklärung, den Interessen des Antragstellers und der Beteiligten, sowie dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 12, juris; BeckOK KartellR/Vorster, 15. Ed. 1.1.2025, GWB § 54 Rn. 41, beck-online). Dies bedeutet, dass es bspw. im Ermessen der Kartellbehörde steht, den Antrag auf Beiladung abzulehnen, wenn die Sachaufklärung, die durch eine Beteiligung des Beiladungspetenten erzielt werden könnte, dadurch gesichert erscheint, dass andere Unternehmen mit ähnlichen, mehr oder weniger gleichgerichteten Interessen bereits beigeladen worden sind. Ferner kann die Kartellbehörde im Einzelfall abwägen, ob die mit einer Beiladung verbundenen Nachteile – etwa die Erschwerung des behördlichen Verfahrens durch eine große Zahl Verfahrensbeteiligter – mögliche Vorteile, die für die Beiladung sprechen mögen – etwa eine gewisse Erleichterung der Sachaufklärung –, überwiegen (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 13, juris). Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte stehen komplexere Abwägungsvorgänge auch unter Berücksichtigung der sonstigen Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten der Beschwerdegegnerin noch aus bzw. können vom Senat nicht selbst vorgenommen werden. 3. Die Entscheidung zur Kostentragung folgt aus § 71 Satz 1 GWB. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 77 Abs. 2 GWB). Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.